Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 255/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 767 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2007 - Az: 1 Ca 1585/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 984,87 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Unter dem Az. - 7 Ca 354/06 - führten die Parteien (damals unter umgekehrten Parteibezeichnungen) einen Rechtsstreit. Ausweislich der damaligen Klageschrift vom 13.03.2006 beanspruchte der Beklagte C. (= damaliger Kläger) von der Klägerin (= damalige Beklagte) die Zahlung von Restlohn für die Monate November 2005 und Januar 2006 (s. Bl. 3 d.A. - 7 Ca 354/06 -). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes des neuerlichen Rechtsstreits der Parteien im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - dort S. 2 f. (= Bl. 77 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit beiden Anträgen abgewiesen.

Gegen das ihr am 20.03.2007 zugestellte Urteil vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - hat die Klägerin am 19.04.2007 Berufung eingelegt und diese am 06.06.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 16.05.2007, Bl. 93 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 04.06.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.06.2007 (Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen.

Dort führt die Klägerin u.a. aus:

Ihr sei es im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht verwehrt, sich auf die Einwendung, dass sämtliche vom Beklagten im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Ansprüche ausgeglichen worden seien, zu berufen. Die Klägerin verweist darauf, dass sie diese Einwendung bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren vorgetragen hat. Das Arbeitsgericht - so argumentiert die Klägerin weiter - habe ihren Hauptantrag aus den von der Klägerin genannten Gründen zu unrecht abgelehnt.

Soweit das Arbeitsgericht auch den Hilfsantrag abgewiesen hat, hält die Klägerin dem entgegen, dass ihr Antrag auf die Feststellung des Nichtbestehens des titulierten Anspruches und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Da hier zwischen den Parteien Streit über das Bestehen des Anspruches herrsche, liege ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin vor. Das Feststellungsinteresse der Klägerin fehle nicht etwa deswegen, weil sie bereits mit dem Hauptantrag Vollstreckungsgegenklage erhoben habe. Schließlich wirft die Klägerin dem Beklagten nach näherer Maßgabe ihres weiteren Vorbringens arglistiges Verhalten vor.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Aufhebung des am 14.02.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 1585/06 - die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - für unzulässig zu erklären und

2. hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - festzustellen, dass der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - nicht bestanden hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Klägerin mit seinen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.06.2007 (Bl. 113 f. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Die Berufungsbeantwortung erwähnt u.a. das Schreiben des Obergerichtsvollziehers M. G. vom 30.01.2007 (an den bzw. die Prozessbevollmächtigten der Klägerin; Bl. 119 d.A.). Das Schreiben bezieht sich auf die "Zwangsvollstreckungssache Herrn C. ..... gegen Fa. A. .....". In dem Schreiben vom 30.01.2007 heißt es:

"... anbei erhalten Sie den Vollstreckungstitel nach Zahlung und Überweisung ...".

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - auch auf den des Vorverfahrens - 7 Ca 354/06 - = 5 (6) Sa 484/06 -.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag zu recht abgewiesen.

a) Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Es ist anerkanntes Recht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist. Das Arbeitsgericht hat im unstreitigen Teil seines Urteils (vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - dort S. 2 = Bl. 77 d.A.) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beklagte den ihm durch das Urteil vom 18.05.2006 (- 7 Ca 354/06 -) zuerkannten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hat. Diese tatsächliche Feststellung hat das Arbeitsgericht zu recht getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers G. vom 30.01.2007 (Bl. 119 d.A.), sondern bereits aus der Feststellung, die in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - (dort S. 2 - oben - = Bl. 73 d.A.) enthalten ist. Unter den gegebenen Umständen droht der Klägerin unzweifelhaft eine (weitere) Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - nicht mehr. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO.

b) Wäre die Klage gleichwohl zulässig, hätte sie jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden müssen. Dies ergibt sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin beruft sich vorliegend auf den Erfüllungseinwand. Sie trägt selbst vor, dass sie diesen Einwand bereits im Vorprozess - 7 Ca 354/06 - erhoben habe. Daraus und aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass der nunmehr vorgebrachte Einwand, - sollte er sachlich zutreffend sein -, bereits vor dem 18.05.2006, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess - 7 Ca 354/06 -, entstanden war. Im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung an. Der in § 767 Abs. 2 ZPO normierte Ausschluss erhobener Einwendungen ("Präklusion") greift selbst dann ein, wenn der Einwand im vorausgegangenen Verfahren zwar vorgebracht, - vom Gericht aber nicht berücksichtigt wurde.

