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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 447/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 240 Satz 2 |
Aktenzeichen: 3 Sa 447/06
Entscheidung vom 06.10.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 - Az.: 7 Ca 175/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 fristlos aufgelöst worden ist, sowie darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung für den Zeitraum November 2005 bis einschließlich Februar 2006 nebst Zinsen zu zahlen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 - 7 Ca 175/06 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 38 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 fristlos, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2006 seine Beendigung gefunden hat. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten weiter verurteilt, an denn Kläger insgesamt 8.800, € brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen dieses, ihm am 31.05.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 09.06.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.07.2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 25.07.2006, begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe aufgrund bestehenden Zahlungsverzuges seitens des Beklagten Mitte Oktober 2005 erklärt, nicht mehr für den Beklagten arbeiten zu wollen bis seine Lohnrückstände ausgeglichen worden seien. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf die Begründung des Urteils vom 16. Mai 2006 im Verfahren der Parteien Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 5 Sa 149/06, insbesondere darauf, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwecks Darstellung der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.07.2006 (Bl. 59 f. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 - 7 Ca 175/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als rechtlich zutreffend. Mitte Oktober 2005 habe er gegenüber dem Beklagten erklärt, seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen zu wollen, weil sich der Beklagte mit erheblichen Lohnzahlungen in Zahlungsverzug befunden habe. Er habe damit von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 sei als fristlose Kündigung rechtsunwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Der begehrten Feststellung stünde auch nicht entgegen, dass der Beklagte angeblich das Arbeitsverhältnis bereits am 15.09.2005 fristlos gekündigt habe. Zur näheren Darstellung der Berufungserwiderung im Übrigen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2006 (Bl. 88 ff. d. A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt (noch) den gesetzlichen Anforderungen.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht ist zunächst nicht an einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO gehindert. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten ist noch nicht eröffnet. Auch die Voraussetzung des § 240 Satz 2 ZPO liegen nicht vor. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern - Insolvenzgericht - vom 08.08.2006 - 5 IN 215/06 -, dort Ziffer 2 wurde lediglich angeordnet, dass Verfügungen des Beklagten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO tritt jedoch noch nicht ein, wenn das Insolvenzgericht lediglich eine derartige Anordnung trifft (vgl. etwa LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.12.2005 - 2 Ta 249/05).
2.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 nicht aufgelöst worden ist. Der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung steht zunächst nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung zwischen den Parteien bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hätte. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, das Arbeitsverhältnis habe bereits aufgrund einer von ihm am 15.09.2005 ausgesprochenen, gerichtlich nicht angegriffenen Kündigung geendet, folgt die Berufungskammer den (allerdings im Zusammenhang mit den Zahlungsansprüchen getätigten) Ausführungen des Arbeitsgerichts (II. 2, 3 der Gründe, Seite 6 ff. = Bl. 42 ff. d. A.) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer erneuten Darstellung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe ab.
Bestand somit zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung vom 03.02.2006 zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis, ist dieses nicht durch die Kündigung vom 03.02.2006 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Der Beklagte hat zur Begründung der Kündigung lediglich im Schriftsatz vom 21.03.2006 (Bl. 9 f. d. Beiakte) darauf hingewiesen, der Kläger habe unzulässiger Weise eine Nebentätigkeit ausgeübt und sei auch seit Mitte September 2005 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Im Hinblick auf die Ausübung einer Nebentätigkeit ist der Sachvortrag des Beklagten gänzlich unsubstantiiert. Jegliche Angaben dazu, um welche Tätigkeit es sich hierbei gehandelt haben soll, fehlen. Soweit der Beklagte darauf verweist, der Kläger habe seit Mitte September 2005 keine Arbeitsleistung mehr erbracht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BAG 21.11.1996, EZA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50) unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitspflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur gerechtfertigt ist, wenn es sich um eine so genannte beharrliche Arbeitsverweigerung handelt, die in der Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit im Willen voraussetzt. Es muss eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegen. Dies setzt (zumindest) eine entsprechende Abmahnung des Arbeitnehmers voraus. Eine solche Abmahnung ist vorliegend nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer berechtigter Weise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft wegen offen stehender Vergütungsansprüche geltend macht, regelmäßig eine deswegen ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam ist (BAG 09.05.1996, EZA § 626 BGB n. F. Nr. 161). Von der Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist im Streitfall auszugehen, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
3.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten ferner zu Recht verurteilt, an den Kläger Vergütung für die Monate November 2005 bis einschließlich Februar 2006 zu zahlen. Auch insoweit wird zunächst gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die entsprechende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser das Zurückbehaltungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der Beklagte hat insoweit in seiner Berufungsbegründung selbst ausgeführt, dass der Kläger aufgrund bestehenden Zahlungsverzuges seitens des Beklagten Mitte Oktober 2005 erklärt habe, nicht mehr für diesen arbeiten zu wollen, bis seine Lohnrückstände ausgeglichen seien. Der Kläger hat damit schon nach eigenem Sachvortrag des Beklagten verdeutlicht, dass er seine Arbeitsleistung im Hinblick auf die bestehenden Lohnrückstände und in Abhängigkeit von deren Ausgleich zurückhält. Dies stellt eine ausreichende Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dar. Zum Zeitpunkt von dessen Ausübung bestand auch ein nicht nur unerheblicher Vergütungsrückstand, wie sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.05.2006 im Verfahren 5 Sa 149/06 ergibt: Demnach bestanden zumindest Vergütungsrückstände für den Zeitraum 01.06.2005 bis 30.09.2005.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht in Anwendung der § 10 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarten Ausschlussklausel verfallen sind.
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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