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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 306/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, BGB, TVG, GMTV
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BetrVG § 77 Abs. 3 | |
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 2 | |
BGB § 288 | |
BGB § 611 Abs. 1 | |
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 613a Abs. 1 S. 2 | |
TVG § 2 | |
GMTV § 2 Ziff. 1 |
Tenor:
I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. April 2007 - 2 Ca 310/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1064,40 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen; im übrigen wird die sich auf den Monat Januar 2007 beziehende Zahlungsklage abgewiesen.
2. [-unverändert-] Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1831,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2007 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:
1. die des erstinstanzlichen Verfahrens der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4
und
2. die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 9/20 und die Beklagte zu 11/20.
III. Der Streitwert beträgt
für das erstinstanzliche Verfahren 3749,40 EUR und
für das Berufungsverfahren 1917,97 EUR.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 11.12.1958 geborene Kläger ist seit dem 06.04.1988 in dem Betrieb beschäftigt, den seit dem 01.01.2007 die Beklagte führt. Die Schleifmittelwerk P. L. & Sohn GmbH & Co. KG (- folgend: L. KG) hat den Betrieb an die Beklagte verpachtet.
Den Lohnabrechnungen für November 2006 und Dezember 2006 (Bl. 6 f. d.A.; angegebene "Einheiten": 152,25 Std.) entsprechend zahlte die L. KG dem Kläger für diese beiden Monate u.a. jeweils
- ein Gehalt gemäß "Gehaltsgruppe M3 7" in Höhe von 3146,00 EUR brutto und
- eine Leistungszulage (= 5 % des Gehalts) in Höhe von 158,00 EUR
- zusammen insoweit also 3304,00 EUR brutto.
Die Entgeltabrechnung für den Monat November 2006 weist bei den Bruttobeträgen (dort Lohnart "020") u.a. den Betrag von 160,36 EUR brutto aus ("zusätz. betriebl. SZ"). Die Entgeltabrechnung für Dezember 2006 führt die Lohnart "020 ... zusätz. betriebl. SZ" nicht auf.
Die Beklagte zahlte dem Kläger gemäß der Entgeltabrechnung (Bl. 54 d.A.; angegebene "Einheiten": 165,30 Std.) für Januar 2007 u.a.
- ein Entgelt gemäß "Entgeltgruppe E 5 in Höhe von 2036,00 EUR brutto und
- eine Leistungszulage (= 10 % Prozent davon) in Höhe von 203,60 EUR brutto
- zusammen insoweit also 2239,60 EUR brutto.
Im Februar 2007 erhob der Kläger Zahlungsklage gegen die Beklagte mit der Behauptung, dass sich das maßgebliche Gesamteinkommen des Klägers auf 3330,59 EUR brutto pro Monat belaufen habe. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.04.2007 - 2 Ca 310/07 - (dort S. 2 f. = Bl. 16 f. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 16 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen:
- 3330,59 EUR brutto abzüglich 1412,62 EUR netto (für Januar 2007) und
- 1831,43 EUR brutto (Weihnachtsgeld/Sonderzahlung für das Jahr 2006).
Gegen das der Beklagten am 02.05.2007 zugestellte Urteil vom 12.04.2007 - 2 Ca 310/07 - hat die Beklagte am 14.05.2007 Berufung eingelegt und diese - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - am 20.07.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.07.2007 (Bl. 36 ff. d.A.) verwiesen.
Die Berufung richtet sich (nur) gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der für den Monat Januar 2007 eingeklagten Vergütung.
Die Beklagte wendet in der Berufungsbegründung u.a. ein, dass es nicht zutreffe, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Anwendung fänden. Damit entfielen die Berechnungsgrundlagen für den mit der Klage geltend gemachten weiteren Lohnanspruch. Die Beklagte verweist auf die von ihr als Anlagen B 2, B 3 und B 4 vorgelegten Vereinbarungen, die sie als Betriebsvereinbarungen bezeichnet. Die Vereinbarungen tragen jeweils folgende Überschriften:
- Anlage B 2: Entgelt-Tarifvertrag,
- Anlage B 3: Entgelt-Rahmenabkommen (ERA) und
- Anlage B 4: Manteltarifvertrag.
Die 3 Vereinbarungen datieren jeweils vom 28.12.2006 und wurden jeweils abgeschlossen von der Beklagten bzw. dem "Verband der Firmengruppe L." und dem "Betriebsrat der L.-Firmen" bzw. dem "Betriebsrat L. Schleifmittel AG" (- s. dazu jeweils die Bezeichnungen Bl. 55, 57, 58, 63, 66 und 89 d.A.).
In der Vereinbarung "Manteltarifvertrag" heißt es u.a. in
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
"1. Die wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 38 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann in einer Betriebsvereinbarung auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, ohne dass das Arbeitsentgelt angepasst wird...".