2. Zu recht hat das Arbeitsgericht die Klage auch mit dem Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.

a) Mit Rücksicht auf den Antragswortlaut ("... dass der Anspruch des Beklagten ... nicht bestanden hat") ist bereits zweifelhaft, ob sich das Feststellungsbegehren - wie aber gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich - auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art bezieht. Jedenfalls ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass das weiter notwendige Feststellungsinteresse wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage zu verneinen ist. Es ist anerkanntes Recht, dass das in § 256 Abs. 1 ZPO geforderte "rechtliche Interesse" für die negative Feststellungsklage dann fehlt, wenn der jeweilige Kläger positive Leistungsklage erheben kann, die - wie hier für die Klägerin - in ihren Voraussetzungen und Risiken für ihn nicht grundlegend verschieden ist. Soweit verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, es sei eine Feststellungsklage dahingehend möglich, dass der vollstreckbare Anspruch nicht (mehr) bestehe, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - nur die Einwendung "Erfüllung" geltend gemacht wird. Vorliegend stützt sich die Klägerin ausschließlich darauf, dass die Lohneinbehalte, die den Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreites - 7 Ca 354/06 - bildeten, von ihr ausgeglichen worden seien, - d.h. dass die entsprechenden Lohnforderungen des Beklagten erfüllt worden seien.

Eine Leistungsklage auf Herausgabe des durch angeblich unzulässige Zwangsvollstreckung Erlangten ist an sich möglich. Dem gleichwohl gestellten Feststellungsantrag der Klägerin steht deswegen - wie bereits vom Arbeitsgericht entschieden - der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen.

b) Dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Feststellungsantrag der Klägerin, - wäre der Antrag dennoch zulässig -, begründet wäre. Der Begründetheit des Feststellungsantrages könnte entgegenstehen, dass im Verhältnis der Parteien rechtskräftig feststeht, dass die Klägerin dem Beklagten 984,87 EUR nebst Zinsen zu zahlen hatte (§§ 322 Abs. 1 und 325 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin rügt letztlich - ohne eine gemäß § 767 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung vorbringen zu können - die Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 -. Mit dieser Rüge kann die Klägerin unter den gegebenen Umständen uneingeschränkt aber weder im Rahmen des § 767 Abs. 1 ZPO, noch im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO gehört werden. Weder die Vollstreckungsgegenklage, noch die Feststellungsklage dienen dem Zweck, ein ergangenes, in Rechtskraft erwachsenes Urteil uneingeschränkt auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Diesem Zweck dient lediglich - so lange noch keine Rechtskraft eingetreten ist - das Rechtsmittel der Berufung, - die die Klägerin (- damalige Beklagte -) in dem Ausgangsverfahren - 7 Ca 354/06 - ja auch zunächst eingelegt hatte, - dann aber im Anschluss an den richterlichen Hinweis vom 01.09.2006 (Bl. 49 d.A. - 5 (6) Sa 484/06 -) zurückgenommen hat.

Dahingestellt bleiben muss im vorliegenden Verfahren weiter, inwieweit eine Klage der Klägerin auf Herausgabe des durch die angeblich unzulässige Vollstreckung Erlangten begründet sein könnte (vgl. dazu BGH v. 25.02.1988 - III ZR 272/85 -).

III.

Da auch die weitere Argumentation der Klägerin die gestellten Berufungsanträge nicht rechtfertigt, musste die Berufung kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig von ihr nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und nur unter den dort genannten Voraussetzungen durch Beschwerde angefochten werden kann. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift: 99113 Erfurt, einzulegen.

Derzeit findet gegen dieses Urteil die Revision nicht statt.

Ende der Entscheidung

Zurück