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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 31/09
Rechtsgebiete: GMTV, MTV, InsO, ArbGG, Anerkennungs-TV, BGB, ZPO, TVG, BetrVG


Vorschriften:

GMTV § 16
MTV § 17
InsO § 38
InsO § 105
InsO § 105 S. 2
InsO § 119
InsO § 129
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Anerkennungs-TV § 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 611 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
TVG § 3 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.11.2008 - 1 Ca 1315/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Unter Klageabweisung im übrigen werden die Forderungen der Klägerin in Höhe von 21.696,81 EUR brutto zur Insolvenztabelle festgestellt. II. Die Kosten des Rechtsstreites (auch die des Berufungsverfahrens) hat der Beklagte zu tragen. III. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahrens auf 5.475,31 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird (für beide Parteien) zugelassen. Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Forderungen zur Insolvenz-Tabelle in einer Gesamthöhe von 21.901,23 EUR brutto. Zwischen der (späteren) Insolvenzschuldnerin (der A. L. ) und der IG-Metall wurden jeweils mit Datum vom 20.7.2004 (s. Bl. 18 und 25 d.A.) abgeschlossen: - der ab dem 01.06.2004 gültige "Anerkennungs-Tarifvertrag ... vom 26.5.2004" (Bl. 16 ff. d.A.; folgend: AnerkennungsTV)

und

- der mit Wirkung ab dem 1.6.2004 in Kraft getretene "Sanierungs-Tarifvertrag vom 26.5.2004 zum Anerkennungs-Tarifvertrag vom 26.5.2004" (Bl. 22 ff. d.A.; folgend: SanierungsTV).

Nach näherer Maßgabe des AnerkennungsTV (s. dazu insbesondere dort § 2 nebst Anlage) wird die Geltung von Tarifverträgen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie für die Beschäftigten der (späteren) Insolvenzschuldnerin geregelt.

Im SanierungsTV heißt es u.a.: "1. Zur Sanierung der Firma A. L. ist es notwendig - neben dem abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan, der Neuregelung der flexiblen Arbeitszeit, der Einführung eines KVP-Projektes - die Neuregelung der betrieblichen Abläufe über einen Steuerungskreis und eine Umstellung des Entlohnungssystems zu vereinbaren.

(...) 6. Die zur Zeit für fast jeden Beschäftigten gezahlte Aufwandsentschädigung, Gutstunden und sonstige übertarifliche Zulagen werden in eine tarifvertragliche Ausgleichzahlung, die monatlich gezahlt wird, umgewandelt. Den Beschäftigten im Anlagenbau, für die der Bundesmontage-Tarifvertrag gilt, wird erst ab der Überschreitung der tarifvertraglichen Ausgleichzahlung die Auslösung gezahlt. Die tarifvertragliche Ausgleichszahlung wird um 10 % des jeweiligen Brutto-Lohnes (Stand Mai 2004) reduziert.

Für die Beschäftigten, die bereits Westlohn erhalten und aus dem Osten (über gesamt 300 km) anreisen, wird eine zuzüglich, individuelle Monatspauschale vereinbart, die die Lohnminderung auf 10 % begrenzt. Diese Monatspauschale ist bei Tariferhöhungen bis auf 1 % der Tariferhöhung anrechenbar. Die Entlohnung bleibt neutral, das heißt, die Tariferhöhungen (1,5 % und 2,0 % und die Einführung des ERA) werden bei der tarifvertraglichen Ausgleichszahlung angerechnet. Sollten künftig weitere Reduzierungen dieser tariflichen Ausgleichszahlungen notwendig werden, so sind diese zwischen den Tarifvertragsparteien zu vereinbaren. Die jeweilige Entgelt-Summe wird statistisch erfasst.

(...) 9. Das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 16 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages wird im Jahr 2004 um 50 % reduziert.

Die Auszahlung der verbleibenden 50 % erfolgt mit der August-Abrechnung 2004 auf der Berechnungsbasis bis Mai 2004. Die bereits gezahlten Urlaubsvergütungen werden bei der Auszahlung verrechnet. Die jeweilige Entgelt-Summe wird statistisch erfasst. 10. Die betriebliche Sonderzahlung gemäß § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung wird im Jahr 2004 um 50 % reduziert.

Die Auszahlung der verbleibenden 50 % erfolgt mit der November-Abrechnung 2004. Die jeweilige, einbehaltene Entgelt-Summe wird statistisch erfasst.

(...)

12. Die bestehenden Arbeitszeit-Konten werden bei allen Beschäftigten um 50 Stunden reduziert und ebenfalls statistisch erfasst.

(...) 16. Sollte ein Insolvenz-Antrag gestellt werden, wird dieser Sanierungs-Tarifvertrag sofort gegenstandslos und die Beschäftigten werden - wie vor dem Abschluss des Anerkennungs-Tarifvertrages (keine Schlechterstellung) vom 26.05.2005 - behandelt. Besserungsschein

"Die statistisch erfassten Daten lt. Ziffern 6., 9., 10. und 12. werden über einen Besserungsschein den Beschäftigten jährlich gutgeschrieben. Zum Jahresende wird von den Tarifvertragsparteien und dem Betriebsrat jeweils geprüft, ob die Geschäftslage des Unternehmens es ermöglicht, dass der individuelle Sanierungs-Beitrag aus diesem Vertrag den beteiligten Arbeitnehmern zurückgezahlt werden kann.... ". In der Folgezeit schlossen die (spätere) Insolvenzschuldnerin und die IG-Metall zum SanierungsTV drei weitere Vereinbarungen, - nämlich - die "Ergänzungs-Vereinbarung" vom 18.11./23.11.2004 (Bl. 119 ff. d.A./Bl. 229 ff. d.A.),

- die "2. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 06.12.2005 (Bl. 116 ff. d.A.)

und

- die "III. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 20.12.2006 (Bl. 113 ff. d.A.) , - auf die jeweils Bezug genommen wird. In der Ergänzungs-Vereinbarung vom 18.11./23.11.2004 heißt es u.a.: 1. Arbeitszeit

Die tarifliche Soll-Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit wird ab dem 01.12.2004 auf 38,5 Stunden pro Woche für die Dauer der Laufzeit dieser Vereinbarung, längstens bis zum 31.12.2005, festgelegt. Ein Vergütungsanspruch entsteht nicht. Die Geldbeträge werden statistisch erfasst. ... 2. Sonderzahlung

Das Unternehmen zahlt an die Beschäftigten in den Jahren 2004 und 2005, gemäß Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung, die Sonderzahlung nicht aus. Die Geldbeträge werden statistisch erfasst. Die Firma verpflichtet sich in den Jahren 2004 und 2005 zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß TV Metallrente/TV Entgelt-Umwandlung. Der Einbehalt erfolgt in diesen Fällen in gleichen Raten in den folgenden Monaten 2005 bzw. 2006 bis zu maximal 250,00 EUR im Monat. 3. Zusätzliches Urlaubsgeld

Das Unternehmen zahlt an die Beschäftigten im Jahr 2005 gemäß § 16 GMTV die Urlaubsvergütung (50 %) nicht aus. Die Firma verpflichtet sich in den Jahren 2004, 2005 und 2006 zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß TV Metallrente/TV Entgelt-Umwandlung. Der Einbehalt erfolgt in gleichen Raten in den folgenden Monaten 2005 bzw. 2006 bis zu maximal 250,00 EUR im Monat. 4. Besserungsschein und Überprüfung der Maßnahmen sowie Bonusauszahlung

Die Ziffern 1. bis 3. unterliegen den im Sanierungs-Tarifvertrag vom 26.05.2004 aufgeführten Bestimmungen "Besserungsschein". Im Mai 2005 werden sowohl die Urlaubsvergütung 2005 sowie die Sonderzahlung 2006 noch einmal auf ihre Auszahlungsfähigkeit geprüft und gegebenenfalls zur Auszahlung gebracht...

