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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 269/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, TVG, GMTV D, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 133 | |
BGB §§ 145 ff. | |
BGB § 157 | |
TVG § 5 Abs. 1 | |
GMTV D § 35 | |
ZPO § 138 Abs. 3 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.03.2008 - Az: 6 Ca 1462/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:
Der Kläger gehört zu den gewerblichen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Jahre 1997 aufgrund eines Betriebsinhaberwechsels von der Y. AG auf die M. GmbH bzw. letztlich auf die Beklagte übergegangen sind. Zu dem Gesamtarbeitsentgelt des Klägers gehört u.a. eine Zulage, die ihm bis zum Mai 2000 ohne Widerrufsvorbehalt gewährt worden war. Mit einem Schreiben aus Mai 2000 (Bl. 48 d.A.) teilte die M. GmbH dem Kläger die Zusammensetzung seines Monatslohnes ab dem 01.05.2000 mit. In dieser Lohnmitteilung heißt es u.a.:
Monatsgrundlohn entspr. Arbeitswertgruppe 6 | DM 2.823,00 |
Leistungszulage | |
Prozente: 13,00 | DM 367,00 |
Freiwillige Zulage *) | DM 1.150,00 |
Gesamt-Monatslohn | DM 4.340,00. |
Die Fußnote zu der Position "Freiwillige Zulage *)" lautet wie folgt:
"Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar." Mit Datum vom 09.06.2000 kam die folgende, von der Personalreferentin I. Sch. unterschriebene Erklärung im Betrieb zum Aushang:
"Aushang
Betrifft die Lohnmitteilungen zum 01.05.00
Der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage",
trifft für die gewerblichen Mitarbeiter die von der Y. AG zu M. übernommen wurden, nicht zu."
Mit dem Schreiben von Juni 2003 (Bl. 51 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von EUR 2.396,84 ab dem 01.06.2003 wie folgt zusammensetzte:
"Grundlohn 1.558,72 EUR
Leistungszulage 202,63 EUR
Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage 635,49 EUR". Mit der Entgeltmitteilung von April 2004 (Bl. 50 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von EUR 2.432,79 ab dem 01.04.2004 wie folgt zusammensetzte:
"Grundlohn 1.582,10 EUR
Leistungszulage 205,67 EUR
Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage 645,02 EUR". Mit der Entgeltmitteilung von März 2005 (Bl. 49 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.03.2005 wie folgt zusammensetzte:
"Grundlohn 1.613,74 EUR
Leistungszulage 209,79 EUR
Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage 657,92 EUR". Mit dem Schreiben vom 07.06.2005 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.07.2005 u.a. wie folgt zusammensetzte:
"... Monatliches ERA-Tarifentgelt 1.870,00 EUR
...
Freiw. jederz. widerrufl. und auf 611,45 EUR
Tariferhöhung anrechenbare übertarifliche Zulage
Monatliches ERA-Gesamt-Entgelt| 2.481,45 EUR.
...".
Mit dem Schreiben vom 26.06.2006 (Bl. 8 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.06.2006 u.a. wie folgt zusammensetzte:
"... Monatliches ERA-Tarifentgelt 1.926,10 EUR
...
freiw. jederz. widerrufl. und auf 555,35 EUR
Tariferhöhung anrechenbare übertarifliche Zulage
...".
Mit dem Schreiben vom 08.06.2007 (Bl. 9 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.481,45 EUR ab dem 01.06.2007 u.a. wie folgt zusamensetzte:
"... Monatliches ERA-Tarifentgelt 2.004,20 EUR
...
freiw. jederz. widerrufl. und auf 477,25 EUR
Tariferhöhung anrechenbare übertarifliche Zulage
...".
Bereits mit dem Schreiben vom 01.06.2007 (Bl. 10 d.A.) hatte die Beklagte dem Kläger u.a. mitgeteilt:
"... Sofern über das ERA-Tarifentgelt hinaus sonstige anrechenbare und freiwillige übertarifliche Entgeltbestandteile gezahlt werden, wird die Erhöhung auf diese angerechnet. Bei der pauschalen Einmalzahlung wird ebenfalls eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung auf freiwillige übertarifliche Entgeltbestandteile erfolgen ...".
