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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 203/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, TVöD, TVÜ-VKA, BAT, BUrlG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 133
TVöD § 7
TVöD § 8
TVöD § 15
TVöD § 12
TVöD § 26
TVÜ-VKA § 17
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 3
BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 4
BAT § 23
BAT § 25
BUrlG § 7 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 2
BUrlG § 7 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008 - 2 Ca 1579/07 - wie folgt abgeändert und neu gefasst: Es wird für die Zeit ab dem 09.11.2007 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der am 05.04.1955 geborene Kläger ist seit dem 25.11.1996 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.11.1996 (Bl. 5 f. d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Berufskraftfahrer (Fachrichtung Güterverkehr) sowie über den Abschluss "Geprüfter Kraftverkehrsmeister" (s. Prüfungszeugnis vom 22.03.1991, Bl. 206 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind anwendbar die Bestimmungen des TVöD-V (für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände) und der TVÜ-VKA. Der Kläger ist tätig beim Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (folgend: ASK). Im Rahmen einer ab März 2004 erfolgten Neubeschreibung und Neubewertung der Arbeitsplätze bei dem ASK wurde die Stelle des Klägers nach VergGrp. VI b Fallgruppe 1a BAT bewertet (s. dazu im einzelnen die "Stellenbewertung nach BAT" vom 09.11.2004, Bl. 34 ff. d.A., zur Arbeitsplatzbeschreibung vom 13./15.04.2004, Bl. 30 ff. d.A.; zu Beginn der Stellenbewertung heißt es bei "I. Stelle .... Ausweisung nach Stellenplan: 131, VergGr. Vc BAT ...", s. Bl. 34 d.A.). Werkleiter des ASK ist K. G.. Direkter Vorgesetzter des Klägers ist B. C.. C. und G. haben die Arbeitsplatzbeschreibung von April 2004 unterzeichnet.

Die Arbeitsplatzbeschreibung enthält für die Stelle des Klägers (= Nr. 131) die Funktionsbezeichnung "Disponent Straßenreinigung/Winterdienst". Wegen des Organisationsplanes des ASK wird auf Bl. 44 d.A. verwiesen. Soweit im Folgenden von "Straßenreinigung" die Rede ist, ist damit die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen gemeint. Die Straßenreinigung wird zu 80 % bis 90 % (bezogen auf die Reinigungsfläche) maschinell mit Kehrfahrzeugen und zum kleineren Teil mit Müllfahrzeugen und Straßenreinigern, die mit Klein-LKW ausgestattet sind, durchgeführt. Es ist sehr viel manuelle Reinigung erforderlich. Im Bereich Straßenreinigung/Winterdienst sind 3 Vorarbeiter eingesetzt, die dem Kläger gemäß Ziffer 3.2 der Arbeitsplatzbeschreibung "unmittelbar unterstellt" sind. Soweit es um weitere Mitarbeiter im Bereich Straßenreinigung/Winterdienst geht, verweist die Beklagte darauf, dass 10 Mitarbeiter als Kraftfahrer und 32 Mitarbeiter als Bezirksreiniger eingruppiert seien. Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, dass ihm 35 bis 40 Mitarbeiter unterstellt seien. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 30 ff. d.A.) enthaltene Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung enthält in der Rubrik "Welche Aufgaben/Tätigkeiten sind übertragen?" folgende Angaben und Zeitanteile. 1. Einsatzplan für FZ und Besatzung erstellen 20 %

- Personalplanung

- Fahrzeug- Geräteeinsatzplanung

- Besprechung des Tagesablaufs 2. Erstellen eines Reinigungskatasters (Pflege des Katasters) 50 %

- Überarbeitung des bestehenden Katasters

- Übernahme in die EDV

- Layout / Texte anpassen

- Einweisen der Vorarbeiter bei Aufmessungen 3. Organisation der Straßenreinigung 10 %

- Einweisung der Mitarbeiter

- Erstellen von Statistiken und Tabellen 4. Außendiensttätigkeiten 20 %

- Recherche von Beschwerden

- Auftragsabwicklung von

- Daueraufträgen

- Einzelaufträgen

- Planskizze erstellen, Auftragsverfolgung, fertig gestellten Auftrag an Gebührenabrechnung weitergeben

