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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 398/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, TzBfG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72a
BGB § 133
TzBfG § 8
TzBfG § 9
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.05.2007 - 1 Ca 125/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2550,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit ist die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin halbtags als Erzieherin zu beschäftigen. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.05.2007 - 1 Ca 125/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 39 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 01.06.2007 zugestellte Urteil vom 10.05.2007 - 1 Ca 125/07 - hat die Klägerin am 20.06.2007 Berufung eingelegt und diese am 30.07.2007 mit dem Schriftsatz vom 30.07.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.07.2007 (Bl. 61 ff. d.A.) verwiesen.

Dort führt die Klägerin u.a. unter Bezugnahme auf ihre Bewerbung vom 13.08.2006 aus, dass die zu besetzende Halbtagsstelle zwischenzeitlich wieder frei sei. Eine Beschäftigung auf der freien Stelle als Erzieherin begehre sie, die Klägerin, deshalb, weil sie in der Vergangenheit das Anforderungsprofil für eine solche Erzieherinnenstelle erfüllt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die jeweils befristeten Erhöhungen ihrer Arbeitszeit jedenfalls insoweit unwirksam seien, als die Klägerin nunmehr wieder auf die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zurückfallen solle. Die Klägerin wirft dem Arbeitsgericht vor verkannt zu haben, dass die Klägerin in den vergangenen Jahren in großem Umfange gerade die Tätigkeit als Erzieherin erbracht habe, ohne hierzu durch abgeschlossene Ausbildung qualifiziert zu sein. Sie habe rein tatsächlich in zeitlich erheblichem Umfange Aufgaben einer ausgebildeten Erzieherin wahrgenommen, - und dies nicht nur als sogenannte Zweitkraft, sondern in zeitlich großem Umfange alleine. Die Klägerin stellt klar, dass eine Erhöhung ihrer bisherigen Vergütung (- im Hinblick auf die Vergütungsgruppe -) von ihr nicht begehrt wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass im städtischen Kindergarten in F. (derzeit wieder) ein entsprechender freier Arbeitsplatz für sie vorhanden sei. Sie könne und müsse auch ohne entsprechende Fachausbildung auf dieser Stelle eingesetzt werden. Die Klägerin meint, dass allein die Tatsache, dass sie die hier in Rede stehenden Aufgaben über Jahre hinweg beanstandungsfrei ausgeführt habe, sie qualifiziere, dies auch in Zukunft zu tun. Die bei der Beklagten für die Ablehnung der Klägerin maßgeblichen finanziellen Motive könnten den Standpunkt der Beklagten nicht tragen. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin weiter, insbesondere auf Seite 4 f. der Berufungsbegründung = Bl. 71 f. der Akte, aus und wirft die Frage auf, wie die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin in den zurückliegenden Jahren dem Land Rheinland-Pfalz gegenüber dargestellt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.05.2007 - 1 Ca 125/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin halbtags (4 Stunden pro Tag) als Erzieherin im städtischen Kindergarten in F. zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantwortet die Berufung nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.08.2007 (Bl. 77 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Dort verweist die Beklagte u.a. darauf, dass der befristete Einsatz der Klägerin als sogenannte Zweitkraft den Anspruch nicht begründen könne, da die Tätigkeit einer Zweitkraft nicht derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entspricht.

Der Vortrag der Klägerin, die ursprünglich zu besetzende zusätzliche halbe Stelle für die Betreuung der Zweijährigen sei zwischenzeitlich wieder frei, sei nicht zutreffend. Die Stelle sei mit einer Erzieherin besetzt, die diese Stelle weiterhin inne habe.

Die Tatsache - so führt die Beklagte weiter aus -, dass die Klägerin als Zweitkraft in der Gruppe zeitweise die Kinder alleine betreut habe, sei nicht unüblich und mache die Tätigkeit der Klägerin nicht zu der einer ausgebildeten Erzieherin. Soweit es um das Vorhandensein eines entsprechenden Arbeitsplatzes geht, weist die Beklagte daraufhin, dass zum einen ein solcher Arbeitsplatz nicht frei sei, und dass zum anderen - wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt habe - die Klägerin eine dauerhafte Halbtagsbeschäftigung mit vier Stunden pro Tag nicht verlangen könne.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Für das Klagebegehren ist weder eine einzelvertragliche, noch eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch darauf, halbtags (4 Stunden pro Tag) als Erzieherin beschäftigt zu werden, nicht zu.

1. Versteht man den Begriff "Erzieherin" im Zusammenhang mit dem tätigkeitsbezogenen Aspekt des Klagebegehrens (Beschäftigung als Erzieherin) im fachspezifischen Sinne, ergibt sich die Unbegründetheit der Klage (jedenfalls) daraus, dass es sich bei der Klägerin - unstreitig - nicht um eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Eingruppierungsregelungen im kommunalen Bereich - Alte Bundesländer/Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - handelt (vgl. Jesse, Die Eingruppierung der Angestellten im kommunalen Bereich - Alte Bundesländer - S. 357 ff.). Es ist unstreitig, dass die Klägerin über keine Berufsausbildung verfügt. Sie verfügt (demgemäß) weder über eine staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin, noch über eine solche als Erzieherin.

Als "Erzieherin" im (erweiterten) fachspezifischen Sinne könnte die Klägerin eventuell auch dann noch angesehen werden, wenn es sich bei ihr um eine (sonstige) Angestellte handeln würde, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen in der Lage wäre, entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung auszuüben. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin reicht allerdings nicht aus, um feststellen zu können, dass die Klägerin aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen sonstige Angestellte in diesem Sinne ist. Bei den "sonstigen" Angestellten wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, - wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind. Dies ist anerkanntes Recht. Den hiernach erforderlichen Sachvortrag, der es dem Gericht gegebenenfalls ermöglichen könnte, entsprechende Feststellungen zu treffen, hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht erbracht.

