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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 464/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BetrVG § 102
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird auf deren Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.05.2007 - 1 Ca 2113/06 - teilweise, nämlich in Ziffer 4. des Tenors sowie im Kostenpunkt (= Ziffer 5. des Tenors), abgeändert: Die Klage wird mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. 3. Der Streitwert wird (auch) für das Berufungsverfahren auf EUR 18.000,00 festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Zwischen dem am 16.03.1961 geborenen Kläger und der Beklagten bestand seit dem 08.10.1979 ein Arbeitsverhältnis. Im Anschluss an die (erste) Kündigung vom 19.09.2006, die dem Kläger am 21.09.2006 zugegangen war, hörte die Beklagte den Betriebsrat mit dem Schreiben vom 24.11.2006 zu ihrer Absicht an, dem Kläger (erneut) zu kündigen. Wegen des Inhalts dieses Anhörungsschreibens vom 24.11.2006 im einzelnen wird auf Bl. 192 ff. d. A. (= Anlage B 28) verwiesen. Im Rahmen der Angaben zu den Kündigungsgründen heißt es dort u.a.: "...

- Gasstation "L.":

Die Begehung am 21.11.2006 ergab, dass laut Stationsbuch am 23.02.2006 Wartungsarbeiten (Filterwartung und Inspektion) durch die Herren H. und B. durchgeführt wurden. Der Filter weist - dokumentiert durch entsprechende Fotos - zwar Kratzspuren verschiedenster Form auf, allerdings lässt sich an den Verschraubungen erkennen, dass diese nicht gelöst wurden. Die Muttern weisen nach wie vor eine unbeschädigte Lackverbindung zum Deckel auf. Darüber hinaus lässt sich erkennen, dass die Muttern nicht über die nach wie vor lackierten Gewinde der Schrauben bewegt wurden. ...

...

- Gasstation "T. Str.":

Gemäß Stationsbuch wurde durch die Herren H. und B. am 10.03.2005 eine Filterwartung dokumentiert. Aufgrund der vorliegenden Fotos lässt sich erkennen, dass eine solche Wartung nicht durchgeführt wurde, da das Gerät keine typischen Öffnungsspuren aufweist. ...

...

- Gasstation "M.-N.":

Auf der Seite 2 des Protokolls zur Wartung wurden durch Herrn H. am 13.07.2004 die durchzuführenden Arbeiten dokumentiert. Aufgrund der Fotos lässt sich feststellen, dass das Gasdruckregelgerät im unteren Bereich geöffnet wurde; im unteren Bereich jedoch nicht. Ebenso lässt sich aufgrund der Fotos feststellen, dass der Feinfilter nicht geöffnet wurde. ...

...".

Das Anhörungsschreiben enthält bezüglich der Gasstationen "L." und "T. Str." Angaben über am 25.11.2006 erfolgte Ortstermine. Am Ende des Anhörungsschreibens vom 24.11.2006 heißt es u.a.: "Das Vertrauensverhältnis ist aufgrund der geschilderten Umstände nachhaltig gestört, zumal Herr H. in einem sensiblen Bereich (Gasstationen) eingesetzt wird ...". Mit dem Schreiben vom 29.11.2006 (Bl. 21 f. d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30.06.2007. Mit dem Schreiben vom 11.12.2006 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtigte, dem Kläger außerordentlich mit Ablauf des 31.12.2006 zu kündigen. Wegen des Inhalts dieses Anhörungsschreibens im einzelnen wird auf die Anlage B 38 (= Bl. 244 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte führt dort u.a. aus, dass "im Rahmen einer Besichtigung einiger Gasstationen - ausgelöst durch die bereits bekannten Vorfälle - ... Herr D. (N.) am 02.12.2006 weitere Unregelmäßigkeiten entdeckt habe, "welche durch Dokumentationen von Wartungsarbeiten ausgelöst wurden". Bei der Darstellung der Kündigungsgründe heißt es in diesem Anhörungsschreiben u.a. weiter: "...

