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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 148/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, SGB III


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 126
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 126 Abs. 2
BGB §§ 145 ff.
BGB § 154
BGB § 623
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
SGB III § 147a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2007 - Az: 2 Ca 910/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand:

Mit dem Schreiben vom 10.06.2005 (Bl. 5 f. d.A.) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. wie folgt an die Beklagte: "... Unser Mandant ist derzeit arbeitsunfähig erkrankt. Es werden beiderseits Überlegungen angestellt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auf die diesbezüglich mit dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn K. geführte Unterredung dürfen wir Bezug nehmen. Danach sind Sie bereit, an unseren Mandanten für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR zu gewähren. Mit diesem Vorschlag ist unser Mandant ausdrücklich einverstanden. Es gilt nunmehr zu klären, auf welchem Wege eine Vereinbarung getroffen werden kann, ohne dass einer der Beteiligten mit anderweitigen Nachteilen zu rechnen hat. Diesbezüglich wollen wir vorschlagen, dass Ihrerseits bei dem hier zuständigen Integrationsamt in K. ein Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn A. gestellt wird ... Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wird vom Integrationsamt zu ermitteln sein, ob eine Einigung zwischen den Parteien möglich ist. Diese Einigung wäre hier eine Vereinbarung zwischen den Parteien mit den oben angesprochenen Eckdaten. Kommt eine derartige Vereinbarung unter Vermittlung des Integrationsamtes zustande, gilt zu Gunsten unseres Mandanten die Vermutung, dass eine Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist ...". Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 10.06.2005 wird ebenso Bezug genommen wie auf die weiteren Anwaltsschreiben des Klägers vom 23.11.2005 (Bl. 7 d.A.), vom 20.12.2005 (Bl. 9 d.A.) und vom 03.08.2006 (Bl. 10 d.A.). Die Beklagte hat sich vorprozessual mit der Nachricht/E-Mail vom 14.12.2005 (Bl. 8 d.A.) und dem Schreiben vom 23.08.2006 (Bl. 11 d.A.) geäußert, - worauf jeweils verwiesen wird. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.12.2007 - 2 Ca 910/07 - (dort S. 3 f. = Bl. 51 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 15.02.2008 zugestellte Urteil vom 21.12.2007 - 2 Ca 910/07 - hat der Kläger am 17.03.2008 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 15.04.2008 mit dem Schriftsatz vom 15.04.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 15.04.2008 (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger behauptet dort u.a., dass im Ergebnis seitens der Beklagten zugesagt worden sei, im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen. Nachfolgend sei durch den damaligen Personalleiter und Prokuristen der Beklagten, Sch., und Rechtsanwalt L. (für den Kläger) das weitere Prozedere besprochen worden. Der Kläger macht geltend, dass Vereinbarungen unterhalb der Schwelle des § 623 BGB formfrei seien. Entsprechend sei die zwischen Sch. und Rechtsanwalt L. getroffene Vereinbarung eine ausreichende Rechtsgrundlage, um dem Kläger den verfolgten Anspruch zu geben. Das Schriftformerfordernis sei für die Vereinbarung nicht zu beachten. Soweit Vorbehalte hinsichtlich der Form der Verpflichtung zur Mitwirkung bestünden, sei die Beklagte - so macht der Kläger weiter geltend - jedenfalls verpflichtet, die in Aussicht gestellte Abfindung zu gewähren, soweit das Arbeitsverhältnis beendet sei. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Er, der Kläger, wolle erreichen, dass er für den Fall einer Eigenkündigung die zugesagte Abfindung beanspruchen könne. Ergänzend macht der Kläger geltend, dass die Weigerung der Beklagten ihm die ursprünglich zugesagte Abfindung gewähren zu wollen, einen Verstoß gegen das AGG darstelle. Ganz offensichtlich sei die Weigerung, sich zu der Zusage zu bekennen, dadurch motiviert, dass der Kläger zwischenzeitlich erwerbsunfähig sei. Entsprechend handele es sich um eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung des Klägers. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte laufend Abfindungsmodelle anbiete, mit denen Arbeitnehmer eingeladen würden, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dabei behalte sich die Beklagte vor, Angebote von Arbeitnehmern auf Abschluss einer derartigen Vereinbarung zurückzuweisen. Für den hier geltend gemachten Fall der Diskriminierung wegen einer Behinderung sei von einem Dauertatbestand auszugehen. Unabhängig davon gingen die angebotenen Abfindungen im Rahmen der Programme zur Personalreduzierung weit über den geltend gemachten Antrag hinaus. Der Kläger fordert die Beklagte auf, Auskunft zu erteilen über das von ihr durchgeführte Modell zum Personalabbau "open windows" bzw. deren Nachfolgeprogramme. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2007 - 2 Ca 910/07 - die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger die Auflösung des Arbeitsvertrages anzubieten unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR, 2. - hilfsweise -

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.05.2008 (Bl. 87 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Die Beklagte hält sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag des Klägers für unzulässig, da der Kläger dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis nicht Rechnung trage. Jedenfalls - so führt die Beklagte weiter aus - erweise sich die Klage mit beiden Anträgen als unbegründet. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. II. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht mit beiden Klageanträgen abgewiesen. 1. Die Klage erweist sich mit beiden Anträgen als zulässig, - insbesondere sind sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung dergestalt, dass das Vertragsangebot der Beklagten, den Arbeitsvertrag aufzulösen, die Verpflichtung der Beklagten enthält, dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR (brutto) zu zahlen. Die weitere Ausgestaltung des Auflösungsvertrags-Angebotes, insbesondere die Festlegung des genauen Auflösungszeitpunktes, überlässt der Kläger, - wenn es ihm erkennbar auch um eine möglichst zeitnahe Auflösung geht -, in zulässiger Weise der Beklagten. Ebenso wie der Hauptantrag ist auch der Hilfsantrag genügend bestimmt. Er ist zwar - ähnlich wie ein sogenannter Globalantrag - denkbar weit gefasst, da die Abfindungszahlung nach dem Wortlaut des Hilfsantrages an (jeden) Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist. Diese weite Fassung des Antrages führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit, - sondern (allenfalls) zur Unbegründetheit des Hilfsantrages. 2. a) Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist weder überhaupt verpflichtet, dem Kläger die Auflösung des Arbeitsvertrages anzubieten, noch muss sie dem Kläger anbieten, gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Insoweit ist weder eine einzelvertragliche, noch eine kollektiv-vertragliche, noch eine sonstige Anspruchsgrundlage gegeben. Die Anordnung einer Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen RA L.) ist weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren geboten gewesen. aa) Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren schlüssig dargetan, dass die Parteien eine Verpflichtung der Beklagten, wie sie der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 (Hauptantrag) geltend macht, einzelvertraglich begründet haben. Die Vereinbarung eines Auflösungsvertrages setzt voraus, dass sich die Parteien über den Auflösungszeitpunkt einigen. Eine derartige Einigung haben die Parteien, wie sich aus dem Prozessvortrag und aus der Korrespondenz ergibt, die der Kläger mit der Klageschrift zur Gerichtsakte gereicht hat (= Anlagen K 1 bis K 6) bislang nicht erzielt. Solange sich aber die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die eine Vereinbarung zu treffen ist, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieses Erfordernis der vollständigen Einigung gilt nicht nur für (Haupt-)Verträge, sondern in ähnlicher Weise auch für Vorverträge. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob auch der Vorvertrag zu einem Auflösungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform des § 126 Abs. 1 und 2 BGB bedarf. Die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, die Formvorschrift des § 623 BGB (m.W. zum 01.05.2000) in das BGB einzufügen, rechtfertigen es wohl, auch Vorverträge, aus denen eine Verpflichtung zum Abschluss eines (voll gültigen) Auflösungsvertrages abgeleitet wird, der gesetzlichen Form der §§ 126 und 623 BGB zu unterwerfen. Dem entsprechend wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, ob Vorverträge der für den darin vereinbarten Hauptvertrag vorgesehenen Form bedürfen, keineswegs durchgehend verneint.

