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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 2124/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 69 II | |
BGB § 613 V | |
BGB § 613 a VI |
Aktenzeichen: 3 Sa 2124/03
Verkündet am: 05.03.2004
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 01.10.2003 - Az.: 4 Ca 2124/03 - wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger war seit 29 Jahren in der Metzgerei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 2.888,22 EUR im Monat beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 14.08.02 zum 31.03.03 gekündigt, weil sie sich nach Vollendung ihres fünfundsiebzigsten Lebensjahres zur Aufgabe des Betriebs entschlossen hatte. Unter dem 30.11.02 richtete sie ein Schreiben an den Kläger, in dem sie ihm unter anderem mitteilte, sie gebe ihr Geschäft zum 30.11.2002 auf und habe die Räumlichkeiten ab 01.12.2002 an die Firma Imbiss-Betriebe Gertrud x vermietet. Weiter heißt es:
"Wie bereits mit der Firma Imbiss-Betriebe G. x besprochen, würden diese gerne zum 01.12.2002 mit Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis beginnen. Aus diesem Grunde möchte ich Ihnen den Vorschlag unterbreiten, das bestehende Arbeitsverhältnis vorzeitig, bereits zum 30.11.2002, zu beenden."
Der Kläger will dieses Schreiben nicht erhalten haben. Mit der Klage vom 22.01.2003 hat er "einem möglichen Betriebsübergang" widersprochen. Mit der Klage macht der Kläger seine Gehaltsansprüche für die Monate Dezember 2002 in Höhe von 2.443,88 EUR, für Februar 2003 in Höhe von 1.444,11 EUR und für März 2003 in Höhe von 2.888,22 EUR geltend. Er verlangt darüber hinaus Urlaubsgeld in Höhe von 347,82 EUR und Weihnachtsgeld in Höhe von 920,33 EUR. Insgesamt beantragt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.044,36 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.087,32 EUR netto. Er verlangt ferner die Abrechnung seiner Vergütungsansprüche für die Monate November, Dezember 2002, Februar und März 2003. Der Kläger war vom 14.11.2002 bis 15.02.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Ab 17.02. bis 28.02.02 hat er Urlaub genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe bis 31.03.2003 fortbestanden; die Beklagte schulde ihm deshalb auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die vertraglich vereinbarte Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld entsprechend der bisher geübten Praxis.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.044,36 EUR brutto abzüglich 1.087,32 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.624,71 EUR vom 01.11.2003 bis 28.02.2003, aus 4.058,82 EUR ab dem 01.03.2003 bis 31.03.2003 und aus 6.957,04 EUR seit 01.04.2003 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, Abrechnung für die Monate November, Dezember 2002, Februar und März 2003 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nach dem Betriebsübergang ab 01.12.2002 habe der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Betriebsübernehmerin gestanden und habe seine Forderungen gegen diese zu verfolgen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei in der Vergangenheit stets unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt worden; insoweit stehe dem Kläger ein Rechtsanspruch nicht zu.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 01.10.2003 den Klageanträgen entsprochen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagte hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Das erkennende Gericht bezieht sich gem. §§ 69, II ArbGG auch auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf nachstehenden, ergänzenden Anmerkungen:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 31.03.2003 fortbestanden. Der von der Beklagten behauptete Betriebsübergang am 01.12.2002 hat schon deshalb zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht geführt, weil der Kläger dem rechtzeitig widersprochen hat. Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte ihre Mitteilungspflicht nach § 613, V BGB nicht entsprochen hat. Ihr Schreiben vom 30.11.2002 erfüllt die von dieser Bestimmung gestellten Anforderungen nicht. Im Übrigen ist sie für den Zugang dieses Schreibens die ihr obliegende Darlegung und den Beweis schuldig geblieben.
Nach § 613 a, VI BGB konnte der Kläger deshalb auch noch mit der Klageschrift vom 25.01.2003 dem Übergang widersprechen, so dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.01.2003 außer Zweifel steht.
Die Gehaltsansprüche des Klägers für diese Zeit sind der Höhe nach unstreitig. Soweit die Beklagte sich bezüglich der Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht, ist sie die nähere Darlegung des entsprechenden Vorbehalts auch im Berufungsverfahren schuldig geblieben. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht dem Kläger auch die insoweit geltend gemachten Ansprüche zuerkannt.
2. Mit ihrer Verurteilung, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, befasst sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht. Dass sie gleichwohl auch insoweit die Abweisung der Klage beantragt, führt zur Unzulässigkeit ihrer Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wendet.
II.
Die Kosten ihrer nach allem erfolglosen Berufung hat gem. § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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