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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 343/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ERA-ETV, BGB, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ERA-ETV § 5 Abs. 5
ERA-ETV § 5 Abs. 5 letzt.Unterabsatz
ERA-ETV § 5 Abs. 6
BGB § 133
BGB § 138 Abs. 3
BGB § 157
BGB § 305c Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird (für den Kläger) zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.654,85 EUR festgesetzt. Tatbestand:

Der Kläger begehrt restliches Entgelt für die Monate von Juni 2007 bis November 2007 sowie restliche Pauschalzahlungen für April 2007 und Mai 2007. Der Kläger ist seit dem 05.11.1984 in dem (nunmehr) von der Beklagten geführten Betrieb in C-Stadt beschäftigt. Mit dem Schreiben von Mai 2000 (s. dazu S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.02.2008 = Bl. 18 d.A.) ließ die damalige Betriebsinhaberin/Arbeitgeberin (Rechtsvorgängerin der Beklagten) dem Kläger eine Lohnmitteilung zukommen, in der bezüglich der dort ausgewiesenen "freiwilligen Zulage" folgende *) Fußnote enthalten war: "*) Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar". Im Juni 2000 kam im Betrieb die von der (damaligen) Personalreferentin Sch. unterzeichnete Erklärung vom 09.06.2000 zum Aushang (Bl. 66 d.A.). In diesem Aushang heißt es: "Aushang

Betrifft die Lohnmitteilungen zum 01.05.00.

Der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage",

trifft für die gewerblichen Mitarbeiter die von der Y. AG zu M. übernommen wurden, nicht zu." Mit dem Schreiben vom 29.06.2006 (Bl. 29 f. d.A.) wandte sich die Beklagte wegen der dort erwähnten "Tätigkeits- und Entgeltänderung" an den Kläger. Der Kläger unterzeichnete dieses Schreiben (ganz a.E. unter dem Zusatz "einverstanden"; s. Bl. 30 d.A.). Der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Betrag von 904,71 EUR brutto setzt sich wie folgt zusammen: - Unter Bezugnahme auf die Tariflohnerhöhung aus dem Jahre 2006 beansprucht der Kläger für die Monate April 2007, Mai 2007 und Juni 2007 209,70 EUR (3 % von 2.330,16 EUR = 69,90 EUR; 3 x 69,90 EUR = 209,70 EUR). - An Differenzbeträgen hinsichtlich der tariflich im Frühjahr 2007 vereinbarten Pauschalzahlungen beansprucht der Kläger 178,02 EUR. Der Kläger begehrt für April 2007 und Mai 2007 jeweils 89,01 EUR. - Unter Bezugnahme auf die Tariflohnerhöhungen (2006: 3 %; 2007: 4,1 %) beansprucht der Kläger für den Juni 2007 98,40 EUR. Rechnerisch ermittelt der Kläger den Betrag wie folgt:

2.330,16 EUR + 3 % = 2.400,06 EUR; 2.400,06 EUR x 4,1 % = 98,40 EUR.

- Für Juni 2007 beansprucht der Kläger hinsichtlich weiterer "Bruttovergütungsbestandteile" 31,33 EUR. Der Kläger errechnet den Betrag wie folgt:

433,70 EUR + 3 % = 446,71 EUR + 4,1 % = 465,03 EUR.

465,03 EUR - 433,70 EUR = 31,33 EUR. - Für die Monate Juli und August 2007 beansprucht der Kläger im Hinblick auf den "Gesamtverdienst" 336,60 EUR. Den Betrag von jeweils 168,30 EUR errechnet sich der Kläger wie folgt:

2.330,16 EUR + 3 % = 2.400,06 EUR + 4,1 % = 2.498,46 EUR.

2.498,46 EUR - 2.330,16 EUR = 168,30 EUR (2 x 168,30 = 336,60).

- Als Differenzbetrag hinsichtlich der Erhöhung "weiterer Bruttovergütungsbestandteile" beansprucht der Kläger für die Monate Juli 2007 und August 2007 (28,89 EUR + 21,77 EUR =) 50,66 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Seite 5 - unten - der Klageschrift verwiesen. Der mit dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich "sozialversicherungs- und steuerlicher Zuschläge" geltend gemachte Betrag von 28,12 EUR netto setzt sich wie folgt zusammen:

- Für Juni 2007 beansprucht der Kläger 4,72 EUR. Der Kläger rechnet wie folgt:

65,33 EUR + 3 % = 67,29 EUR + 4,1 % = 70,05 EUR.

70,05 EUR - 65,33 EUR = 4,72 EUR - Für die Monate Juli 2007 und August 2007 fordert der Kläger einen Differenzbetrag von 23,40 EUR netto. Wegen der Berechnung wird auf die Seite 6 der Klageschrift verwiesen. Der mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Betrag von 695,17 EUR brutto setzt sich wie folgt zusammen:

- Unter Bezugnahme auf die Tariflohnerhöhungen aus den Jahren 2006 und 2007 beansprucht der Kläger als "Differenz beim Grundverdienst" für die Monate von September 2007 bis November 2007 (3 x 168,30 EUR =) 504,90 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Seite 2 - oben - des Schriftsatzes vom 21.01.2008 (= Bl. 12 d.A.) verwiesen.

