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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 408/07
Rechtsgebiete: VTV, ArbGG, TV-ATZ, BEntgeltTV


Vorschriften:

VTV § 1
ArbGG § 69 Abs. 2
TV-ATZ § 5
TV-ATZ § 3
TV-ATZ § 6 Ziff. 4
TV-ATZ § 8
TV-ATZ § 9
TV-ATZ § 10
BEntgeltTV § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.03.2007 - 4 Ca 114/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt der Klägerin zu zahlen:

€ 569,04 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus € 79,10 seit dem 01.07.2005,

aus € 14,79 seit dem 01.02.2006 und

aus € 475,15 seit dem 01.03.2006.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.

4. Die Revision wird jeweils zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.505,78 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingruppiert in der Entgeltgruppe E 13 K (im Sinne des § 7 - Entgeltgruppenkatalog - des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie). Zwischen ihr und der Beklagten besteht aufgrund der Vereinbarung vom 01.05.2002 (über Altersteilzeitarbeit/Modell II) seit dem 01.05.2002 bis zum 30.04.2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Seit dem 01.05.2005 befindet sich die Klägerin in der Freistellungs- bzw. Passivphase der Altersteilzeit. Ab Beginn der Altersteilzeit, d.h. ab Mai 2002, zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütungen und Aufstockungsleistungen zunächst ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.001,00 EUR brutto (= 50 % des damaligen tariflichen Monatsentgelts). Aufgrund entsprechender Tariferhöhung zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütungen und Aufstockungsleistungen ab Mai 2003 ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.053,00 EUR brutto (= 50 % des tariflichen Monatsentgelts von 4.106,00 EUR brutto; s. dazu und zur weiteren Entwicklung der tatsächlichen Zahlungen die in der Anlagenbeiakte zu - 3 Sa 408/07 - [- folgend: ABA -] enthaltenen Entgeltabrechnungen).

Nachdem mit Wirkung ab dem 01.06.2004 das tarifliche Monatsentgelt der Entgeltgruppe E 13 K auf 4.168,00 EUR brutto erhöht worden war, zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütungen und Aufstockungsleistungen ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.084,00 EUR brutto (= 50 % von 4.168,00 EUR brutto).

Nach dem Verhandlungsergebnis ("Chemietarifpaket 2005"; Bl. 151 ff. d.A.) wurden die Tarifentgelte u.a. in dem Bezirk Rheinland-Pfalz mit Wirkung ab dem 01.06.2005 um 2,7 % jeweils mit einer Laufzeit von 19 Monaten erhöht. Nach näherer Maßgabe dieses Verhandlungsergebnisses sollten die Arbeitnehmer weiter für die Laufzeit des jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrages eine Einmalzahlung erhalten. Am 29.06.2005 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter Mitwirkung der "A." den am 01.07.2005 in Kraft getretenen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die A." (Bl. 26 ff. d.A.; folgend: "firmenbezogener VTV"). Im Eingangssatz - vor § 1 - des firmenbezogenen VTV wird Bezug genommen auf den dritten Absatz der Fußnote 1 zur Vorbemerkung des MTV für die Chemische Industrie vom 24.06.1992 i.d.F. vom 08.05.2003. Insoweit heißt es dort (in der Vorbemerkung vor § 1 MTV):

"Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass zur Sicherung der Beschäftigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Einzelfall abweichende tarifliche Regelungen auch in firmenbezogenen Tarifverträgen zwischen dem BAVC und der IG BCE vereinbart werden können. Soweit die tarifliche Regelung auch die bezirklichen Tarifentgeltsätze verändert, sind die firmenbezogenen Verbandstarifverträge von den regional zuständigen Arbeitgeberverbänden mit abzuschießen."

Zu den Tarifvertragsparteien des firmenbezogenen VTV gehören u.a. der Landesverband Chemische Industrie Rheinland-Pfalz e.V., der Landesausschuss der Arbeitgeberverbände Chemie NRW und der Arbeitgeberverband Nord-Ost Chemie.

Die Beklagte zahlte der Klägerin über den 01.06.2005 und den 01.07.2005 hinaus Vergütungen und Aufstockungsleistungen weiter ausgehend von einem monatlichen Betrag in Höhe von 2.084,00 EUR brutto (auf die Entgeltnachweise in der Anlagenbeiakte (ABA) wird jeweils verwiesen).

