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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 161/02
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TzBfG § 8
TzBfG § 8 I
TzBfG § 8 IV S. 1
TzBfG § 8 I S. 1
ArbGG 6 II
ZPO § 91
ZPO § 313 III
ZPO § 543 I a.F.
ZPO § 940
1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit gem. § 8, I des Gesetzes über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Da es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung jedoch um eine sogenannte Leistungsverfügung handelt, die nicht nur der Sicherung dient, sondern zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen.

2. Dem Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8, I TzBfG kann der Arbeitgeber gem. § 8, IV S.1 TzBfG betriebliche Gründe entgegensetzen. Betriebliche Gründe in diesem Sinne müssen zwar nicht dringend sein; aus § 8, I S.1 TzBfG folgt jedoch , dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen.

3. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine unternehmerische Entscheidung, im fraglichen Bereich nur Vollzeitarbeit zu ermöglichen, hat er insoweit ein schlüssiges Konzept darzulegen. Gegen das behauptete Bedürfnis nach einer Vollzeitkraft spricht, wenn der Arbeitgeber eine jahrelange Abwesenheit des Arbeitnehmers, bedingt durch Erziehungsurlaub, ohne Einstellung einer Ersatzkraft überbrücken konnte.

4. Der Verfügungsgrund setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Betreuung der Kinder sicherzustellen.

5. Dem Arbeitgeber kann deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben werden, den Arbeitnehmer in dem von ihm beantragten Rahmen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu beschäftigen und seinem Teilzeitbeschäftigungswunsch vorläufig zu entsprechen. sofern sich allerdings im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung gem. § 8 TzBfG nicht zusteht, wird er dafür zu sorgen haben, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit den Notwendigkeiten seines Privatlebens in Einklang zu bringen.


Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Aktz. 6 Ca 173/02 - vom 08.02.02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz - 6 Ca 75/02 -) zuzustimmen und die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr festzulegen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin steht seit 01.02.1990 als Fremdsprachenkorrespondentin in den Diensten der Beklagten bei einem Monatsverdienst von zuletzt 2.607,59 EURO.

Sie hat zwei Kinder im Alter von drei und sechs Jahren und will, um die Betreuung dieser Kinder sicherzustellen, von der bisherigen Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenstunden, verteilt auf Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr wechseln.

Die Klägerin befand sich von 1996 bis zum 27.01.2002 in Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 15.11.2001 stellte sie den formellen Antrag, ab dem 28.01.2002 in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche, verteilt von montags bis freitags, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, beschäftigt zu werden.

Die Beklagte hat diesen Antrag mit Schreiben vom 17.12.2001 abgelehnt.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz - 6 Ca 25/01 -) geltendgemacht; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren erstrebt die Klägerin eine einstweilige Regelung, durch die ihr gestattet wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Teilzeit montags bis freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu arbeiten.

Die Beklagte lehnt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin unter Bezugnahme auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Sie beruft sich darauf, dass sie die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, Fremdsprachenkorrespondentinnen nur in Vollzeit zu beschäftigen. Es bestehe auch die Notwendigkeit, zwei Vollzeitkräfte in diesem Bereich einzusetzen. Für die bei Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entstehende Lücke sei auf dem Arbeitsmarkt kein Ersatz zu finden.

Die Klägerin verweist darauf, dass sie mühelos im Internet Bewerber für eine Teilzeitbeschäftigung als Fremdsprachenkorrespondentin habe ermitteln können und hat entsprechende Unterlagen vorgelegt. Betriebliche Gründe stünden deshalb der Reduzierung ihrer Arbeitszeit nicht entgegen. Sie habe im Übrigen erfahren, dass die Beklagte ihre Stelle überhaupt nicht mehr besetzen wolle.

Im Anschluss an die Beendigung ihres Erziehungsurlaubs mit dem 27.01.2002 war die Klägerin bis zum 08.04.2002 arbeitsunfähig. Am 08.04.2002 hat sie ihre Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten wieder aufgenommen. Nach ihren Angaben war dies jedoch nur möglich, weil sie von Tag zu Tag unter erheblichen Schwierigkeiten die Betreuung ihrer Kinder organisieren konnte, was auf längere Sicht nicht gewährleistet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, dem Antrag der Verfügungsklägerin Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Mainz - 6 Ca 75/02 - zuzustimmen und für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag die Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitagvormittag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festzulegen,

der Verfügungsklägerin zu gestatten, bis zur Verkündigung einer einstweiligen Entscheidung zum vorgenannten Hauptsacheverfahren zu den vorstehend genannten, geänderten Arbeitszeiten zu arbeiten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 08.02.2002 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und den Streitwert auf 2.607,59 EURO festgesetzt.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543, I ZPO a.F., 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zulässige Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Dies folgt aus den nachstehend gem. § 313, III ZPO in kurzer Zusammenfassung wiedergegebenen Erwägungen:

1.