- Gasstation "W.":

Es handelt sich hierbei um eine zwei-schienige Gasdruckregel- und Messanlage. Die Begehung am 02.12.2006 ergab, dass laut Stationsbuch (und Prüfungsprotokoll) am 16.04.2004 Wartungsarbeiten (Filterwartung und Funktionsprüfung) durch Herrn H. durchgeführt wurden. Der Filter weist - dokumentiert durch entsprechende Fotos - zwar Kratzspuren und Farbabplatzungen oberhalb der Schraubenköpfe auf, allerdings lassen sich an den Schraubenrändern ununterbrochene Farbanhäufungen erkennen. Dies lässt darauf schließen, dass die Schrauben nicht gelöst und somit der Filter auch nicht geöffnet wurde. Darüber hinaus wurde die Farbe zwischen Filterunterteil und Filterhaube teilweise abgekratzt. Dies lässt die Vermutung zu, dass man hierbei eine durchgeführte Wartung vortäuschen wollte. Unterhalb der Filter befindet sich eine Reinigungsöffnung. Aufgrund der vorliegenden Bilder lässt sich erkennen, dass diese Schraube nicht geöffnet wurde, da auch hier keine typischen Lackunterbrechungen festgestellt werden konnten.

...

- Gasstation "M. S. (P.)":

Es handelt sich hierbei um eine zwei-schienige Gasdruckregel- und Meßanlage. Im Wartungsprotokoll vom 22.02.2002 wurde durch die Mitarbeiter H. und B. eine Filterwartung dokumentiert. Auf den entsprechenden Bildern lässt sich jedoch erkennen, dass die Muttern - aufgrund des Lackzustandes - nicht bewegt wurden und somit keine Filterwartung stattfand. ...

...

- Gasstation "R.":

Aufgrund der vorliegenden Bilder lässt sich vermuten, dass das Sicherheitsabsperrventil nicht geöffnet wurde. Im Wartungsprotokoll für den Zeitraum vom 9. bis 11. November 2004 wurde diese Wartung jedoch durch die Herren H. und B. entsprechend dokumentiert. ...". Am Ende dieses Anhörungsschreibens heißt es u.a.: "... Das Verhalten von Herrn H. können wir in keiner Weise akzeptieren, da dieser wiederholt nicht durchgeführte Wartungen als erfolgt dokumentierte. Dies bedeutet unter anderem, dass einige der betroffenen Anlagen in einen falschen Wartungsturnus gelangten. Darüber hinaus finden, seit Bekanntwerden der Missstände, erforderliche Nachkontrollen an allen Gasstationen statt, was wiederum mit einem ernormen - finanziellen - Aufwand verbunden ist. In Folge führt das bisherige Ergebnis zum Verdacht, dass noch weitere Gasanlagen in ähnlicher Form mängelbehaftet sind. Potentiell besteht für unser Unternehmen die Gefahr, dass Gasstationen ausfallen und somit wirtschaftlicher Schaden und Imageverlust gegenüber unseren Kunden entstehen könnte. ...". Mit dem Schreiben vom 12.12.2006 (Bl. 32 f. d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich mit Ablauf des 31.12.2006. Eine vierte - vorliegend nicht streitgegenständliche - Kündigung erklärte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 19.06.2007 zum 30.06.2007. Wegen jener vierten Kündigung ist erstinstanzlich der Kündigungsschutzprozess - 3 Ca 1258/07 - anhängig. Hinsichtlich der in den Anhörungsschreiben vom 24.11.2006 und vom 11.12.2006 genannten Gasstationen hat die Beklagte u.a. folgende Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht:

 FotosPrüfberichteWartungsprotokolleStationsbuch
L.B 12, B 20, 21-24B 13---B 50
T. Str.B 15, B 25-27B 48---B 14
M.-N.B 17---B 16 
W.B 33B 51---B 32
M.-S.B 35B 52B 34
R.B 37B 53B 54B 36

Im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Rechtsverteidigung hat sich die Beklagte auf die in den Anhörungsschreiben vom 06.09.2006 (Anlage B 9 = Bl. 103 ff. d.A.), vom 24.11.2006 und vom 11.12.2006 genannten Kündigungsgründe gestützt. Soweit im Anhörungsschreiben vom 24.11.2006 (dort auf S. 2) bei den Angaben zur Gasstation "M.-N." zweimal vom "unteren Bereich" die Rede ist, geht der Vorwurf der Beklagten gegen den Kläger dahin, dass der Kläger das Gasdruckregelgerät (zwar im unteren Bereich, jedoch) nicht im oberen Bereich geöffnet habe. Auch habe der Kläger dort den Feinfilter nicht geöffnet.

