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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 201/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 286
BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.03.2007- 2 Ca 1638/06 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage mit dem Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung abgewiesen wird.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6742,52 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 12.11.1978 geborene Kläger arbeitete seit dem 07.03.2001 bei der Beklagten als Maschinenreiniger. Die Beklagte betreibt einen Industrieservice. Zum Einsatz kam der Kläger im Hauptwerk der Firma B. W. und im ca. 3 km vom Hauptwerk entfernten Außenlager/Logistikzentrum der Firma (vgl. dazu die Angaben der Beklagten auf S. 2 des Schriftsatzes vom 07.03.2007, Bl. 41 d.A.). Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 14.11.2006 (Bl. 4 d. A.) fristlos. Hilfsweise erklärte sie dort eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Erstinstanzlich hat sich die Beklagte wie folgt schriftsätzlich geäußert, - mit den Schriftsätzen

- vom 28.11.2006 (Bl. 7 d.A.),

- vom 05.01.2007 (Bl. 15 ff. d.A.) und

- nach der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2007 noch mit dem Schriftsatz vom 07.03.2007 (Bl. 29 f. d.A.).

Das Original des Schriftsatzes vom 07.03.2007 ist am 09.03.2007 - also nach dem Verkündungstermin vom 08.03.2007 - nebst Anlage K 1 (= Kopien der Stechkarten des Klägers für die Zeit vom 04.10.2006 bis zum 14.11.2006) bei dem Arbeitsgericht eingegangen (s. dazu Bl. 40 f und 42 bis 45 d.A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.03.2007 - 2 Ca 1638/06 -, dort S. 2 f. = Bl. 34 f. d.A.). Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 28.03.2007 erneut gekündigt. Diesbezüglich ist ein Kündigungsrechtsstreit beim Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen - 2 Ca 563/07 - anhängig.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2007 hat das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des am 08.03.2007 verkündeten Urteilstenors - 2 Ca 1638/06 -

- festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.11.2006 nicht aufgelöst worden ist;

- weiter wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger als Maschinenreiniger weiter zu beschäftigen.

Gegen das am 09.03.2007 zugestellte Urteil vom 08.03.2007 - 2 Ca 1638/06 - hat die Beklagte am 26.03.2007 Berufung eingelegt und diese am 08.05.2007 mit dem Schriftsatz vom 08.05.2007 (Bl. 60 ff. d.A.) begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2007 verwiesen.

Die Beklagte weist dort u.a. daraufhin, dass sie im Verlaufe des Verfahrens die Kündigungsgründe umfassend dargelegt habe. Unter Bezugnahme insbesondere auf ihren Schriftsatz vom 07.03.2007 führt die Beklagte aus, dass bereits aus der Betrachtung der Stechkarte des Klägers dessen Manipulation bei der Zeiterfassung deutlich werde. Werde die Stechkarte ordnungsgemäß in das Gerät eingeführt, würden Datum und Uhrzeit in einer geraden Linie auf die Stechkarte gedruckt. Es sei nicht möglich, dass das Gerät das Datum und die Uhrzeit in einer Weise auf die Stechkarte aufdrucke, dass sich zwischen dem Datums- und dem Uhrzeitaufdruck keine gerade Linie ergebe. Betrachte man jedoch die Stechkarte des Klägers für Oktober 2006, so falle auf, dass in einer Reihe von Fällen das Datum und die Uhrzeit so auf die Stechkarte aufgedruckt seien, dass sich zwischen den beiden Drucken keine gerade Linie ergebe. Im Einzelnen handele es sich um den Ausdruck für

- den Morgen des 04.10.2006,

- den Morgen des 05.10.2006,

- den Morgen des 06.10.2006,

- den Morgen des 07.10.2006,

- den Morgen des 08.10.2006,

- den Morgen des 10.10.2006,

- den Morgen des 18.10.2006,

- den Morgen des 20.10.2006,

- den Morgen des 26.10.2006,

- den Morgen des 03.11.2006,

- den Morgen des 06.11.2006,

- den Morgen des 07.11.2006 und

- den Morgen des 09.11.2006.