Die Klägerin macht folgende Ansprüche gegen die Beklagte geltend:

1. Sie beansprucht hinsichtlich aufgelaufener Differenzen hinsichtlich der Vergütungen und Aufstockungsleistungen für die Zeit von Juni 2005 bis Mai 2006 die Zahlung von 949,20 EUR brutto (= 12 - Monate - x 79,10 EUR brutto). Den monatlichen Differenzbetrag von 79,10 EUR ermittelt die Klägerin wie folgt:

Tariferhöhung ab 01.06.2005: E 13/K = 4.281,00 EUR - 2.140,50 EUR (= 50%)

= 2.140,50 EUR

zuzüglich 40 % aus 2.160,44 EUR (= 2.140,50 EUR + 19,94 EUR) = 864,18 EUR

= zusammen 3.004,68 EUR.

Von dem Betrag von 3.004,68 EUR zieht die Klägerin die entsprechenden Zahlungen ab, die die Beklagte der Klägerin ausgehend von dem weiter zugrunde gelegten Betrag von 2.084,00 EUR tatsächlich gezahlt hat, - also 2.925,58 EUR (= 2.084,00 EUR zuzüglich 841,58 EUR):

3.004,68 EUR

- 2.925,58 EUR

= 79,10 EUR.

2. Hinsichtlich der Jahresleistung für 2005 beansprucht die Klägerin Zahlung eines Differenzbetrages von 53,68 EUR.

Dieser Differenzbetrag ergibt sich, wenn man von dem Betrag von 2.033,48 EUR (= 95 % von 2.140,50 EUR) den Betrag von 1.979,80 EUR abzieht, den die Beklagte der Klägerin mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2005 (s. ABA) als "Weihnachtsgratifikation" gezahlt hat (95 % von 2.084,00 EUR = 1.979,80 EUR). In den Vorjahren hatte die Beklagte der Klägerin entsprechend den Entgeltabrechnungen jeweils gezahlt, - für

Dezember 2002: 2 x 1.267,30 EUR ("Jahresleistung"/"ATZ Jahresleistung" = zusammen 2.534,60 EUR),

Dezember 2003: 1.950,35 EUR ("ATZ Jahresleistung) und

Dezember 2004: 1.979,80 EUR ("Weihnachtsgratifikation").

3. Unter Berufung darauf, dass ab Januar 2006 die "Zuschüsse zur Krankenkasse und Pflegeversicherung" gekürzt worden seien, beansprucht die Klägerin die Zahlung des Betrages von 14,79 EUR (s. zur Berechnung im einzelnen Seite 3 der Klageschrift = Bl. 3 d.A.; s. dazu auch die entsprechenden Abrechnungspositionen in dem Entgeltnachweis für Januar 2006 zum einen und in der Entgeltabrechnung für November 2005 zum anderen, - dort jeweils AG-Zusch KV Privat-Zusatz und AG-Zusch PV Privat-Zusatz).

4. Schließlich beansprucht die Klägerin die in dem Verhandlungsergebnis ("Chemietarifpaket 2005") unter I. 2. geregelte Einmalzahlung. Die Klägerin begehrt insoweit:

2.140,50 EUR x 1,2 % x 19 = 488,11 EUR.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 28.03.2007 - 4 Ca 114/06 - (dort S. 3 ff. = Bl. 90 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 89 d.A.; s. dazu aber auch die handschriftliche Urteilsformel Bl. 85 d.A.) verurteilt, der Klägerin 1.505,78 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen das der Beklagten am 31.05.2007 zugestellte Urteil vom 28.03.2007 - 4 Ca 114/06 - hat die Beklagte am 22.06.2007 Berufung eingelegt und diese am 24.07.2007 mit dem Schriftsatz vom 23.07.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2007 (Bl. 108 ff. d.A.) verwiesen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte u.a. auf § 8 TV-ATZ und auf § 3 der ATZ-Vereinbarung der Parteien. Dort heißt es jeweils, dass sich Entgeltänderungen auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsentgelt auswirken.

