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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 1402/03
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 69 II | |
ArbGG § 72 |
3 Sa 1402/03
Verkündet am: 05.03.2004
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.09.03 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hat gegen die Beklagte geklagt mit folgenden Anträgen:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2003 nicht beendet worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;
3. Die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu den bisherigen Bedingungen als Umzugsakquisiteur über den 08.03.2003 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Teil-Urteil vom 24.07.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2003 nicht beendet worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten hat das erkennende Gericht durch Urteil vom 05.03.2004 die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen (Az.: 3 Sa 1400/03).
Durch End-Urteil vom 25.09.2003 hat das Arbeitsgericht auch den weiteren Anträgen des Klägers entsprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen und den Kläger bis zur Rechtskraft des Teil-Urteils zu den bisherigen Bedingungen als Umzugsakquisiteur über den 08.03.03 hinaus weiter zu beschäftigten.
Mit der hier vorliegenden Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses End-Urteil und beantragt,
unter Abänderung des Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen.
Im Termin vom 05.03.2004 hatten die Parteien vor dem Berufungsgericht einen Teil-Vergleich über den geltend gemachten Zeugnisanspruch abgeschlossen, nachdem sich die Beklagte verpflichtete, je nach Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein Zeugnis bzw. ein Zwischenzeugnis zu erteilen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze. Es wird ferner verwiesen auf den Tatbestand des in der Sache3 Sa 1400/03 ergangenen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und deshalb zulässig. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Klage hat auch mit den zuletzt gestellten Anträgen keinen Erfolg.
Wie das erkennende Gericht in der unter dem gleichen Datum ergangenen Entscheidung in der Sache 3 Sa 1400/03 festgestellt hat, hat die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
Daraus folgt, dass dem Kläger ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den 08.03.2003 hinaus nicht zusteht. Nachdem die Parteien den Streit um den Zeugnisanspruch durch Teil-Vergleich erledigt haben, war die Klage in vollem Umfang unbegründet.
Gem. § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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