...". In der Ergänzungsvereinbarung vom 06.12.2005 heißt es u.a.:

"...

1. Wöchentliche Arbeitszeit und Effizienzsteigerung

Die tarifliche Soll-Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit wird ab dem 01.01.2006 auf 37,5 Stunden pro Woche für die Dauer der Laufzeit dieser Vereinbarung, festgelegt. Ein Vergütungsanspruch für die 2,5 Stunden in der Woche entsteht nicht. Die Geldbeträge für diese 2,5 Stunden in der Woche werden statistisch erfasst.

...

2. ...

3. Zusätzliches Urlaubsgeld 2006 wird nicht ausgezahlt.

Das Unternehmen zahlt an die Beschäftigten im Jahr 2006 - gemäß § 16 GMTV - die Urlaubsvergütung (50 %) nicht aus. Weiterhin verpflichtet sich die Firma in 2006 zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß TV Metallrente/TV Entgelt-Umwandlung. Der Einbehalt erfolgt in gleichen Raten in den folgenden Monaten 2006 bzw. 2007 bis zu maximal 250,00 EUR im Monat.

4. Sonderzahlung 2006

Das Unternehmen zahlt an die Beschäftigten im Jahr 2006 - gemäß Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung - die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) aus. Im Oktober 2006 wird die Sonderzahlung 2006 auf ihre Auszahlungsfähigkeit extern geprüft und gegebenenfalls teilweise bzw. nicht zur Auszahlung gebracht. Sollten Teile der Sonderzahlung nicht ausgezahlt werden, so sind sie statistisch zu erfassen. In diesem Fall verpflichtet sich die Firma in 2006 zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß TV Metallrente/TV Entgelt-Umwandlung. Der Einbehalt erfolgt in diesen Fällen in gleichen Raten in den folgenden Monaten 2006 bzw. 2007 bis zu maximal 250,00 EUR im Monat. ... 5. ... 4. [Gemeint möglicherweise: 6.] Besserungsschein

Die Ziffern 1., 3. und 4. unterliegen dem Sanierungs-Tarifvertrag vom 26.05.2004 in punkto "Besserungsschein".

... In der Ergänzungs-Vereinbarung vom 20.12.2006 heißt es u.a.:

"...

1. Wöchentliche Arbeitszeit

Die tarifliche Soll-Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit wird ab dem 01.01.2007 auf 36,0 Stunden pro Woche festgelegt. Ein Vergütungsanspruch für die 1,0 Stunden in der Woche entsteht nicht. Die Geldbeträge für diese 1,0 Stunden in der Woche werden statistisch erfasst. Die wöchentliche Arbeitszeit wird ab dem 01.01.2008 auf 35,0 Stunden pro Woche festgeschrieben. 2. ... 3. Zusätzliches Urlaubsgeld

Das Unternehmen zahlt an die Beschäftigten im Jahr 2007 und 2008 gemäß § 17 MTV die Urlaubsvergütung (50 %) mit der jeweiligen Juniabrechnung aus. Sollte das Unternehmen hierzu nicht in der Lage sein, so ist dies spätestens 15.05. des jeweiligen Jahres die Tarifvertragspartei hiervon zu informieren und der entsprechende Nachweis zu erbringen. Sollte dieser Nachweis nicht nachvollziehbar oder unterlassen werden, so entsteht die Zahlungsverpflichtung der Unternehmen in voller Höhe. Sollten Teile oder das gesamte zusätzliche Urlaubsgeld nicht ausgezahlt werden, so sind sie statistisch zu erfassen. Weiterhin verpflichtet sich die Firma in dem Jahr 2007 und 2008 zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß TV Metallrente/TV Entgeltumwandlung. Der Einbehalt erfolgt in gleichen Raten in den folgenden Monaten 2007 bzw. 2008 bis zu maximal 250,00 EUR im Monat. 4. Sonderzahlung

Das Unternehmen zahlt an die Beschäftigten in dem Jahr 2007 und 2008 gemäß Tarifvertrag "betriebliche Sonderzahlung" (Weihnachtsgeld) aus. Sollte das Unternehmen hierzu nicht in der Lage sein, so ist dies spätestens 15.10. des jeweiligen Jahres die Tarifvertragspartei hiervon zu informieren und der entsprechende Nachweis zu erbringen. Sollte dieser Nachweis nicht nachvollziehbar oder unter-lassen werden, so entsteht die Zahlungsverpflichtung der Unternehmen in voller Höhe. In diesem Fall verpflichtet sich die Firma in dem Jahr 2007 und 2008 zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß TV Metallrente/TV Entgelt-Umwandlung. Der Einbehalt erfolgt in gleichen Raten in den folgenden Monaten 2007 bzw. 2008 bis zu maximal 250,00 EUR im Monat. 5. Besserungsschein

Die Punkte a, c und d. unterliegen dem Sanierungstarifvertrag im Punkto Besserungsschein...

...".

Nach der zum 01. 5. 2008 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin meldete die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2008 beim Beklagten die ihr in verschiedenen Entgeltabrechnungen ("Besserungsschein") gutgeschriebenen Beträge in Höhe von insgesamt 21.901,23 EUR brutto zur Insolvenztabelle an. Diese Forderung wurde vom Beklagten zunächst vorläufig und schließlich endgültig bestritten. Zuvor hatte der Beklagte die Betriebsratsvorsitzende sowie den (Ersten Bevollmächtigten der IG-Metall L./F.) G. H. und Rechtsanwalt T. H. u.a. wie folgt angeschrieben (= Schreiben vom 27.05.2008, Bl. 33 f. d.A.): "...