In der Vereinbarung "Entgelt-Tarifvertrag" heißt es u.a. in § 3 Grundentgelte des Entgeltrahmenabkommens
"1. Das monatliche tarifliche Grundentgelt der Entgeltgruppe E5 des Entgeltrahmenabkommens wird auf 1977,00 EUR festgelegt...".
Die Beklagte macht geltend, dass durch die - von ihr als "Betriebsvereinbarungen" bezeichneten - Vereinbarungen (Anlagen B 2, B 3 und B 4) der ERA Manteltarifvertrag und das ERA Entgeltrahmenabkommen umgesetzt worden seien. Es handele sich um rechtswirksame Betriebsvereinbarungen. Auf den Seiten 4 ff. der Berufungsbegründung (= Bl. 39 ff. d.A.) führt die Beklagte mit entsprechenden Darlegungen dazu aus, dass die Vereinbarungen vom 28.12.2006 von der Beklagten mit einem rechtswirksam gewählten Betriebsrat abgeschlossen worden seien. Gehe man unter Berücksichtigung dieser Darlegungen von der üblichen Grunddefinition des Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsrechtes aus, sei das Ergebnis eindeutig, dass es sich bei ihr, der Beklagten, ab dem 01.12.2006 um einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gehandelt habe. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (im Verfahren über die Frage der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 15.12.2006; - 1 BV 1/07 -) sei unzutreffend. Die Beklagte verweist auf den Beschluss des BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 - und ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren (- 3 TaBV 36/07 - zu - 1 BV 1 /07 -).
Die Beklagte bringt - unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.1997 BB 1997, 1585 f. - vor, dass der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarungen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht entgegenstehe. (Auch) insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung (hier: S. 8 f. = Bl. 43 f. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2007 im Kostenpunkt aufzuheben und im übrigen wie folgt abzuändern:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte im Urteilstenor Ziffer 1 verurteilt worden ist, an den Kläger 3330,59 EUR brutto abzüglich 1412,62 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten mit den in der Berufungsbeantwortung vom 15.08.2007 (Bl. 102 ff. d.A.) enthaltenen Ausführungen, worauf verwiesen wird. Nach der dort u.a. vom Kläger vertretenen Ansicht hatte der "neu gegründete Betriebsrat" keine Befugnisse zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Der Kläger bezieht sich auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2007 - 1 BV 1/07 -. Zur Zusammensetzung des von ihm für Januar 2007 beanspruchten Betrages äußert sich der Kläger auf Seite 4 der Berufungsbeantwortung.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist alleine der Anspruch, den das Arbeitsgericht unter Ziffer 1. des Urteilstenors tituliert hat. Gegen die Ausurteilung des (weiteren) Betrages in Höhe von 1831,43 EUR brutto (Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) richtet sich die Berufung nicht.
Die mit dieser Maßgabe zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für Januar 2007 an (restlicher) Vergütung 1064,40 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2, 288 und 611 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Vergütung schuldete die Beklagte dem Kläger
an Gehalt/Entgelt: 3146,00 EUR brutto und
Leistungszulage (5 %): 158,00 EUR
zusammen also: 3304,00 EUR brutto.
Unstreitig bezahlt hat die Beklagte dem Kläger insoweit für den Januar 2007 aber nur
an Entgelt: 2036,00 EUR brutto und
an Leistungszulage (10 %): 203,60 EUR
zusammen also: 2239,60 EUR brutto.
Hieraus resultiert eine Differenz von 3304,00 EUR brutto
abzüglich 2239,60 EUR brutto.
Es verbleiben noch 1064,40 EUR brutto, zu deren Zahlung die Beklagte demgemäß zu verurteilen ist.
2. Im Einzelnen:
a) Soweit es um die anspruchsbegründenden Tatsachen geht, hat der Kläger diese in Höhe eines Anspruchs auf Zahlung von 3304,00 EUR brutto zwar denkbar knapp, - aber immerhin noch gerade ausreichend dargelegt. Die entsprechenden Darlegungen sind - als solche - von der Beklagten nicht hinreichend bestritten worden. Soweit der Kläger zur Anspruchsbegründung Formulierungen gebraucht, wie
- ihm "steht zu" bzw. er "habe gehabt" oder
- "sei rechtlich geschuldet" o.ä.,
will er damit erkennbar darlegen, dass mit seiner früheren Arbeitgeberin (der Lapport KG) vereinbart gewesen sei, dass ihm monatlich als Vergütung gemäß § 611 Abs 1 BGB das tarifliche Gehalt gemäß der Gehaltsgruppe M3 (Meister) 7. Meisterjahr (i.H.v. 3146,00 EUR brutto) und die tarifliche Leistungszulage gezahlt werde. Dass der Kläger die von ihm genannten Beträge - jedenfalls bis zum 31.12.2006 - zu beanspruchen hatte, wird bestätigt durch die vom Kläger für die Monate November und Dezember 2006 vorgelegten Entgeltabrechnungen (Bl. 6 f. d.A.), - dort werden als zu zahlende Beträge abgerechnet
- jeweils bei der Lohnart 001 das Gehalt/Entgelt mit 3146,00 EUR und
- jeweils bei der Lohnart 017 die Leistungszulage in Höhe von 158,00 EUR.
