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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 153/07
Rechtsgebiete: AGG, TV ATZ, ZPO, BGB, ATZG, BetrVG
Vorschriften:
AGG § 1 | |
AGG § 3 | |
AGG § 3 Abs. 1 | |
AGG § 7 Abs. 1 | |
AGG § 7 Abs. 2 | |
AGG § 10 | |
AGG § 10 S. 1 | |
AGG § 10 S. 3 Ziff. 4 | |
TV ATZ § 2 | |
TV ATZ § 2 Abs. 1 | |
TV ATZ § 2 Abs. 1 b | |
TV ATZ § 2 Abs. 2 | |
TV ATZ § 2 Abs. 2 S. 1 | |
TV ATZ § 2 Abs. 3 | |
TV ATZ § 3 Abs. 2 a | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 315 Abs. 3 | |
BGB § 315 Abs. 3 S. 2 | |
ATZG § 4 | |
BetrVG § 75 |
Aktenzeichen: 3 Sa 153/07
Entscheidung vom 26.06.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2007 - Az: 8 Ca 1598/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages. Der am 26.07.1951 geborene Kläger arbeitet in der LBB-Niederlassung K. (Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung). Er beantragte am 17.03.2006, das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis der Parteien in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Diesen Antrag hat der Landesbetrieb mit Datum vom 10.04.2006 abgelehnt. Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 lautet u.a. wie folgt: In der Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
...
§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) ... und
c) ...
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeit-Gesetzes vereinbaren; ...
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; ...
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. ...
...
§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) ...
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
...
...
Im Anschluss an das Schreiben des Landesbetriebes, LBB-Zentrale M., vom 27.03.2006 (Bl. 37 f. d.A.) gab der Niederlassungsleiter der LBB-Niederlassung K. den Bediensteten seiner Niederlassung bekannt:
"... Mit Wirkung vom 15.03.2006 hat die Geschäftsleitung des Landesbetriebs LBB bestimmt, dass im Geschäftsbereich des LBB Altersteilzeit grundsätzlich nur noch für eine Laufzeit von 6 Jahren gewährt wird. Dies bedeutet, dass nicht schwerbehinderte Personen künftig Altersteilzeit erst bei Vollendung des 59. beantragen können. Die Gründe für diese Entscheidung sind die hohen Kosten von mehreren Millionen Euro sowie die Feststellung, dass durch die Gewährung von Altersteilzeit erfahrenes und hochqualifiziertes Personal verloren geht..." (s. Bekanntmachung vom 03.04.2006, Bl. 39 d.A.; vgl. dazu auch die Information des Gesamtpersonalrates beim Landesbetrieb LBB, Bl. 32 ff. d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 17.01.2007 - 8 Ca 1598/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 56 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 12.02.2007 zugestellte Urteil vom 17.01.2007 - 8 Ca 1598/06 - hat der Kläger am 01.03.2007 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2007 mit dem Schriftsatz vom 05.04.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2007 (Bl. 73 ff. d.A.) verwiesen. Dort macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Ermessensentscheidung des Landesbetriebs eine Ungleichbehandlung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle. Das beklagte Land trage im Prozess selbst vor, dass es pauschal nur mit den Angestellten ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis abschließen möchte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dies sei eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG. Es liege - so führt der Kläger weiter aus - nicht lediglich eine mittelbare Ungleichbehandlung vor. Das beklagte Land könne sich nicht auf § 2 Abs. 2 TV ATZ berufen, da diese Regelung ebenfalls gegen § 3 Abs. 1 AGG verstoße. Einer bestimmten Altersgruppe einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages zu gewähren und im Gegenzug einer anderen Altersgruppe den Anspruch komplett zu verweigern, stelle eine direkte unmittelbare Ungleichbehandlung dar. Mit der Fixierung auf das 59. bzw. 60. Lebensjahr liege eine starre Altersgrenze vor. Angestellte, die jeweils jünger seien, würden diskriminiert. Soweit es um Förderungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit geht, verweist der Kläger darauf, dass das beklagte Land grundsätzlich auch mit einem Angestellten, der jünger als 59 bzw. 60 Jahre sei, Förderungsleistungen in Anspruch nehmen könne.