1. Nach Nummer 16 des Sanierungstarifvertrages vom 26.05.2004 ist mit Insolvenzantragsstellung der Sanierungstarifvertrag "entfallen". Die in dem Vertrag vorgesehene wirkliche Besserungsklausel kann angesichts des finanziellen Desasters der Gemeinschuldnerin nicht greifen. Die Formulierungen im Sanierungstarifvertrag könnten jedoch u.U. auch dahin verstanden werden, dass durch den Wegfall des Sanierungstarifvertrages auch rückwirkend die "ursprünglichen", durch ihn abbedungenen Rechte wieder aufleben sollen. Auch nach mehrfacher interner Prüfung ist es für uns nicht eindeutig, ob ein solches Wiederaufleben von Arbeitnehmeransprüchen in dem insofern nicht widerspruchsfreien Tarifvertrag juristisch gerechtfertigt ist (über moralische Kategorien brauchen wir an dieser Stelle nicht zu sprechen). Um diese Ansprüche einer wirtschaftlichen und juristischen Klärung zuzuführen, schlagen wir deshalb das folgende vor: 2. Ansprüche, die sich bei einer Berechnung der Lohn- und Gehaltsansprüche ergäben, wenn kein Sanierungstarifvertrag geschlossen worden wäre, werden ("so gut es in der Personalbuchhaltung geht") rechnerisch ermittelt und den Arbeitnehmern in einem Formular zur Forderungsanmeldung an die Hand gegeben.

3. Mit dem Eintragen der reinen Zahlengröße ist von Seiten der Insolvenzverwaltung noch kein Zugeständnis oder Einverständnis verbunden. Vielmehr wird jedenfalls diese Forderungsanmeldung zu den (potentiell) wiederauflebenden Ansprüchen von uns vorläufig bestritten werden. 4. Ein gerichtliches Feststellungsverfahren ... wird zwischen einem Arbeitnehmer und der Insolvenzverwaltung ... zumindest durch zwei Instanzen in einer Art Pilotverfahren (Musterprozess) geführt werden. Eine Revisionsentscheidung durch das BAG dürfte (voraussichtlich) wohl übertrieben und daher überflüssig sein. ...

...". Mit dem Schreiben vom 16.06.2008 (Bl. 14 f. d.A.) übersandte der Beklagte der Klägerin das bereits ausgefüllte Formular "Forderungsanmeldung" nebst der Anlage "zur Anmeldung der Tabellenforderung nach § 38 InsO" (Bl. 12 f. d.A.). Demgemäß setzen sich die in der Forderungsanmeldung unter Ziffer 1. genannten Hauptforderungen nach den dort formulierten Bezeichnungen wie folgt zusammen: "...

1. Url.geld 2004-2007/Weih.geld 2004-2006/Lohnkürzg. lt. Anl. 13.299,65 EUR

2. Urlaubsabgeltung 2007 und früher/Tarifl. EZ/AZK lt. Anlage 7.170,63 EUR

3. Weihnachtsgeld 2007 1.430,95 EUR

4. = 21.901,23 EUR

... ".

Aus der Anlage (Bl. 13 d.A.) ergibt sich die Bezeichnung und Zusammensetzung der einzelnen Beträge wie folgt: Zu 1. - Zusammensetzung des Betrages von 13.299,65 EUR:

Urlaubsgeld 2004 520,62 EUR

Weihnachtsgeld 2004 1.381,00 EUR

Lohnkürzung 2004 533,82 EUR

Urlaubsgeld 2005 1.699,35 EUR

Weihn.geld 2005 1.355,00 EUR

Lohnkürz. 2005 915,12 EUR

Urlaubsgeld 2006 1.725,50 EUR

Weihn.geld 2006 1.377,00 EUR

Lohnkürz. 2006 915,12 EUR

Urlaubsgeld 2007 1.771,35 EUR

Lohnkürz. 2007 915,12 EUR

Lohnkürz. 2008 190,65 EUR

Zu 2. - Zusammensetzung des Betrages von 7.170,62 EUR:

Tarifliche Einmalzahlung 310,00 EUR

AZK 2 867,71 EUR

AZK 3 / 50 + 879,50 EUR

AZK 4 / 3,5 Std. 5.113,41 EUR Zu 3. bei dem Betrag von 1.430,95 EUR handelt es sich um das "Weihnachtsgeld" für 2007.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.11.2008 - 1 Ca 1315/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 137 ff. d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Forderung der Klägerin in Höhe von 21.901,23 EUR brutto zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Urteil vom 27.11.2008 - 1 Ca 1315/08 - ist dem Beklagten am 12.01.2009 zugestellt worden. Am 16.01.2009 hat der Beklagte gegen das vorbezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese am 12.03.2009 mit dem Schriftsatz vom 12.03.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.03.2009 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen. Der Beklagte stützt dort seine Berufung insbesondere auf folgende Berufungsangriffe: a) Die Klausel in Ziffer 16 des Sanierungs-TV sei unwirksam. Die dort geregelte Auflösungsbedingung knüpfe an die Insolvenzantragsstellung an und stelle damit eine insolvenzabhängige Lösungsklausel im Sinne des § 119 InsO dar, die zur Unwirksamkeit der Regelung führe. Durch die insolvenzbedingte Lösungsmöglichkeit (Ziffer 16 des Sanierungs-TV) würde - so macht der Beklagte geltend - die Regelung des § 105 S. 2 InsO umgangen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers, auf die er verzichtet habe, stellten eine Leistung im Sinne des § 105 InsO dar, die in die Insolvenzmasse geflossen und dort untergegangen sei. Ein "Wiederaufleben" sei von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen, - vielmehr hätte - bei Eintritt einer Besserung - eine "neue" Forderung begründet werden sollen.

Würde ein Verzicht durch die insolvenzabhängige Lösungsklausel entfallen - so argumentiert der Beklagte weiter - würde dem Arbeitnehmer eine Rangverbesserung von einer "Forderung auf dem Besserungsschein" hin zu einer Insolvenzforderung ermöglicht. Dies sei unzulässig. b) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich für die Klägerin kein Auszahlungsanspruch aus dem Besserungsschein/Sanierungs-TV ergebe. Der Beklagte verweist auf den Wortlaut der Ziffer 16 des San-TV. Daraus ("ein Anspruch ... soll dann entstehen, wenn ...") ergebe sich, dass ein Anspruch für den Fall, dass die 500.000,00 EUR-Grenze nicht erreicht werde, nicht gegeben sei. Dass die Parteien eine Auszahlung bei Stellung des Insolvenzantrages hätten vereinbaren wollen, ergebe sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung. Der Beklagte verweist auf BAG vom 8.10.2008 - 5 AZR 8/08 -.