Die dem Kläger für Juni 2007 erteilte Entgeltabrechnung (Bl. 11 d.A.) weist u.a. folgende Abrechnungspositionen aus:
"...
Einmalzahl. 04/2007 ... 200,00 (EUR)
frw. Zulage 04/2007 ... 200,00 -
Einmalzahl. 05/2007 ... 200,00
frw. Zulage 05/2007 ... 200,00 -
...".
Mit dem Anwaltsschreiben vom 04.07.2007 (Bl. 12 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte und gab als "Grund" an: "die fehlerhafte Lohn- und Gehaltsabrechnung seit Einführung des ERA am 01.07.2005". Auf das Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 12 f. d.A.) wird verwiesen. Mit dem Klageantrag zu 1 beansprucht der Kläger
für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2007 die Zahlung von 12 x 56,10 EUR = 673,20 EUR brutto. Mit der Begründung, die Zulage sei fester Bestandteil seines Lohnes und unter Bezugnahme auf den Aushang vom 09.06.2000 hält der Kläger die Reduzierung der übertariflichen Zulage von 611,45 EUR um 56,10 EUR pro Monat auf 555,35 EUR für unzulässig. Mit dem Klageantrag zu 2 beansprucht der Kläger
für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.12.2007 die Zahlung von 7 x 134,20 EUR = 939,40 EUR. Die weitere Kürzung der übertariflichen Zulage für den genannten Zeitraum hält der Kläger für unzulässig.
Der Klageantrag zu 3 (Feststellungsantrag) rechtfertigt sich nach Ansicht des Klägers deswegen, weil die Beklagte für die Zukunft nicht berechtigt sei, die übertarifliche Zulage zu kürzen.
Zur Begründung des Klageantrages zu 4 führt der Kläger u.a. aus:
Statt einer Auszahlung der pauschalen Einmalzahlung vorzunehmen, habe die Beklagte eine, den Absprachen zuwiderlaufende Verrechnung vorgenommen, so dass er Anspruch auf Zahlung des Betrages von 400,00 EUR brutto habe.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 11.03.2008 - 6 Ca 1462/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 65 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 70 ff. d.A. verwiesen (= S. 7 ff. des Urteils; dort wird sinngemäß (u.a.) darauf abgestellt, dass der Kläger durch konkludentes Verhalten einer Vertragsänderung zur Wiederanrechenbarkeit zugestimmt habe). Gegen das ihm am 25.04.2008 zugestellte Urteil vom 11.03.2008 - 6 Ca 1462/07 - hat der Kläger am 14.05.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss, Bl. 86 d.A.) am 03.07.2008 mit dem Schriftsatz vom 02.07.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 02.07.2008 (Bl. 89 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger bringt dort u.a. vor, dass hier (bereits) kein Änderungsangebot des Arbeitgebers vorliege. Wenn er, der Kläger, (trotzdem) weitergearbeitet habe, so habe er damit nicht sein Einverständnis zum Ausdruck bringen wollen, - vielmehr sei darin alleine seine Vorstellung zum Ausdruck gekommen, dass er zur Hinnahme der Anrechnung verpflichtet sei. Allein die Entgegennahme der Abrechnung führe nicht zu dem Rechtsschluss, dass eine auf Vertragsänderung gerichtete Willensbetätigung seitens des Klägers vorliege. Unter Bezugnahme auf BGH NJW 2008, 283 f. sowie NJW 2008, 1302 vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Beklagte, selbst wenn sie einen ausdrücklichen Widerspruch des Klägers nicht erhalten hätte, allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger weitergearbeitet hat, nicht von seiner Zustimmung zur Anrechnung habe ausgehen dürfen. Im übrigen - so behauptet der Kläger weiter - habe er ausdrücklich seinen Widerspruch erklärt. Er sei davon ausgegangen, dass, wenn er das Formular beim Betriebsrat abgebe und dieser es weiterleite, es damit sein Bewenden habe. Der entsprechende Widerspruch per Formular sei erfolgt, nachdem die Abrechnung gemäß der Anlage K 3 (= Bl. 8 d.A.: Schreiben der Beklagten vom 26.06.2006) dem Kläger