b) Unschlüssig ist die Klage dagegen hinsichtlich des vom Kläger weiter beanspruchten Betrages in Höhe von 3330,59 EUR abzüglich 3304,00 EUR = 26,59 EUR brutto.
Zwar wird auch dieser - weiter beanspruchte - Betrag (von 26,59 EUR) jeweils in den Entgeltabrechnungen für November und Dezember 2006 unter der Lohnart "822" als "PK AG Zuschuss" 26,59 EUR erwähnt, - exakt dieser Betrag ist dem Kläger aber auch gemäß der Entgeltabrechnung für Januar 2007 unter der Lohnart "822" als "PK AG Zuschuss" abgerechnet und gezahlt worden. Soweit der Kläger den Betrag von 26,59 EUR brutto nicht als "PK AG Zuschuss", sondern als zusätzliche betriebliche/tarifliche Sonderzahlung beansprucht, hat er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Insoweit kommen dem Kläger auch mit Rücksicht auf die Entgeltabrechnungen für November und Dezember 2006 keine Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zugute. Bereits in der Entgeltabrechnung für Dezember 2006 wird die Lohnart 020 "zusätz. betriebl. SZ" nicht mehr aufgeführt.
c) Demgemäß ist davon auszugehen, dass dem Kläger - soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse - am 31.12.2006 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3304,00 EUR brutto monatlich gegen die L. KG zugestanden hat.
aa) Der unstreitig zum 01.01.2007 gegebene Betriebsübergang/Betriebsinhaber-wechsel von der L. KG auf die Beklagte ließ diesen Vergütungsanspruch unberührt (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, - also der bis zum 31.12.2006 von der L. KG geführt Betrieb -, ist unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Identität durch Rechtsgeschäft (Pachtvertrag) auf die Beklagte übergegangen. Darüber haben die Parteien zu recht nicht gestritten.
Für die Tatsachen und Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass der bis zum 31.12.2006 gegebene Vergütungsanspruch des Klägers untergegangen oder abgeändert worden sei, ist die Beklagte - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte ist bereits der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers seit dem 01.01.2007 nur noch i.H.v. 2239,60 EUR brutto gegeben sei. Dass die Entgeltreduzierung auf einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung mit dem Kläger selbst beruhe, behauptet die Beklagte nicht.
bb) Es liegt aber auch keine wirksame Vergütungsreduzierung aufgrund tariflicher Regelung und/oder einer Betriebsvereinbarung vor. Eine wirksame Abänderung durch Tarifvertrag scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei den Vereinbarungen, die die Beklagte als Anlagen B 2, B 3 und B 4 zu Bl. 55 ff. d.A. gereicht hat, nicht um Tarifverträge handelt. Zwar erwecken diese Vereinbarungen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her (Überschriften; Wortlaut/Terminologie; sonstige textliche Gestaltung) für einen juristischen Laien durchaus den Eindruck, es handele sich dabei um tarifliche Regelungen. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend. Tarifverträge können rechtswirksam nur von tariffähigen Parteien im Sinne des § 2 TVG abgeschlossen werden. Tarifvertragsparteien im Sinne des Gesetzes sind aber grundsätzlich nur Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern, - keineswegs aber ein Betriebsrat. Damit scheitert der wirksame Abschluss tariflicher Regelungen daran, dass die Beklagte bzw. der "Verband der Firmengruppe L." die Vereinbarungen gemäß den Anlagen B 2, B 3 und B 4 nicht mit einer auf Arbeitnehmerseite tariffähigen Partei (- d.h. mit einer Gewerkschaft -) abgeschlossen hat, sondern mit dem "Betriebsrat der L.-Firmen" bzw. mit dem (Betriebsobmann) A. Sch.. Ob dessen Wahl überhaupt wirksam war (oder nichtig) und ob A. Sch. im übrigen als Betriebsrat der L.-Firmen auftreten durfte, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
cc) Im Hinblick darauf, dass die 3 Vereinbarungen gemäß den Anlagen B 2, B 3 und B 4 ausdrücklich jeweils als "Tarifvertrag" abgeschlossen worden sind, bestehen an sich Bedenken dagegen, diese - jedenfalls als Tarifverträge unwirksamen - Vereinbarungen als Betriebsvereinbarungen auszulegen oder sie in Betriebsvereinbarungen umzudeuten. Zieht man gleichwohl eine derartige Auslegung bzw. Umdeutung (§§ 133 und 140 BGB entsprechend) in Erwägung, führt dies (ebenfalls) nicht zum Erfolg der Berufung. Sollte es sich bei den 3 in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen um Betriebsvereinbarungen handeln, sind sie jedenfalls gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam. Nach dieser Vorschrift, - die einen für das Arbeitsrecht elementaren Rechtsgrundsatz enthält -, können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung seien. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien - und eben nur diesen - den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebspartner ausgehöhlt werden. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Dieses Verständnis des § 77 Abs. 3 BetrVG entspricht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Soweit das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 06.06.1997 - 3 Ca 414/97 - eine davon abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, schließt sich die Berufungskammer dieser Mindermeinung mit Rücksicht auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht an. Die Berufungskammer folgt der herrschenden Meinung.