- Auftragsaufmaß Summe 100 % Für die Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten benötigt der Kläger (jedenfalls) PC-Kenntnisse sowie Kenntnisse aus den Bereichen der Straßenreinigungssatzung der Beklagten, einzelner Dienstanweisungen, von Unfallverhütungsvorschriften und des Urlaubsrechts. Soweit es um das "Reinigungskataster" geht, befindet sich ein entsprechendes Modul des Software-Datenbanksystems zur Planung der Straßenreinigung (DSPS) nicht auf dem Arbeitsplatzrechner des Klägers, sondern auf dem Rechner des Kollegen des Klägers, D. Sch. (vgl. zum Reinigungskataster weiter die Ausführungen der Beklagten auf der unteren Hälfte der Seite 3 der Klageerwiderung vom 07.01.2008 = Bl. 27 d.A. sowie S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 26.09.2008, unter Ziffer III. = Bl. 220 ff. d.A.). Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten die Merkmale der VergGrp. Vc Nr. 1b BAT erfüllen würden. Aus diesem Grunde sei die Beklagte verpflichtet, ihm das Entgelt nicht lediglich nach Entgeltgruppe "VI" TVöD, sondern nach EntgeltGrp. "VIII" TVöD zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger zutreffend von der VergGrp. VI b Fallgruppe 1a BAT in die Entgeltgruppe 6 TVöD übergeleitet worden sei. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 28.02.2008 - 2 Ca 1579/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 94 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 12.03.2008 zugestellte Urteil vom 28.02.2008 - 2 Ca 1579/07 - hat der Kläger am 14.04.2008 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 29.05.2008 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (vgl. dazu den Beschluss vom 06.05.2008, Bl. 120 d.A.) -begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.05.2008 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger bringt dort insbesondere vor, dass die "Organisation der Straßenreinigung" der alleinige einheitliche Arbeitsvorgang sei, - die übrigen in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten seien unselbständige Hilfsmittel bzw. Zusammenhangstätigkeiten. Dem Kläger würde als einziges Aufgabenziel die tägliche Organisation der Straßenreinigung sowie im Winter zusätzlich die des Winterdienstes obliegen. Arbeitsergebnis sei die Sauberkeit der Straßen und Plätze durch die an den Reinigungstagen durchgeführte Reinigung bzw. die Wiederherstellung der Sauberkeit bei unregelmäßigen oder außerplanmäßigen Verschmutzungen. Diese Reinigung habe er, der Kläger, eigenverantwortlich zu organisieren, - was die "Organisation der Straßenreinigung" als operatives Tagesgeschäft darstelle. Sodann führt der Kläger zum "Einsatzplan" aus, den er als das wichtigste Hilfsmittel bezeichnet. Der Kläger verweist darauf, dass, - da sich im Laufe des Tages ständig Änderungen hinsichtlich des Arbeitsablaufes bezüglich Personal und Fahrzeuge ergeben würden -, der Einsatzplan ständig aktualisiert werden müsse. Die "Erstellung des Einsatzplanes" stellt nach Ansicht des Klägers lediglich eine Zusammenhangstätigkeit dar. Hinsichtlich der unter Nr. 4. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung genannten "Außendiensttätigkeiten" macht der Kläger in Bezug auf die weiter aufgeführten Tätigkeiten "Recherche von Beschwerden", "Auftragsabwicklung von Daueraufträgen und Einzelaufträgen", "Planskizze erstellen", "Auftragsverfolgung", "Fertiggestellten Auftrag an Gebührenabrechnung weitergeben" sowie "Auftragsaufmaß" geltend, dass es sich dabei (ebenfalls) um Zusammenhangstätigkeiten zum Arbeitsvorgang "Organisation der Straßenreinigung" handele. Dazu führt der Kläger weiter aus. Der Kläger verweist auf die für seinen Kollegen D. Sch. erstellte Arbeitsplatzbeschreibung. Der Kläger trägt vor, dass die dort aufgeführte "Koordination des Bereiches Straßenreinigung" mit "Einteilung Personal", "Koordination der Arbeitsabläufe" und "Überwachung der Aufgaben" mit 30 % Zeitanteil dem Kläger zuzuordnen bzw. zugeordnet worden sei. Sch. führe diese Tätigkeiten nur in Abwesenheit des Klägers aus. Ähnlich - so argumentiert der Kläger weiter - verhalte es sich bei dem "Führen der Personalstatistiken". (Auch) diese Tätigkeit werde von Sch. lediglich bei Abwesenheit des Klägers ausgeführt. Dies hänge damit zusammen, dass der Kläger das ihm unterstellte Personal disponiere und daher über beantragten Jahresurlaub sowie über die ständigen kurzfristigen Urlaubsanträge entscheide. Dem Kläger müssten 10 % für die Zusammenhangstätigkeit "Urlaubsplanung" zugerechnet werden. - Dass der Kläger Urlaubs- und Freizeitausgleichsanträge zu bearbeiten und zu entscheiden hat, ist unstreitig (vgl. dazu auch die Angaben der Parteien gemäß S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 18.11.2008, dort - S. 2 = Bl. 301 d.A., - die Beklagte hält den vom Kläger insoweit genannten Anteil - 5 % - für zu hoch gegriffen -). Hinzukämen noch - so trägt der Kläger weiter vor - die Zeitanteile für die in der Stellenbeschreibung des Klägers nicht aufgeführten Zusammenhangstätigkeiten "Erstellung von Fotos und Planskizzen der Reinigungsobjekte" und "Aufnahme von Unfällen und Schäden". Der Kläger verweist darauf, dass er einen bedeutend größeren Zeitanteil im Außendienst verbringen müsse als es die Beklagte in der Stellenbeschreibung angebe. Der Kläger bringt weiter vor, dass er von Dienstbeginn bis Dienstende das operative Tagesgeschäft der Straßenreinigung organisiere und als Vorgesetzter für die auszuführenden Arbeiten seiner Mitarbeiter verantwortlich sei. Allein die Führung der Mitarbeiter sei schon die Tätigkeit, die er selbständig ausführe. Sodann ist der Kläger der Ansicht, dass das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung hinzukomme. Er müsse bei der Zusammenstellung des Personals auch die sozialen Beziehungen der einzelnen Mitarbeiter zueinander berücksichtigen, um potentielle Konflikte zu vermeiden. Aus dem Begriff bzw. der Funktionsbezeichnung "Disponent" leitet der Kläger ab, dass er als Funktionsinhaber in seinem Zuständigkeitsbereich weitgehend selbständig arbeite. Unter Bezugnahme auf seine Ausbildung als geprüfter Kraftverkehrsmeister/Industriemeister der Fachrichtung Kraftverkehr nimmt der Kläger für sich in Anspruch, dass er in die VergGrp. Vb BAT Anlage 1a eingruppiert werden müsse, weil er sich als Industriemeister durch den Umfang und die Bedeutung seines Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der VergGrp. Vc Fallgruppe 1 heraushebe. Der Kläger behauptet, dass er, um sein Aufgabengebiet ordnungsgemäß organisieren zu können, Kenntnisse in den Bereichen der Straßenreinigungssatzung der Beklagten,

der Dienstanweisungen,

der Abfallsatzung,

der StVO,

des EU-Führerscheinrechts,

des Güterkraftverkehrsrechts,

des allgemeinen Arbeits- und Tarifvertragsrechts,

des Arbeitsschutzrechtes,

der "Arbeitszeitordnung",

der Lärmschutzverordnung,

der Unfallverhütungsvorschriften

sowie

kraftfahrzeug- und kraftfahrtechnische Kenntnisse,

fototechnische und zeichnerische Kenntnisse,

Kenntnisse der Flächenberechnung und

Kenntnisse der Computerprogramme haben müsse. Auch die soziologischen Kenntnisse im Bereich der Mitarbeiterführung müsse der Kläger beherrschen wie Kenntnisse im Umgang mit technischen Kommunikationsmitteln.