Zutreffend weist Richardi NZA 2001, 61 (dort unter Ziffer 3.) - nach näherer Maßgabe seiner dortigen Ausführungen - darauf hin, dass nicht nur die Festlegung der auflösenden Wirkung, sondern sämtliche rechtsgeschäftlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen, der Schriftform (des § 623 BGB) bedürfen (vgl. dazu bzw. zum "Abwicklungsvertrag" auch Schaub NZA 2000, 347, dort bei VI. 3.).

Schließlich ist (auch) das BAG der Ansicht, dass Vorverträge in der Regel der für den darin vereinbarten Hauptvertrag vorgesehenen Form bedürfen (- so: BAG 05.07.2006 - 4 AZR 381/05 -). bb) Unabhängig davon erweist sich die Klage aber auch dann als unbegründet, wenn man Vorverträge zum Abschluss eines Auflösungsvertrages bzw. eine Zusage, wie sie vorliegend vom Kläger behauptet wird, für formfrei möglich hält. Hält man eine entsprechende Vereinbarung im Sinne eines Vorvertrages zu einem Auflösungsvertrag für formfrei möglich, so dürfen (doch) im Hinblick auf die beiderseitige Interessenlage an das tatsächliche Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Hinsichtlich der Interessen des Arbeitgebers ist insoweit für einen Fall der vorliegenden Art insbesondere auf § 147a SGB III und die dort geregelte Erstattungspflicht des Arbeitgebers zu verweisen. Zur Schlüssigkeit der Behauptung, es sei ein Vorvertrag zustande gekommen, gehört der Vortrag von Tatsachen, die auf den Willen zu sofortiger rechtsgeschäftlicher Bindung schließen lassen. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Annahme eines Vorvertrages nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Parteien sich - ausnahmsweise - schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt hatten (vgl. BGH vom 26.03.1980 - VIII ZR 150/79 -). Der Kläger hat aber keine Umstände (in diesem Sinne) hinreichend vorgetragen, die auf den Willen beider Parteien zur sofortigen rechtsgeschäftlichen Bindung schließen lassen. Soweit es um die Darlegung des Zustandekommens des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts geht, beschränkt sich der Kläger im wesentlichen darauf, die von ihm geltend gemachte "Vereinbarung" bzw. "Zusage des Prokuristen Sch." zu behaupten. Die Verwendung dieser Begriffe "Vereinbarung" bzw. "Zusage" lässt die Beklagte jedoch nicht als "unstreitig" gegen sich gelten. Die Beklagte hat nach näherer Maßgabe ihres tatsächlichen Vorbringens das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten "Vereinbarung" bzw. die Erteilung einer derartigen "Zusage" ausdrücklich bestritten. Im Hinblick darauf war der darlegungs- und beweispflichtige Kläger bereits erstinstanzlich gehalten, sein Vorbringen hinsichtlich des Zustandekommens der fraglichen "Vereinbarung" bzw. "Zusage" nachvollziehbar in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zu zergliedern. Daran hat es der Kläger sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren fehlen lassen. Die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte vorgerichtliche Korrespondenz (Anlagen K 1 bis K 6) belegt, dass zwischen den Parteien seinerzeit gerade noch keine vollständige Einigung im Sinne des § 154 BGB erzielt worden ist. Dies gilt nicht nur unter dem Aspekt Hauptvertrag (Auflösungsvertrag), sondern auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines entsprechenden Vorvertrages. Der Kläger wertet freilich das seinerzeitige Verhalten des Prokuristen Sch. als unwiderrufliches Angebot. An diese Wertung, die die Beklagte nicht teilt, ist die Berufungskammer allerdings nicht gebunden. Näheren, ins einzelne gehenden Vortrag dazu, wie Sch. seinerzeit einen Auflösungsvertrag mit einer Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 EUR bzw. einen entsprechenden Vorvertrag "unwiderruflich angeboten" haben