- Als Differenzbetrag hinsichtlich "weiterer Bruttovergütungsbestandteile" fordert der Kläger unter Bezugnahme auf die Tariflohnerhöhungen der Jahre 2006 und 2007 für September, Oktober und November 2007 (53,75 EUR + 28,58 EUR + 107,94 EUR =) 190,27 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.01.2008 = Bl. 12 d.A. verwiesen. Der mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Betrag von 26,85 EUR netto setzt sich wie folgt zusammen:

- Der Kläger macht für den Monat September 2007 Tariflohnerhöhungen auf die "sozialversicherungs- und steuerfreien Zuschläge" geltend in Höhe von 8,51 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Seite 2 - unten - des Schriftsatzes vom 21.01.2008 verwiesen. - Für Oktober 2007 fordert der Kläger insoweit 8,84 EUR.

- für November 2007 fordert der Kläger den entsprechenden Betrag von 9,50 EUR. Wegen der Berechnung wird jeweils auf die Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.01.2008 verwiesen. Unter Bezugnahme auf die auf den Seiten 13 f. des Schriftsatzes vom 28.03.2008 (= Bl. 45 f. d.A.) dargestellte Entwicklung des Gesamtverdienstes der Arbeitnehmerin Buch (s. dazu auch deren Lohn- bzw. Entgeltabrechnungen, Bl. 81 bis 96 d.A. - wie im Schriftsatz vom 28.03.2008 zitiert -) berühmt sich der Kläger eines Anspruches auf prozentuale Erhöhung des Gesamtverdienstes und der sonstigen sozialversicherungspflichtigen und sozialversicherungsfreien Vergütungsbestandteile. Was für die Arbeitnehmerin Buch gelte, treffe auch - so meint der Kläger - auf ihn zu. In ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung (s. dort S. 9 ff. = Bl. 23 ff. d.A.) hat sich die Beklagte u.a. auf folgende Zusammensetzungen des Entgelts des Klägers berufen: - Stand 01.07.2005: Tarifliches Grundentgelt gemäß ERA/jeweiligem Entgelttarifvertrag 1.611,17 €

Tarifliche Leistungszulage gemäß ERA 161,12 €

Tarifentgelt insgesamt 1.772,29 € Ausgleichszulage ERA-ETV 224,12 €

Überschreiterzulage ERA-ETV 244.74 €

Freiwillige übertarifliche und auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage 89, 01 € Gesamtentgelt 2.330,16 € - Stand 01.06.2006: Tarifliches Grundentgelt gemäß ERA/jeweiligem Entgelttarifvertrag 1.658,70 €

Tarifliche Leistungszulage gemäß ERA 165,87 €

Tarifentgelt insgesamt 1.824,57 € Ausgleichszulage ERA-ETV 164,50 €

Überschreiterzulage ERA-ETV 252,90 € Freiwillige übertarifliche und auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage 89,01 €

Gesamtentgelt 2.330,17 € - Stand 01.06.2007: Tarifliches Grundentgelt gemäß ERA/jeweiligem Entgelttarifvertrag 1.822,00 €

Tarifliche Leistungszulage gemäß ERA 182,20 €

Tarifentgelt insgesamt 2.004,20 € Ausgleichszulage ERA-ETV 100,99 €

Überschreiterzulage ERA-ETV 156,73 € Freiwillige übertarifliche und auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage 68,24 € Gesamtentgelt 2.330,16 € Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, dass in den Entgeltmitteilungen der Jahre 2003 bis 2005 auf die Anrechenbarkeit (von Tariflohnerhöhungen auf die freiwillige Zulage) hingewiesen worden ist (s. Schriftsatz vom 27.02.2008 S. 6 und 7 = Bl. 20 f. d.A.). Die Tarifentgelterhöhung (3 %) ab dem 01.06.2006 (= 52,28 EUR bei dem Tarifentgelt; 7,35 EUR bei der Überschreiterzulage) habe sie in zulässiger Weise mit der Ausgleichszulage des Klägers verrechnet. Die Beklagte rechnet wie folgt: ursprüngliche Ausgleichszulage = 224,12 EUR

- 59,63 EUR

Ausgleichszulage neu = 164,50 EUR.

Die Tarifentgelterhöhung (4,1 %) ab dem 01.06.2007 (= monatlich 179,63 EUR; aufgrund der Höhergruppierung in die E 2 ab 29.06.2007)) habe sie in zulässiger Weise mit der Ausgleichszulage verrechnet (bis auf 1 %).