zugegangen sei. Dies sei jedenfalls im Juli 2006 gewesen (Beweis: Zeugnis der E. B.). Die Zeugin B. habe das entsprechende Formular bei der Betriebsleitung bzw. der Personalabteilung abgegeben. Das Arbeitsgericht - so bringt der Kläger weiter vor - sei verpflichtet gewesen, die Zeugin B. anzuhören. Eine Anrechnung - so argumentiert der Kläger weiter - könne ebenfalls nicht erfolgen, soweit es um den Klageantrag zu 4 gehe. Auch wenn der Kläger "nicht Tarif gebunden" sei, sei die Umsetzung der Tarifabschlüsse auch zu seinen Gunsten erfolgt. Daraus ergebe sich, dass die Einmalzahlung in Höhe von 400,00 EUR auszuzahlen sei. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.03.2008 - 6 Ca 1462/07 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.06.06 bis 30.05.2007 den Betrag von 673,20 € brutto zu zahlen nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.06.07 bis 31.12.07 den Betrag von 939,40 € brutto zu zahlen nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung; 3. festzustellen, dass die Beklagte zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger eine ungekürzte, übertarifliche Zulage zu zahlen in Höhe von 611,45 € monatlich brutto; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Einmal-Zahlung zu leisten in Höhe von 400,00 € brutto nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 07.08.2008 (Bl. 109 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26.06.2006 verweist die Beklagte dort u.a. darauf, dass sich durch die Anrechnung der Tarifentgelterhöhung 2006 ab dem 01.06.2006 auf die freiwillige übertarifliche Zulage für den Kläger unmittelbar gezeigt habe, dass die Tariflohnerhöhung sein Gehalt nicht verändert habe. Für den Kläger habe sich unmittelbar die Auswirkung einer Kürzung seiner übertariflichen Zulage ergeben. Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger die entsprechende Entlohnung mit der um den Anrechnungsbetrag geminderten freiwilligen Zulage akzeptiert und der Beklagten gegenüber über ein Jahr lang mit keinem Wort beanstandet habe. Der Kläger habe vielmehr zu den genannten Bedingungen ohne jede diesbezügliche Beschwerde bei der Beklagten weitergearbeitet, so dass diese davon ausgegangen sei, dass der Kläger mit der Regelung der Anrechenbarkeit und daraus folgend mit der Anrechnung einverstanden gewesen sei (Beweis: Zeugnis der I. Sch.). Soweit es um den Aushang vom 09.06.2000 geht, führt die Beklagte dazu aus, dass es sich dabei keineswegs um eine u.a. an den Kläger gerichtete Gesamtzusage der Beklagten gehandelt habe, mit der diese auf die grundsätzliche Anrechenbarkeit von Tarifentgelterhöhungen auf die freiwillige übertarifliche Zulage verzichtet hätte. Auf den Seiten 4 ff. der Berufungsbegründung führt die Beklagte weiter zur Auslegung des Aushanges unter Beweisantritt aus. Es habe für die Beklagte keinen einzigen auch nur ansatzweise ersichtlichen Grund gegeben, warum sie (damals) die grundsätzliche Anrechenbarkeit der freiwilligen Zulagen hätte preisgeben und diese entgegen der geltenden Rechtslage plötzlich für anrechnungsfest hätte erklären sollen. Soweit es um die Frage eines Widerspruchs des Klägers bzw. der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers durch diesen geht, behauptet die Beklagte, dass der Kläger erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 04.07.2007 die seitens der Beklagten durchgeführten Anrechnungen moniert habe. Ein früheres Geltendmachungsschreiben des Klägers habe sie niemals erhalten (Beweis: Zeugen V. K., I. Sch., C. F. und R. G.). Die von ihr vorgenommenen Anrechnungen (56,10 EUR pro Monat ab dem 01.06.2006; weitere 78,10 EUR pro Monat ab dem 01. 06.2007; 400,00 EUR pauschale Einmalzahlung für die Monate April und Mai 2007) seien in zulässiger Weise erfolgt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen (insbesondere auch auf das vom Kläger im Termin vom 11.03.2008 vorgelegte Formular "Geltungsmachung", Bl. 59 d.A. sowie die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers dazu gemäß S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 11.03.2008 - 6 Ca 1462/07 - = Bl. 61 d.A.; dort ist u.a. festgehalten:
"Der Kläger erklärt, er habe das Formular einmal in 2006 unterschrieben".). Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage (jedenfalls) im Ergebnis zu recht abgewiesen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträge (nebst Zinsen) zu zahlen. Die Verpflichtung der Beklagten, die der Kläger mit dem Antrag zu 3 festgestellt haben möchte, besteht gleichfalls nicht. Dazu jeweils im einzelnen: 1. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2007 nicht die Zahlung von 12 x 56,10 EUR = 673,20 EUR brutto. a) Diese Verpflichtung wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.06.2006 statt des bisherigen monatlichen Gesamtentgelts von 2.481,45 EUR ein um 56,10 EUR erhöhtes neues monatliches Gesamtentgelt von 2.537,55 EUR zahlen müsste. Eine Anspruchsgrundlage für eine derartige Verpflichtung der Beklagten ist jedoch nicht gegeben. Sofern die zu Beginn des Schreibens der Beklagten vom 26.06.2006 erwähnten tariflichen Regelungen über die prozentuale Erhöhung des Tarifentgelts (Tarifentgelterhöhung) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein sollten, war die Beklagte zwar gehalten, diese Tarifentgelterhöhung auch an den Kläger weiterzugeben. Dieser Verpflichtung, sollte sie denn bestanden haben, ist die Beklagte jedoch nachgekommen, denn sie hat das bisherige monatliche Tarifentgelt des Klägers ab dem 01.06.2006 von 1.870,00 EUR um 56,10 EUR auf 1.926,10 EUR brutto monatlich erhöht (vgl. dazu die Entgeltmitteilung vom 26.06.2006, Bl. 8 d.A.). Sie hat dem Kläger dieses erhöhte Tarifentgelt in der Folgezeit tatsächlich gezahlt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die bis zum 31.05.2006 gezahlte übertarifliche Zulage von 611,45 EUR über den 31.05.2006 hinaus in unveränderter Höhe weiterzuzahlen. Vielmehr durfte die Beklagte die Tariferhöhung - wie geschehen - auf die übertarifliche Zulage anrechnen, - d.h. die Beklagte durfte die Zulage von 611,45 EUR um 56,10 EUR auf den Betrag von 555,35 EUR brutto monatlich kürzen. b) Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, ist individualvertraglich eine Anrechnung in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zulässig, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche Zulagen zulassen wollten (s. dazu Thüsing - mit Nachweisen auf die BAG-Rechtsprechung - in: Henssler u.a. 3. Aufl. Arbeitsrecht-Kommentar, dort S. 1573 Rz 539). Im Streitfall ist letztlich der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die von ihm begehrte Aufstockung des neuen Gesamtentgelts ergeben soll (vgl. Schaub 12. Aufl. Arbeitsrechtshandbuch § 204 Rz 44 = S. 1977). Wendet man die einschlägigen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes: aa) Schriftlich abgefassten oder mündlich getroffenen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien lässt sich nicht entnehmen, dass dem Kläger die übertarifliche Zulage als selbständiger Lohnbestandteil zum jeweiligen tariflichen Entgelt zu zahlen ist. Zu entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarungen macht der Kläger keine (hinreichenden) Angaben. (Auch) zu etwaigen besonderen Umständen bei den Vertragsverhandlungen oder dazu, welchem Zweck die Zulage - bei der Einstellung bzw. im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Zulage oder später - gedient hat