Sodann führt der Kläger dazu aus, dass die Altersdiskriminierung auch nicht gemäß § 10 S. 3 Ziff. 4 AGG gerechtfertigt sei. Unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs.1 S. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 bringt der Kläger vor, dass die Norm nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei. Unabhängig davon finde § 10 S. 3 Ziff. 4 AGG schon vom Wortlaut her keine Anwendung. Der Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses sei keine Regelung zur Festsetzung von Altersgrenzen zum Bezug von Altersrente.
Die Ungleichbehandlung - so argumentiert der Kläger weiter - sei auch nicht durch § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt. Insoweit hebt der Kläger hervor, dass das Ziel eines Abschlusses eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses sei, jüngeren Angestellten den Berufseinstieg zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Ausgewogenheit der Belegschaft bzw. die Flucht von Fachkräften werde systemimmanent schon dadurch geregelt, dass Grundvoraussetzung für die Förderung die Einstellung eines entsprechenden neuen Angestellten sei. Auch sei die prinzipielle uneingeschränkte Gewährung eines Rechtsanspruches für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten und die damit verbundene pauschale Ablehnung von Angestellten, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten (bzw. jeweils das 59. Lebensjahr) keinesfalls verhältnismäßig, da bei Bejahung des Rechtsanspruchs ebenfalls Fachkräfte verloren gingen und eine wirtschaftliche Belastung zudem gegeben sei.
Der Kläger macht geltend, dass - aufgrund des Verstoßes gegen das AGG - auch er im Wege des Anspruches auf Gleichbehandlung einen Rechtsanspruch habe. Der Kläger bestreite, dass zum 31.12.2005 160 laufende Altersteilzeit-Verhältnisse bei 1120,54 Stellen vorgelegen hätten. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich dies im Landesbetrieb LBB auswirke. Da das beklagte Land im Übrigen nach wie vor Altersteilzeit-Verträge mit Angestellten, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, abschließe, könne dieser Gesichtspunkt nicht dazu führen, den Antrag abzulehnen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2007 - 8 Ca 1598/06 - das beklagte Land zu verurteilen,
dem Abschluss eines Altersteilzeit-Vertrages im Blockmodell zuzustimmen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Klägers nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 01.06.2007 (Bl. 101 ff. d.A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten Bezug genommen wird.
Dort stellt das Land u.a. die Situation dar, die zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrages des Klägers gegeben gewesen sei (Berufungsbeantwortung S. 2 ff. dort unter Ziff. II. 1. = Bl. 102 ff. d.A.). Wegen der Zahl der laufenden Altersteilzeit-Verhältnisse verweist das Land auf die tabellarische Aufstellung des Controllers Sch. (Bl. 110 d.A.: "Personalentwicklung der Niederlassungen/Zentrale (Stellen)").
Nach näherer Maßgabe der Ausführungen auf der S. 5 der Berufungsbeantwortung (= dort unter Ziffer II. 2. = Bl. 105 d.A.) stellt das Land klar, dass es im Prozess nicht vortrage, dass es pauschal nur mit den Angestellten ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis abschließen möchte, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten. Das Land formuliert Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrages.
Das Land verweist darauf, dass es im Zeitpunkt seiner Entscheidung (über den Antrag des Klägers) bei seiner Ablehnung nicht ausdrücklich an das Alter des Klägers angeknüpft habe, sondern an die Förderungshöchstdauer. Eine unmittelbare Ungleichbehandlung könne schon alleine deswegen nicht gegeben sein. Es sei aber auch - so führt das Land weiter aus - keine mittelbare Benachteiligung gegeben. Der Rechtfertigungsgrund für die Anknüpfung an den Zeitraum von 6 Jahren sei geleitet von dem Ziel, Altersteilzeit-Vereinbarungen primär nur in dem Umfang abzuschließen, in dem sie durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert würden.
Das Land nimmt für sich in Anspruch ein legitimes Ziel zu verfolgen; das gewählte Mittel sei ebenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig.
§ 2 Abs. 2 des TV ATZ verstoße nicht gegen die Regelung des § 3 AGG. Hier greife spätestens die Rechtfertigung über § 10 S. 1 AGG. Schließlich rechtfertigten die Regelbeispiele des § 10 AGG das Vorgehen des beklagten Landes.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht als unbegründet abgewiesen.
II.