Der Kläger hat sich zu den Arbeiten im Rahmen der Gasstationen, die in den Anhörungsschreiben vom 24.11.2006 und vom 11.12.2006 genannt werden, u.a. wie folgt geäußert: - Gasstation "L.":

Er und B. hätten am 23.02.2006 lediglich eine äußere Prüfung durchgeführt. Dem sei eine ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten, des Zeugen A., vorausgegangen. Der Kläger weist darauf hin, dass der Prüfbericht von B. ausgefüllt worden sei. Die Fehlerhaftigkeit der Eintragung lasse sich nur durch ein Versehen von B. erklären. - Gasstation "T. Str.":

Auf Anordnung des Zeugen A. sei am 10.03.2005 lediglich eine äußere Prüfung durchgeführt worden. Bei der schriftlichen Dokumentation habe sich der Kläger in der Terminologie vergriffen. Es handelte sich um eine "Schlampigkeit", - die allerdings aufgrund des richtig ausgefüllten Prüfberichts nicht geeignet gewesen sei, bei der Beklagten irgendeinen Schaden zu verursachen. Die Spuren an den Inbusschrauben seien im Rahmen der Prüfung durch das Nachziehen der Inbusschrauben mit einem Drehmomentschlüssel entstanden. - Gasstation "M.-N.":

Eine Öffnung des Gasdruckregelgerätes im oberen Bereich sei von dem Kläger am 13.07.2004 nicht für erforderlich erachtet worden. Vor dem Hintergrund der geringeren Störanfälligkeit des oberen Bereichs habe der Kläger - als Fach- bzw. Sachkundiger - eine Öffnung nicht für erforderlich gehalten. Der Feinfilter sei geöffnet worden. Er, der Kläger, habe selbstverständlich zu keinem Zeitpunkt zur Vortäuschung einer durchgeführten Wartung Farbe an dieser Station abgekratzt. - Gasstation "W.":

Der Zeuge A. habe lediglich die Durchführung einer Funktionsprüfung angeordnet. Deswegen sei am 16.04.2004 tatsächlich lediglich eine Funktionsprüfung durchgeführt worden. Die Eintragung im Stationsbuch ("Filterwartung") sei tatsächlich fehlerhaft, was jedoch nicht auf einer irgendwie gearteten Manipulationsabsicht beruhe, sondern lediglich auf einer Leichtfertigkeit des Klägers im Umfang mit der zu benutzenden Terminologie. Für eine vorsätzliche Manipulation habe für ihn keinerlei vollziehbares Motiv bestanden. - Gasstation "M. S. (P.)":

Die Station sei am 22.02.2002 von ihm und B. ordnungsgemäß gewartet worden. Dass Lackabsplitterungen nicht mehr zu sehen seien, beruhe darauf, dass in den Jahren 2004 oder 2005 diese Anlage umfassend erneuert worden sei. Der Filter sei neu gestrichen worden. Lediglich aus diesem Grund seien Spuren der erfolgten Öffnung aus dem Jahre 2002 mittlerweile nicht mehr vorhanden. - Gasstation "R.":

Der Kläger verweist darauf, dass er im Zeitraum vom 09.11. bis 11.11.2004 lediglich an der Wartung einzelner Schienen beteiligt gewesen sei. An der Wartung sämtlicher Schienen sei er nicht beteiligt gewesen. Die Wartungsarbeiten an den Schienen, die von ihm, dem Kläger, selbst gewartet worden seien, seien einwandfrei ausgeführt und entsprechend dokumentiert worden. Der vorgelegte Auszug aus dem Wartungsbuch dokumentiere keine Wartung durch den Kläger, vielmehr gehe daraus hervor, dass diese durch G. und B. durchgeführt worden sei. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.05.2007 - 1 Ca 2113/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 337 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe von Urteilstenor und Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt sowie die Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 19.09.2006, vom 29.11.2006 und vom 12.12.2006 festgestellt. Gegen das am 12.06.2007 zugestellte Urteil vom 10.05.2007 - 1 Ca 2113/06 - hat die Beklagte am 12.07.2007 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.07.2007 (Bl. 357 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzend äußert sich die Beklagte in folgenden Schriftsätzen, worauf ebenfalls Bezug genommen wird: - vom 14.12.2007 (Bl. 415 ff. d.A.)

- vom 14.02.2008 (Bl. 489 ff. d.A.)

- vom 09.04.2008 (Bl. 532 ff. d.A.)

- vom 01.07.2008 (Bl. 628 f. d.A.)

- vom 15.08.2008 (Bl. 665 ff. d.A.)