Ergänzend äußert sich der Kläger in den Schriftsätzen vom 15.08.2008 (Bl. 181 f. d.A.), 22.08.2008 (Bl. 185 ff. d.A.), 09.10.2008 (Bl. 238 ff. d.A.) und vom 11.11.2008 (Bl. 288 ff. d.A.). Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008 - 2 Ca 1579/07 - festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.07.2008 (Bl. 162 ff. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf die ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 26.09.2008 (Bl. 215 ff. d.A.), vom 07.10.2008 (Bl. 233 f. d.A.) und vom 07.11.2008 (Bl. 284 ff. d.A.). Unter Bezugnahme auf die Angaben in der Stellenbeschreibung bringt die Beklagte vor, dass die Erstellung des Einsatzplanes auf die Ermittlung und Feststellung der aktuellen verfügbaren Personal- und Fahrzeugsituation abziele. Die Bearbeitung des Reinigungskatasters diene der Dokumentation, Archivierung und Sammlung von Aufträgen, um eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Die Organisation der Straßenreinigung verfolge das Ziel, die einzelnen Reinigungsaufgaben bis zur vollständigen Umsetzung zu organisieren. Die Sauberkeit der Straßen und Plätze sei das Ergebnis der "Organisation der Straßenreinigung". Dies betreffe planmäßige oder außerplanmäßige Aufträge. Die Reinigungen habe der Kläger in seiner Tagesplanung zu organisieren. Bei den Außendiensttätigkeiten steht nach Ansicht der Beklagten die Steigerung der Kundenzufriedenheit und Auftragsaquisition im Vordergrund. Für den Winterdienst sei - so die Beklagte - analog zu verfahren. Die Aufgabenstellung "Erstellung des Einsatzplanes" verfolgt nach Ansicht der Beklagten ein eigenes Ziel, - sie sei keine Zusammenhangstätigkeit. Sie diene der Personal- und Fahrzeugplanung und müsse für die operative und strategische Disposition zur Verfügung stehen. Der Einsatzplan entstehe nicht aus der vom Kläger erdachten Handlungsabfolge. Er sei grundsätzlich erforderlich, um die aktuelle Personal- und Fahrzeugsituation zu definieren. Die Beklagte behauptet, dass die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zum Fahrzeuggerät oder Reinigungsobjekt vom Kläger nicht durchgeführt werden müsse. Die in den drei Arbeitsgruppen integrierten Vorarbeiter könnten eine Detailzuordnung der Aufgaben vornehmen. Die Beklagte weist daraufhin, dass mit dem Arbeitsvorgang "Organisation der Straßenreinigung" der Auftrag so geplant werde, dass er vollständig umgesetzt werden könne. Mit dem Arbeitsvorgang "Außendiensttätigkeit" würden - so die Beklagte - Aufträge akquiriert, die erst nach der Erteilung organisiert würden. Darüber hinaus werde mit dem Außendienst die Bürgernähe gesucht, um eine Steigerung der Kundenzufriedenheit zu erreichen. Die Beklagte hält eine stichprobenartige Überwachung der Vorgaben der Straßenreinigungssatzung, Unfallverhütungsvorschriften, Lärmschutzverordnung, Straßenverkehrsordnung sowie der tariflichen Regelungen für ausreichend. Es seien keine vertieften Kenntnisse erforderlich. Zur Überprüfung von Unklarheiten sei meistens kein Außendienst erforderlich. Die Vorarbeiter seien bereits vor Ort und würden wissen, welcher Mitarbeiter und welches Gerät bei welchem Reinigungsobjekt eingesetzt sei. Bedürfnisse von Auftraggeber oder Kunden würden vor Ort besprochen, mit Planskizzen ausgearbeitet und dienten der Erstellung von Angeboten. Das Festlegen von Reinigungsflächen mit dem Geo-Informationssystem müsse nicht im Außendienst erfolgen. Eine rationelle Organisation ergebe sich aus der sinnvollen Zusammenlegung verschiedener Reinigungsaufgaben unter Berücksichtigung der erforderlichen Mitarbeiter und den entsprechenden Maschinen und Geräten. Die Dokumentation des Auftragsumfanges ersetze nicht die Organisation. Ansonsten müsste vom Kläger nichts mehr organisiert werden. Bei Schäden und Unfällen müsse der Kläger nur von dem Schadens- bzw. Unfallergebnis (z.B. Maschine defekt, - anderes Fahrzeug einsetzen) in Kenntnis gesetzt werden, um das operative Tagesgeschäft zu beeinflussen und den Einsatzplan zu vervollständigen. Die Schadens- bzw. Unfallaufnahme sei keine Zusammenhangstätigkeit zum Arbeitsvorgang "Organisation der Straßenreinigung". Die Beklagte weist im Zusammenhang mit dem Entgegennehmen von Anfragen aus dem Mitarbeiterbereich, von Auftraggebern, Bürgern und Dienststellen daraufhin, dass von Vorgesetzten, wie z.B. von dem Klägern, zusätzlich erwartet werde, dass er ein Problem löst (und nicht nur "versucht zu lösen"). (Auch) sei es bei außergewöhnlichen, unplanmäßigen Verschmutzungen Aufgabe des operativen Disponenten Direktmaßnahmen einzuleiten und eine befriedigende Lösung herbeizuführen. Die Beklagte macht geltend, dass nicht alle vom Kläger aufgeführten Außendiensttätigkeiten von ihm wahrzunehmen seien. Diejenigen, die er aufgrund seiner Stellenplatzbeschreibung durchführe, stünden nicht im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang "Organisation der Straßenreinigung". Auch die Bearbeitung des Einsatzplanes sei nicht der Organisation zuzuordnen,