1. Der Klageantrag genügt gerade noch den Anforderungen, die sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergeben. Im Wege der Auslegung lässt sich das (dann) genügend bestimmte Klagebegehren des Klägers ermitteln. Der Kläger möchte, dass sein (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis nach Vollendung seines 55. Lebensjahres zum nächstmöglichen Zeitpunkt und über den längstmöglichen Zeitraum in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis nach dem Blockmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 a) TV ATZ umgewandelt wird, - wobei (auch) im Übrigen die einschlägigen tariflichen Vorschriften auf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Demgemäß sollen sich die Arbeits-Phase, mit der das Blockmodell beginnt, und die Freistellungs-Phase, mit der das Blockmodell endet, jeweils hälftig auf die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verteilen. Die bisher vom Kläger geschuldete regelmäßige Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden.
2. Die mit diesem Inhalt zulässige Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger das von diesem gewünschte Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zu vereinbaren.
a) Das Klagebegehren lässt sich nicht auf § 2 TV ATZ stützen.
aa) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist und dass der am 26.07.1951 geborene und in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis tätige Kläger (auch) die in § 2 Abs. 1 b) TV ATZ normierte Voraussetzung (Beschäftigungszeit von 5 Jahren) erfüllt. Die Entscheidung über die vom Kläger verlangte Vertragsänderung war gleichwohl in das Ermessen ("kann") des Landes gestellt. Freilich ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht, dass der Arbeitgeber insoweit nicht frei in der Ausübung seines Ermessens ist. Demgemäß war das beklagte Land verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 17.03.2006 die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren (§ 315 Abs. 1 BGB analog; BAG v. 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 -). An weitere Vorgaben war das Ermessen des beklagten Landes nicht gebunden. Insbesondere war das Land berechtigt, den Antrag des Klägers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten "dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen" abzulehnen. Berücksichtigungsfähig sind alle sachlichen Gründe, die sich auf die Umstände des Wechsels eines Arbeitnehmers in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen. Finanzielle Erwägungen des Arbeitgebers sind nicht ausgeschlossen.
bb) Die Ermessensentscheidung des beklagten Landes hält den hiernach zu stellenden Anforderungen Stand. Sie ist nicht unbillig. Die gerichtliche Kontrolle nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB führt zu dem Ergebnis, dass das Land bei seiner Ermessensentscheidung die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Das Land hat zur Rechtfertigung seiner Entscheidung sachliche Gründe, die ausreichend im Sinne des BAG-Urteils vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - sind, vorgebracht. Das Land hat tragend auf wirtschaftliche Erwägungen und auf die Vermeidung des Verlustes von erfahrenem Fachpersonal abgestellt. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen (insbesondere) auf S. 2 der Klageerwiderung (= Bl. 29 d.A.) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 30.04.2006 (Bl. 39 d.A.). Die vom Kläger gewünschte Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) ist länger als die Dauer, für die das Land gemäß § 4 ATZ-Gesetz Erstattungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen kann. Die Förderung durch die Bundesagentur erfolgt maximal für 6 Jahre. Zwar sind auch Altersteilzeit-Verhältnisse zulässig, die länger als 6 Jahre dauern. Jedoch wird auch dann nur maximal für 6 Jahre gefördert, - die weitergehende Zeit geht vollständig zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. Rittweger/Petri/Schweikert, 2. Auflage, Altersteilzeit-Gesetz § 4 Rz 8). Dass das beklagte Land diese Mehrbelastung berücksichtigt, ist als sachlicher Ablehnungsgrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu akzeptieren, - ohne dass es noch auf die genaue Zahl der laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ankommt. Deren Zahl und Zusammensetzung hat das Land allerdings durch die Vorlage der tabellarischen Aufstellung (Bl. 110 d.A.) konkret dargelegt, ohne dass sich der Kläger zu diesen Darlegungen nach Zugang der Berufungsbeantwortung noch ausreichend erklärt hätte (§ 138 ZPO). Eine derartige Einlassung wäre dem Kläger nicht unzumutbar gewesen, denn Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Altersteilzeit beanspruchen, verfügen regelmäßig über eine hinreichende Kenntnis über die Beschäftigungs- und Einstellungspraxis des Arbeitgebers (vgl. BAG v. 26.06.2001 - 9 AZR 244/00 -, unter II. 3. b) bb)).