Zulässig sei auch die Anrechnung des (Rest-)Betrages von 20,77 EUR auf die übertarifliche Zulage. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 114 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 19.05.2008 zugestellte Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - hat der Kläger am 17.06.2008 Berufung eingelegt und diese am 11.08.2008 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 02.07.2008, Bl. 137 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 11.08.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.08.2008 (Bl. 140 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger bringt dort u.a. vor, dass die Annahme des Arbeitsgerichts, die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts des Klägers zum Zeitpunkt der Ersteingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) am 01.07.2005 sei unstreitig, unzutreffend sei. Der Kläger verweist auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 28.03.2008 (Bl. 34 ff. d.A.), auf die das Arbeitsgericht nicht hinreichend eingegangen sei. Der Kläger verweist weiter darauf, dass er stets geltend gemacht habe, dass insgesamt ein verstetigtes Monatseinkommen vorliege und dass lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile vorhanden seien und nicht etwa auch anrechenbare Bestandteile wie etwa eine übertarifliche Zulage. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, vorschnell unter Hinweis auf § 5 Abs. 5 ERA-ETV angenommen zu haben, die Beklagte habe sich korrekt verhalten, als sie berücksichtigt habe, dass die Ausgleichszulage an der tariflichen Entwicklung nicht teilnehme und sich im übrigen eine tarifliche Verrechnungsbefugnis ergebe. Der Kläger hält dies vor dem Hintergrund des von ihm behaupteten Gesamtentgeltes für unzulässig. Deshalb sei er bei der Berechnung der Entgelterhöhungen auch immer von dem Gesamtverdienst in Höhe von ursprünglich 2.330,16 EUR brutto ausgegangen.