Auffällig sei ferner - so führt die Beklagte weiter aus -, dass für den 08.11.2006 jeweils nur Datumsaufdrucke, aber keine Uhrzeitaufdrucke auf der Stechkarte des Klägers vorhanden seien. Sie, die Beklagte, habe auch entsprechenden Beweis durch Vorlage einer Kopie der Stechkarte des Klägers angeboten. Daher habe sie ein ordnungsgemäßes Beweisangebot in Form des Augenscheinsobjekts erbracht, das das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe. Das Arbeitsgericht habe nicht das gesamte Vorbringen der Beklagten sachentsprechend beurteilt und habe damit gegen § 286 ZPO verstoßen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 08.03.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1638/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.06.2007 (Bl. 78 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der Kläger macht dort u.a. geltend, dass eine Kopie der Stechkarte des Klägers kein zulässiges Beweismittel darstelle. (Auch) seien die meisten auf der Kopie vorhandenen Stempelaufdrucke entweder gar nicht oder fast nicht zu lesen, so dass hierauf nicht eingegangen werden könne und deshalb die Behauptungen der Beklagten zu den entsprechenden Aufdrucken nur pauschal bestritten werden könnten. Für den Morgen des 06.10.2006 sei z.B. ein Aufdruck auf der Kopie nicht zu erkennen. Für den 07.11., 08.11. und 10.11. (2006) seien die Aufdrucke ebenfalls so gut wie nicht lesbar. Soweit zu erkennen, würden sich aber Datumsaufdruck und Uhrzeitaufdruck auf einer Linie befinden. Selbst wenn sich aber - so argumentiert der Kläger weiter - die Aufdrucke des Datums und der jeweiligen Uhrzeit nicht auf einer geraden Linie befinden sollten, sei dies noch lange kein hinreichender Beweis für die behauptete Manipulation durch den Kläger. Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 02.02.2007 (Bl. 21 ff. d.A.) weist der Kläger daraufhin, dass jedenfalls einer der Stempelautomaten nicht ordnungsgemäß funktionierte und deshalb wiederholt nur das Datum oder nur die Uhrzeit von diesem Automaten gestempelt worden sei. Selbst wenn man jedoch die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe als wahr unterstelle, erweise sich sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung schon deshalb als unwirksam, weil es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um eine Verdachtskündigung handele. Angesichts dessen hätte die Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anhören müssen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet.

II.

1. Abzuändern ist das Urteil hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - dann erlischt, wenn der Arbeitgeber eine weitere Kündigung ausspricht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers erlischt dann ab dem Zeitpunkt, zu dem die (Folge-)Kündigung wirksam werden soll (Entlassungstermin; vgl. Etzel u.a. Gemeinschaftskommentar KR BetrVG § 102 Rz 296 S. 1276). Durch die zweite bzw. (Folge-)Kündigung wird eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt. Dies gilt jedenfalls so lange, wie hinsichtlich der (Folge-)Kündigung kein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil vorliegt.

Vorliegend stützt die Beklagte die dem Kläger - unstreitig - erklärte (Folge-)Kündigung vom 28.03.2007 (Bl. 69 d.A.) auf den (möglichen) Kündigungsgrund "Fernbleiben vom Dienst". Aus dieser Kündigungsbegründung, wie sie im Kündigungsschreiben vom 28.03.2007 enthalten ist, ergibt sich, dass die Kündigung vom 28.03.2007 keineswegs auf dieselben Gründe gestützt wird, wie die vorliegend streitgegenständliche Kündigung vom 14.11.2006. Dass die Kündigung vom 28.03.2007 offensichtlich unwirksam ist, lässt sich ausgehend vom beiderseitigen Parteivorbringen im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Damit bleibt es dabei, dass durch die Kündigung vom 28.03.2007 eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, so dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (im vorliegenden Berufungsverfahren) die Voraussetzungen des richterrechtlich entwickelten Weiterbeschäftigungsanspruches nicht (mehr) erfüllt waren.

2. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Die Klage ist mit dem gegen die Kündigung vom 14.11.2006 gerichteten Klageantrag begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 14.11.2006 weder außerordentlich-fristlos, noch ordentlich-fristgerecht aufgelöst worden.

Weder ist es der Beklagten unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zu dem in § 626 Abs. 1 BGB bezeichneten Zeitpunkt fortzusetzen, noch liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vor.

a) Würdigt man die Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung, dann ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung jeweils daraus, dass die Beklagte nicht dargetan und bewiesen hat, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat.

aa) Die Beklagte wirft dem Kläger vor, einen Abrechnungsbetrug begangen zu haben:

Der Beklagten sei dadurch ein finanzieller Schaden entstanden, dass sie dem Kläger "Gehalt" (bzw. Arbeitsvergütung) gezahlt habe, das (bzw. die) dem Kläger tatsächlich nicht zugestanden habe. Das ist der Tatvorwurf, den die Beklagte insbesondere am Ende des Schriftsatzes vom 05.01.2007 (Bl. 20 d.A.) formuliert hat.

Ein Abrechnungsbetrug und/oder der Versuch eines solchen Betruges ist jeweils nicht ungeeignet, eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG zu rechtfertigen.

Von einem Betrug könnte aber nur dann ausgegangen werden, wenn feststünde, dass die Beklagte dem Kläger für bestimmte Tage tatsächlich mehr Vergütung gezahlt hätte als diesem nach Arbeitsvertrag und Gesetz (§ 611 Abs. 1 BGB) zustand. An diesbezüglichem hinreichend konkreten Vortrag hat es die Beklagte jedoch fehlen lassen. So fehlt konkreter Vortrag der Beklagten dazu, für welche Tage sie dem Kläger tatsächlich welche Beträge zuviel gezahlt hat. Entsprechender - hier fehlender - Vortrag war jedenfalls deswegen erforderlich, weil sich der Kläger unwidersprochen dahingehend eingelassen hat, dass die Stunden zusätzlich zu den Stempelkarten noch einmal von Hand aufgeschrieben würden, - mit entsprechenden Notizen, welche Arbeiten während dieser Zeit verrichtet worden seien; (diese Notizen bzw.) dieser Stundenzettel würde(n) sodann bei dem Vorarbeiter abgegeben (S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 02.02.2007 = Bl. 22 d.A.).