bzw. dient, macht der Kläger keine näheren Angaben. Es lässt sich deswegen (auch) nicht feststellen, dass die Zulage (etwa) wegen des Zwecks der Zulage oder aus sonstigen Gründen als selbständiger Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Jedenfalls für die Zeit bis zum Aushang vom 09.06.2000 ist festzustellen, dass dem Kläger die übertarifliche Zulage (lediglich) deswegen gewährt wurde, um die als zu niedrig angesehene tarifliche Vergütung aufzustocken. Ein derartiger Zweck der Zulage steht der Anrechenbarkeit der Zulage nicht entgegen. Er macht die Zulage noch nicht zu einem selbständigen Lohnbestandteil. bb) Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen reichen aber auch nicht aus, um feststellen zu können, aufgrund stillschweigender Vereinbarung und/oder aufgrund betrieblicher Übung sei die Zulage anrechnungsfest geworden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich im einzelnen der Abschluss einer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte. Auf die jahrelange Nichtanrechnung der Zulage alleine lässt sich das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung jedenfalls nicht stützen. Die wiederholte bzw. dauerhafte Nichtanrechnung hat auch noch keine rechtserhebliche betriebliche Übung dahingehend erzeugt, dass künftig - also insbesondere in der Zeit ab dem Jahre 2006 - nicht sollte angerechnet werden dürfen. Selbst wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zum Tariflohn gezahlt und bisher niemals mit Tariflohnerhöhungen verrechnet wurde, steht dies einer späteren Anrechnung nicht entgegen. Dies ist anerkanntes Recht. Freilich soll es sich vorliegend - nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten - immerhin so verhalten, dass bereits im Jahre 1992 (einmal) eine Anrechnung erfolgt ist. Für eine die Unanrechenbarkeit begründende betriebliche Übung bedarf es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die hier fehlen. Davon, dass die übertarifliche Zulage in der Zeit bis zum 09.06.2000 weder aufgrund betrieblicher Übung, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anrechnungsfest gewesen ist, geht ersichtlich auch das Urteil vom 11.03.2008 - 6 Ca 1462/07 - aus, - was sich daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht dort auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich von der "Wiederanrechenbarkeit" (von Tariflohnerhöhungen auf die übertarifliche Zulage) spricht. Von der eben beschriebenen Rechtslage geht erkennbar auch die 7. Kammer des Arbeitsgerichts im Urteil vom 08.07.2007 - 7 Ca 2057/06 - aus, - die dann aber nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe angenommen hat, "die grundsätzliche Anrechenbarkeit der übertariflichen Zulage" sei durch den Aushang vom 09.06.2000, - aus dem sich ein Anrechnungsverbot ergebe -, ausgehebelt worden. cc) Der 7. Kammer des Arbeitsgerichts (Urteil vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 -) ist insoweit zuzustimmen, dass es rechtlich möglich ist, dass sich (auch) aus einer Gesamtzusage des Arbeitsgebers ergeben kann, dass eine übertarifliche Zulage anrechnungsfest zu gewähren ist. Allerdings enthält vorliegend der Aushang vom 09.06.2000 eine derartige Gesamtzusage nicht. Der im Urteil vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 - vorgenommenen Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 folgt die Berufungskammer für den vorliegenden Fall nicht. Zwar handelt es sich bei der im Aushang enthaltenen Mitteilung der Personalreferentin Sch. um eine - der Beklagten (wohl) zuzurechnende - Erklärung des Arbeitgebers an die Belegschaft bzw. hier speziell an die "von der Y. AG zu M." übernommenen gewerblichen Mitarbeiter, zu denen unstreitig der Kläger gehört.