Unabhängig davon trägt aber auch der weitere Grund, auf den das Land die Ablehnung ebenfalls gestützt hat, die Entscheidung vom 10.04.2006. Das Land hat ein berechtigtes Interesse daran, den Verlust von qualifiziertem Personal zu vermeiden (- wobei der Kläger nicht eingewandt hat, dieser Gesichtspunkt treffe gerade auf ihn nicht zu). Diesem Interesse des Landes entspricht es, dass Anträge auf Altersteilzeit grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - so behandelt werden, wie dies in der Bekanntmachung vom 03.04.2006 verdeutlicht worden ist.
Bedenken gegen die dort bekannt gemachte Verfahrensweise müssten allerdings dann geltend gemacht werden, wenn das Land generell und ausnahmslos in allen Fällen Altersteilzeit-Anträge von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr (aber noch nicht das 59. oder 60. Lebensjahr) vollendet haben, ablehnen würde. Erforderlich ist - auch wenn der Arbeitgeber gewisse Vorentscheidungen treffen darf - jeweils eine Einzelfallprüfung. Für eine derartige Einzelfallprüfung ist das beklagte Land jedoch bei seiner Entscheidung offen gewesen, wie die Ausführungen in der Bekanntmachung vom 03.04.2006 deutlich machen, die sich mit der Frage der Behandlung von Härtefällen befassen.
cc) Festzuhalten ist, dass das Land seine Ermessensausübung durch die Angabe sachlicher Gründe nachvollziehbar und damit plausibel begründet hat. Demgegenüber hat der Kläger - sieht man einmal von dem Aspekt der Gleichbehandlung/Diskriminierung ab - keine individuellen, gerade auf seinen Fall bezogenen Umstände dargelegt, die im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle analog § 315 Abs. 3 S. 2 BGB entscheidend zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Zwar ist es nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich Aufgabe derjenigen Partei, die eine Leistung bestimmt hat, darzulegen und zu beweisen, dass ihre Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entspricht. Dennoch ist es in einem Fall der vorliegenden Art zunächst Sache des Arbeitnehmers die Belange, die seine Sphäre betreffen, darzulegen. Erst wenn entsprechender Vortrag des Arbeitnehmers hinsichtlich etwaiger auf seinen Fall bezogener Umstände vorliegt, ist Raum für die Anwendung der oben erwähnten Regel zur Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu BAG v. 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - dort unter B. II. 1. c) bb) dort a.E. vor C.; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 789/85 - ). Hier fehlt es an geeignetem Vortrag des Klägers, der eine weitergehende Darlegungs- und Beweislast des beklagten Landes auslösen könnte.
b) Auf § 7 Abs. 2 AGG in Verbindung mit Art. 16 der RL 2000/78/EG lässt sich das Klagebegehren ebenfalls nicht stützen.
aa) Zwar sind mit den dort in § 7 Abs. 2 AGG genannten "Vereinbarungen" u.a. auch Tarifverträge gemeint. Der Kläger wird in § 2 Abs. 1 TV ATZ jedoch nicht - im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG - wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt. Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden dort nicht "wegen des Alters" benachteiligt. Bei der gebotenen Rückbesinnung auf die Grundlagen rechtlich gebotener Gleichbehandlung (vgl. dazu Fastrich RdA 2000, 65 f. [73]) ergibt sich, dass die eben zitierte Richtlinie ebenso wenig wie das AGG, Art. 3 GG, § 75 BetrVG oder der arbeitsvertragliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine schematische Gleichbehandlung i.S. einer allgemeinen Gleichmacherei verlangt (- vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BAG v. 23.01.1992, 2 AZR 470/91 -). Es ist anerkannt, dass das AGG nicht allgemeine Gleichbehandlung verlangt und eine Benachteiligung nicht bereits in der bloß unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern liegt (vgl. Schlachter/Erfurter Kom. 7. Aufl. AGG § 1 Rz 2; Thüsing 5. Aufl. Münchner Komm. - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG § 7 Rz 2). Dem entspricht der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass nur wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist und wesentlich Ungleiches seiner jeweiligen Eigenart entsprechend durchaus verschieden behandelt werden darf (vgl. dazu Gusy NJW 1988, 2505 m.w.N. in Fußnote 17 auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Demgemäß stellt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und der Arbeitnehmer, die (erst) das 55. Lebensjahr vollendet haben, keineswegs eine (diskriminierende) Ungleichbehandlung dar, sondern eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete Differenzierung die zumindest gemäß § 10 S. 1 AGG zulässig ist. Für das Ziel, dass die Tarifvertragsparteien mit dem TV ATZ verfolgen (vgl. dazu die Präambel des Tarifvertrages sowie die Bekanntgabe der Einigung über den Tarifabschluss vom 02.04.1998 (ZTR 1998, 213 dort unter I. 1. am Ende von e)), macht es durchaus einen Unterschied, ob der jeweilige Arbeitnehmer einem rentennahen Jahrgang oder einem noch relativ rentenfernen Jahrgang angehört. (Auch) mit Rücksicht darauf, dass die Dauer der Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur maximal 6 Jahre beträgt und weitergehende Zeiten vollständig zu Lasten des Arbeitgebers gehen, ist die tarifliche Regelung nicht zu beanstanden.