bb) Unter dem Aspekt der Tatkündigung ist die Kündigung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man als "Tat" nicht den von der Beklagten behaupteten (vollendeten) Abrechnungsbetrug ansieht, sondern die Vorbereitungshandlung bzw. den Versuch eines derartigen Betruges in Form des Geschehens, das die Beklagte (insbesondere) auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.01.2007 (Bl. 19 d.A.: "... zu einem bestimmten Tag kam ...") vorgetragen hat. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich dann jedenfalls daraus, dass dieses - vom Kläger ausreichend substantiiert bestrittene - Geschehen nicht bewiesen ist (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Person, die den Kläger gemäß den Behauptungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.01.2007 beobachtet haben soll, weder erstinstanzlich, noch überhaupt als Zeugen benannt. Damit konnte auch im Berufungsverfahren eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht erfolgen. Die Berufungskammer hat geprüft, ob aufgrund richterlicher Augenscheinseinnahme die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Manipulation für wahr zu erachten sind. Demgemäß wurden im Berufungsverhandlungstermin die Kopien (der Stechkarten des Klägers), die die Beklagte zu Bl. 42 bis 45 der Akte gereicht hat, zum Zwecke (freier) tatrichterlicher Beweiswürdigung eingesehen. Nach erfolgter Einsichtnahme ist die Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass sich das Geschehen so ereignet hat, wie dies die Beklagte auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.01.2007 behauptet. Zwar ist im Rahmen des § 286 ZPO keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit notwendig. Die Bestimmung verlangt jedoch einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die hiernach notwendige Überzeugung vermochte die Berufungskammer (auch) unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beklagten nicht zu gewinnen. Die Aufdrucke, soweit diese auf den vorgelegten Kopien überhaupt erkennbar sind, sind vom Schriftbild her nicht genügend aussagekräftig. Insoweit hätte es, um dem Gericht den erforderlichen Grad an Überzeugung zu vermitteln, weiteren Vortrages und weiterer Beweisführung der Beklagten bedurft. Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, dass das jeweilige Arbeitszeiterfassungsgerät, die dem Kläger vorgeworfene Manipulation technisch überhaupt zulässt. Insoweit hätte es näherer Darlegungen hinsichtlich der Arbeitsweise und der Technik des Arbeitszeiterfassungsgerätes bedurft. Ohne Weiteres kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Arbeitszeiterfassungsgeräte, - die ja gerade eine zuverlässige Kontrolle der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers bewerkstelligen sollen -, technisch so gestaltet sind, dass sie dem Bediener des Gerätes es ermöglichen, Uhrzeit-Aufdrucke nicht nur für den konkret-aktuellen Tag zu tätigen, sondern - gewissermaßen auf Vorrat - bereits für künftige Tage des jeweiligen Monats.

(Auch) an diesbezüglichem Vorbringen hat es die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte fehlen lassen.

b) Da sich die Kündigung bereits aus den genannten Gründen nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Tatkündigung stützen lässt, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt eine Tatkündigung erklärt hat oder ob es sich bei der Kündigung um eine sogenannte Verdachtskündigung handelt. Dafür, dass es sich um eine Verdachtskündigung handelt, sprechen immerhin die diesbezüglichen Formulierungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 28.11.2006 (= Bl. 7 d.A.: "... besteht ein hinreichend bestimmter Tatverdacht hinsichtlich eines Abrechnungsbetruges ...") und vom 05.01.2007 (dort S. 1 = Bl. 18 d.A.: "... besteht der hinreichende Verdacht einer Begehung von Abrechnungsbetrug durch den Kläger ..."; vgl. dort auch S. 3 = Bl. 20 d.A.: "... mutmaßlich ...").

Überprüft man die Kündigung anhand der Grundsätze, die in höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Überprüfung einer Verdachtskündigung entwickelt worden sind, so ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung daraus, dass die Beklagte den Kläger vor Kündigungsausspruch nicht angehört hat (vgl. dazu die Berufungserwiderung vom 19.06.2007 dort S. 3 - oben - unter Ziffer 3. = Bl. 80 d.A.). Nach näherer Maßgabe der Rechtsprechung des BAG (s. dazu die Nachweise in Etzel/Griebeling 8. Aufl. Gemeinschaftskommentar KR KSchG § 1 Rz 393d ff.) sind an eine Verdachtskündigung besondere Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers sowohl bei der ordentlichen als auch bei der außerordentlichen Verdachtskündigung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzung lässt sich hier nicht feststellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig von ihnen nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und nur unter den dort genannten Voraussetzungen durch Beschwerde angefochten werden kann. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift: 99113 Erfurt, einzulegen.

Derzeit findet gegen dieses Urteil die Revision nicht statt.

Ende der Entscheidung

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