Der Kläger nimmt Bezug auf das Verfahren - 6 Ca 1578/07 - (Urteil vom 01.04.2008; Berufungsverfahren = 3 Sa 313/08 -). Der Kläger wehrt sich weiter gegen die Verrechnung der Einmalzahlungen für April 2007 und Mai 2007 in Höhe von jeweils 89,01 EUR mit der übertariflichen Zulage. Der Aushang vom 09.06.2000 - so macht der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 - geltend - sei als vertragliche Gesamtzusage im Hinblick auf ein Anrechnungsverbot tariflicher Lohnerhöhungen auf die freiwillige Zulage auszulegen. Dies gelte auch für das vorliegende Verfahren. Der Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 28.03.2008 (dort S. 4 ff. = Bl. 37 ff. d.A.). Soweit das Arbeitsgericht meine, die Vereinbarung vom 29.06.2006 (Bl. 29 f. d.A.) habe den ursprünglichen Rechtszustand wieder hergestellt (- die Anrechnungsbefugnis wieder erzeugt -), folgt dem der Kläger nicht. Bei der formularmäßigen Mitteilung der Zusammensetzung des Bruttomonatsentgelts in der Vereinbarung ("freiwillige, jederzeit widerrufbare und auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage") - so argumentiert der Kläger weiter - handele es sich um eine überraschende und mehrdeutige Klausel. Der Kläger macht geltend, dass für ihn bei der Unterzeichnung der Vertragsänderung vom 29.06.2006 nach wie vor der Aushang (vom 09.06.2000) und damit die entsprechende Gesamtzusage gegolten habe. Er, der Kläger, habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Beklagte nun individuell mit ihm etwas anderes vereinbaren und ihn damit anders habe behandeln wollen als die übrigen der seinerzeit ebenso wie er übernommenen Kollegen. Zumindest greife § 305c Abs. 2 BGB ein. Als juristischem Laien sei dem Kläger nicht zuzumuten, sich stets juristisch fundierte Vorstellungen darüber zu machen, welche Bedeutung etwa einer Gesamtzusage oder einer einzelvertraglichen Regelung zukomme und wie solche Regelungen jeweils durch einzelvertragliche oder sonstige Vereinbarungen abgeändert werden könnten. Angesichts der Klausel vom 29.06.2006 sei unklar gewesen, ob und wenn ja inwieweit die Gesamtzusage vom 09.06.2000 daneben noch habe gelten sollen oder nicht. Derartige Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten der Beklagten. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 904,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 517,45 € seit dem 01.07.2007 und aus weiteren 387,26 € seit dem 01.09.2007 zu zahlen. 2. an den Kläger weitere 28,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4,72 € seit dem 01.07.2007 und aus weiteren 23,40 € seit dem 01.09.2007 zu zahlen. 3. an den Kläger 695,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 222,05 € seit dem 01.10.2007, aus weiteren 196,88 € seit dem 01.11.2007 und aus weiteren 276,24 € seit dem 01.12.2007 zu zahlen. 4. an den Kläger weitere 26,85 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8,51 € seit dem 01.10.2007, aus weiteren 8,84 € seit dem 01.11.2007 und aus weiteren 9,50 € seit dem 01.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Berufungsbeantwortung vom 19.02.2008 (Bl. 162 ff. d.A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte weist dort u.a. darauf hin, dass das Vorliegen eines verstetigten Monatseinkommens nichts daran ändere, dass sich dieses aus tariflichen und freiwilligen übertariflichen Entgeltbestandteilen zusammensetze. Da die Zulage (in Höhe von 89,01 EUR) tarifvertraglich nicht geschuldet werde, sei sie schon alleine deshalb eine freiwillige und übertarifliche Zulage. Die von ihr - der Beklagten - vorgenommenen Verrechnungen der Tarifentgelterhöhungen der Jahre 2006 und 2007 mit der dem Kläger gewährten ERA-Ausgleichszulage hält die Beklagte unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 6 ERA-ETV (Bl. 70 f. d.A.) für rechtmäßig. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage (jedenfalls) im Ergebnis zu recht abgewiesen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträge (nebst Zinsen) zu zahlen. Dazu im einzelnen: 1. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007 nicht die Zahlung von 3 x 69,90 EUR = 209,70 EUR brutto. Diese Verpflichtung wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.06.2006 statt des bisherigen monatlichen Gesamtentgelts von 2.330,16 EUR ein um 69,90 EUR erhöhtes neues monatliches Gesamtentgelt von 2.400,06 EUR zahlen müsste. Eine Anspruchsgrundlage für eine derartige Verpflichtung der Beklagten ist jedoch nicht gegeben. a) Zwar sind die zu Beginn der Klageschrift (dort S. 2 f.) erwähnten tariflichen Regelungen über die prozentuale Erhöhung des Tarifentgelts (Tarifentgelterhöhung) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar (§§ 3 und 4 TVG). Die Beklagte war deswegen gehalten, diese Tarifentgelterhöhung auch an den - in der IG Metall gewerkschaftlich organisierten - Kläger weiterzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nachgekommen, denn sie hat ab dem 01.06.2006 das bisherige monatliche Tarifentgelt des Klägers von 1.772,29 EUR um 52,28 EUR auf 1.824,57 EUR brutto und die Überschreiterzulage von 244,74 EUR um 7,35 EUR auf 252,09 EUR brutto monatlich erhöht. Ebenso hat die Beklagte hinsichtlich der Tarifentgelterhöhung des Jahres 2007 mit Wirkung ab dem 01.06.2007 das monatliche Tarifentgelt des Klägers (von 1.824,57 EUR) auf 2.004,20 EUR brutto erhöht (s. dazu die vom Kläger insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten auf den Seiten 9 ff. der Klageerwiderung vom 27.02.2008 = Bl. 23 ff. d.A.). Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die bis zum 31.05.2006 gezahlte Ausgleichs-Zulage von 224,12 EUR über den 31.05.2006 hinaus in unveränderter Höhe weiterzuzahlen. Vielmehr durfte die Beklagte die Tariferhöhung - wie geschehen - auf diese Zulage anrechnen, - d.h. die Beklagte durfte die Zulage von 224,12 EUR um 59,62 EUR auf den Betrag von 164,50 EUR brutto monatlich kürzen. Diese Kürzungsbefugnis ergibt sich aus § 5 Abs. 5 - letzter Unterabsatz - des ERA-ETV. (Auch) diese tarifliche Bestimmung ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das monatliche Gesamtentgelt des Klägers in einem größeren Umfang tariflich abgesichert gewesen wäre, als er sich aus der Besitzstandsregelung des § 5 ERA-ETV ergibt. b) aa) Soweit der Kläger geltend macht, es gebe keine Lohnbestandteile, die einer Anrechnung zugänglich gewesen seien, - es gebe lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile, ist das entsprechende Vorbringen weder schlüssig, noch genügend substantiiert. Unabhängig davon, dass die vom Kläger in diesem Zusammenhang u.a. genannte Betriebsvereinbarung vom 12.12.1994 nach dem insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten (= Schriftsatz vom 27.02.2008 S. 2 = Bl. 16 d.A.) durch die Betriebsvereinbarung vom 09.07.1998 abgelöst worden ist, ergibt sich aus der Zahlung eines verstetigten Monatseinkommens noch nicht, dass das entsprechende Entgelt insgesamt anrechnungsfest ist. Auch wenn ein bestimmter Betrag als monatliches Entgelt als vereinbart anzusehen ist, ist der Anspruch auf Tariferhöhung erfüllt, wenn und soweit der übertarifliche Anteil des einheitlich versprochenen Entgelts den Tariferhöhungsbetrag abdeckt. bb) Ähnlich ist der Vortrag des Klägers zu bewerten, soweit dieser sich eines Anspruches des Inhalts berühmt, sein Gesamtverdienst und seine sonstigen Vergütungsbestandteile seien prozentual (im Umfang der Tariflohnerhöhung) zu erhöhen. Das diesbezügliche Vorbringen (s. dazu insbesondere die S. 12 ff. des Schriftsatzes vom 28.03.2008) rechtfertigt die Feststellung des Anspruches (= prozentuale Erhöhung des Gesamtverdienstes nebst sonstiger Vergütungsbestandteile), dessen sich der Kläger dort berühmt, nicht. Insbesondere rechtfertigt es alleine die tatsächliche Entgeltentwicklung in der Zeit vom Jahre 2000 bis zum Jahre 2005 nicht festzustellen, die Beklagte sei aufgrund der Tariflohnerhöhung des Jahres 2006 verpflichtet, das Entgelt des Klägers von 2.330,16 EUR um 3 % (= 69,90 EUR) auf 2.004,06 EUR brutto anzuheben. Der Kläger durfte aus dieser tatsächlichen Entwicklung noch nicht den Schluss ziehen, sein (jeweiliger) Arbeitgeber habe auf Dauer von einer eigenen Entscheidung über Zeitpunkt und Höhe der Entgeltanpassung absehen wollen. Der Kläger durfte nicht annehmen, sein Gesamtentgelt würde sich künftig regelmäßig im Umfang der prozentualen Erhöhung des Tarifentgelts erhöhen.