- vom 19.08.2008 (Bl. 675 f. d.A.) und

- vom 01.12.2008 (Bl. 717 ff. d.A.). Soweit das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der ersten Kündigung (vom 19.09.2006) an der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB hat scheitern lassen, beanstandet die Beklagte in der Berufungsbegründung, dass das Arbeitsgericht die Tatsache nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der Sozialdaten des Klägers alle mögliche Sorgfalt haben walten lassen, den Sachverstand zunächst gründlich zu recherchieren. Die Beklagte verweist auf das am 08.09.2006 mit dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen A., geführten Gespräch. Die Beklagte führt weiter dazu aus, dass auch bezüglich der zweiten Kündigung (vom 29.11.2006) die Vorfälle der fehlerhaften Wartung keineswegs im Rahmen einer Zwei-Wochen-Frist vor Ausspruch der Kündigung oder vor Einleitung der Betriebsratsanhörung anzusiedeln seien. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der technische Mitarbeiter D. die Mangelhaftigkeit der Stationen erst am 21.11.2006 im Rahmen einer weiteren Besichtigung festgestellt habe. Die drei fehlerhaften Gasstationen, um die es bei der dritten Kündigung (vom 12.12.2006) gehe, seien dem Mitarbeiter D. - so führt die Beklagte weiter aus - im Rahmen einer weiteren Besichtigung am 02.12.2006 mit Unregelmäßigkeiten durch Dokumentationen von Wartungsarbeiten aufgefallen. Die Beklagte macht geltend,

dass sich aus den erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass die kündigungsberechtigten Personen erst im Rahmen der Anhörungen des Klägers (am 06.09.2006, 24.11.2006 und 11.12.2006) von den Kündigungssachverhalten in einer Art und Weise Kenntnis hätten nehmen können, die erstmals die Entscheidung darüber, ob eine Kündigung ausgesprochen werde oder nicht, ermöglicht habe. Die Beklagte bringt vor, dass das Anlagenkonvolut B 46 (= Bl. 304 ff. d.A.) deutlich die kalendarische Auflistung der Überprüfung der einzelnen Stationen (nach Ausspruch der ersten Kündigung vom 19.09.2006) zeige. Soweit das Arbeitsgericht meine, es lasse sich daraus nicht nachvollziehbar entnehmen, nach welcher Vorgehensweise die Beklagte welche weiteren Ermittlungen mit der notwendigen Eile vorangetragen haben wolle, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte verweist auf die Anlage B 33a (Bl. 210 f. d.A.: Wartungsbericht der R. Regel + Messtechnik GmbH vom 28.03.2007) und führt dazu weiter aus. Der Bericht vom 28.03.2007 bezieht sich u.a. auf die Stationen "M./N." und "W.". Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, die Stationen einer vorzeitigeren Überprüfung zu unterziehen. Zur erstinstanzlichen Einlassung des Klägers zu den Gasstationen

- "L."

- "T. Str."

- "M./N."

- "W."

- "M. S. (P.)" und

- "R."

äußert sich die Beklagte so, wie dies aus den Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 14.12.2007 ersichtlich ist. Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.05.2007 - 1 Ca 2113/06 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.09.2007 (Bl. 394 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Ergänzend äußert sich der Kläger in folgenden Schriftsätzen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird:

- vom 13.02.2008 (Bl. 494 ff. d.A.)

- vom 07.04.2008 (Bl. 530 f. d.A.)

- vom 10.07.2008 (Bl. 636 ff. d.A.)

- vom 12.08.2008 (Bl. 659 ff. d.A.) und

- vom 28.11.2008 (Bl. 715 ff. d.A.). Der Kläger führt u.a. aus,

dass er zu Beginn eines Jahres von dem Zeugen A. eine Liste über die in dem jeweiligen Jahr vorzunehmenden Wartungen/Prüfungen erhalten habe (s. dazu die Anlage K 6 = Bl. 497 ff. d.A.). Der Kläger verweist auf den in der Liste K 6 wiederholt vorkommenden Begriff der "äußeren Prüfung" und führt dazu weiter aus. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten auf Seite 15 des Schriftsatzes vom 14.12.2007 bringt der Kläger vor, dass die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigungen nicht zu Verdachtskündigungen, sondern ausschließlich zu Tatkündigungen angehört habe. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auch auf die Sitzungsniederschriften vom 06.11.2007 (Bl. 398 ff. d.A.), vom 15.01.2008 (Bl. 450 ff. d.A.) und vom 23.12.2008 (Bl. 738 ff. d.A.) sowie auf den Inhalt der Beiakte (Anlagen-Ordner zu - 3 Sa 464/07 -) Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wurde Beweis erhoben