Die Auslegung des Aushanges ergibt jedoch, dass die Arbeitgeberin darin keine Erklärung abgegeben hat, die als Verzicht auf die bis dahin bestehende Anrechnungsbefugnis gewertet werden könnte. Die Auslegung von Gesamtzusagen richtet sich nach den §§ 133 und 157 BGB bzw. nach den Auslegungsgrundsätzen, die höchstrichterlich zu diesen Vorschriften entwickelt worden sind. Diese Grundsätze gelten anerkanntermaßen auch dann, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Verhalten, insbesondere eine bestimmte Mitteilung oder eine sonstige Erklärung, überhaupt die Qualität einer rechtsgeschäftlichen Erklärung hat. Die in Betracht kommende Mitteilung des Arbeitgebers muss - sofern sie als Gesamtzusage wirken soll - anspruchsbegründend hinreichend konkret und annahmefähig formuliert sein. Setzt man bei der Auslegung des Aushanges zunächst bei dem Wortlaut der Mitteilung an, ergibt sich, dass dort zum Ausdruck gebracht wird, dass "der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage", ..."für die von der Y. AG zu M. übernommenen gewerblichen Mitarbeiter nicht" zutrifft, - d.h. nicht gilt. Da die entsprechende *)-Fußnote (in der Lohnmitteilung von Mai 2000) freilich aus zwei Sätzen besteht (von "Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen ..." bis "... anrechenbar"), ist bereits fraglich, ob sich der Aushang vom 09.06.2000 nur auf den ersten Satz der Fußnote oder auch auf deren zweiten Satz, - also auf die Fußnote insgesamt bezieht. Dafür, dass mit der im Aushang erfolgten Klarstellung wohl nur der erste Satz der Fußnote gemeint war, spricht immerhin, dass der Aushang insoweit nur im Singular ("der Satz ...") formuliert ist und dass die im Aushang enthaltene Formulierung "freiwilligen" so eben nur im ersten Satz der Fußnote ("freiwillige") gebraucht wird. Hinzukommt - und dies führt dann zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis -, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Arbeitgeber im Juni 2000 auf die jedenfalls bis zum 09.06.2000 gegebene Möglichkeit der Anrechnung hätte verzichten sollen. Zu den Begleitumständen, die bei der Auslegung einer Erklärung von Bedeutung sein können, gehören anerkanntermaßen neben der Entstehungsgeschichte und der beiderseitigen Interessenlage (von Erklärendem und Erklärungsempfänger) gerade auch die Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegt (bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 30.01.2008, dort S. 4 ff.), wie die Zulage des Klägers in der Zeit bis einschließlich Mai 2000 ausgestaltet war. Demgemäß war die Zulage des Klägers, der früher als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Y. AG beschäftigt war, zwar unwiderruflich ausgestaltet, - sie war jedoch einer Anrechnung zugänglich, - sie war nicht anrechnungsfest. Dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Beklagten, aus dem sich diese rechtliche Ausgestaltung der Zulage ergibt, ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger in der Klageschrift darauf abstellt (dort S. 2), die freiwillige Zulage sei durch vorbehaltslose Dauerzahlung Leistungsinhalt geworden, steht dies der Feststellung der Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf die Zulage nicht entgegen. War hiernach nach dem (- bis Anfang Juni 2000 gegebenen -) Inhalt des Arbeitsverhältnisses die Zulage nicht anrechnungsfest, dann ist nicht ersichtlich, weshalb von Arbeitgeberseite auf dieses Anrechnungsrecht verzichtet werden sollte. Unter den damals gegebenen und auch für den Kläger erkennbaren Umständen konnte nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe im Aushang vom 09.06.2000 sein bis dahin gegebenes Recht, Tariflohnerhöhungen auf die Zulage anrechnen zu können, einfach aufgegeben. Selbst wenn man die im Aushang vom 09.06.2000 enthaltene Mitteilung auf beide Sätze der Fußnote zur vorangegangenen Lohnmitteilung zum 01.05.2000 zu beziehen hätte, besteht der objektive Erklärungswert des Aushanges nicht darin, dass den gewerblichen Mitarbeitern, die von der Y. AG übernommen worden waren, dort zugesagt würde, in Zukunft sei die Zulage, anders als bisher, anrechnungsfest. Vielmehr beschränkt sich der objektive Erklärungswert des Aushanges dann darauf, dass die Lohnmitteilung zum 01.05.2000 so zu lesen ist, als enthalte sie hinsichtlich der "freiwilligen Zulage" überhaupt keine Fußnote. Dies bedeutet, dass die Zulage über den 09.06.2000 hinaus dem Kläger so zusteht, wie sie ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährt wurde, - d.h. zwar unwiderruflich, aber nicht anrechnungsfest. c) Hiernach hat die Beklagte in individualvertragsrechtlicher Hinsicht in rechtmäßiger Weise für die Zeit ab dem 01.06.2006 die Tariflohnerhöhung auf die übertarifliche Zulage angerechnet. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich noch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen hat, stützt sich im Berufungsverfahren darauf kein Berufungsangriff des Klägers. Unabhängig davon ist die erstinstanzliche Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unsubstantiiert und unschlüssig. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, bei welchen Arbeitnehmern im Werk der Beklagten in Sulzbach keine Anrechnung vorgenommen worden sein soll. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt es dem Arbeitgeber, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechter zu stellen. Zwar ist der Gleichbehandlungsgrundsatz wohl nicht notwendig betriebsbezogen, - er kann unter Umständen auch unternehmensweit anzuwenden sein. Dies gilt aber nur in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine überbetriebliche Regel aufstellt. Welche überbetriebliche Regel das sein könnte, die es vorliegend rechtfertigen würde, den Gleichbehandlungsgrundsatz über den Betrieb der Beklagten in A-Stadt hinaus unternehmensweit, also unter Einbeziehung des Betriebes in S., anzuwenden, ist nicht erkennbar.
d) Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Klage auch bzw. bereits deswegen als unbegründet erweist, weil der Kläger, - worauf er selbst ausdrücklich hinweist (S. 3 der Berufungsbegründung vom 02.07.2008; ähnlich bereits S. 1 des Schriftsatzes vom 04.03.2008) -, nicht tarifgebunden ist (vgl. dazu die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 TVG). Die tariflichen Vorschriften, die die Erhöhung des tariflichen Entgelts normieren, sind weder im Sinne des § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden, noch ist ersichtlich, dass diese tariflichen Vorschriften wirksam einzelvertraglich in Bezug genommen worden sind. Zwar soll es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich möglich sein, dass eine Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen, die diese zum Vertragsinhalt machen, auch durch betriebliche Übung erfolgen kann. Auf eine derartige betriebliche Übung (Einbeziehung eines Tarifwerkes als Ganzes) hat sich der Kläger jedoch gerade nicht berufen. Er hat sich das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht zu eigen gemacht. Die Beklagte behauptet - wohl nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 35 GMTV D. -, dass sie die bei ihr geltenden Haustarifverträge auf sämtliche Arbeitsverhältnisse der bei ihr tätigen Tarifbeschäftigten unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit vollständig anwende. Die Haustarifverträge der Beklagten seien also auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers maßgeblich. Damit behauptet die Beklagte eine betriebliche Übung ausdrücklich dahingehend, dass die für sie geltenden tariflichen Regelungen vollständig bzw. uneingeschränkt, also insbesondere einschließlich des § 35 GMTV D., auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer anwendbar seien. Dem gegenüber macht der Kläger aber nur eine eingeschränkte Geltung der tariflichen Regelungen, vor allem ohne die Vorschrift des § 35 GMTV D., alleine in Bezug auf die tariflichen Entgelterhöhungen geltend. Eine derart eingeschränkte "betriebliche Übung" hat die Beklagte aber gerade nicht vorgebracht.
2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.12.2007 (7 x 134,20 EUR =) 939,40 EUR brutto zu zahlen. Diesem Klagebegehren fehlt aus den Gründen, die unter Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe ausgeführt wurden, die notwendige Anspruchsgrundlage. Der erwähnte Teil der Entscheidungsgründe gilt hier entsprechend.
3. Aus eben diesen Gründen lässt sich nicht die Feststellung treffen, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger zukünftig eine ungekürzte, übertarifliche Zulage in Höhe von 611,45 EUR monatlich brutto zu zahlen. (Auch) mit diesem Antrag bleibt die Berufung erfolglos.