Der Antrag der Klägerin richtet sich auf eine einstweilige Regelung, durch die ihr gestattet wird, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in 20 Wochenstunden jeweils in der Zeit von montags bis freitags, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr nachzukommen. Sie begehrt insoweit nicht die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, durch die das Arbeitsverhältnis inhaltlich verändert würde. Ihr Antrag zielt lediglich auf eine einstweilige Regelung für die Zeit, bis zu der im Hauptsacheverfahren über den endgültigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entschieden ist.

Mit diesem Inhalt erweist sich der Antrag als zulässig. Der Klägerin steht ein Anspruch zu, bis zum Erlass der Entscheidung in der Hauptsache in dem von ihr gewünschten zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden. Sie kann auch beanspruchen, dass dieses Recht durch Erlass einer einstweiligen Verfügung geschützt wird.

2.

Der vorläufige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§ 62, II ArbGG).

Gem. § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwehr wesentliche Nachteile nötig erscheint. Diese sogenannte Regelungsverfügung (vgl. näher dazu Schäfer, Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht, 1996 RZ 25; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Aufl. 2002, RZ 376) strebt die Klägerin an. Sie will vorläufig geregelt wissen, dass sie ihre Dienstverpflichtung bei der Beklagten lediglich von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr 12.00 Uhr nachzugehen hat.

Der Erlass der beantragten Verfügung greift unmittelbar in die Rechte der Beklagten ein. Ihre Rechtsposition wird für die begrenzte Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung irreparabel zerstört. Andererseits erlangt die Klägerin zu Lasten der Beklagten insoweit einen Vorteil, den sie bei einem Unterliegen im Hauptsacheprozess nicht zugunsten der Beklagten ausgleichen kann. Es handelt sich deshalb hier bei der von der Klägerin begehrten einstweiligen Verfügung um eine sogenannte Leistungsverfügung, die nicht nur der Sicherung dient, sondern zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt (vgl. dazu näher Stein/Jonas/Grunsky, vor Paragraph 935 RZ 135 ff). Die Zulässigkeit derartiger Leistungs- oder auch Befriedigungsverfügungen ist jedoch allgemein anerkannt für Fälle, in denen vorläufige Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen, um den Gläubiger vor schwerwiegenden Nachteilen zu bewahren (vgl. Ostrowicz/Künzl/Schäfer, a.a.O., RZ 377). Im Arbeitsrecht kommt in diesem Zusammenhang der Beschäftigungs- und Vergütungspflicht besondere Bedeutung zu. Auch im Urlaubsrecht spielt die Leistungsverfügung eine gewichtige Rolle.

Da die Leistungsverfügung im Gegensatz zu der gesetzlich geregelten Form der einstweiligen Verfügung nicht nur eine Sicherung bewirkt, sondern die - völlige oder teilweise - Erfüllung eines streitigen Anspruchs mit sich bringt, kann sie mit erheblichen, mitunter irreparablen Nachteilen für den Verfügungsgegner verbunden sein. Deshalb sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zustellen (vgl. Ostrowicz/Künzl/Schäfer, a.a.O., RZ 377). Diese Anforderungen sind hier jedoch erfüllt.

2.

Der Verfügungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 8, I TZBfG. Nach dieser Bestimmung kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber hat gem. § 8, IV S. 1 TZBfG einer Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Betriebliche Gründe stehen beispielsweise der Arbeitszeitverringerung entgegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (§ 8, IV S. 2 TzBfG).

Nach dem Wortlaut der Bestimmungen müssen die der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein; aus § 8, I S. 2 TZBfG folgt jedoch, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen (Arbeitsgericht Bonn 26.06.2001 - 2 Ca 1414/01 - EZA-SD 17-2001 S. 11 f; Arbeitsgericht Berlin 12.10.2001 - 31 Ga 24563/01 - DB 2001, Seite 2727 f., LAG Köln 04.12.2001 - 9 Sa 726/01 - EZA-SD 8/2002, S. 5).