- gemäß Beschluss vom 15.01.2008 (Sitzungsniederschrift = Bl. 451 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Sch. und

- gemäß Beschluss vom 15.01./22.01.2008 (Bl. 464 ff. d.A.) in der Sitzung vom 04.03.2008 durch Vernehmung der Zeugen

- A. (Bl. 510 ff. d.A.) und

- B. (Bl. 516 ff. d.A.). Weiter wurde gemäß Beschluss vom 04.03./18.03.2008 (Bl. 522 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens des E.. Zwecks Darstellung des Inhalts der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften verwiesen, in denen die Zeugenaussagen festgehalten sind. Das Gutachten des Sachverständigen E. befindet sich in Bl. 682 ff. d.A., worauf ebenso verwiesen wird wie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen (zum vorgenannten Gutachten) gemäß Sitzungsniederschrift vom 23.12.2008 (Bl. 738 ff. d.A.). Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich der drei Kündigungsschutzanträge des Klägers ist die Berufung der Beklagten unbegründet. II. Begründet ist die Berufung, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt hat. Mit dem Weiterbeschäftigungsantrag erweist sich die Klage als unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger im Anschluss an die drei streitgegenständlichen Kündigungen unstreitig erneut gekündigt, - nämlich mit der Kündigung vom 19.06.2007 zum 30.06.2007. Hinsichtlich dieser vierten Kündigung (vom 19.06.2007) fehlt es an einer dem Kündigungsschutzantrag stattgebenden arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Zugang der vierten Kündigung hat hier zu einer Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (über den 30.06.2007 hinaus) geführt, die derjenigen Ungewissheit entspricht, die vor der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.05.2007 - 1 Ca 2113/06 - bestanden hat. Unter den gegebenen Umständen ist anzunehmen, dass die Beklagte die vierte Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt stützt, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung (vom 19.06.2007) eine andere rechtliche Beurteilung (als die vorliegend streitgegenständlichen Kündigungen) erfahren könnte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich - solches hat (auch) der Kläger selbst nicht geltend gemacht -, dass die zum 30.06.2007 mit dem Schreiben vom 19.06.2007 erklärte Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Davon ausgehend ist hier durch die unstreitige Kündigung vom 19.06.2007 eine (zusätzliche) Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet worden, die das schutzwürdige Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers (wieder) überwiegen lässt. III. Im übrigen bleibt die Berufung erfolglos, da die Klage mit den drei Kündigungsschutzanträgen bezüglich der ersten drei Kündigungen begründet ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der von ihm getroffenen Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Kündigungen vom 19.09.2006, vom 29.11.2006 und vom 12.12.2006 ist im Ergebnis zutreffend. 1. a) Hinsichtlich der Kündigung vom 19.09.2006 hat das Arbeitsgericht dieses Ergebnis auch rechtlich zutreffend begründet. Insoweit folgt die Berufungskammer den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (S. 9 bis 11 des Urteils vom 10.05.2007, dort unter Ziffer I. 1., 2. bis einschließlich a)) und stellt dies insoweit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt es nicht, die Frage der Nichtwahrung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB anders zu beantworten, als dies hinsichtlich der Kündigung vom 19.09.2006 im Urteil vom 10.05.2007 - 1 Ca 2113/06 - geschehen ist. Dies stellt die Berufungskammer aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung fest. Die unstreitig am 06.09.2006 - mit dem Schreiben von diesem Tag - eingeleitete Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG belegt, dass die kündigungsberechtigten Personen der Beklagten damals (d.h. am 06.09.2006) die für die (spätere) Kündigung (vom 19.09.2006) maßgebenden Tatsachen kannten. Der für die Kündigung maßgebende Kündigungssachverhalt stand damals fest und war der Beklagten bekannt. Die Kündigung vom 19.09.2006 wäre deswegen nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Kläger noch am Mittwoch, dem 20.09.2006, zugegangen wäre. Unstreitig ist der Zugang jedoch erst am 21.09.2006 und damit verspätet bewirkt worden. b) Ob dem Arbeitsgericht auch darin zu folgen ist, die Beklagte habe die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB auch in Bezug auf die zweite Kündigung vom 29.11.2006 und die dritte Kündigung vom 12.12.2006 versäumt, kann dahingestellt bleiben. Der diesbezüglich vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung begegnen - insbesondere nach der (auch) insoweit im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen Sch.; Sitzungsniederschrift vom 15.01.2008, dort S. 3 ff. = Bl. 452 ff. d.A.) - gewisse Bedenken. Diesen Bedenken muss nicht weiter nachgegangen werden, weil sich die Kündigungsschutzanträge des Klägers hinsichtlich der Kündigungen vom 29.11.2006 und vom 12.12.2006 jedenfalls gemäß § 626 Abs. 1 BGB als begründet erweisen. 2. Soweit hinsichtlich der zweiten und dritten Kündigung überhaupt Kündigungssachverhalte vorliegen, die an sich geeignet sein können, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, ergibt jedenfalls die durchzuführende Interessenabwägung, dass vorliegend eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu verneinen ist. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist vorliegend - der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit beruht hier nicht auf einer gesetzlichen Regelung - auf die weitere absehbare Vertragsdauer (- notfalls bis zur Verrentung ["Pensionierung"] des Klägers -) abzustellen und nicht lediglich auf die fiktive (bei ordentlicher Kündbarkeit einzuhaltende) längstmögliche Kündigungsfrist. In einem Fall der vorliegenden Art kann bei der rechtlichen Überprüfung der Kündigungsgründe (weiter) zu beachten sein, dass das entsprechende Vorbringen des Arbeitgebers im Prozess unter Umständen einer betriebsverfassungsrechtlichen - aus § 102 BetrVG ableitbaren - Schranke unterliegt. Insoweit kann sich § 102 BetrVG für den Arbeitgeber dann mittelbar nachteilig auswirken, wenn er es unterlassen hat, Umstände, die er im Kündigungsschutzprozess zur Kündigungsbegründung ergänzend vortragen bzw. nachschieben will, dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