- sie sei gesondert als separater Arbeitsvorgang zu bewerten. Soweit es um den Arbeitsvorgang des (strategischen) Disponenten Sch. geht ("Koordination des Bereiches Straßenreinigung", - 40 % Zeitanteil), sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt, dass der Kläger mit 30 % Zeitanteil bei diesen Aufgaben mitwirke. Die Beklagte verweist auf die für die Touren bzw. Reinigungsbezirke existierenden Tourenordner, die eine zeitliche Folge der einzelnen Tätigkeiten wiedergeben. Im Winterdienst sei die zeitliche Abfolge der Räum- und Streuarbeiten anhand einer Prioritätenliste vorgegeben. Diese Vorgaben würden von Sch. definiert. Situationsbedingt, z.B. nach einen Unwetter, werde eine Tour vorgegeben, um kritische Stellen vorrangig zu reinigen. Insoweit sei eine Tourenplanung vorhanden. Der Arbeitsvorgang "Führen der Personalstatistik" (Zeitanteil 20 %) sei bei Sch. berechtigt und dürfe nicht dem Kläger zugeordnet werden. Die vom Kläger unter 4. aufgeführten Tätigkeiten (Erstellung von Fotos und Planskizzen; Aufnahme von Unfällen) seien keine Zusammenhangstätigkeiten bzw. müssten von dem Kläger nicht erbracht werden. Eine Zuordnung zum Arbeitsvorgang "Organisation der Straßenreinigung" sei nicht zulässig. Der in der Stellenbeschreibung angegebene Zeitanteil (20 %) für den Außendienst des Klägers sei korrekt. Zu 5. führt die Beklagte aus, dass die Bearbeitung der operativen Tätigkeiten eine Aufgabe des Klägers sei, - die Berücksichtigung sozialer Beziehungen sei nicht Aufgabe des Klägers. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Funktionsbezeichnung "Disponent" nicht auf eine überwiegende, weitgehend selbständige Leistung deute. Bisher habe sie, die Beklagte, zugestanden, dass selbständige Leistungen mit 20 % der Gesamtarbeitszeit anfallen dürften. Einen Nachweis habe der Kläger hierfür nicht erbracht. Hinsichtlich der vom Kläger benötigten Kenntnisse führt die Beklagte an dieser Stelle aus, dass der Kläger Kenntnisse aus den Bereichen der Straßenreinigungssatzung der Beklagten, einzelner Dienstanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften und PC-Kenntnisse benötige. Die Beklagte meint, dass der Kläger nachweisen müsse, inwieweit es sich hierbei um quantitativ und qualitativ gesteigerte Fachkenntnisse im Tarifsinne handele. Bezüglich der Abfallsatzung, der StVO, dem TVöD, der Lärmschutzverordnung und dem Verkehrsrecht sei kein Spezialwissen erforderlich. Fototechnische Kenntnisse und Kenntnisse der Flächenberechnung seien im besonderen Umfang nicht erforderlich. Für den Umgang mit Kommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail) sei Standardwissen ausreichend. Die Lkw-Fahrerlaubnis sei nicht erforderlich. Die Beklagte meint, dass den Darlegungen des Klägers keine konkreten Tatsachen zu entnehmen seien, die eine Prüfung des Ausmaßes der notwendigen Fachkenntnisse erlaubten. Unter 6. (S. 10 f. d. Berufungsbeantwortung) führt die Beklagte dazu aus, dass die Tätigkeit des Klägers mit der Tätigkeit der anderen Disponenten nicht vergleichbar sei. Für nicht nachvollziehbar hält die Beklagte, dass der Außendienst notwendigerweise zu dem Arbeitsvorgang "Organisation der Straßenreinigung" gehöre. Die Beklagte meint, dass die Außendiensttätigkeiten auch ein anderer Mitarbeiter ausführen könne. Das Führen der Personalstatistik ist - so die Beklagte - keine selbständige Tätigkeit, die eine Höhergruppierung erlauben würde. Die Beklagte verweist darauf, dass eine Höhergruppierung des Klägers nur möglich sei, wenn er selbständige Tätigkeiten mit einem Zeitanteil von mindestens 33,33 % erfüllen würde, - was jedoch nicht der Fall sei. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen (- einschließlich des Anlagenordners). Soweit es um die Problematik "Einsatzplan" geht, hat der Kläger einen solchen Plan (jeweils für seine Arbeitstage im Oktober 2007) in Form einer Excel-Tabelle zur Gerichtsakte gereicht (s. dazu Bl. 1 ff. des Anlagenordners zu - 3 Sa 203/08 -). Ebenfalls in Form einer Excel-Tabelle (s. Bl. 257 ff. d.A.) hat der Kläger seine Tätigkeiten für Oktober 2007 dargestellt. Bezug genommen wird insbesondere auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26.08.2008 (Bl. 192 ff. d.A.). Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat mit dem Schriftsatz vom 11.04.2008, der am 14.04.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, die Berufungseinlegungsfrist gewahrt. Die Zustellung des Urteils vom 28.02.2008 - 2 Ca 1579/07 - erfolgte am 12.03.2008 (Empfangsbekenntnis Bl. 102 d.A.). Die einmonatige Berufungsfrist endete deswegen am Montag, dem 14.04.2008. Die mittels Computerfax erstellte, mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehene und versandte Berufungsschrift vom 11.04.2008 ist am Nachmittag des 14.04.2008 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Dies war rechtzeitig (vgl. GmS-OGB, Beschluss v. 05.04.2000 NJW 2000, 2340). Der Kläger hat auch die bis zum 30.05.2008 verlängerte Berufungsbegründungsfrist gewahrt (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 06.05.2008, Bl. 120 d.A.). Der mittels Computerfax erstellte, mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehene und versandte Schriftsatz vom 29.05.2008 ist am 29.05.2008 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet. II. 1. Die Klage ist zulässig. Sie bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche rechtliche Interesse ist ebenfalls zu bejahen. Soweit es um die zeitliche Abgrenzung des Feststellungsbegehrens des Klägers geht (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2 und 308 Abs. 1 ZPO), bedarf der Klageantrag der Auslegung. Der Kläger formuliert seinen Klageantrag in der Gegenwartsform (Präsens; "... festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ..."). Diesen Antrag hat der Kläger im Berufungsverhandlungstermin vom 26.08.2008 gestellt. Die gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftende Auslegung des Klageantrages ergibt jedoch, dass es dem Kläger nicht darum geht, dass die von ihm geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten erst für die Zeit ab dem 26.08.2008 festgestellt wird. Der vom Kläger im Berufungsverhandlungstermin gestellte Antrag entspricht dem Sachantrag, der bereits in der Klageschrift vom 06.11.2007 enthalten ist. Die Auslegung führt deswegen zu dem Ergebnis, dass sich das Feststellungsbegehren auf die Zeit ab Rechtshängigkeit erstreckt. Demgemäß ist die vom Kläger begehrte Feststellung über den Wortlaut des Klageantrages hinaus dahingehend zu ergänzen, dass die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten für die Zeit ab Rechtshängigkeit, d.h. hier für die Zeit ab dem 09.11.2007 festgestellt werden soll. 2. Die Klage ist begründet. a) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Entgelt ("Vergütung") nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen. Ob eine derartige Verpflichtung gegeben ist, bestimmt sich nach § 15 TVöD-V. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift, die ebenso wie die Bestimmungen des TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist, bestimmt sich die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts des Beschäftigten nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist (sowie nach der für ihn geltenden Stufe). Für den streitgegenständlichen Zeitraum enthält die dafür an sich vorgesehene Vorschrift des § 12 TVöD keine materielle Regelung der Eingruppierung. Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten gemäß § 17 TVÜ-VKA die §§ 22, 23 und 25 BAT fort. Das Klagebegehren zielt auf die Entgeltgruppe 8 ab. Aus der Zuordnungs-Tabelle ("Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30.09./01.10.2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (VKA)" - Anlage 1 zum TVÜ-VKA) ergibt sich, dass der Entgeltgruppe 8 folgende BAT-VergGrp. zuzuordnen sind: - Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb

- Vc ohne Aufstieg nach Vb und

- Vc nach Aufstieg aus VIb. Die hiernach weiter maßgebenden Eingruppierungsgrundsätze des § 22 BAT besagen, dass sich die Eingruppierung des Angestellten/Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Der Beschäftigte ist in der VergGrp. eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer VergGrp., wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser VergGrp. erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das eben erwähnte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Gemäß der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Bei der arbeitsvorgangsbezogenen Prüfung ist zu beachten, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. (Freilich) ist die Zusammenfassung von Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang nur dann ausgeschlossen, wenn diese Tätigkeiten tatsächlich voneinander getrennt werden können. b) Bei Anwendung dieser Eingruppierungsgrundsätze ist vorliegend unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein einheitliches Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers als Disponent die sach- und fachgerechte tagesbezogene Organisation der Straßenreinigung der Beklagten anzusehen, - also die Organisation der Aufgaben des Tagesgeschäfts der Straßenreinigung bis zur vollständigen Umsetzung. Zu dem entsprechenden - zu diesem Arbeitsergebnis führenden - ("großen") Arbeitsvorgang gehören verschiedene Arbeitsleistungen, die die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung aus der Arbeitsplatzbeschreibung von April 2004 unter den laufenden Nummern 1., 3. und 4. nennt. Nachfolgend wird auf die operative Organisation der Durchführung des Winterdienstes nicht weiter (gesondert) im einzelnen eingegangen, - die nachfolgenden Ausführungen zur Straßenreinigung gelten insoweit entsprechend. aa) Die dem Kläger unstreitig obliegende (tagesbezogene) Organisation der Straßenreinigung verfolgt - (auch) nach den Darlegungen der Beklagten (vgl. S. 3 der Berufungsbeantwortung, dort zu a) = Bl. 164 d.A.) - das Ziel, die einzelnen Reinigungsaufgaben bis zur vollständigen Umsetzung zu organisieren. Zu dieser Organisation (im weiteren Sinne) gehören Planungsaufgaben, Koordinierungsaufgaben, Kontrollaufgaben und Organisationsaufgaben (im engeren Sinne). Die Straßenreinigung hat aufgrund der entsprechenden Festlegungen in der Straßenreinigungssatzung der Beklagten bzw. im Hinblick auf die jeweils erteilten Dauer- und Einzelaufträge zu erfolgen. Die Abwicklung der Straßenreinigung ist im operativen Bereich zu organisieren. Zu dieser notwendigen, dem Kläger obliegenden Organisation der Straßenreinigung gehört aber nicht nur - wie unter der laufenden Nummer 3 der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt - die Einweisung der Mitarbeiter, sondern auch die tagesbezogene Konkretisierung bzw. Erstellung des Einsatzplanes nebst Personalplanung, Fahrzeug- und Geräteeinsatzplanung sowie Besprechung des Tagesablaufs (s. dazu die laufende Nummer 1 der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung). Zur operativen Auftragsabwicklung gehört notwendigerweise auch die Anpassung der im Einsatzplan zunächst erfolgten Tagesplanung an Ereignisse, die sich im Verlaufe eines Tages bei der Straßenreinigung ergeben. Zu diesen Ereignissen zählen der mögliche Ausfall von Personal sowie von Fahrzeugen und Geräten. Ein derartiges Ereignis kann sich aufgrund von Unfällen bzw. Schadensfällen ergeben oder aber auch bei außergewöhnlichen oder unplanmäßigen Verschmutzungen. Es ist dann Aufgabe des operativen Disponenten, also des Klägers, Direktmaßnahmen einzuleiten und eine befriedigende Lösung herbeizuführen (- davon und vom Eintritt von Ereignissen, die das operative Tagesgeschäft beeinflussen und es notwendig machen, den Einsatzplan zu vervollständigen, geht auch die Beklagte aus; vgl. S. 6 - unten - der Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 28.07.2008 = Bl. 167 d.A.). Ein Ereignis, das zur Überprüfung und Anpassung der ursprünglichen Einsatz- bzw. Tagesplanung führen kann, stellt auch die berechtigte Beschwerde eines Auftraggebers dar (vgl. dazu die Angabe "Recherche" unter der laufenden Nummer 4 der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung, dort erster Spiegelstrich). Soweit die Beklagte die "Erstellung des Einsatzplanes", die Aussendiensttätigkeiten und die "Bearbeitung des Einsatzplanes" (jeweils) als separate Arbeitsvorgänge bewertet, schließt sich die Berufungskammer dieser Ansicht wegen der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht an. Zwar steht dem Kläger die in Form der entsprechenden Excel-Tabelle vorgegebene Einsatzplanung zur Verfügung. Bei der dem Kläger obliegenden Disposition des operativen Tagesgeschäfts der Straßenreinigung ist jedoch diese grundlegende Planung für die am jeweiligen Arbeitstag konkret anstehenden Reinigungsarbeiten tagesbezogen zu konkretisieren, - und zwar unter Berücksichtigung des dann jeweils vorhandenen Personals und Fahrzeugs- bzw. Gerätebestandes. Diese tägliche Planung sowie die Evidenthaltung und Anpassung dieser (Tages-)Planung an im Verlaufe des Arbeitstages eintretende Ereignisse gehört mit zu der vom Kläger durchzuführenden Organisation der täglichen Straßenreinigung. Auch die vom Kläger insoweit geschuldeten Arbeitsleistungen erfolgen im Rahmen der Organisation der Straßenreinigung mit dem Ziel, die einzelnen Reinigungsaufgaben