Nach Ansicht der Beklagten sind die BAG-Urteile vom 04.10.2005 und vom 15.02.2006 vorliegend nicht heranzuziehen. Die Beklagte macht geltend, dass sie sich für den Abschluss eines Haustarifvertrages entschieden und somit bewusst gegen die Tariföffnungsklausel des § 10 BEntgeltTV entschieden habe. Die Protokollnotiz Nr. 6 II. zu § 10 BEntgeltTV könne nicht angewendet werden. Diese Protokollnotiz enthalte keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Das "Spiegelprinzip" hält die Beklagte nicht für anwendbar. Ausgehend davon, dass sich Entgeltänderungen auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsentgelt auswirken, bringt die Beklagte vor, dass sowohl Tarifänderungen nach oben als auch nach unten berücksichtigt werden müssten. Den entsprechenden Regelungen im TV-ATZ und in der ATZ-Vereinbarung könne nicht entnommen werden, dass sie nur auf höhere Tarifänderungen anwendbar seien. Ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Klägerin stehe dem nicht entgegen. Die Klägerin habe jederzeit mit einer Änderung ihres Tarifs sowohl in positiver als auch in negativer Richtung rechnen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das am 28.03.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, 4 Ca 114/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 30.08.2007 (Bl. 126 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Die Klägerin stützt sich auf die BAG-Urteile vom 04.10.2005 und vom 15.02.2006. Die Klägerin bringt vor, dass keine Veranlassung bestehe, von der Rechtsprechung des BAG im vorliegenden Fall abzuweichen. Danach dürfe ein Haustarifvertrag nicht in bestehende Altersteilzeitverhältnisse eingreifen. Wie in dem durch das BAG entschiedenen Fall stelle auch der bei der Beklagten abgeschlossene Haustarifvertrag ein abgestimmtes Konzept zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung dar. Insoweit sei vorliegend die gleiche Interessenlage gegeben wie in dem Fall, für den das BAG festgestellt habe:

"Zudem profitieren kurz vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht mehr wesentlich von der mit dem Haustarifvertrag angestrebten längerfristigen Absicherung der Beschäftigung".

Die Klägerin - so argumentiert diese weiter - sei nicht mehr aufgefordert, wie die übrigen Beschäftigten, ihren eigenen Arbeitsplatz längerfristig durch finanzielle Einbußen zu sichern. Sie habe vielmehr darauf vertrauen können und müssen, dass ein Eingriff in ihren bestehenden Altersteilzeitvertrag nicht erfolge.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung liegt nicht vor, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte u.a. auch verurteilt hat, der Klägerin 14,79 EUR brutto zu zahlen. Der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag von 1.505,78 EUR brutto setzt sich wie folgt zusammen:

1. Monatliche Vergütungsdifferenzen in Höhe von jeweils 79,10 EUR für die Zeit von Juni 2005 bis Mai 2006: 949,20 EUR

2. Differenz aus der Jahresleistung 2005: 53,68 EUR

3. Differenz aus Zuschusszahlungen (KV, PV): 14,79 EUR

4. Tarifliche Einmalzahlung: 488,11 EUR

zusammen: 1.505,78 EUR.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin unterschiedliche Ansprüche zuerkannt. Ist in einem arbeitsgerichtlichen Urteil im Wege objektiver Klagehäufung - wie hier - über mehrere Ansprüche entschieden worden, dann muss sich die Berufungsbegründung der erstinstanzlich unterlegenen Partei - soll die Berufung insgesamt ordnungsgemäß begründet sein - mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Eine Ausnahme von der notwendigen umfassenden Begründungspflicht gilt dann, wenn ein Anspruch von einem anderen Anspruch in seinem Bestehen unmittelbar abhängt. In einem derartigen Fall ist es ausreichend, wenn sich die Berufungsbegründung alleine mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem Grundanspruch befasst. Vorliegend stützt die Klägerin ihre Forderung auf Zahlung von 14,79 EUR auf einen Lebenssachverhalt, der sich von den Lebenssachverhalten unterscheidet, aus denen die Klägerin ihre übrigen Ansprüche ableitet. Während die Klägerin ihre übrigen Ansprüche im Wesentlichen auf die "ausgehandelte Tariferhöhung von 2,7 % ab 01.06.2005 ... zuzüglich der Einmalzahlung in Höhe von 1,2 %" stützt (vgl. dazu bereits die vorgerichtliche Geltendmachung der Klägerin gemäß Schreiben vom 05.02.2006, Bl. 13 d.A., sowie die Ausführungen auf den S. 2 ff. der Klageschrift und im Schriftsatz vom 14.06.2006, dort S. 2 f. = Bl. 47 f. d.A.), stützt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Zuschüsse zur Krankenkasse und Pflegeversicherung darauf, dass diese ab Januar 2006 "gekürzt" worden seien. Diese von der Begründung der übrigen Ansprüche abweichende Anspruchsbegründung hat sich das Arbeitsgericht im Urteil vom 28.03.2007 - 4 Ca 114/06 - erkennbar zu eigen gemacht. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dieser Anspruchsbegründung (hinsichtlich der Differenzen bei den Zuschüssen für KV und PV) erfolgt in der Berufungsbegründung nicht. Damit erweist sich die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 14,79 EUR (nebst Zinsen) als unzulässig. Im übrigen liegt allerdings eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor.

II. Soweit die Berufung hiernach zulässig ist, erweist sie sich teilweise als begründet. Die Klage ist nur teilweise begründet.

