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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 333/08
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB IV, BGB, HGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
SGB IV § 7 Abs. 1
SGB IV §§ 7a ff.
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 242
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 613
HGB § 84 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 06.05.2008 - 6 Ca 859/07 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor insoweit wie folgt klargestellt wird: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 651,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Ausgenommen davon sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts A-Stadt entstanden sind; diese Kosten werden der Klägerin auferlegt. II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 651,92 EUR festgesetzt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin der Eisbar/Eisdiele (Schank- und Speiseeis-Wirtschaft) "R." in C-Stadt (s. dazu die Bestätigung des Landratsamtes H.- Untere Gewerbebehörde - vom 03.07.2005, Bl. 31 d.A. und den Nachweis des Finanzamtes S. vom 25.04.2005, Bl. 34 .A.). Gegenstand des Unternehmens der Beklagten sind u.a. Sprachendienste, Hostessen-, Messen- und Kongressservice. Mit Wirkung ab dem 11.04.2005 schlossen die Parteien den aus Blatt 38 ff. der Akte ersichtlichen "RAHMENVERTRAG (f. Selbständige/Freiberufler)". Dort heißt es u.a. bezüglich "Tätigkeit/Leistungsumfang" in § 2: "Der Auftragnehmer wird als freier Mitarbeiter ... folgende Leistungen erbringen:

Übersetzertätigkeit auf Messen, Betreuung von Kunden und Mitarbeitern von Firmen bei Messen, Tagungen, Kongressen und Veranstaltungen und Durchführung der damit verbundenen Promotion-Aktionen ...

Der Auftragnehmer bietet als Selbständiger bzw. Gewerbetreibender seine Dienstleistungen in dem oben genannten Bereich im gesamten Bundesgebiet an. Für die I. GmbH wird er auf ausdrücklichen eigenen Wunsch als freier Mitarbeiter tätig, da er ein Arbeitsverhältnis nicht begründen will und ein solches aufgrund seiner besonderen Flexibilität und seiner Tätigkeit für andere Auftraggeber auch nicht eingehen kann. ... Bei der Durchführung der Aufträge ist der Auftragnehmer nicht weisungsgebunden, insbesondere ist er in der Annahme von Aufträgen und der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei. Lediglich in Einzelfällen kann sich aufgrund der Umstände des jeweiligen Auftrages ergeben, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit an einem bestimmten Ort bzw. zu bestimmten Zeiten auszuführen hat. Er steht insoweit zur Interpret GmbH nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis.

Dem Auftragnehmer ist es insbesondere freigestellt, die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen auch durch Hilfspersonal bzw. Mitarbeiter erbringen zu lassen. Dies ist mit der Firma I. GmbH vorab abzuklären. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall allerdings verpflichtet, im gesteigerten Maße auf die Einhaltung der erforderlichen - und im Einzelfall vereinbarten - Qualität der Arbeit zu achten. ... Der Auftragnehmer wird selbst um Kunden werben und individuell am Markt auftreten".

Hinsichtlich "Vergütung und Rechnungsstellung" ist u.a. im Vertrag geregelt:

"Der Auftragnehmer erhält für jeden von ihm übernommenen Auftrag ein nach Stunden oder Tagen bemessenes Honorar. Über das für seine Tätigkeit gezahlte Pauschalhonorar ... erstellt der Auftragnehmer nach ordnungsgemäßer Abnahme seiner vertraglichen Leistung ... eine Rechnung. Für die Fälligkeit der Vergütung ist neben der Rechnungsstellung die Einreichung einer Kopie der Gewerbeanmeldung und des Leistungsnachweises erforderlich. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Gewerbetätigkeit selbst zu erklären und zu versteuern ...". Hinsichtlich "Status/Beendigung" heißt es in § 8 des Vertrages u.a.: "Durch diesen Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet". Auf die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird verwiesen (Rahmenvertrag, Bl. 38 ff. d.A.). Aufgrund entsprechender Aufträge der Beklagten kam die Klägerin als sogenannte "Messe-Hostess" auf den Messen "München IFAT 2005" und "Drinktec München 2005" zum Einsatz. Verfahrensgegenständlich ist der Einsatz der Klägerin am Messestand der Firma D. GmbH in der Zeit vom 12.09.2005 bis zum 16./17.09.2005 (während der Messe Drinktec). Zu diesem Einsatz der Klägerin heißt es in einer "Anlage" der Beklagten (vorgelegt in dem Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle für Sozialversicherungsrechtliche Statusfragen, Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, Az.: xxx) u.a. wie folgt: "... C. ... war ... an einem Ausstellungsstand der Firma D. auf einer Messe in München tätig. Die Antragstellerin wurde von der Firma I. GmbH an deren Auftraggeber, die Firma D., zur