Die Tarifvertragsparteien mussten und müssen keinen Kontrahierungszwang des Arbeitgebers normieren, der es Arbeitnehmern, die noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht haben, ermöglicht, sich allzu früh zu Ruhe zu setzen (vgl. Thüsing aaO AGG § 10 Rz 51 a.E.). Sie durften den Vorteil, den sie der Gruppe der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in § 2 Abs. 2 S. 1 TV ATZ eingeräumt haben, den jüngeren Arbeitnehmern vorenthalten. Mit der Besserstellung Älterer korrespondiert nicht notwendigerweise die Schlechterstellung Jüngerer (vgl. Waltermann NZA 2005, 1265 [1269 bei 3. a)]). Eine derartige Schlechterstellung ist auch vorliegend nicht gegeben. Der Tarifvertrag stellt in § 2 Abs. 1 TV ATZ (in Verbindung mit § 315 BGB) die Gruppe des Klägers (= Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben) immer noch besser als all die anderen Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Damit verstößt der TV ATZ nicht gegen das AGG bzw. gegen die RL 2000/78/EG.
bb) Auch dann, wenn man dem nicht folgt und gerade die Altersteilzeit-Regelung im Blockmodell (vgl. § 3 Abs.2 a TV ATZ) für "ungerechtfertigt benachteiligend" hält (vgl. dazu Frauke Biester jurisPR-ArbR 37/2006 Anm. 6/Erscheinungsdatum 13.09.2006), führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Zwar ordnet § 7 Abs. 2 AGG die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, an, - was aber inhaltlich anstelle der für unwirksam erklärten benachteiligenden Vereinbarung treten soll, lässt sich weder dem AGG, noch der oben erwähnten europarechtlichen Richtlinie entnehmen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Ausgestaltungskompetenz durch die Gerichte für Arbeitssachen erörtert wird, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. Eine richterliche Ausgestaltung des Tarifvertrages würde insoweit einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen. Die Kompetenz zur Lückenfüllung steht den Tarifvertragsparteien selbst zu. Diese müssten in eigener Zuständigkeit darüber befinden, was inhaltlich anstelle der unwirksamen Vereinbarung - die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 1 und 2 TV ATZ einmal unterstellt - treten soll.
cc) Schließlich wäre dem beklagten Land zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist erst am 18.08.2006 in Kraft getreten, - wohingegen das beklagte Land seine Entscheidung über das Altersteilzeit-Begehren des Klägers unstreitig bereits am 10.04.2006 getroffen hat. Das beklagte Land musste im Zeitpunkt seiner Entscheidung keineswegs annehmen, dass § 2 TV ATZ ganz oder teilweise unwirksam sei. Das beklagte Land hat seine Entscheidung über den Antrag des Klägers - wie die Begründung seiner Ablehnung deutlich macht - unter Berücksichtigung der damaligen - durch Tarifvertrag (TV ATZ), Gesetz (§ 315 BGB) und Rechtsprechung (u.a. BAG v. 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 -) ausgestalteten Rechtslage getroffen. Das Vertrauen des beklagten Landes in die damals geltende Rechtslage ist schutzwürdig, - und zwar solange, bis die Unwirksamkeit des § 2 TV ATZ durch eine gefestigte Rechtsprechung festgestellt ist (vgl. Lingemann/Gotham NZA 2007, 669 unter c) vor 2.).
III.
Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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