Der Beklagte weist darauf hin, dass Ansprüche aus einem Besserungsschein keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO darstellten. Der Ausschluss der Forderung (aus einem Besserungsschein) von der Teilnahme am Insolvenzverfahren begründe sich dabei nicht damit, dass es sich hierbei nicht um eine Insolvenzforderung handele, sondern - wie bei der Verjährung auch - darauf, dass die Forderung einredebehaftet sei. Mit der im Sanierungs-TV getroffenen Vereinbarung einer Besserungsabrede hätten die Parteien den rechtlichen Zweck verfolgt, auf die zwangsweise Durchsetzung der Ansprüche aus dem Besserungsschein zu verzichten. c) Der Beklagte macht geltend, dass es für die Bestimmung der Ansprüche der Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt vor Abschluss des Anerkennungs-TV ankomme. Der Beklagte hält vor dem Hintergrund der fehlenden Tarifbindung der A. L. (aufgrund des zu Beginn des Jahres 2004 bzw. im Frühjahr 2004 erfolgten Austritts aus dem Arbeitgeberverband) die Vereinbarung, wonach auf den Zeitpunkt vor Abschluss des Anerkennungs-TV abzustellen sei, für einleuchtend. Die vom Arbeitsgericht angeführten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Tarifleistungen wären - so meint der Beklagte - ohne den Anerkennungs-TV überhaupt nicht existent. Beide Tarifverträge würden zwingend ineinander übergreifen. Erst mit dem Anerkennungs-TV habe sich die A. L. verpflichtet, tarifliche Leistungen anzuerkennen. Für den Fall, dass die Sanierung des Unternehmens scheitere, hätte es für die Arbeitnehmeransprüche eben gerade nicht auf den Sanierungs-TV, sondern auf die Zeit vor Abschluss des Anerkennungs-TV ankommen sollen, - also auf den Zeitpunkt, in welchem die tariflichen Leistungen, die mit dem Anerkennungs-TV erst begründet worden seien, noch nicht vereinbart gewesen seien. Die im Besserungsschein festgeschriebenen Ansprüche der Arbeitnehmer würden ohne den Anerkennungs-TV überhaupt nicht bestehen. Welche vertraglichen Ansprüche den Arbeitnehmern vor dem 26.05.2004 zugestanden hätten, werde von der Klägerin nicht vorgetragen. Es sei im Rahmen der Forderungsanmeldung Aufgabe der Klägerin, substantiiert die einzelnen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen darzulegen. d) Der Beklagte macht geltend, dass die in Ziffer 16 des Sanierungs-TV getroffene Regelung nur diesen selbst bzw. den Anerkennungs-TV betreffe und nicht die im Nachgang abgeschlossenen Tarifverträge. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der jeweiligen Überschrift (der Ergänzungs-Vereinbarungen). Die nachträglich abgeschlossenen Sanierungstarifverträge - so bringt der Beklagte vor - hätten allein durch Zeitablauf ohne Nachwirkung geendet. Ein Tarifvertrag, der aber bereits durch Zeitablauf ohne Nachwirkung beendet worden sei, könne nicht mehr mit Insolvenzantragsstellung gegenstandslos werden. Gegen eine Erstreckung von Ziffer 16 (des Sanierungs-TV) auf die nachfolgend abgeschlossenen Tarifverträge spreche auch, dass dann die Regelung über das Entgelt-Rahmenabkommen (ERA) betroffen wäre und entfallen würde. e) Der Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, rechtsirrig davon auszugehen, dass eine Anfechtung nicht in Betracht komme. Durch die vom Arbeitsgericht angenommene vollwertige Forderung wird nach Ansicht des Beklagten die zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse geschmälert, - was einen Gläubigerschaden zur Folge hätte. Die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO würde deutlich reduziert. Damit sei die Neuentstehung der Forderung anfechtbar im Sinne der §§ 129 und 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Bei dem Besserungsschein handele es sich sehr wohl um einen "Verzicht" im rechtlichen Sinne. Der Beklagte verweist wegen des Verzichts-Charakters auf den Wort-laut der einzelnen Regelungen, insbesondere auf die Ziffer 1 des (Tarif-)Vertrages vom 06.12.2005. Ergänzend äußert sich der Beklagte mit den Schriftsätzen vom 27.04.2009 (Bl. 194 ff. d.A.), vom 03.06.2009 (Bl. 244 f. d.A.; nebst Anlage BK 1 = Bl. 246 f. d.A. = Forderungsaufstellung) und vom 25.06.2009 (Bl. 249 ff. d.A.). Im zuletzt genannten Schriftsatz verweist der Beklagte insbesondere darauf, dass die Klägerin darlegen müsse, dass die tarifvertraglichen Ansprüche aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 noch von dem zum Zeitpunkt des Austritts 2004 bestehenden Tarifvertrag aufgrund tarifvertraglicher Nachwirkungen umfasst würden, - dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, so meint der Beklagte. Tarifvertragliche Ansprüche der Klägerin für 2005, 2006 und 2007 bestünden nicht. Im übrigen habe er, der Beklagte, einer Auszahlung (auf den Besserungsschein) zu keinem Zeitpunkt zugestimmt und eine solche auch nicht vorgenommen. Den Vortrag der Klägerin, wonach an die Arbeitnehmer B., Sp. und B. Zahlungen an Guthaben auf dem Besserungsschein und dem Sanierungs-TV erfolgt seien, bestreitet der Beklagte. Der Beklagte beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.11.2008 - 1 Ca 1315/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 16.04.2009 (Bl. 190 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Dort verweist die Klägerin (sinngemäß) u.a. darauf, dass sie nicht auf ihre Forderung, also auf die im Besserungsschein gutgeschriebenen Ansprüche, verzichtet habe. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin übergegangene Leistung im Sinne von § 105 S. 2 InsO liege nicht vor. Erachte man die Klausel in Ziffer 16 des Sanierungs-TV als wirksam - so führt die Klägerin weiter aus -, treffe jedenfalls die Auffassung des Beklagten nicht zu, in diesem Fall bestehe kein Auszahlungsanspruch aus dem Besserungsschein. Das Arbeitsgericht habe die Klausel zutreffend ausgelegt. Den Arbeitnehmern sollte im Fall eines Insolvenzantrages die Möglichkeit bleiben, die über den Besserungsschein gutgeschriebenen Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 AZR 8/08 - sei insoweit nicht einschlägig, denn vorliegend sei eben - anders als dort - durch Ziffer 16 des Sanierungs-TV ein Ausgleichstatbestand in der Weise geschaffen worden, dass den Arbeitnehmern für den Fall der Insolvenz das Recht zustehen sollte, die zuvor gutgeschriebenen Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Ansprüche aus dem Besserungsschein seien nicht als einredebehaftete Forderungen zu qualifizieren, denn die Gläubiger hätten weder auf die Einklagbarkeit noch auf die Beitreibbarkeit der Forderung vertraglich verzichtet. Infolge der (jeweiligen) Gutschrift hätten die entsprechenden Ansprüche fortbestanden. Die Klägerin behauptet, dass Restdarlehen für die Direktversicherung aus dem Monat Dezember 2007, z.B. bei den Arbeitnehmern P. A., V. B. und L. F. mit dem Guthaben aus dem Besserungsschein verrechnet worden seien. Die zeige, dass der Beklagte stets selbst davon ausgegangen sei, dass eben kein Verzicht auf die gutgeschriebenen Ansprüche vorliege. Die Klägerin bringt vor, dass die Annahme des Beklagten nicht zutreffe, die vom Arbeitsgericht angeführten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Tarifleistungen seien ohne den Anerkennungs-TV überhaupt nicht existent. Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband führe nicht zum Wegfall der Geltung der einschlägigen Tarifverträge. (Auch) teile der Beklagte den genauen Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (der Insolvenzschuldnerin im Arbeitgeberverband) nicht mit. Mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 2003 bestehende Mitgliedschaft der Klägerin (in der IG Metall) habe die Insolvenzschuldnerin ohnehin die in der Anlage zu § 2 des Anerkennungs-TV aufgeführten Tarifverträge weiter anwenden müssen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus § 1 des Arbeitsvertrages (vom 22.12.1998, Bl. 7 f. d.A.). Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten habe die Insolvenzschuldnerin vor Abschluss des Sanierungs-TV alle tarifvertraglichen Ansprüche der hier betroffenen Arbeitnehmer zu erfüllen gehabt, - und zwar ohne die Privilegierungen des Sanierungs-TV. Hätte sie dann die entsprechenden Ansprüche der Betroffenen nur teilweise erfüllt und hätte es die Regelungen des Besserungsscheines nicht gegeben, hätten die Arbeitnehmer ohne weiteres einen Anspruch auf die vollen tariflichen Leistungen erworben und hätten die zu den tatsächlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin verbliebenen Differenzbeträge dementsprechend auch zur Insolvenztabelle anmelden können. Nach Ansicht der Klägerin hat das Arbeitsgericht zu recht erkannt, dass sich die in Ziffer 16 des Sanierungs-TV getroffene Regelung auch auf die nachfolgenden Ergänzungstarifverträge erstrecke.

Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass ihre Forderungen nicht erst aufgrund der Insolvenzantragsstellung entstanden seien, - diese hätten zuvor schon bestanden und seien lediglich gestundet gewesen. Der Beklagte lässt sich zu dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich (angeblicher) "Verrechnungen" von Guthaben auf dem Besserungsschein mit Ansprüchen der Insolvenzschuldnerin u.a. wie folgt ein.

Die an einzelne Arbeitnehmer ausgereichten Darlehen seien dem Umstand geschuldet gewesen, dass das zur Auszahlung anstehende Weihnachtsgeld 2007 nicht - wie vorgesehen - im November 2007 habe ausgezahlt werden sollen, sondern erst im April 2008. Unabhängig davon seien allerdings die Versicherungsprämien aus Gehaltsumwandlung im Dezember 2007 zu zahlen gewesen. Einzelne Mitarbeiter hätten diese Beträge nicht aufbringen können. Aus diesem Grunde sei ihnen in gleicher Höhe ein Darlehen gewehrt worden, welches im April 2008 mit der Weihnachtsgeldzahlung hätte verrechnet werden sollen. Diese Ansprüche hätten mit dem Besserungsschein nichts zu tun gehabt. Der Beklagte behauptet, dass er bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren stets gegenüber den Arbeitnehmern und dem Betriebsrat erklärt habe, dass die Ansprüche aus dem Besserungsschein wegen der Klauseln im Tarifvertrag keine Insolvenzforderungen darstellten und dass hierüber im Zweifel ein Rechtsstreit geführt werden müsse. Ergänzend äußert sich die Klägerin im Hinblick auf die Ziffer II. des Beschlusses vom 28.04.2009 - 3 Sa 31/09 - (Bl. 198 f. d.A.) mit dem Schriftsatz vom 05.06.2009 (Bl. 214 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Klägerin führt dort insbesondere dazu aus, welcher von ihr jeweils geforderte Geldbetrag welcher konkreten (Sanierungsbeitrags-)Regelung des Sanierungs-TV und der drei Ergänzungsvereinbarungen zuzuordnen ist. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich weitgehend als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in Höhe von EUR 21.696,81 zutreffend entschieden, dass die Forderungen der Klägerin als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festzustellen sind. Im übrigen, d.h. in Höhe von 204,42 EUR erweist sich die Klage als unbegründet. II. Soweit die Klage begründet ist, hat ihr das Arbeitsgericht zu recht (§§ 38 und 179 Abs. 1 InsO) stattgegeben. Die Berufungskammer folgt insoweit nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen den Gründen des angefochtenen Urteils (dort S. 9 ff.) und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe rechtfertigen es insoweit nicht, die verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalte abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten. Dazu jeweils im einzelnen: 1. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf (restliches) Urlaubsgeld für das Jahr 2004 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 9 des Sanierungs-TV) ist § 16 GMTV vom 18.12.1996 in Verbindung mit § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.12.1998. Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des - zur Insolvenzeröffnung führenden - Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Urlaubsgeldanspruch nicht. a) Der Urlaubsgeldanspruch der Klägerin ist keineswegs erst durch den Anerkennungs-TV begründet worden. Er ist vielmehr unabhängig von dem Anerkennungs-TV entstanden und existent. Die Insolvenzschuldnerin ist jedenfalls bis Anfang des Jahres bzw. bis Frühjahr 2004 Mitglied des Arbeitgeberverbandes gewesen, der den GMTV abgeschlossen hat. Dies ist ebenso gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen wie die seit dem Jahre 2003 anhaltend bestehende Mitgliedschaft der Klägerin in der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft IG Metall. Die damit gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 entstandene Tarifgebundenheit der (späteren) Insolvenzschuldnerin blieb bestehen, bis der Tarifvertrag endet(e). Der Verbandsaustritt der Insolvenzschuldnerin führte wegen § 3 Abs. 3 TVG nicht zur sofortigen Beendigung ihrer Tarifgebundenheit.

Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 520,62 €) belegt durch die entsprechende Eintragung in der Entgeltabrechnung für Oktober 2004 ( = Bl. 225 d.A.). Davon weicht die Forderungsaufstellung des Beklagten (= BK 1 = Bl. 246 d.A.) nicht ab. b) Welche Umstände der Entstehung des Anspruches entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Verzichtseinwand des Beklagten greift nicht. Der Tatbestand eines einzelvertraglichen Verzichts, insbesondere eines solchen, der von Klägerin selbst erklärt worden wäre, ist unstreitig nicht gegeben. Durch den Sanierungs-TV (dort Ziffer 9.) ist auf tariflicher Grundlage (ebenfalls) kein endgültiger Verzicht geregelt worden. Allerdings heißt es dort, dass das zusätzliche Urlaubsgeld im Jahr 2004 um 50 % reduziert wird und die Auszahlung der verbleibenden 50 % mit der August-Abrechnung 2004 erfolgt. Die jeweilige Entgelt-Summe (des in Höhe von 50 % nicht ausgezahlten Teils des Urlaubsgeldes) war statistisch zu erfassen, - was in der Entgeltabrechnung für Oktober 2004, - die insoweit als Besserungsschein-Gutschrift iSd des Sanierungs-TV zu verstehen ist - , ja auch unstreitig geschehen ist. Die Regelung einer (zeitweisen) Nichtauszahlung ist nicht mit einem endgültigen Rechtsverzicht gleichzusetzen. Dies ergibt die Auslegung des Sanierungs-TV (vgl. zu den insoweit zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen: BAG 21.7.1993 - 4 AZR 468/92 - juris Rz 24 f. ). Das Auslegungsergebnis besteht darin, dass die Arbeitnehmer die Auszahlung der ihnen gutgeschriebenen Sanierungsbeiträge verlangen können, wenn die angestrebte Sanierung scheitert und Insolvenzantrag gestellt wird.