2. Die Beklagte ist weiter nicht verpflichtet, dem Kläger für die für April 2007 und Mai 2007 zu zahlende tarifliche Pauschalzahlung jeweils restliche 89,01 EUR, insoweit zusammen also 178,02 EUR, zu zahlen. a) Wie sich aus der Entgeltabrechnung für Juni 2007 ergibt (s. Bl. 97 d.A.), hat die Beklagte - ihrem Vortrag entsprechend - dem Kläger die Pauschalzahlungen für die beiden genannten Monate geleistet. Bei den Leistungspositionen der Abrechnung werden die beiden Einmalzahlungen ausdrücklich genannt: "04/2007 ... 200,00" und "05/2007 ... 200,00". Diese Beträge sind nicht mit einem Minuszeichen versehen. Das entsprechende Zahlungsbegehren des Klägers erweist sich als unbegründet. Zwar hat die Beklagte dem Kläger 2 x 89,01 EUR in der Entgeltabrechnung abgezogen. Dieser Abzug bezieht sich jedoch - was die Abrechnung ebenfalls belegt - auf die freiwillige Zulage, die die Beklagte dem Kläger für die beiden Monate "04/2007" und "05/2007" in Höhe von jeweils 89,01 EUR zunächst gezahlt hatte. Der Abzug in der Abrechnung für Juni 2007 (- frw. Zulage 04/2007 ... 89,01 -" und "frw. Zulage 05/2007 ... 89,01 -"-) stellt sich als Anrechnung (auf den übertariflichen Entgeltbestandteil) dar, zu der die Beklagte berechtigt gewesen ist. In einem Fall der vorliegenden Art kann - ausnahmsweise - auch noch nachträglich angerechnet werden. Die Beklagte hat die entsprechende Anrechnung erklärt (vgl. dazu das diesbezügliche Zitat in Abs. 2 des Schreibens der IG-Metall vom 28.06.2007, dort S. 1 = Bl. 26 d.A.). b) aa) Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, ist individualvertraglich eine Anrechnung in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zulässig, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertariflichen Zulagen zulassen wollten (s. dazu Thüsing - mit Nachweisen auf die BAG-Rechtsprechung - in: Henssler u.a. 3. Aufl. Arbeitsrecht-Kommentar, dort S. 1573 Rz 539). Im Streitfall ist letztlich der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die von ihm begehrte Aufstockung des neuen Gesamtentgelts ergeben soll (vgl. Schaub 12. Aufl. Arbeitsrechtshandbuch § 204 Rz 44 = S. 1977). Wendet man die einschlägigen Grundsätze der von Thüsing a.a.O. zitierten Rechtsprechung an, so ergibt sich folgendes: bb) Schriftlich abgefassten oder mündlich getroffenen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien lässt sich nicht entnehmen, dass dem Kläger die übertarifliche Zulage, die als solche bereits in der Lohnmitteilung für Mai 2000 ausgewiesen war, als selbständiger Lohnbestandteil zum jeweiligen tariflichen Entgelt zu zahlen ist. Zu entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarungen macht der Kläger keine (hinreichenden) Angaben. (Auch) zu etwaigen besonderen Umständen bei den Vertragsverhandlungen oder dazu, welchem Zweck die Zulage - bei der Erstellung bzw. im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Zulage oder später - gedient hat bzw. dient, macht der Kläger keine näheren Angaben. Es lässt sich deswegen (auch) nicht feststellen, dass die Zulage (etwa) wegen des Zwecks der Zulage oder aus sonstigen Gründen als selbständiger Lohnbestandteil zu qualifizieren ist.