Die Beklagte hat keine betrieblichen Notwendigkeiten genannt, die sie in diesem Sinne berechtigen könnten, der Klägerin die erbetene Teilzeitbeschäftigung zu verweigern. Soweit sie sich auf eine unternehmerische Entscheidung beruft, im fraglichen Bereich nur Vollzeit zu ermöglichen, hat sie ein insoweit schlüssiges Konzept nicht dargelegt. Die Klägerin hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Beklagte auf allen Ebenen der betrieblichen Hierarchie Teilzeitarbeit vergibt. Weshalb gerade im Fall der Klägerin eine Teilzeitarbeit nicht möglich sein soll, und welches unternehmerische Konzept dahinter stecken könnte, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit sie auf die Notwendigkeit der Ansprechbarkeit auch in den Nachmittagsstunden abhebt, ist diese auf anderen Ebenen der betrieblichen Hierarchie nach dem Vortrag der Klägerin viel eher geboten, wird dort jedoch nicht als Hindernis für eine Teilzeitarbeit angesehen. Dem Vortrag der Beklagten ist insoweit nur zu entnehmen, dass sich die behauptete unternehmerische Entscheidung lediglich auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin bezieht. Dies kann jedoch nicht als freie unternehmerische Entscheidung akzeptiert werden, da sonst der Schutz des Individualarbeitsverhältnisses, wie er auch durch § 8 TzBfG gewährleistet werden soll, in Frage gestellt wäre.

Soweit die Beklagte ausführt, es bestehe die betriebliche Notwendigkeit, zwei Fremdsprachenkorrespondentinnen in Vollzeit zu beschäftigen; der zeitweise Ausfall der Klägerin aufgrund der Einführung der Teilzeitarbeit sei nicht durch die Einstellung einer Ersatzkraft zu überbrücken, hat sie auch dafür eine überzeugende Begründung nicht geliefert. Die Klägerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Beklagte für die gesamte Dauer ihres Erziehungsurlaubs 1996 bis 2001 nicht die Notwendigkeit gesehen hat, für sie eine Ersatzkraft einzustellen. Auch die Dauer ihrer Erkrankung vom 27.01.02 bis 07.04.02 hat sie offenbar ohne Einstellung einer Ersatzkraft überbrücken können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass betriebliche Notwendigkeiten die Beschäftigung der Klägerin in Vollzeit erforderten. Angesichts der bisherigen Besetzung dieser Positionen kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass, wie es im Anwendungsbereich des § 8, IV S. 2 TzBFG an sich genügen würde, rationale, nachvollziehbare Gründe gegen die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin sprächen (vgl. Arbeitsgericht Mönchengladbach, 30.05.2001, EZA Nr. 1 zu § 8 TzBFG).

Nach dem Vorbringen der Parteien, soweit es glaubhaft gemacht worden ist, spricht deshalb sehr viel dafür, dass der Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Arbeitszeitverkürzung zusteht. Daraus folgt der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch.

3.

Auch ein Verfügungsgrund steht der Klägerin zur Seite. Dieser ist gegeben, wenn die einstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Dies ist hier der Fall. Nach dem glaubhaft gemachten Angaben der Klägerin ist sie ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage, die Betreuung ihrer Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Sie hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie insoweit alle ihr zumutbaren Bemühungen unternommen hat. Das Beharren der Beklagten auf einer Vollzeitbeschäftigung bringt sie in eine Pflichtenkollission, aus der ihr schwere Nachteile für die Kinder oder aber für den Erhalt des Arbeitsplatzes drohen. Nach ihren glaubhaft gemachten Angaben wird es ihr nicht immer möglich sein, die Betreuung der Kindern an Nachmittagen zu organisieren. Sofern sie dann im Interesse der Kinder ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vernachlässigt, drohen ihr arbeitsvertragliche Sanktionen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes. Die Klägerin ist deshalb dringend angewiesen darauf, dass bis zur Klärung der streitigen Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Regelung getroffen wird, die sie und ihre Kinder vor derartigen Nachteilen schützt.

4.

Der Beklagten war deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Klägerin in dem von ihr beantragten Rahmen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu beschäftigen und ihrem Teilzeitbeschäftigungswunsch vorläufig zu entsprechen.

Sollte sich allerdings herausstellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung gem. § 8 TzBFG nicht zusteht, wird sie dafür zu sorgen haben, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit der Notwendigkeiten ihres Privatlebens in Einklang zu bringen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 91 ZPO die Beklagte zu tragen.

Ende der Entscheidung

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