4. Unbegründet ist auch der Antrag zu 4, nach dessen Wortlaut der Kläger eine Einmalzahlung in Höhe von 400,00 EUR brutto (nebst Zinsen) beansprucht. Nimmt man den Antrag wörtlich, dann ergibt sich dessen Unbegründetheit bereits daraus, dass die Beklagte dem Kläger die Einmalzahlung für April 2007 und Mai 2007 in Höhe von jeweils 200,00 EUR (zusammen insoweit 400,00 EUR) gezahlt hat. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten (auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 30.01.2008 = Bl. 43 f. d.A.) in Verbindung mit den entsprechenden Positionen zur Nr. 594 (Lohnart) der Entgeltabrechnung für Juni 2007 (Bl. 11 d.A.). Dort wird die Einmalzahlung als jeweils zu zahlender Betrag für "04/2007" und "05/2007" aufgeführt. Allerdings wird im unmittelbaren Zusammenhang damit eine Kürzung bei den freiwilligen Zulagen für "04/2007" und "05/2007" in Höhe von jeweils 200,00 EUR vorgenommen. Die insoweit im Umfang von zusammen 400,00 EUR vorgenommenen Abzüge stellen sich, wie sich eindeutig aus den beiden Schreiben der Beklagten vom 01.06.2007 und vom 08.06.2007 ergibt, als zulässige Anrechnung der pauschalen Einmalzahlung für die Monate April und Mai 2007 auf die Zulage für diese beiden Monate dar. Soweit der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - berechtigt ist, Erhöhungen des tariflichen Entgelts auf eine übertarifliche Zulage anzurechnen, erstreckt sich diese Anrechnungsmöglichkeit nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf pauschale Einmalzahlungen der verfahrensgegenständlichen Art. (Jedenfalls) deswegen erweist sich die Klage mit dem Klageantrag zu 4 auch dann als unbegründet, wenn man den Antrag dahingehend auslegt, dass der Kläger damit die Auszahlung der hinsichtlich der freiwilligen Zulage vorgenommenen Abzüge von 2 x 200,00 EUR beansprucht.
5. a) Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger - worauf das Arbeitsgericht abgestellt hat - durch konkludentes Verhalten seine Zustimmung zu einer Vertragsänderung zur grundsätzlichen "Wiederanrechenbarkeit" erteilt hat.
Alleine der faktischen, widerspruchslosen Weiterarbeit eines Arbeitnehmers rechtsgeschäftliche Relevanz im Sinne der Abgabe einer Willenserklärung beizumessen, begegnet allerdings gewissen Bedenken. Der objektive Erklärungswert der Weiterarbeit eines Arbeitnehmers dürfte sich in der Regel - von hier wohl nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - darauf beschränken, dass der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitspflicht erfüllen will. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Arbeitnehmer wolle durch seine "widerspruchslose" Arbeitsleistung auch eine Willenserklärung abgeben, hat der Arbeitgeber regelmäßig eher nicht. Darauf muss vorliegend jedoch ebenso wenig näher eingegangen werden, wie auf die Frage, ob Wissenserklärungen oder Wertungen, wie sie in den Lohn- bzw. Entgeltmitteilungen enthalten sind, die dem Kläger von Arbeitgeberseite erteilt worden sind, als Willenserklärungen und Vertragsangebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB ausgelegt werden können.
b) Die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bestätigt freilich die Richtigkeit der (- oben bei Ziffer II. 1. b) cc) vorgenommenen -) Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000. Es ist anerkanntes Recht, dass im Rahmen des § 133 BGB auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein kann. Insoweit hat die Beklagte unstreitig (und belegt durch die Entgeltmitteilungen von Juni 2003, April 2004 und März 2005, Bl. 49 ff. d.A.) in den Jahren 2003 bis 2005 auf die Anrechenbarkeit der Zulage hingewiesen, ohne dass der Kläger diesen Hinweisen zeitnah widersprochen hätte. Ein Widerspruch des Klägers erfolgte frühestens im Juli 2006 (- wenn nicht sogar erst mit dem Anwaltsschreiben vom 04.07.2007 -), also keineswegs zeitnah zu den eben erwähnten Entgeltmitteilungen der Jahre von 2003 bis 2005.
c) Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig im Sinne des § 35 GMTV D. geltend gemacht hat.
III. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision für den Kläger.
Ende der Entscheidung
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