1. Für den Monat Juni 2005 schuldet die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 79,10 EUR brutto.

Diese Verpflichtung der Beklagten ergibt sich daraus, dass (auch) auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien die einschlägigen tariflichen Regelungen der Chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Darüber, dass diese tariflichen Regelungen grundsätzlich anwendbar sind, haben die Parteien zu recht nicht gestritten. In § 10 der ATZ-Vereinbarung (dort Abs. 2) wird u.a. im übrigen Bezug genommen auf die Bestimmungen des "weiter laufenden Arbeitsvertrages". Die arbeitsvertragliche Regelung sieht aber unstreitig die einzelvertragliche Bezugnahme auf die genannten tariflichen Bestimmungen der Chemischen Industrie vor (Arbeitsvertrag vom 13.12.1982 S. 2 - oben - = Bl. 11 d.A.).

Aufgrund der auf allgemeiner Verbandsebene vereinbarten Erhöhung der Tarifentgeltsätze, die in dem bezirklichen Entgelttarifvertrag umgesetzt wurde, erhöhte sich deswegen das tarifliche Entgelt der Klägerin im Juni 2005 um 2,7 %. Demgemäß ergab sich mittelbar dann auch eine Erhöhung bei der tariflichen Aufstockungszahlung gemäß § 9 TV-ATZ. Wenn die Klägerin insoweit insgesamt einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 79,10 EUR beansprucht, so ist dies unter Zugrundelegung ihrer auf Seite 3 der Klageschrift enthaltenen Berechnung, weder rechtlich noch rechnerisch zu beanstanden. Auf das tarifliche Entgelt und die davon abhängige Aufstockungszahlung wirkt sich der "firmenbezogene VTV" vom 29.06.2005 deswegen nicht aus, weil dieser ohne Rückwirkung erst ab dem 01.07.2005 in Kraft getreten ist.

2. Für die Zeit ab dem 01.07.2005, - also hier für die Monate von Juli 2005 bis Mai 2006 geltend gemachten Ansprüche -, ist jedoch das ab diesem Zeitpunkt gültige "Entgeltgitter" zu beachten. Die in diesem Entgeltgitter enthaltenen tariflichen Entgeltsätze verdrängen bzw. ersetzen in zulässiger Weise die Entgeltsätze, die sich aus dem bezirklichen Entgelttarifvertrag ergeben, der aufgrund des Verhandlungsergebnisses im Rahmen des "Chemietarifpakets 2005" abgeschlossen wurde. Für die Zeit ab dem 01.07.2005 kann die Klägerin die auf Verbandsebene erzielte allgemeine Tariferhöhung deswegen nicht mehr beanspruchen, weil dem der "firmenbezogene VTV" entgegensteht. (Auch) dieser Tarifvertrag vom 29.06.2005 ist - nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Dies ergibt sich aus der unstreitigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung, wonach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die einschlägigen Tarifverträge der Chemischen Industrie in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Im Verhältnis der genannten Tarifverträge ist der "firmenbezogene VTV" im Verhältnis zum Bezirksentgelt-TV gemäß Verhandlungsergebnis "Chemietarifpaket 2005" der speziellere Tarifvertrag. Der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und ihrer Arbeitnehmer wird anerkanntermaßen am besten dadurch Rechnung getragen, dass der diesem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende Tarifvertrag angewandt wird. Mit Rücksicht auf den Zweck und Geltungsbereich ist dies hier eindeutig der "firmenbezogene VTV" vom 29.06.2005 (vgl. zum Zweck dieses Tarifvertrages die Präambel vor § 1 und zum Geltungsbereich § 1 dort insbesondere § 1.2; vgl. zum Zweck eines derartigen Tarifvertrages auch die Fußnote 1 zu Abs. 3 zur Vorbemerkung vor § 1 des MTV Chemische Industrie). Die Parteien haben zu recht (auch) nicht darüber gestritten, dass vorliegend die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 - Geltungsbereich - des VTV erfüllt sind. Die Klägerin ist lediglich aus (anderen) Rechtsgründen der Ansicht, dass der VTV vorliegend unanwendbar sei. Der "firmenbezogene VTV" verdrängt den allgemeinen Entgelt-TV aus der Tarifrunde 2005 (jedenfalls) dahingehend, dass die Klägerin die tariflichen Erhöhungsbeträge (aufgrund der Tariferhöhung um 2,7 %) nicht mehr geltend machen kann. Ein tariflicher Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 2.140,50 EUR (= 50 % von 4.281,00 EUR gemäß E 13/K) stand der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2005 deswegen nicht zu. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Differenzen bei der Aufstockungszahlung.