bis zur vollständigen Umsetzung zu organisieren, - also im Ergebnis tagesbezogen die Sauberkeit der Straßen und Plätze organisatorisch zu gewährleisten. Entsprechendes gilt auch für die Arbeitsleistungen, die der Kläger im Außendienst bei der Auftragsabwicklung (von Daueraufträgen und Einzelaufträgen) sowie bei der Auftragsverfolgung und bei der Recherche von Beschwerden erbringt. Die genannten Arbeitsleistungen führen alle zu dem Arbeitsergebnis "tagesbezogene Organisation der Durchführung der Straßenreinigung". Diese Arbeitsleistungen bilden den Arbeitsvorgang "Disposition und organisatorische Abwicklung des Tagesgeschäfts der Straßenreinigung bis zur vollständigen Umsetzung". Für die Bildung dieses großen Arbeitsvorganges spricht nicht zuletzt auch der Funktions-Charakter der Tätigkeit des Klägers. Die Beklagte verwendet die Funktionsbezeichnung "Disponent Straßenreinigung/Winterdienst" nicht nur in der Arbeitsplatzbeschreibung (dort unter Ziffer 1 - organisatorische Einbindung und räumliche Unterbringung des Arbeitsplatzes - = Bl. 30 d.A.), sondern zutreffend auch im schriftsätzlichen Vortrag des vorliegenden Prozesses (s. dazu S. 3 - unten - der Klageerwiderung vom 17.01.2008 = Bl. 27 d.A. sowie S. 6 der Berufungsbeantwortung = Bl. 167 d.A.: "Aufgabe des operativen Disponenten"). bb) Nach den Grundsätzen des Eingruppierungsrechts kommt es bei der Bildung von Arbeitsvorgängen auf den Aufgabenkreis des Angestellten an. Es kommt nicht darauf an, ob es (theoretisch bzw.) verwaltungstechnisch möglich wäre, die Einzelaufgaben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Ziffern 1., 3. und 4. genannt werden, verschiedenen Angestellten zuzuweisen. Maßgeblich sind vielmehr die Arbeitsergebnisse der einzelnen Aufgaben, - wobei hier der enge innere Zusammenhang der Arbeitsleistungen - insbesondere: Personalplanung, Fahrzeug- und Geräteeinsatzplanung, Besprechung des Tagesablaufs, Einweisung der Mitarbeiter, Recherche von Beschwerden, Auftragsabwicklung und Auftragsverfolgung für die Feststellung eines insoweit einheitlichen Arbeitsvorganges spricht. Dafür spricht weiter die weitgehende gegenseitige Abhängigkeit bzw. Bedingtheit dieser Arbeitsleistungen. Die gebündelte Zusammenfassung der genannten - in einem inneren Zusammenhang stehenden - Aufgaben in der Person des Klägers (dazu gehört im Zusammenhang mit der Personalplanung auch die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Urlaub und Freizeitausgleich) macht es entbehrlich, dass sich mehrere Angestellte in die Ergebnisse der einzelnen Aufgaben einarbeiten und bei Unklarheiten gegebenenfalls Rückfragen stellen müssen. Die Aufteilung der genannten Aufgaben auf verschiedene Arbeitnehmer widerspräche einer vernünftigen Verwaltungsübung. Deswegen ist die Feststellung des oben beschrieben großen Arbeitsvorganges im Sinne der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise gerechtfertigt. Soweit erwogen wurde, die Bearbeitung von Freizeitausgleich- und Urlaubsanträgen als eigenen Arbeitsvorgang zu bewerten, ist daran nicht festzuhalten. Davon geht erkennbar auch die Beklagte selbst aus, denn in der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 31 d.A.) wird ein solcher "Arbeitsvorgang" nicht gesondert aufgeführt. Dies deckt sich mit dem Vorbringen der Beklagten im Prozess. Im Termin vom 26.08.2008 (= Sitzungsniederschrift - 3 Sa 203/08 - dort S. 3 - oben - = Bl. 194 d.A.) hat die Beklagte bei der Erörterung der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung die Auffassung vertreten, dass die Befassung des Klägers mit Urlaubsanträgen entweder der dortigen Nr. 1 oder der Nr. 3 zugeordnet werden könne. Richtigerweise ist die Befassung des Klägers mit Urlaubs- und Freizeitausgleichsanträgen dem großen Arbeitsvorgang "Disposition und organisatorische Abwicklung des Tagesgeschäfts der Straßenreinigung (bis zur vollständigen Umsetzung)" zuzuordnen. Dies ergibt sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise aus dem engen inneren Zusammenhang dieser Tätigkeit mit der dem Kläger unstreitig auch obliegenden Personaleinsatzplanung. Unter Berücksichtigung der in der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen Zeitanteile sowie der Angaben der Beklagten dazu sieht die Berufungskammer bei Beachtung des § 138 ZPO bezüglich des eben genannten ("großen") Arbeitsvorganges einen Zeitanteil von mindestens 35 % als gegeben an. Der arbeitsvorgangsmäßige Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers im übrigen ("Reinigungskataster") kann dahingestellt bleiben. 3. Der Kläger erfüllt mit dem eben beschriebenen Arbeitsvorgang die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der VergGrp. Vc Fallgruppe 1a BAT Anlage 1a (VKA). Nach näherer Maßgabe dieser Vergütungs- und Fallgruppe nebst den sich darauf beziehenden Klammerdefinitionen sind dort eingruppiert Angestellte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. a) Vorliegend sind die Vergütungs- und Fallgruppen des allgemeinen Verwaltungsdienstes heranzuziehen und nicht die Vergütungs- und Fallgruppen für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben. Zwar weist die Tätigkeit des Klägers auch einen gewissen technischen Bezug auf, da es im operativen Tagesgeschäft der Straßenreinigung um die Tagesplanung und die Gewährleistung der Durchführung der Straßenreinigung geht. Um seine ihm hierbei obliegenden Aufgaben sachgerecht ausführen