Zwar stellt der Kläger (- s. Schriftsatz vom 28.03.2008 S. 2 = Bl. 35 d.A. -) sinngemäß die Rechtsbehauptungen auf, dass vor dem Jahre 1994 keine freiwilligen Zulagen gezahlt worden und lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile vorhanden gewesen seien, - nur nicht anrechenbare, zweckbestimmte Lohnbestandteile seien in das verstetigte Monatseinkommen eingeflossen. Für den vom Kläger in dieser Weise behaupteten "arbeitsvertraglichen Stand" hat der Kläger jedoch keinen ausreichenden Sachvortrag gebracht. Jedenfalls für die Zeit bis zum Aushang vom 09.06.2000 bleibt es deswegen auch vorliegend dabei, dass dem Kläger die - in der Lohnmitteilung für Mai 2000 ausgewiesene - übertarifliche Zulage gezahlt worden ist und dass diese Zulage deswegen gewährt wurde, um die als zu niedrig angesehene tarifliche Vergütung aufzustocken. Ein derartiger Zweck der Zulage steht der Anrechenbarkeit der Zulage nicht entgegen. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen reichen aber auch nicht aus, um feststellen zu können, aufgrund stillschweigender Vereinbarung und/oder aufgrund betrieblicher Übung sei die Zulage anrechnungsfest geworden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich im einzelnen der Abschluss einer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte. Auf die jahrelange Nichtanrechnung der Zulage alleine lässt sich das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung jedenfalls nicht stützen. Die wiederholte bzw. dauerhafte Nichtanrechnung hat auch noch keine rechtserhebliche betriebliche Übung dahingehend erzeugt, dass künftig - also insbesondere in der Zeit ab dem Jahre 2006 - nicht sollte angerechnet werden dürfen. Selbst wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zum Tariflohn gezahlt und bisher niemals mit Tariflohnerhöhungen verrechnet wurde, steht dies einer späteren Anrechnung nicht entgegen. Dies ist anerkanntes Recht. Freilich soll es sich vorliegend - nach dem insoweit zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten - immerhin so verhalten, dass bereits im Jahre 1992 eine Anrechnung erfolgt ist. Für eine die Unanrechenbarkeit begründende betriebliche Übung bedarf es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die hier fehlen. Davon, dass die übertarifliche Zulage in der Zeit bis zum 09.06.2000 weder aufgrund betrieblicher Übung, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anrechnungsfest gewesen ist, geht ersichtlich auch das Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - aus, - was sich daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht dort auf Seite 9 der Entscheidungsgründe ausdrücklich davon spricht, die Vereinbarung vom 29.06.2006 habe den "ursprünglichen Rechtszustand wieder hergestellt". Damit meint das Arbeitsgericht erkennbar die Anrechnungsbefugnis der Beklagten, - also die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf die übertarifliche Zulage. Von der eben beschriebenen Rechtslage geht erkennbar auch die 7. Kammer des Arbeitsgerichts im Urteil vom 08.07.2007 - 7 Ca 2057/06 - aus, - die dann aber nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe angenommen hat, "die grundsätzliche Anrechenbarkeit der übertariflichen Zulage" sei durch den Aushang vom 09.06.2000, - aus dem sich ein Anrechnungsverbot ergebe -, ausgehebelt worden. c) aa) Der 7. Kammer des Arbeitsgerichts (Urteil vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 -) ist insoweit zuzustimmen, dass es rechtlich möglich ist, dass sich (auch) aus einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergeben kann, dass eine übertarifliche Zulage anrechnungsfest zu gewähren ist. Allerdings enthält vorliegend der Aushang vom 09.06.2000 eine derartige Gesamtzusage nicht. Der im Urteil vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 - vorgenommenen Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 folgt die Berufungskammer für den vorliegenden Fall nicht. Zwar handelt es sich bei der im Aushang enthaltenen Mitteilung der Personalreferentin Sch. um eine - der Beklagten (wohl) zuzurechnende - Erklärung des Arbeitgebers an die Belegschaft bzw. hier speziell an die "von der Y. AG zu M." übernommenen gewerblichen Mitarbeiter, zu denen unstreitig der Kläger gehört. Die Auslegung des Aushanges ergibt jedoch, dass die Arbeitgeberin darin keine Erklärung abgegeben hat, die als Verzicht auf die bis dahin bestehende Anrechnungsbefugnis gewertet werden könnte. Die Auslegung von Gesamtzusagen richten sich nach den §§ 133 und 157 BGB bzw. nach den Auslegungsgrundsätzen, die höchstrichterlich zu diesen Vorschriften entwickelt worden sind. Diese Grundsätze gelten anerkanntermaßen auch dann, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Verhalten, insbesondere eine bestimmte Mitteilung oder eine sonstige Erklärung, überhaupt die Qualität einer rechtgeschäftlichen Erklärung hat. Die in Betracht kommende Mitteilung des Arbeitgebers muss - sofern sie als Gesamtzusage wirken soll - anspruchsbegründend hinreichend konkret und annahmefähig formuliert sein. Setzt man bei der Auslegung des Aushanges zunächst bei dem Wortlaut der Mitteilung an, ergibt sich, dass dort zum Ausdruck gebracht wird, dass "der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage", ... für die von der Y. AG zu M. übernommenen gewerblichen Mitarbeiter nicht" zutrifft, - d.h. nicht gilt. Da die entsprechende *)-Fußnote freilich aus zwei Sätzen besteht (von "Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen ..." bis "... anrechenbar"), ist bereits fraglich, ob sich der Aushang vom 09.06.2000 nur auf den ersten Satz der Fußnote oder auch auf deren zweiten Satz, - also auf die Fußnote insgesamt bezieht. Dafür, dass mit der im Aushang erfolgten Klarstellung wohl nur der erste Satz der Fußnote gemeint war, spricht immerhin, dass