Eine Gutschrift macht nur dann Sinn, wenn der gutgeschriebene Anspruch nicht endgültig erlöschen soll. Aufgrund der in Ziffer 16 des Sanierungs-TV getroffenen Regelung ist die zuvor im Sanierungs-TV getroffene Bestimmung über die zeitweilige Nichtauszahlung gegenstandslos, - d.h. das restliche Urlaubsgeld ist nunmehr, - da der Insolvenzantrag unstreitig gestellt wurde - , auszuzahlen. Wenn die Sanierung - wie vorliegend aufgrund der Insolvenz - fehlschlägt, wird jeder Sanierungsbeitrag der Belegschaft sinn- und gegenstandslos. Es gibt keinen tragfähigen Gesichtspunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien, hätten für den Fall des Fehlschlagens der Sanierung die Rechtsfolge "endgültiger Rechtsverlust" anordnen wollen. Ein diesbezüglicher Wille der Tarifvertragsparteien klingt weder im Sanierungs-TV, noch in den ergänzend dazu abgeschlossenen Sanierungs-Vereinbarungen genügend an. Er hat dort auch keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Erkennbar war alleiniger Sinn und Zweck des Sanierungs-TV und der drei Ergänzungsvereinbarungen die Sanierung des Unternehmens, - nicht aber die Anreicherung der Masse für den Fall der Insolvenz (vgl. Gravenhorst/jurisPR-ArbR 30/2008 Anm. 2). c) Bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Auslegungsergebnisses und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt weder eine unzulässige insolvenzabhängige Lösungsklausel vor, noch eine unzulässige Umgehung des § 105 Satz 2 InsO. Auch führen die weiteren Berufungsangriffe nicht zum Erfolg der Berufung.

Der vorliegend verfahrensgegenständliche Sanierungs-TV unterscheidet sich eben entscheidend von dem Sanierungstarifvertrag, der vom Bundesarbeitsgericht in der Sache - 5 AZR 8/08 - [Philipp Holzmann AG] ausgelegt worden ist (BAG-Urteil vom 8.10.2008 NZA 2009, 98). Anders als dort [Philipp Holzmann AG] ist es den Tarifvertragsparteien hier im Sanierungs-TV vom 26.5.2004 gelungen, einen weiteren Ausgleichstatbestand schaffen. Die Normierung dieses (weiteren) Ausgleichstatbestandes ist in der ("keine Schlechterstellungs"-)Klausel der Ziffer 16 des Sanierungs-TV erfolgt bzw. enthalten. Der Einwand des Beklagten, die vom Arbeitsgericht angeführten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Tarifleistungen wären ohne den Anerkennungs-TV überhaupt nicht existent, trifft jedenfalls für den Anspruch auf restliches Urlaubsgeld nicht zu (§ 3 Abs. 3 TVG; s.o.). 2. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf (restliches) Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 10 des Sanierungs-TV) ist § 2 des Tarifvertrages (vom 18.12.1996) über eine betriebliche Sonderzahlung für die Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz. Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem (betrieblichen) Sonderzahlungs- bzw. Weihnachtsgeldanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c)) gelten für die betriebliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 1381,00 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Dezember 2004 ( = Bl. 226 d.A.) sowie in der Anlage BK 1 (= Bl. 246 d.A.). 3. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich der Lohnkürzung für das Jahr 2004 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 6 des Sanierungs-TV) ist der Arbeitsvertrag bzw. die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung (über eine übertarifliche Zulage oder Ähnliches), die in Ziffer 6 des Sanierungs-TV Gegenstand der Umwandlung in eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung gewesen ist. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ("Reduzierung um 10 % des jeweiligen Brutto-Lohnes") ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. b) und c)) gelten für den Ausgleich der 10 %-igen Lohnkürzung entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 533,82 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Januar 2005 ( = Bl. 227 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 4. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf (restliches) Urlaubsgeld für das Jahr 2005 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 3 der tariflichen "Ergänzungs-Vereinbarung" vom 18.11./23.11.2004) ist § 16 GMTV vom 18.12.1996 in Verbindung mit § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.12.1998. a) Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Urlaubsgeldanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c)) gelten für das Urlaubsgeld für das Jahr 2005 entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 1699,35 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Dezember 2005 ( = Bl. 228 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. b) Die in Ziffer 16 des Sanierungs-TV getroffene Regelung erstreckt sich, jedenfalls soweit es um Sanierungsbeitragsregelungen geht, auch auf die nachfolgenden Ergänzungstarifverträge, - d.h. auf - die "Ergänzungs-Vereinbarung" vom 18.11./23.11.2004,