Eine Beschäftigung als "Erzieherin" im fachspezifischen Sinne kann die Klägerin somit deswegen nicht verlangen, weil die dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlen. Letzteres sieht erkennbar auch die Klägerin selbst so, da sie sich in der Berufungsbegründung (dort S. 3) ausdrücklich dahingehend erklärt hat, dass sie eine Erhöhung ihrer bisherigen Vergütung (im Hinblick auf die Vergütungsgruppe) nicht begehrt.

Eine Beschäftigung im fachspezifischen Sinne scheitert (auch) daran, dass die Beklagte im Arbeitsvertrag vom 04.04.1990 eine entsprechende Verpflichtung nicht eingegangen ist. Dass eine entsprechende Verpflichtung im Rahmen der diversen Änderungsverträge begründet worden sein könnte, ist nicht dargetan.

2. Soweit die Klägerin die Beschäftigung "als Erzieherin" nicht im fachspezifischen Sinne versteht, sondern sich die Beschäftigung so vorstellt, wie sie - ihrer Ansicht nach - in der Vergangenheit beschäftigt worden ist, scheitert das Klagebegehren daran, dass weder der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 04.04.1990, noch der Änderungsvertrag, der für die Zeit vom 17.01.2005 bis zum 14.08.2005 abgeschlossen war eine Grundlage dafür darstellen, die Klägerin im städtischen Kindergarten "halbtags (4 Stunden pro Tag)" zu beschäftigen. Die Klägerin hat (auch) keinen Anspruch auf eine entsprechende Vertragsänderung.

a) Es deutet einiges darauf hin, dass hinsichtlich der Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit seit dem 15.08.2005 wieder die entsprechende Bestimmung in § 2 Ziffer (1) des Arbeitsvertrages vom 04.04.1990 maßgeblich ist. Dafür spricht die im Rahmen des § 133 BGB relevante Vertragspraxis, wie sie übereinstimmend von den Parteien in der Zeit nach dem 14.08.2005 zumindest bis zur Bewerbung vom 13.08.2006 durchgeführt worden ist. Demgemäß kann die Klägerin von der Beklagten nur verlangen, mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 12,5 Stunden wöchentlich beschäftigt zu werden, - nicht aber im Umfang von 4 Stunden pro Tag (wöchentlich also wohl 20 Stunden). Nimmt man dagegen an, dass die für die Zeit vom 17.01.2005 bis zum 14.08.2005 vereinbarte Befristung der Arbeitszeitdauer unwirksam ist und es der Klägerin nicht verwehrt ist, sich auf eine derartige Unwirksamkeit zu berufen, wäre die Klägerin verpflichtet, wöchentlich 31,75 Stunden zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag wäre dann jedenfalls keine Grundlage für die von ihr beanspruchte "Halbtagsbeschäftigung".

Dass die Beklagte die Bewerbung der Klägerin vom 13.08.2006 als Arbeitszeitreduzierungswunsch im Sinne des § 8 TzBfG hätte verstehen müssen, ist nicht ersichtlich. Darauf hat sich die Klägerin auch selbst nicht berufen.

b) Dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Beklagte die Bewerbung der Klägerin vom 13.08.2006 als Verlängerungswunsch im Sinne des § 9 TzBfG auffassen musste. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht zutreffend das Fehlen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes festgestellt. Die Klägerin erfüllt das Anforderungsprofil der zu besetzenden (bzw. zwischenzeitlich besetzten) Stelle nicht. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 1. wird verwiesen. Weiter wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts unter Ziffer II. 2. in Verbindung mit den Ausführungen unter I. 1. und 2. a und b (Urteil S. 6 f. = Bl. 43 f. d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Zwar ist die Klägerin der Ansicht, dass sie auf dieser Stelle auch ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt werden könne. Die Klägerin hat sich jedoch weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren ausreichend mit dem Argument der Beklagten auseinandersetzt, sie, die Beklagte, habe sich dafür entschieden, die Stelle mit einer (entsprechend ausgebildeten) Erzieherin, - also mit einer Erzieherin im fachspezifischen Sinne -, zu besetzen. Diese hinsichtlich des Anforderungsprofils der Stelle unstreitig getroffene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind keinerlei Tatsachen ersichtlich, die die Festlegung des Anforderungsprofils als unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erscheinen lassen könnten. Im Hinblick auf die Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz vom 01.04.1999 (Kindertagesstätten-Fachkräftevereinbarung) erscheint es vielmehr sachgerecht, das Anforderungsprofil der Stelle so wie geschehen festzulegen und demgemäß die Stelle mit einer ausgebildeten Erzieherin zu besetzen.

Das Vorhandensein eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes stellt eine Anspruchsvoraussetzung des Verlängerungsanspruches des § 9 TzBfG - Verlängerung der Arbeitszeit - dar. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber anerkanntermaßen über § 9 TzBfG nicht zwingen, einen Arbeitsplatz eigens für ihn, den Arbeitnehmer, einzurichten. Ob, welche Arbeitsplätze und mit welchem Anforderungsprofil der Arbeitgeber einrichtet, obliegt seiner unternehmerischen Organisationsentscheidung.

Hiernach erwächst der Klägerin (auch) aus der bis zum 14.08.2005 geübten Einsatzpraxis kein Anspruch darauf, dass die Beklagte die Klägerin so beschäftigt, wie diese es nach dem Klageantrag begehrt.

3. Ergänzend wird auf die weiteren Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Derzeit findet deswegen gegen dieses Berufungsurteil die Revision nicht statt. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann allerdings nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift 99113 Erfurt einzulegen. Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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