der Aushang insoweit nur im Singular ("der Satz ...") formuliert ist und dass die im Aushang enthaltene Formulierung "freiwilligen" so eben nur im ersten Satz der Fußnote ("freiwillige") gebraucht wird. Hinzukommt - und dies führt dann zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis -, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Arbeitgeber im Juni 2000 auf die jedenfalls bis zum 09.06.2000 gegebene Möglichkeit der Anrechnung hätte verzichten sollen. Zu den Begleitumständen, die bei der Auslegung einer Erklärung von Bedeutung sein können, gehören anerkanntermaßen neben der Entstehungsgeschichte und der beiderseitigen Interessenlage (von Erklärenden und Erklärungsempfänger) gerade auch die Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ausreichend dargelegt (bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 27.02.2008, dort S. 4 ff.), wie die Zulage des Klägers in der Zeit bis einschließlich Mai 2000 ausgestaltet war. Demgemäß war die Zulage des Klägers, der früher als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Y. AG beschäftigt war, zwar unwiderruflich ausgestaltet, - sie war jedoch einer Anrechnung zugänglich, - sie war nicht anrechnungsfest. Dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Beklagten, aus dem sich diese rechtliche Ausgestaltung der Zulage ergibt, ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger darauf abstellt, es liege insgesamt ein verstetigtes Monatseinkommen vor, - es gebe lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile, - anrechenbare Lohnbestandteile seien nicht vorhanden, steht dies - wie bereits oben ausgeführt - der Feststellung der Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf die Zulage nicht entgegen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welchem besonderen Zweck der Lohnbestandteil ("Zulage", - wie sie in der Lohnmitteilung Mai 2000 ausgewiesen war) gedient haben könnte. Dazu - d.h. zu einem (- der Anrechnung möglicherweise entgegenstehenden -) Zweck dieses Lohnbestandteiles macht der Kläger die gebotenen näheren Angaben nicht. War hiernach nach dem (- bis Anfang Juni 2000 gegebenen -) Inhalt des Arbeitsverhältnisses die Zulage nicht anrechnungsfest, dann ist nicht ersichtlich, weshalb von Arbeitgeberseite auf dieses Anrechnungsrecht verzichtet werden sollte. Unter den damals gegebenen und auch für den Kläger erkennbaren Umständen konnte nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe im Aushang vom 09.06.2000 sein bis dahin gegebenes Recht, Tariflohnerhöhungen auf die Zulage anrechnen zu können, einfach aufgegeben. Selbst wenn man die im Aushang vom 09.06.2000 enthaltene Mitteilung auf beide Sätze der Fußnote zur vorangegangenen Lohnmitteilung zum 01.05.2000 zu beziehen hätte, besteht der objektive Erklärungswert des Aushanges nicht darin, dass darin den gewerblichen Mitarbeitern, die von der Y. AG übernommen worden waren, dort zugesagt würde, in Zukunft sei die Zulage, anders als bisher, anrechnungsfest. Vielmehr beschränkt sich der objektive Erklärungswert des Aushanges dann darauf, dass die Lohnmitteilung zum 01.05.2000 so zu lesen ist, als enthalte sie hinsichtlich der "freiwilligen Zulage" überhaupt keine Fußnote. Dies bedeutet, dass die Zulage über den 09.06.2000 hinaus dem Kläger so zusteht, wie sie ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährt wurde, - d.h. zwar unwiderruflich, aber nicht anrechnungsfest. bb) Die Richtigkeit dieser Auslegung des Aushanges wird durch das spätere Verhalten der (Arbeitsvertrags-)Parteien bestätigt. Es ist anerkanntes Recht, dass im Rahmen des § 133 BGB auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz von Bedeutung sein kann. Insoweit hat die Beklagte unstreitig in den Entgeltmitteilungen für die Jahre 2003 bis 2005 auf die Anrechenbarkeit der Zulage hingewiesen, ohne dass der Kläger diesen Hinweisen zeitnah widersprochen hätte. Zu den diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.02.2008 (dort S. 6 f. = Bl. 20 f. d.A.) hat sich der Kläger nicht ausreichend erklärt (§ 138 Abs. 3 ZPO; s. dazu auch unten bei Ziffer II. 5. a) a.E.). d) Hiernach hat die Beklagte in individualvertragsrechtlicher Hinsicht in rechtmäßiger Weise für die Zeit ab dem 01.04.2007 die Tariflohnerhöhung (- hier: pauschale Einmalzahlung) auf die übertarifliche Zulage angerechnet. Soweit der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - berechtigt ist, Erhöhungen des tariflichen Entgelts auf eine übertarifliche Zulage anzurechnen, erstreckt sich diese Anrechnungsmöglichkeit nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf pauschale Einmalzahlungen der verfahrensgegenständlichen Art. Demgemäß kann - wie vorliegend der Fall - auch eine pauschalierte, auf mehrere Monate bezogene Erhöhung des Tarifentgelts rückwirkend für bereits vor Tarifabschluss abgerechnete Monate (- hier: "04/2007" und "05/2007" -) angerechnet werden. 3. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juni 2007 98,40 EUR brutto zu zahlen. Diesem Klagebegehren fehlt aus den Gründen, die unter Ziffer II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe ausgeführt wurden, die notwendige Anspruchsgrundlage. Die erwähnten Teile der Entscheidungsgründe gelten hier entsprechend. Weder stand dem Kläger am 31.05.2007 ein Gesamtverdienst in Höhe von 2.400,06 EUR zu, noch war dieser zum 01.06.2007 um 4,1 % zu erhöhen. Soweit die Beklagte Anrechnungen vorgenommen hat, sind diese jeweils hinsichtlich der freiwilligen Zulage allgemeinen Grundsätzen entsprechend und hinsichtlich der Ausgleichszulage gemäß § 5 Abs. 5 ERA-ETV gerechtfertigt. 4. Die weiteren Klageforderungen erweisen sich ebenfalls aus den Gründen, die unter Ziffer II. 1. bis 3. ausgeführt wurden, als unbegründet. Auf die vorstehenden Entscheidungsgründe wird deswegen verwiesen.