Für den genannten Zeitraum (Juli 2005 bis Mai 2006) wirkt sich der rechtliche Gesichtspunkt "angespartes Wertguthaben" nicht aus. Zwar ist es weder den Arbeitsvertragsparteien, noch den Tarifvertragsparteien erlaubt, ein Wertguthaben, das sich der Arbeitnehmer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses während der Aktivphase erarbeitet hat, zu kürzen. Dieses Kürzungsverbot ergibt sich aus Sinn und Zweck eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der in § 6 Ziffer 4 TV-ATZ bezeichneten Art.

Ein Verstoß gegen dieses Kürzungsverbot liegt hier deswegen nicht vor, weil sich die Klägerin während der Aktivphase, die am 30.04.2005 endete, keinen höheren Tarifgehaltsanspruch erarbeitet hat als einen solchen in Höhe von 2.084,00 EUR monatlich (vgl. insoweit die in der ABA befindlichen Entgeltnachweise für die Zeit von Mai 2002 bis April 2005). Wie die in der ABA befindlichen Entgeltnachweise für die Monate von Juli 2005 bis Mai 2006 belegen, zahlte die Beklagte der Klägerin weiter ein monatliches Tarifgehalt in Höhe von 2.084,00 EUR und leistete darauf aufbauende Aufstockungszahlungen. Höhere Ansprüche hat sich die Klägerin in der Zeit der Aktivphase nicht erarbeitet.

3. Abzuweisen ist die Klage auch, soweit die Klägerin eine Differenz aus der Jahresleistung 2005 in Höhe von 53,68 EUR beansprucht. Die Klägerin könnte nur dann hinsichtlich der Jahresleistung den Betrag von 95 % von 2.140,50 EUR = 2.033,48 EUR mit Erfolg beanspruchen, wenn ihr Tarifgehalt im Jahre 2005 dauerhaft auf diesen Betrag angehoben worden wäre. Wegen des dem entgegenstehenden "firmenbezogenen Verbandstarifvertrages" vom 29.06.2005 ist dies aber zu verneinen. Die Differenz zwischen 2.033,48 EUR und 1.979,80 EUR = 53,68 EUR steht der Klägerin deswegen nicht zu. Die Beklagte hat der Klägerin zu recht gemäß § 5 - Eingangssatz - des TV über Einmalzahlungen und Altersvorsorge nur 95 % von 2.084,00 EUR = 1.979,80 EUR gezahlt.

4. Die Differenzen aus den Zuschusszahlungen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung = 14,79 EUR stehen der Klägerin deswegen zu, weil die Berufung insoweit unzulässig ist. Ob und inwieweit der Anspruch materiell-rechtlich bestünde, muss offen bleiben.

5. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich der tariflichen "Einmalzahlung" gemäß Verhandlungsergebnis ("Chemietarifpaket 2005"), dort Ziffer 2., 475,15 EUR brutto zu zahlen. Diesem Anspruch steht der "firmenbezogenen VTV" vom 29.06.2005 nicht entgegen. Der VTV geht in § 2 von der grundsätzlichen Geltung der Tarifverträge der Chemischen Industrie aus, - zu diesen tariflichen Regelungen gehören aber auch die Bestimmungen über die "Einmalzahlung" gemäß Ziffer 2. des Verhandlungsergebnisses 2005. Eine Sperrwirkung entfaltet der VTV deswegen nur insoweit als dort ausdrückliche Sonderregelungen normiert werden. Dies ist - soweit vorliegend von Interesse - in § 3 Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 - aber nur hinsichtlich der Tarifentgeltsätze und der Jahresleistung geschehen. Damit steht der VTV dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung der tariflichen Einmalzahlung dem Grunde nach nicht entgegen.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruches ist aber zu beachten, dass es - wie eben bereits zu II. 3. ausgeführt wurde - zu einer dauerhaften Erhöhung des Tarifgehaltes (auf 2.140,50 EUR) nicht gekommen ist.

Die Berechnung der Einmalzahlung hat deswegen anzusetzen bei dem von der Klägerin erarbeiteten Tarifgehalt in Höhe von 2.084,00 EUR, nicht dagegen bei dem auf allgemeiner Verbandsebene erhöhten Tarifgehalt von 2.140,50 EUR:

1,2 % x 2084,00 EUR x 19 = 475,15 EUR.

Hiernach war die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 79,10 EUR

+ 14,79 EUR und

+ 475,15 EUR

= insgesamt 569,04 EUR

aufrechtzuerhalten. In diesem Umfang erweisen sich die Klage als begründet und die Berufung der Beklagten als erfolglos.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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