- die "2. Ergänzungs-Vereinbarung" 06.12.2005

und

- die "III. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 20.12.2006. Dies ergibt sich jeweils aus der Auslegung der Ergänzungstarifverträge, - insbesondere bei Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Tarifverträge. Die Berufungskammer folgt der vom Arbeitsgericht insoweit vorgenommenen Tarifauslegung (= Urteil S. 11 f. unter b)). 5. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf (restliches) Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 2 der tariflichen "Ergänzungs-Vereinbarung" vom 18.11./23.11.2004) ist § 2 des Tarifvertrages (vom 18.12.1996) über eine betriebliche Sonderzahlung für die Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz. Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem (betrieblichen) Sonderzahlungs- bzw. Weihnachtsgeldanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und auf Urlaubsgeld für das Jahr 2005 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c) und II. 4. b)) gelten für die betriebliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 1355,00 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für November 2005 ( = Bl. 231 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 6. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich der Lohnkürzung für das Jahr 2005 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 6 des Sanierungs-TV) ist der Arbeitsvertrag bzw. die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung (über eine übertarifliche Zulage oder Ähnliches), die in Ziffer 6 des Sanierungs-TV Gegenstand der Umwandlung in eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung gewesen ist. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ("Reduzierung um 10 % des jeweiligen Brutto-Lohnes") ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. b) und c)) gelten für den Ausgleich der 10 %-igen Lohnkürzung entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 915,12 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Dezember 2005 ( = Bl. 228 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 7. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Urlaubsgeld für das Jahr 2006 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 3 S. 1 der "2. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 06.12.2005) ist § 16 GMTV vom 18.12.1996 in Verbindung mit § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.12.1998. a) Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Urlaubsgeldanspruch nicht. b) Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und 2005 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c) sowie bei II. 4. a) und b)) gelten für das Urlaubsgeld für das Jahr 2006 entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 1725,50 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Dezember 2006 ( = Bl. 232 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 8. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf (restliches) Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 4 der "2. Ergänzungs-Vereinbarung" 06.12.2005) ist § 2 des Tarifvertrages (vom 18.12.1996) über eine betriebliche Sonderzahlung für die Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz. Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem (betrieblichen) Sonderzahlungs- bzw. Weihnachtsgeldanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2005 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c) sowie bei II. 4.b)) gelten für die betriebliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 1377,00 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Dezember 2006 ( = Bl. 232 d.A.) sowie in der BK 1. 9. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich der Lohnkürzung für das Jahr 2006 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 6 des Sanierungs-TV) ist der Arbeitsvertrag bzw. die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung (über eine übertarifliche Zulage oder Ähnliches), die in Ziffer 6 des Sanierungs-TV Gegenstand der Umwandlung in eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung gewesen ist. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ("Reduzierung um 10 % des jeweiligen Brutto-Lohnes") ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. b) und c)) gelten für den Ausgleich der 10 %-igen Lohnkürzung entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 915,12 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Januar 2007 ( = Bl. 233 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 10. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Urlaubsgeld für das Jahr 2007 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 3 der "III. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 20.12.2006) ist § 16 GMTV vom 18.12.1996 in Verbindung mit § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.12.1998. a) Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Urlaubsgeldanspruch nicht. b) Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004, 2005 und 2006 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c) sowie bei II. 4. a) und b) und bei II. 7.) gelten für das Urlaubsgeld für das Jahr 2007 entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 1771,35 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Dezember 2007 ( = Bl. 234 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 11. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich der Lohnkürzung für das Jahr 2007 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 6 des Sanierungs-TV) ist der Arbeitsvertrag bzw. die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung (über eine übertarifliche Zulage oder Ähnliches), die in Ziffer 6 des Sanierungs-TV Gegenstand der Umwandlung in eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung gewesen ist. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ("Reduzierung um 10 % des jeweiligen Brutto-Lohnes") ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und auf die Lohnkürzung für 2006 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. b) und c) sowie bei II. 9.) gelten für den Ausgleich der 10 %-igen Lohnkürzung entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 915,12 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Januar 2008 ( = Bl. 235 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 12. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich der Lohnkürzung für das Jahr 2008 (anteilig für die Zeit vom 1. Januar bis Mitte März 2008 [ca. 2,5 Monate] = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 6 des Sanierungs-TV) ist der Arbeitsvertrag bzw. die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung (über eine übertarifliche Zulage oder Ähnliches), die in Ziffer 6 des Sanierungs-TV Gegenstand der Umwandlung in eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung gewesen ist. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ("Reduzierung um 10 % des jeweiligen Brutto-Lohnes") ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und auf die Lohnkürzung für 2006 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. b) und c) sowie bei II. 9.) gelten für den Ausgleich der 10 %-igen Lohnkürzung entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 190,65 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der "Anlage zur Anmeldung der Tabellenforderung nach § 38 InsO ..." ( = Bl. 13 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. Die entsprechende Berechnung ist vom beklagten Insolvenzverwalter selbst veranlasst worden (- was sich aus dem Schreiben vom 16.6.2008, Bl. 14 d.A. ergibt). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist dem Beklagten deswegen (auch) insoweit nicht gestattet (§ 138 Abs. 3 und 4 ZPO). 13. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf die tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2006 ( = Sanierungsbeitrag gemäß den Betriebsvereinbarungen vom 06.06.2006 und vom 14.02.2007 zu Ziffer 2 S. 2 der "2. Ergänzungs-Vereinbarung" 06.12.2005; BB 11 und BB 12 = Bl. 236 f. d.A.) ist der entsprechende Entgelt-Tarifvertrag, der diese Leistung vorsieht. a) Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage (§ 3 Ziffer 5 des Anerkennungs-TV) und aufgrund der eben zitierten Betriebsvereinbarungen. Die Formulierung "wie vor dem Abschluss des Anerkennungs-Tarifvertrages" besagt - wie bereits vom Arbeitsgericht ausgeführt (Urteil S. 11 - unten - und S. 12 - oben -) - nicht, dass bei Insolvenzantragsstellung der Anerkennungs-TV keine Anwendung mehr finden soll. Vielmehr werden - und dies gilt auch für vergleichbare weitere Ansprüche der Klägerin - nur die tariflichen Sanierungsbeitrags-Regelungen gegenstandslos. Es ist eine Rückbeziehung auf die Zeit vor Abschluss des Anerkennungs-TV dergestalt gemeint, dass die Arbeitnehmer die ihnen gutgeschriebenen Ansprüche zur Vermeidung einer Schlechterstellung geltend machen können. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem Anspruch auf Einmalzahlung nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2005 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c) sowie bei II. 4.b)) gelten für die tarifliche Einmalzahlung entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. b) Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 310,00 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Februar 2007 ( = Bl. 238 d.A.) sowie in der Anlage BK 1. 14. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos "AZK 2" ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 1 der tariflichen "Ergänzungs-Vereinbarung" vom 18.11./23.11.2004, gemäß Ziffer 1 der "2. Ergänzungs-Vereinbarung" 06.12.2005 und gemäß Ziffer 1 der "III. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 20.12.2006) ist die Betriebsvereinbarung vom 26.5.2004, Bl. 239 ff. d.A.; vgl. dazu auch die Aktennotiz vom 17.6.2004, Bl. 242 d.A.). Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelungen dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem "AZK 2"-Ausgleichsanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und auf Urlaubsgeld für das Jahr 2005 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c) und II. 4. b)) gelten für den Ausgleichsanspruch entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches (zumindest) in der geltend gemachten Höhe ( = 867,71 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der "Anlage zur Anmeldung der Tabellenforderung nach § 38 InsO ..." ( = Bl. 13 d.A.) sowie in der Anlage BK 1 (Bl. 247 d.A. - unten links -). Die entsprechende Berechnung ist vom beklagten Insolvenzverwalter selbst veranlasst worden (- was sich aus dem Schreiben vom 16.6.2008, Bl. 14 d.A., ergibt). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist dem Beklagten deswegen (auch) insoweit nicht gestattet (§ 138 Abs. 3 und 4 ZPO), - zumal für die Klägerin in der Entgeltabrechnung für Februar 2008 (= Bl. 243 d.A.; dort bei "Arbeitszeitkonto 2") 58,41 Stunden ausgewiesen sind . 15. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos "AZK 3/50 +" (Rückgängigmachung der seinerzeitigen Reduzierung des Arbeitszeitkontos um 50 Stunden = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 12 des Sanierungs-TV) ist § 611 Abs. 1 BGB. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der zugesprochenen Höhe ( = 849,50 €) belegt durch die entsprechende Eintragung in der Entgeltabrechnung für Oktober 2004 ( = Bl. 225 d.A.). Soweit die Klägerin über den Betrag von 849,50 € hinaus weitere 30,00 € beansprucht , ist die Klage unbegründet. Die Entgeltabrechnung für Oktober 2004 weist bei der Position 671 "Info Bes.-Schein-Std ... 50.00" gerade nicht den Betrag von 879,50 €, sondern nur den von 849,50 € aus. Insoweit hat die Berufung also Erfolg. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 16. Die Klage ist in Höhe von (weiteren) 4.938,99 EUR begründet. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos "AZK 4/3,5" (Vergütung bislang nicht bezahlter Arbeitsstunden = Sanierungsbeiträge gemäß der "Ergänzungs-Vereinbarung" vom 18.11./23.11.2004, der "2. Ergänzungs-Vereinbarung" 06.12.2005 und gemäß "III. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 20.12.2006, soweit dadurch jeweils die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit [von tariflich an sich 35 Stunden] verlängert wurde) ist § 611 Abs. 1 BGB (- vom 1.12.2004 bis zum 31.12.2005: 38,5 Stunden; vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006: 37,5 Stunden; vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007: 36,0 Stunden). a) Insoweit hat die Klägerin in den eben genannten Zeiträumen ab dem 1.12.2004 insgesamt 290,70 Arbeitsstunden geleistet, die ihr bislang nicht vergütet worden sind. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend steht dem Arbeitnehmer aber eine Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit zu. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber ohne Gegenleistung ("umsonst") zu erbringen. Etwas anderes sollte letztlich auch nicht in den drei tariflichen Ergänzungsvereinbarungen geregelt werden. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifverträge. Insoweit verbietet sich eine - ausschließlich am Wortlaut der Formulierung "Ein Vergütungsanspruch [...] entsteht [bzw. besteht] nicht" haftende - Buchstabeninterpretation. Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Ergänzungsvereinbarungen gebieten eine Auslegung dahingehend, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für diesen Sanierungsbeitrag nichts anderes gilt als für die anderen Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer: die Arbeitnehmer sollen die Auszahlung der ihnen gutgeschriebenen Sanierungsbeiträge verlangen können, wenn die angestrebte Sanierung scheitert und Insolvenzantrag gestellt wird. Eine Gutschrift macht - wie bereits oben ausgeführt - nur dann Sinn, wenn der gutgeschriebene Anspruch nicht endgültig erlöschen soll. Aufgrund der in Ziffer 16 des Sanierungs-TV getroffenen Regelung ist die zuvor in den Ergänzungsvereinbarungen jeweils getroffene Bestimmung über die (zeitweilige) Nichtauszahlung der Vergütung gegenstandslos, - d.h. die Vergütung für im Rahmen der verlängerten Arbeitszeit geleisteten Mehrstunden ist nunmehr, - da der Insolvenzantrag unstreitig gestellt wurde - , auszuzahlen. Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht nicht zuletzt auch die jeweilige Regelung, dass die Geldbeträge für die jeweiligen Mehrstunden (1,0 Stunden bzw. 2,5 Stunden bzw. 3,5 Stunden "statistisch erfasst" werden, - also den Arbeitnehmern gutgeschrieben werden sollten. (Auch) sollten auch diese Sanierungsbeiträge jeweils dem Sanierungs-TV hinsichtlich ("in puncto") Besserungsschein unterliegen. b) Im übrigen scheint die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 5113,41 €) zwar zum einen belegt zu werden durch die Eintragung entsprechender Stunden ("290,70") in der Entgeltabrechnung für Februar 2008 ( = Bl. 243 d.A.) sowie durch die entsprechenden Eintragungen in der "Anlage zur Anmeldung der Tabellenforderung nach § 38 InsO ..." ( = Bl. 13 d.A.). Die entsprechende Berechnung ist vom beklagten Insolvenzverwalter selbst veranlasst worden ( - was sich aus dem Schreiben vom 16.6.2008, Bl. 14 d.A., ergibt). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist dem Beklagten deswegen (auch) insoweit nicht gestattet (§ 138 Abs. 3 und 4 ZPO). Außerdem heißt es auch in der Anlage BK 1 ( = Bl. 247 d.A.; vorgelegt mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 3.6.2009) : "Betrag AZK 4 ... 5113,41 €". Zum anderen führt jedoch die Division von 849,50 € durch 50 Stunden - vgl. dazu die Entgeltabrechnung Oktober 2004 gemäß Anlage BB 1 = Bl. 225 d.A. - zu einem Betrag von 16,99 € pro Stunde (und nicht zu einem solchen von 17,59 €). Multipliziert man die unstreitige Stundenzahl von 290,70 [Arbeitsstunden] mit dem Betrag von 16,99 € ergibt sich der Betrag von 4938,99 €, der der Klägerin zusteht. In Höhe der Differenz von 5113,41 € zu 4938,99 € erweist sich die Klage als unbegründet. Die Klägerin hat insoweit 174,42 € zuviel zur Insolvenztabelle angemeldet. 17. Anspruchsgrundlage der Forderung der Klägerin auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 ( = Sanierungsbeitrag gemäß Ziffer 4 der "III. Ergänzungs-Vereinbarung" vom 20.12.2006) ist § 2 des Tarifvertrages (vom 18.12.1996) über eine betriebliche Sonderzahlung für die Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz. Dies ergibt die - unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien der §§ 133 und 157 BGB (insbesondere des Wortlautes) vorgenommene - Vertragsauslegung. Diese vertragsrechtliche Situation war bereits vor dem Anerkennungs-TV vom 26.05./20.07.2004 gegeben und bestand darüber hinaus fort. Unabhängig davon besteht der Anspruch (auch) auf tarifrechtlicher Rechtsgrundlage. Die aufgrund der Sanierungsbeitragsregelung dem Anspruch lediglich zeitweise entgegenstehende Sperre ist aufgrund des Insolvenzantrages (rückwirkend) gegenstandslos geworden. Um eine einredebehaftete und/oder "unvollständige" bzw. unvollkommene Forderung handelt es sich bei dem (betrieblichen) Sonderzahlungs- bzw. Weihnachtsgeldanspruch nicht. Die obigen - sich auf das Urlaubsgeld 2004 und auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2005 beziehenden - Ausführungen (bei II. 1. a) bis c) sowie bei II. 4.b)) gelten für die betriebliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") entsprechend. Auf diese Ausführungen wird deswegen verwiesen. Im übrigen wird die Entstehung des Anspruches in der geltend gemachten Höhe ( = 1430,95 €) belegt durch die entsprechenden Eintragungen in der Entgeltabrechnung für Dezember 2007 ( = Bl. 234 d.A.) sowie in der Anlage BK 1 (= Bl. 248 d.A.). III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites gemäß §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Sein teilweises Obsiegen ist verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision für beide Parteien.

Ende der Entscheidung

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