5. a) Unabhängig davon wird ergänzend unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen. Dadurch, dass der Kläger das ihm von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 29.06.2006 unter dem Zusatz "einverstanden" unterzeichnet hat, hat er sich mit den im Schreiben enthaltenen Regelungen einverstanden erklärt. Demgemäß handelt es sich bei dem Entgeltbestandteil "89,01 EUR" um eine auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage. Damit hat sich der Kläger einverstanden erklärt. Unangemessen benachteiligt wird der Kläger dadurch nicht. Bei einer derartigen Anrechnung verändert sich die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht. Die im Schreiben vom 29.06.2006 enthaltene Regelung der Anrechenbarkeit ist (auch) klar und verständlich. Der Kläger konnte aufgrund des Anrechnungsvorbehalts unschwer erkennen, dass die Zulage nicht ohne Kürzungsmöglichkeit gewährt wird. Die Klausel ist weder mehrdeutig noch überraschend. Soweit es insbesondere um den Gesichtspunkt einer etwaigen "Überraschung" des Klägers geht, ist zu beachten, dass auf die Anrechenbarkeit der Zulage bereits zuvor in den Entgeltmitteilungen der Jahre 2003 bis 2005 hingewiesen worden war. Dass die entsprechenden Hinweise in den Jahren 2003 bis 2005 erfolgt sind, hat die Beklagte auf den Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 27.02.2008 (Bl. 20 f. d.A.) dargelegt, - ohne dass diese Darlegungen vom Kläger bestritten worden wären. Letzteres wirkt sich gemäß § 138 Abs. 3 ZPO dahin aus, dass die entsprechenden Hinweise in den Entgeltmitteilungen für 2003 bis 2005 als unstreitig anzusehen sind. Der Kläger hat sich zu dem entsprechenden Vortrag der Beklagten auf Seite 7 - oben - seines Schriftsatzes vom 28.03.2008 (dort unter Ziffer 3. = Bl. 40 d.A.) sinngemäß lediglich dahin geäußert, dass der entsprechende Vortrag der Beklagten letztlich dahingestellt bleiben könne. In dieser Erklärung des Klägers liegt kein erhebliches Bestreiten im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO. b) Soweit der Kläger im eben zitierten Schriftsatz vom 28.03.2008 noch die etwaige Unwirksamkeit der Anrechnung im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in den Raum gestellt hat, hat er dazu weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren weiter ausgeführt. Insbesondere stützt sich kein Berufungsangriff auf dieses Argument. Im Hinblick darauf, wie die Beklagte die Anrechnungen jeweils vorgenommen hat (s. dazu S. 8 - unten - bis S. 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.02.2008 = Bl. 22 ff. d.A.; vgl. auch S. 1 Abs. 2 des Schreibens der IG Metall vom 28.06.2007 = Bl. 26 d.A.), ist nicht ersichtlich, dass hier noch Raum für eine Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geblieben ist. So wie die Beklagte angerechnet hat, war die Anrechnung mitbestimmungsfrei, so dass auch unter dem betriebsverfassungsrechtlichen Aspekt die Unwirksamkeit der Anrechnung zu verneinen ist. III. Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision für den Kläger.

Ende der Entscheidung

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