dd) Im Bereich der pfälzischen Metallindustrie sind die Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt. Dies ist gerichtsbekannt. Zu verweisen ist u.a. auf den Gemeinsamen Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (GMTV) sowie auf das Entgeltrahmenabkommen vom 06.07.2004 und auf den Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) vom 06.07.2004. Hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit und Arbeitsentgelt) weichen die Vereinbarungen vom 28.12.2006 von den tariflichen Regelungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer ab (- ohne dass es noch auf die Frage der Besitzstandsgarantie ankommt; vgl. dazu Schaub, Das Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie ..., RdA 2006 S. 374 ff., dort unter Ziffer II.).
Die in der Anlage B 4 (= Vereinbarung vom 28.12.2006 = "Manteltarifvertrag" dort § 2 Ziffer 1.) geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ("38 Stunden" mit der Verlängerungsmöglichkeit "auf bis zu 40 Stunden ..., ohne dass das Arbeitsentgelt angepasst wird") übersteigt die Arbeitszeit, die in § 2 Ziffer 1 GMTV tariflich vereinbart ist, - sie übersteigt auch die in § 2 der Vereinbarung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und Beschäftigungssicherung der Firma Schleifmittelwerk P. L. & Sohn GmbH & Co. KG vom 26.01.2005 geregelte wöchentliche Arbeitszeit. Eine weitere Abweichung hinsichtlich der üblichen tariflichen Arbeitsbedingungen ergibt sich beim Entgelt. Während - gerichtsbekannterweise - das Grundentgelt der Entgeltgruppe E 5 (Entgeltschlüssel 100 %) ab dem 01.06.2006 im Bereich des Verbandes der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. (laut Tarifkarte 2006/2007) 2036,00 EUR beträgt, wird das Grundentgelt dieser Entgeltgruppe E 5 in § 3 Ziffer 1 der Anlage B 2 (= Vereinbarung vom 28.12.2006 = "Entgelttarifvertrag") auf 1977,00 EUR festgelegt. Weder die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit, noch die Höhe des Arbeitsentgelts i.e.S. sind Angelegenheiten, auf die sich die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten bezieht. Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG kann deswegen vorliegend auch nicht mit Rücksicht auf § 87 Abs. 1 BetrVG überwunden werden. Damit ist aus Rechtsgründen festzustellen, dass die Vereinbarungen gemäß den Anlagen B 2, B 3 und B 4 - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine Grundlage der Vergütung des Klägers sein können. Die Vergütung des Klägers für Januar 2007 richtet sich vielmehr gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nach der Vereinbarung, die für den Kläger bis zum 31.12.2006 Gültigkeit hatte. Wegen § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ändert sich an diesem Ergebnis (auch) dann nichts, wenn Anspruchsgrundlage des Vergütungsanspruches des Klägers für die Zeit bis zum 31.12.2006/01.01.2007 nicht eine einzelvertragliche Vereinbarung, sondern Tarifrecht gewesen wäre (§§ 2 bis 4 TVG i.V.m. den tariflichen Regelungen der pfälzischen Metallindustrie).
d) Von dem hiernach geschuldeten Betrag in Höhe von 3304,00 EUR brutto ist nicht lediglich der netto gezahlte Betrag von 1412,62 EUR, sondern der brutto gezahlte Betrag von 2239,60 EUR abzuziehen. Demgemäß ist die Klage in dem Umfang begründet, wie er sich aus dem Tenor dieses Berufungsurteils ergibt. Im übrigen war die - sich auf Januar 2007 beziehende - Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedliche Kostenquote ergibt sich aus dem unterschiedlichen Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren zum einen und im Berufungsverfahren zum anderen.
Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 63 Abs. 2 GKG.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von den Parteien nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und (nur) unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist einzulegen beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift 99113 Erfurt. Darauf werden die Parteien hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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