zu können, muss der Kläger auch über gewisse technische Grundkenntnisse verfügen und diese einsetzen. Sie machen jedoch nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus, sondern haben geringere Bedeutung und hindern daher die Heranziehung der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nicht. (Auch) die Reinigung von Straßen und Plätzen nebst entsprechendem Winterdienst gehört zu den herkömmlichen behördlichen Aufgaben der Verwaltung. Deswegen ist es sachgerecht hier die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst heranzuziehen. b) Der Kläger benötigt für die von ihm gemäß Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung insgesamt auszuübenden Tätigkeiten (einschließlich der Gewährung von Urlaub und Freizeitausgleich) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Gründlich sind die dem Kläger abverlangten Fachkenntnisse, - über die der Kläger auch verfügt -, weil sie von nicht unerheblichem Ausmaß sind und nicht nur oberflächlicher Art sind. Vielseitig sind die Fachkenntnisse dann, wenn - wie vorliegend beim Kläger der Fall - die vertieften gründlichen Fachkenntnisse im erweiterten Umfang notwendig sind. Der Unterschied zwischen den Merkmalen "gründliche Fachkenntnisse" und "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" ist anerkanntermaßen ausschließlich quantitativ. Richtiger Ansicht nach wird eine Vertiefung der Fachkenntnisse hier nicht gefordert. Die Merkmale der Vergütungsgruppe Vc 1a nebst Klammerdefinition verlangt (auch) keine umfassenden Fachkenntnisse. Der eben genannte Aufgabenkreis des Klägers ist so gestaltet, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Zu beurteilen ist insoweit nicht nur der bei Ziffer II. 2. b) aa) und bb) festgestellte (große) Arbeitsvorgang, sondern die gesamte auszuübende Tätigkeit des Klägers (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 2 BAT). Es fallen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die das in VergGrp. Vc Fallgrp. 1a BAT geforderte Merkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfüllen. Unter Ziffer III. 5. und 6. der von der Beklagten, hier von dem Referat Personalwirtschaft, erstellten "Stellenbewertung nach BAT" vom 09.11.2004 (Bl. 34 ff., Bl. 37 ff. d.A.) hat die Beklagte bei allen dort (von ihr so) genannten "Arbeitsvorgängen" gründliche und vielseitige Fachkenntnisse des Klägers festgestellt. Wie sich aus den Ausführungen bei 6. (a.a.O. - Ergebnis der Stellenbewertung -) ergibt, wurde dabei von der zutreffenden Definition der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ausgegangen. Die rechtliche Überprüfung dieser Feststellung durch die Berufungskammer ergibt, dass die Beklagte das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse des Klägers zu recht bejaht hat, - und zwar im Hinblick auf die unstreitig erforderlichen PC-Kenntnisse und weiterer Kenntnisse insbesondere der Straßenreinigungssatzung, einzelner Dienstanweisungen, der Unfallverhütungsvorschriften, der Lärmschutzverordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie gesetzlicher und tariflicher Regelungen (hinsichtlich Urlaub und Arbeitszeit/Freizeitausgleich: §§ 6 ff. und 26 TVöD; ArbZG und BUrlG). Bei der Bearbeitung und Entscheidung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsanträgen benötigt der Kläger urlaubs- und arbeitszeitrechtliche Kenntnisse. Er muss das einschlägige Urlaubs- und Arbeitszeitrecht des Gesetzes (Bundesurlaubsgesetz; Arbeitszeitgesetz) und des TVöD (früher: BAT bzw. BMT-G II) kennen. Außerdem benötigt er gewisse Kenntnisse der Flächenberechnung sowie einige zeichnerische Kenntnisse. Diese Kenntnisse benötigt der Kläger, um Planskizzen erstellen und das jeweilige Auftragsaufmaß nehmen zu können. Er muss die jeweiligen Dauer- und Einzelaufträge, die Straßenreinigungssatzung und die einschlägigen Dienstanweisungen kennen. Die ihm obliegende Disposition und Organisation des Tagesgeschäfts der Straßenreinigung kann der Kläger überhaupt nur dann ordnungsgemäß erledigen, wenn er diese Kenntnisse einsetzt. Entsprechendes gilt für die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Lärmschutzverordnung und der Straßenverkehrsordnung. c) aa) Mit dem oben bei Ziffer II 2. b) beschriebenen Arbeitsvorgang erbringt der Kläger selbständige Leistungen im Sinne der VergGrp. Vc Fallgruppe 1a BAT (VKA). Es gilt hier gemäß § 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT ein von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 BAT abweichendes zeitliches Maß. Tarifliche Qualifizierungsmerkmale, wie hier das Erfordernis selbständiger Leistungen, sind festzustellen bzw. liegen dann vor, wenn ein Arbeitsvorgang, der den im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geforderten Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmacht (- hier: mindestens zu einem Drittel), überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß die Anforderung dieses Qualifizierungsmerkmals erfüllt. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass darüber hinaus auch innerhalb dieses Arbeitsvorganges das Qualifizierungsmerkmal diesen Anteil an der Gesamtarbeitszeit erreicht. Selbständige Leistungen sind - im eben dargestellten Sinne - dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann festzustellen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten (gründlichen und vielseitigen) Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Eine derartige Gedankenarbeit erbringt der Kläger. bb) Unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zu VergGrp. Vc Fallgruppe 1a BAT (VKA) muss der Kläger selbständige Leistungen im Sinne dieser Klammerdefinition und der hierzu weiter ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung dann erbringen, wenn es bestimmte Ereignisse bedingen, dass von der an sich vorgesehenen Einsatzplanung der Straßenreinigung/des Winterdienstes abgewichen werden muss. Diesbezüglich nennt die Beklagte selbst Fälle, in denen eine derartige "Umorganisation erforderlich" wird (neue Aufträge; Beanstandungen; Krankheit von Mitarbeitern; s. dazu S. 5 der Klageerwiderung = Bl. 29 d.A.). Die Notwendigkeit einer derartigen "Umorganisation" ergibt sich aber auch in weiteren Fällen, - so etwa bei Ausfall eines Fahrzeuges oder eines Reinigungsgerätes nach Unfällen/Schadensereignissen oder eines sonstigen technischen Defekts und/oder bei außergewöhnlichen unplanmäßigen Verschmutzungen. Derartige Ereignisse machen es notwendig, die ursprünglich geplante Verteilung der Reinigungsarbeiten zu ändern und die Tagesplanung an die neue Situation anzupassen. Bei derartigen Ereignissen muss der Kläger nicht lediglich im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs "selbständig", also ohne direkte Aufsicht oder Leitung, arbeiten. Vielmehr muss er, da von ihm die Problemlösung (nicht nur ein entsprechender Versuch) erwartet wird (- s. dazu S. 6 der Berufungsbeantwortung = Bl. 167 d.A.), eine Gedankenarbeit erbringen, die im Rahmen der für die Vergütungs- und Fallgruppe vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. So muss der Kläger z.B. bei Ausfall von Personal entscheiden, wie trotz des Personalausfalls die Planungsvorgaben für die durchzuführenden Arbeiten noch eingehalten werden können. In ähnlicher Weise muss er darüber befinden, wie er bei Ausfall von Fahrzeugen oder technischem Gerät die restlichen Fahrzeuge und Gerätschaften im Rahmen der noch anstehenden Reinigungsaufgaben einsetzt. Dem Kläger steht insoweit ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung, - bei der Ausfüllung dieses Spielraums ist das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich. Die dem Kläger obliegende eigene Entschließung, Initiative bzw. Gedankenarbeit geht dabei über eine lediglich leichte geistige Arbeit hinaus. Demgemäß ist (auch) die Beklagte bei der von ihr vorprozessual vorgenommenen Stellenbewertung (- dort unter Ziffer III. 5. und 6. -) unter Zugrundelegung des richtigen Begriffs der "selbständigen Leistungen" zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass bei dem von ihr unter Ziffer 1 gebildeten "Arbeitsvorgang" ("Einsatzplan für Fahrzeuge und deren Besatzung erstellen ...") selbständige Leistungen anfallen (s. Bl. 39 d.A.: "Insgesamt sind 20 % der übertragenen Tätigkeiten mit selbständigen Leistungen verbunden"). Allerdings ist dieser von der Beklagten bei Ziffer 1 der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung genannte "Arbeitsvorgang" nach den obigen Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) lediglich ein Teil des dort näher beschriebenen (großen) Arbeitsvorganges. Innerhalb dieses großen Arbeitsvorganges fallen die selbständigen Leistungen aus dem bereits genannten Grund in rechtserheblichem Ausmaß an. Zumindest ist das Vorliegen selbständiger Leistungen deswegen festzustellen, weil die Organisation der Straßenreinigung auch die Bearbeitung und Entscheidung von Urlaubsanträgen und Freizeitausgleichsanträgen umfasst. Die Urlaubs- und Freizeitausgleichsbewilligung, die dem Kläger unstreitig auch übertragen ist, beeinflusst die dem Kläger ebenfalls obliegende Personaleinsatzplanung. Insoweit ist der Tatbestand einer gegenseitigen Abhängigkeit bzw. Bedingtheit gegeben. Urlaub und Freizeitausgleich können zum einen nur in einem solchen Umfang bewilligt werden, dass die Abwicklung der anstehenden Straßenreinigung nicht gefährdet ist. Zum anderen muss der Kläger aber auch dem zwingenden gesetzlichen und tariflichen Arbeitsrecht Rechnung tragen. Dies bedingt eine Abwägung dahingehend, wann und in welchem Umfang genau Urlaub und Freizeit gewährt werden kann, - inwieweit ist den betrieblichen bzw. dienstlichen Belangen und den Wünschen des oder der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen? Dabei werden dem Kläger im Rahmen der §§ 7 und 8 TVöD sowie des § 7 Abs. 1 bis 3 BUrlG in Verbindung mit § 26 TVöD selbständige Leistungen abverlangt. Zumindest bei der Urlaubserteilung steht dem Kläger ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung, bei dessen Ausfüllung er mehr als nur leichte geistige Arbeit aufzuwenden hat. Die vom Kläger bei der Urlaubserteilung und bei der Gewährleistung von Freizeitausgleich erbrachten selbständigen Leistungen sind (auch) in einem rechtserheblichen Ausmaß erforderlich, weil ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Letzteres erhellt aus dem unstreitigen Umstand, dass es um Freizeitausgleichs- und Urlaubsanträge von immerhin (ungefähr) 36 Arbeitnehmern geht, die es bei der Disposition und Organisation des Tagesgeschäfts der Straßenreinigung zu berücksichtigen gilt. III. Hiernach ist das Urteil des Arbeitsgerichts - wie geschehen - abzuändern. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Beklagten nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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