Bewirtung von Kunden auf der Messe vermittelt und auf der Messe nach Weisung der Firma D. eingesetzt. Die Firma I. GmbH selbst hat der Antragstellerin hinsichtlich ihrer zu erbringenden Tätigkeit keine Weisungen erteilt. Der Antragstellerin wurde der Arbeitsort, die Messe in München sowie die Termine durch die Auftraggeberin bzw. die Firma D. vorgegeben. Sie hatte zudem von der Firma D. bestimmten Zeiten auf der Messe ihre Dienste zu erbringen ...". Der Einsatz der Klägerin am Stand der Firma D. belief sich auf 56 Stunden (s. dazu den Anwesenheitsbogen vom 17.09.2005 nebst Zeiterfassungsbogen, Bl. 114 f. d.A.). Die Klägerin leitet aus diesem Messeeinsatz eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 651,92 EUR (nebst Zinsen) ab (vgl. dazu das Schriftstück "Forderung MIT GEWERBESCHEIN MIT MwSt. + MZEFB", Bl. 112 f. d.A.; s. dazu auch Bl. 4 d.A., - von den Parteien [auch] Abrechnung bzw. Entwurf einer Abrechnung genannt). Nach vorprozessualem Schriftverkehr erhob die Klägerin im Frühjahr 2006 vor dem Amtsgericht die aus Bl. 1 ff. der Akte ersichtliche Klage, die der Beklagten am 22.05.2006 zugestellt wurde. Mit dem Beschluss vom 01.10.2007 - 3 C 313/06 - erklärte das Amtsgericht den zu ihm beschrittenen Zivilrechtsweg (schließlich) für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.05.2008 - 6 Ca 859/07 - (dort S. 2 f. = Bl. 160 f. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 160 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin 651,92 EUR zu zahlen. Gegen das ihr am 19.05.2008 zugestellte Urteil vom 06.05.2008 - 6 Ca 859/07 - hat die Beklagte am 13.06.2008 Berufung eingelegt und diese am 11.08.2008 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. Beschluss Bl. 180 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 11.08.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.08.2008 (Bl. 182 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte macht dort u.a. geltend, dass das Arbeitsgericht zu unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin bereits durch das Betreiben ihrer Eisbar im Hauptberuf für alle anderen von ihr ausgeübten Tätigkeiten als selbständig Erwerbstätige einzustufen sei. Auch habe das Arbeitsgericht - so argumentiert die Beklagte weiter - bei der verfahrensgegenständlichen Frage (Einstufung als Dienstleistung einer Selbständigen oder als abhängige Beschäftigung?) eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere der tatsächlich auf der Messe ausgeübten Serviertätigkeit und des für die Messe abgeschlossenen Vertrages - vornehmen müssen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die im Rahmenvertrag vorgegebenen Bedingungen durch den konkreten Auftrag für die Tätigkeit auf dem Messestand der Firma D. konkretisiert worden seien und die Klägerin die ihr zugewiesene Tätigkeit zu den durch den Auftraggeber bestimmten Zeiten auf dessen Messestand (unstreitig) selbst erbracht hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände und einer umfassenden Abwägung aller Kriterien sei die Tätigkeit der Klägerin auf der Messe Drinktec 2005 nicht als selbständige Tätigkeit einzustufen. Dazu führt die Beklagte jeweils weiter aus. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 06.05.2008 - 6 Ca 859/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie klarstellt, dass es ihr um Honorar (Vergütung) geht sowie um Zinsen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 26.08.2008 (Bl. 207 f. d.A.), worauf verwiesen wird. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Deutsche Rentenversicherung - Bund - (Bundesweite Clearingstelle für Sozialversicherungsrechtliche Statusfragen) hat das seinerzeit betriebene Statusfeststellungsverfahren nach den §§ 7a ff. SGB IV mit dem Bescheid vom 27.04.2006 (Bl. 50 d.A.) eingestellt. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu recht stattgegeben. II. 1. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 651,92 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen. Anspruchsgrund der Klageforderung, deren Höhe als solche (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der geleisteten Stunden) unstreitig ist, ist der Rahmenvertrag vom 11.04.2005 in Verbindung mit dem unstreitigen Einsatz der Klägerin am Stand der Firma D. während der Messe Drinktec 2005 in der Zeit vom 12.09. bis zum 16./17.09.2005 in München. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vertragliche Beziehung der Parteien als freier Dienstvertrag im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB einzuordnen ist. Typische Dienstverträge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere dann vorliegen, wenn der Dienstverpflichtete (wie hier die Klägerin als Betreiberin einer Speiseeiswirtschaft) selbst Unternehmer ist. Es spricht einiges dafür, dass der Vertrag der Parteien als (freies) Dienstverhältnis "sui generis" zu bewerten ist. Jedenfalls ist es der Beklagten bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gemäß § 242 BGB verwehrt, ihre Rechtsverteidigung darauf zu stützen, ein Vergütungs- bzw. Honoraranspruch der Klägerin sei deswegen zu verneinen, weil die Tätigkeit der Klägerin sich im Rahmen eines abhängigen (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses vollzogen habe. 2. a) Nach näherer Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis (eines Arbeitnehmers) vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung. In analoger Anwendung des in § 84 Abs. 1 S. 2 HGB enthaltenen Abgrenzungsmerkmals ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Vertragspartners unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist. Der Status des Beschäftigten richtet sich dabei danach, wie die Rechtsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. Denn die praktische Handhabung lässt Schlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind. (Erst) wenn sich Vertragsgestaltung und praktische Durchführung widersprechen, ist letztere maßgebend. Eine Anzahl von Tätigkeiten kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses bzw. freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden. Enthält die Vertragsbeziehung sowohl Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis als auch Elemente, die für ein freies Dienst- oder Mitarbeiterverhältnis sprechen, ist zunächst auch darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Willen der Vertragsparteien die eine oder andere Vertragsform gewollt war. Dies ist anerkanntes Recht. Mit Rücksicht darauf darf der in einer Vertragsurkunde - wie hier in dem Rahmenvertrag vom 11.04.2005 - verkörperte Parteiwille bei der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses nicht (völlig) unberücksichtigt bleiben. Insoweit belegt der Rahmenvertrag vom 11.04.2005 den dort unmissverständlich geäußerten Willen beider Parteien, dass durch Messe-Einsätze der Klägerin der verfahrensgegenständlichen Art gerade kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Der Rahmenvertrag sieht u.a. vor, dass es der Klägerin insbesondere freigestellt ist, die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen auch durch Hilfspersonal bzw. Mitarbeiter erbringen zu lassen. Damit regeln die Parteien - in bewusster Abweichung von § 613 BGB - die Möglichkeit für den Auftragnehmer, die Dienstleistung nicht in Person zu erbringen, sondern Dritte einzusetzen. Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist aber gerade die persönliche Verpflichtung (des Arbeitnehmers) zur Arbeitsleistung, die grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - einer Übertragung der Dienst- bzw. Arbeitsverpflichtung an einen Dritten entgegensteht. Die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit gestattet es den Vertragsparteien im Rahmen der durch die §§ 134 BGB und 138 BGB gezogenen Grenzen, die Rechtsform zu wählen, in der sich die Zusammenarbeit vollziehen soll. Unsere Rechtsordnung zwingt die Marktteilnehmer nicht, den Bedarf an Leistungen ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Im Rahmen der eben erwähnten Grenzen kann vielmehr auf jeden rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgegriffen werden. b) Vorliegend steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Rahmenvertrag tatsächlich abweichend von den dort ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen vollzogen wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie gerade die Beklagte während der Messe in München das Direktionsrecht eines Arbeitgebers in Anspruch genommen und ausgeübt haben könnte. Zwar waren der Klägerin der Arbeitsort (die Messe in München), der Tätigkeitszeitraum (die Dauer der Messe) und der tägliche Zeitrahmen vorgegeben. Diese Vorgaben präzisierten aber lediglich die nach dem Rahmenvertrag ohnehin vertraglich geschuldete Dienstleistung. Darauf beschränken sich diese Vorgaben. Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte der Klägerin inhaltliche Anweisungen zur Gestaltung der Serviertätigkeit erteilt hätte, - auch sonst lässt sich (wohl) keine Ausübung eines Direktions- oder Weisungsrecht von Seiten der Beklagten feststellen, durch die eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin hätte entstehen können. 