soll, lässt sich dem tatsächlichen Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Auf die Frage der rechtzeitigen Annahme eines derartigen Angebots kommt es deswegen nicht an. Auf den Gesichtspunkt der "auch nicht substantiiert dargetanen Einigung" hat sich die Beklagte bereits auf Seite 3 - unten - der Klageerwiderung vom 27.07.2007 (Bl. 27 d.A.) ausdrücklich berufen. Diese Rüge der mangelnden Substantiierung hat die Beklagte im Schriftsatz vom 13.12.2007 (dort S. 3 = Bl. 44 d.A.) wiederholt. Diese Rüge hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht fallen gelassen. b) Aus ähnlichen Gründen erweist sich die Klage auch mit dem Hilfsantrag als unbegründet. Der Kläger erwähnt zu Beginn der Klageschrift (dort S. 2 unter Ziffer. I.) selbst, dass "im Ergebnis von Sch. in Aussicht gestellt" worden sei, für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen. Jemand der etwas in Aussicht stellt, verpflichtet sich noch keineswegs, das in Aussicht gestellte auch tatsächlich zu gewähren. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dass Sch. in der Folgezeit darüber hinaus gehende Erklärungen abgegeben hätte (insbesondere: Wie im einzelnen?), lässt sich dem weiteren Vorbringen des Klägers konkret nicht entnehmen. Wenn der Kläger - wie auf Seite 2 - Mitte - der Klageschrift - eine Einigkeit von Sch. und Linden dahingehend erwähnt, dass es für beide Seiten vorteilhaft wäre, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines vor dem Integrationsamt zu schließenden Vergleiches zu vereinbaren, so bedeutet dies unter den gegebenen Umständen nicht, dass die Parteien - insbesondere auch die Beklagte - damit zugleich auch Einigkeit über eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten erzielt hätten. 3. Die Klage erweist sich schließlich weder mit dem Hauptantrag, noch mit dem Hilfsantrag mit Rücksicht auf das AGG und/oder den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als begründet. a) Das AGG enthält keine Vertragsabschlussgebote, sondern - nach näherer Maßgabe des Gesetzes - Benachteiligungs- und Maßregelungsverbote sowie Regelungen über Entschädigung und Schadensersatz. Korrespondierende Willenserklärungen, wie sie gemäß den §§ 145 ff. BGB im Sinne von Vertragsangebot und Vertragsannahme für das Zustandekommen von Verträgen erforderlich sind, werden durch das AGG weder ersetzt, noch fingiert. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, um der Klage gestützt auf das AGG stattgeben zu können. b) Soweit es um die Anwendung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geht, wie er jedenfalls vor Inkrafttreten des AGG in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt war, kann dahingestellt bleiben, ob dieser richterrechtlich entwickelte Gleichbehandlungsgrundsatz über den 18.08.2006, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG, hinaus fortbesteht. Besteht dieser richterrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz weiter, wofür einiges spricht, stellt dieser deswegen keine ausreichende Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren im Sinne von Haupt- und Hilfsantrag dar, weil der Kläger konkret keine mit seinem Fall vergleichbaren Fälle dargetan hat (- von welcher selbst geschaffenen Ordnung bzw. von welchen generalisierenden Prinzipien im einzelnen soll die Beklagte zum Nachteil des Klägers abgewichen sein?). Die vom Kläger in der Berufungsbegründung erbetene Auskunft hat ihm die Beklagte auf S. 4 der Berufungsbeantwortung dahingehend erteilt, dass sie derzeit spezielle Abfindungsmodelle nicht anbiete ("insbesondere nicht seit Geltung des AGG") und "schon gar nicht laufend". III. Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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