3. Letztlich kann hier jedoch das Ergebnis der materiellen Abgrenzung dahingestellt bleiben. Die Berufungskammer lässt es also insbesondere unentschieden, ob und inwieweit vorliegend die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen und Gesichtspunkte zutreffen, auf die das LSG Hessen im Urteil vom 20.10.2005 - L 8/14 KR 334/04 - für den dort entschiedenen Fall abgestellt hat. a) Die Beklagte hat hier eine Sachlage geschaffen (Begründung einer freien Mitarbeit der Klägerin), auf die sich die Klägerin verlassen hat und auch verlassen durfte. Die Beklagte kann sich bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber der Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, während des streitgegenständlichen Zeitraumes sei die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Einem solchen Vorgehen der Beklagten steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dieser - von amtswegen zu berücksichtigende - Einwand kann auf allen Rechtsgebieten und bei allen Rechtsverhältnissen - so auch hier - geltend gemacht werden. Der Rechtsmissbrauch liegt hier unter dem Gesichtspunkt des unzulässig widersprüchlichen Verhaltens vor. Wer durch seine Erklärungen oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der Andere verlassen durfte und - wie hier die Klägerin - verlassen hat, darf dieses Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen in den redlichen Rechtsverkehr erschüttern, wäre es erlaubt, sich nach Belieben mit eigenen früheren Erklärungen und Verhaltensweisen derart in Widerspruch zu setzen. Dieses Verbot des Selbstwiderspruchs hindert die Beklagte (auch) daran, sich auf die in § 5 des Rahmenvertrages getroffene besondere Fälligkeitsregelung zu berufen, - unabhängig von der Frage, ob die Klägerin durch diese Fälligkeitsregelung nicht ohnehin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB benachteiligt wird. Die Sach- und Rechtslage, die die Beklagte zuvor geschaffen hat und aus dem maßgeblich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung abzuleiten ist, besteht darin, dass sie der Klägerin ausdrücklich einen für Selbständige bzw. Freiberufler bestimmten Rahmenvertrag angeboten hat, aufgrund dessen die Klägerin annehmen durfte und musste, dass durch diesen Vertrag ein Arbeitsverhältnis nicht begründet würde. Davon, dass der Rahmenvertrag beiderseits dolos oder in Umgehungsabsicht geschlossen wurde, kann nicht ausgegangen werden. Diesbezüglichen Vortrag hat keine der Parteien erbracht. Zu der erwähnten Sachlage, die die Beklagte geschaffen hat, gehört weiterhin, dass sie der Klägerin ein Abrechnungsformular zur Verfügung gestellt hat, das eine dem Rahmenvertrag entsprechende Abrechnung und Vergütung vorsieht. Hinzukommt, dass die Klägerin zeitlich vor der verfahrensgegenständlichen Messe bereits in ähnlicher Weise während der Messe vom 25.04. bis zum 29.04.2005 (IFAT 2005) für die Beklagte tätig war. Diese Tätigkeit der Klägerin wurde unstreitig dem Rahmenvertrag entsprechend abgerechnet und vergütet. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist im Anschluss an die Vorlage der Rechnung vom 03.05.2005 (Bl. 82 d.A.) unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten fehlt insoweit. Im Rahmen des § 242 BGB ist des weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Umstände, mit denen die Beklagte nunmehr das Vorliegen eines freien Mitarbeiterverhältnisses anzweifelt und mit denen sie die Fälligkeit der Vergütung bestreitet, bereits vor dem konkreten Messeeinsatz in der Zeit vom 12.09. bis zum 16./17.09.2005 kannte, - zumindest hätte sie diese kennen müssen. Gleichwohl hat sie die Klägerin mit der Erbringung der Dienstleistung in Vorleistung treten lassen. Aufgrund des Verbotes des Selbstwiderspruchs ist die Beklagte daran gehindert, sich auf die Unverbindlichkeit des Rahmenvertrages zu berufen, den sie selbst zuvor als rechtswirksam angesehen und den die Klägerin ihrerseits mit der ihr obliegenden Hauptleistung erfüllt hat. Aus den von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 13.11.2006 vorgelegten Unterlagen ergibt sich im übrigen (- ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme -), dass die Beklagte im seinerzeit betriebenen Statusfeststellungsverfahren vor der bundesweiten Clearingstelle selbst die Feststellung beantragt hat, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vorliegt (s. Teil des Anlagenkonvoluts gemäß B 7 Schriftstück vom 20.01.2006, Bl. 59 d.A.). Aus dem oben erwähnten Prinzip der Vertragsfreiheit resultiert die entsprechende Vertragsbindung ("pacta sunt servanda"). Dieser Grundsatz ist anerkanntermaßen dahingehend zu ergänzen, dass bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern ist (vgl. Münchener Komm. - Roth - 5. Aufl. BGB § 242 Rz 287). Der Rechtsverteidigung der Beklagten, die diese Konsistenz vermissen lässt, muss der Erfolg versagt bleiben, da sie sich damit in einen unlösbaren Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt. III. Im übrigen wird vorsorglich ergänzend und in Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Der wahre Inhalt des Klagebegehrens (Hauptforderung; Nebenforderung/Zinsen) ergibt sich eindeutig aus den anspruchsbegründenden Ausführungen der Klägerin. Der etwas missverständlich formulierte Urteilstenor des Arbeitsgerichts (-, das insoweit unklare Formulierungen des Klageantrags einfach übernommen hat, -) konnte daher - wie im Tenor des vorliegenden Berufungsurteils geschehen - klargestellt werden. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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