3. Bei Anwendung der höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zur Überprüfung einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung (s. dazu die Nachweise auf die Rspr. bei ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. BGB § 626 Rz. 40 ff., 60 ff.) ergibt sich im einzelnen folgendes: a) Kündigung vom 29.11.2006:

(1.) Gasstation "L."; Arbeiten vom 23.02.2006:

Zwar befindet sich für diesen Tag im Buch "Inspektion-Reglerstation" (B 50 = Bl. 32 f. des Anlagenordners) die Eintragung "Filterwartung + Inspektion". Auch heißt es in der Anlage B 13 (= Bl. 155 f. d.A.) bei "Sonstige Wartungsarbeiten": "Filterelemente gereinigt" ... "ja". Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass bei dieser Anlage im Rahmen der fraglichen Arbeiten eine Reinigung der Filterelemente nicht erfolgen sollte. Bei "L." ist damals vom Kläger (und von dem Zeugen B.) nur eine äußere Prüfung vorzunehmen gewesen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen A.. Als seinerzeitiger Vorgesetzter des Klägers ist der Zeuge A. in der Lage gewesen, sachdienliche Angaben zum Beweisthema zu machen. Der Zeuge A. hat weiter bekundet, dass, soweit bei der Frage "Filterelemente gereinigt" auf Seite 1 der Anlage B 13 das "ja" eingekreist ist, er dies dem B. zuordnet. Eine entsprechende Zuordnung hat der Zeuge A. bezüglich der Eintragungen in den Rubriken "Bemerkungen" und "Namen" der Anlage B 50 vorgenommen. (Auch) nach der Erinnerung des Zeugen B. war für den 23.02.2006 eine Reinigung der Filterelemente nicht angeordnet gewesen. Die entsprechende Eintragung im (Stations-)Buch gemäß Anlage B 50 sei von ihm. Die Berufungskammer ist von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen A. und B. überzeugt. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses ist ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, nicht bewiesen. Soweit den Kläger eine Mitverantwortlichkeit für eine fehlerhafte Dokumentation trifft, wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abmahnung die angemessene arbeitsrechtliche Reaktion (gewesen). (2.) Gasstation "T. Str."; Arbeiten vom 10.03.2005:

Der Zeuge A. hat glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass dort jeweils eine äußere Prüfung vorzunehmen gewesen sei. Das sei so angeordnet gewesen. Der Zeuge A. hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Eintragung "Filterwartung" im Stationsbuch (Anlage B 14 = Bl. 157 f. d.A.) der Feststellung, dass dort damals lediglich eine äußere Prüfung angeordnet gewesen sei, nicht entgegenstehe. Dies ergibt sich nach Ansicht des Zeugen A. aus den Begrifflichkeiten des Regelwerkes (s. Bl. 512 d.A.). (Auch) der Zeuge B. hat ausgesagt (Bl. 517 d.A.), dass eine äußere Prüfung angeordnet war. Allerdings sei die Eintragung "Filterwartung" so nicht richtig, - man hätte es anders schreiben sollen, - "äußere Prüfung" hätte man eintragen sollen. Die Berufungskammer ist von der Richtigkeit der Zeugenaussagen A. und B. überzeugt. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses ist ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, nicht bewiesen. Auch insoweit ist die Beklagte darauf zu verweisen, ihr Gläubigerrecht "Abmahnung" auszuüben. (3.) Gasstation "M.-N."; Arbeiten vom 13.07.2004:

Die Beklagte hat insoweit keine Pflichtverletzung des Klägers bewiesen, die es rechtfertigen könnte, das langjährige Arbeitsverhältnis der Parteien durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Soweit es um den fraglichen "Feinfilter" geht, ergibt sich aus der Anlage B 16 = Bl. 162 ff. d.A. keine Dokumentation des Klägers, die die Angabe enthielte, den Feinfilter doch geöffnet zu haben. Davon geht auch die Beklagte aus, was sich aus ihren Ausführungen zu Beginn des letzten Absatzes auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 09.04.2008 (Bl. 536 d.A.) ergibt. Dass der Kläger außerhalb der Anlage B 16 in anderen Unterlagen angegeben haben könnte, den Feinfilter geöffnet zu haben, ist nicht ersichtlich. Soweit es um die Frage der Öffnung oder Nichtöffnung dieses Feinfilters und um die Öffnung des Gasdruckregelgerätes im oberen Bereich geht, konnte der Sachverständige E. dazu keine unmittelbaren Feststellungen vor Ort mehr treffen. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen dem Zugang der Kündigung vom 29.11.2006 und den Ortsbesichtigungen des Sachverständigen, die am 11.06.2008 und am 12.08.2008 von diesem durchgeführt wurden, Wartungsarbeiten am 05.03. und am 06.03.2007 durch die Firma R., K., durchgeführt worden sind. Dem Sachverständigen ist es im Nachhinein unmöglich festzustellen, ob sowohl die Regelgeräte als auch die in Rede stehenden Feinfilter vor der Wartung durch R. geöffnet worden sind oder nicht. Im übrigen ergibt sich aus den entsprechenden OK-Vermerken, die der Kläger durch entsprechendes Ankreuzen auf Seite 2 des Protokolls zur Wartung vom 13.07.2004 angebracht hat (Anlage B 16 = Bl. 163 d.A.) lediglich mittelbar bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten, dass der Kläger die Öffnung des Gasdruckregelgerätes R. 402 dokumentiert haben könnte. Allerdings hat der Sachverständige E. im Termin vom 23.12.2008 weiter bekundet, dass man auch aufgrund einer bloßen Funktionsprüfung Feststellungen zur Membrane, hinsichtlich der Sitze, der Arbeitsweise, des Nullabschlusses und der Einstellungen bzw. Einstellwerte treffen bzw. eine entsprechende Prüfung vornehmen könne (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 23.12.2008 - 3 Sa 464/07 -). Sollte zu den Verschleißteilen im Sinne des Formulars (Bl. 163 d.A.) auch die Ventilstange gehören, so würde dies allerdings die vorherige Öffnung des Gerätes - so hat der Sachverständige weiter bekundet - voraussetzen. Im Verlauf seiner weiteren Erläuterungen hat der Sachverständige - insoweit teilweise im Sinne der Einlassung des Klägers - ausgeführt, dass das fragliche Gasdruckregelgerät im ganz oberen Bereich eine geringere Störanfälligkeit hat als darunter. Hinsichtlich der Arbeiten an dieser Station ist entlastend zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass der Zeuge A. den Kläger vor den fraglichen Arbeiten angewiesen hat, in dem Bereich, für den Ersatzteile nicht vorhanden waren (oberer Bereich) eine Öffnung nicht vorzunehmen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12.08.2008 (dort S. 2 unter Ziffer 2. = Bl. 660 d.A.) ist von der Beklagten mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden prozessualen Folge nicht bestritten worden. Jedenfalls hat die Beklagte die Unrichtigkeit dieser vom Kläger hinreichend konkret vorgebrachten, ihn entlastenden Einlassung nicht bewiesen. Damit fehlt es auch bezüglich der Arbeiten des Klägers an dieser Station an einer Pflichtverletzung, die geeignet wäre, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Auch wenn man das Gesamtverhalten des Klägers im Rahmen der Arbeiten in den drei genannten Gasstationen in die rechtliche Würdigung einbezieht, ergibt sich nicht, dass die deswegen erklärte außerordentliche Kündigung rechtlichen Bestand haben könnte. b) Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für das Verhalten des Klägers, auf das die Beklagte die Kündigung vom 12.12.2006 stützt. Dazu im einzelnen: (1.) Gasstation "W."; Arbeiten vom 16.04.2004:

Zwar liegt hier eine fehlerhafte Eintragung vor, - unstreitig konnte die Anlage überhaupt nicht so gewartet werden, wie sich dies aus der Eintragung "Filterwartung, Funktionsprüfung" in der Anlage B 32 (Stationsbuch = Bl. 201 f. d.A.) ergibt. Der Zeuge A. hat zu diesen Arbeiten festgehalten, dass dort lediglich eine äußere Prüfung angeordnet gewesen ist. Zur Stützung seiner Aussage hat der Zeuge auf ein Schriftstück "Stücklisteneigenschaften W." aus dem Programm K 3 V verwiesen (Zeugenaussage A., - s. Bl. 512 f. d.A.). Eine Pflichtwidrigkeit des Klägers, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, lässt sich nicht feststellen. Gerade dem Kläger zuzurechnende Täuschungshandlungen hat die Beklagte weder hinreichend konkret dargelegt, noch bewiesen. (2.) Gasstation "M. S. (P. )"; Arbeiten vom 22.02.2002:

Der Zeuge A. konnte keine Angaben dazu machen, ob die Arbeiten im Jahr 2002 ordnungsgemäß erledigt worden sind. Er hat bei Einsicht in die Anlage B 34 (Protokoll zur Wartung vom 22.02.2002 = Bl. 212 ff. d.A.) angenommen (s. Bl. 513 d.A.), dass die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt worden seien. Allerdings hat er nach Einsicht in die Anlage B 35 a (= Bl. 109 ff. des Anlagenordners) weiter erklärt, dass er am 05.12.2006 bei bestimmten Schrauben gesagt habe, das die nicht geöffnet worden seien. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass die Anlagen immer mal wieder gestrichen worden seien. Wann "diese Anlage gepinselt worden" sei und wann nicht, vermöge er nicht zu sagen. Er könne es weder verneinen noch bestätigen, dass die Anlage im Jahr 2004 oder 2005 erneuert worden sei und dass dabei der oder die Filter neu gestrichen worden seien. Der Zeuge B. hat im Rahmen seiner Vernehmung (Bl. 517 ff. d.A.) gemeint, dass der Kläger und er den Filter damals geöffnet habe. Der Zeuge konnte sich noch an die Arbeiten erinnern. In der Anlage selbst habe man nichts abstellen können und die Abstellung sei auf der Straße mittels Schieber erfolgt. Soweit er, der Zeuge, das in Erinnerung habe, hätten der Kläger und er die Arbeiten dann auch ordentlich gemacht. Der Zeuge hat weiter gemeint, dass man auch in der Zeit zwischen 2002 und 2006 noch 'mal in der Anlage gewesen sei, - da sei noch irgendwas umgebaut worden. Der Sachverständige E. ist nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen auf den Seiten 5 ff. des Gutachtens (= Bl. 686 ff. d.A.) davon ausgegangen, dass der gelbe Anstrich frühestens 1997 aufgebracht worden ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Anlage erst nach dem Wartungstermin mit Einbau des Reglers an einem unbekannten Datum mit einem neuen Anstrich versehen worden. Mit "diesem Wartungstermin" meint der Sachverständige erkennbar das Datum "22.02.2002". Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens ist der Sachverständige bei den im Gutachten getroffenen Feststellungen geblieben. Aufgrund der schriftlichen Feststellungen des Sachverständigen und die ergänzend dazu von ihm im Termin vom 23.12.2008 gegebenen Erläuterungen ist nicht davon auszugehen, dass der fragliche Filter - wie freilich von der Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2008 behauptet - nur einmal nach der Inbetriebnahme im Jahre 1976 gestrichen worden ist. Die Berufungskammer folgt insoweit den widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen E.. Mit Rücksicht darauf ist die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht geboten. Unabhängig davon ist dem Kläger auch bezüglich dieser Arbeiten kein derart erhebliches Fehlverhalten vorzuwerfen, das alleine oder in Verbindung mit den übrigen Vorwürfen der Beklagten die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte, so dass auch aus diesem Grunde das von der Beklagten angeregte bzw. beantragte weitere Gutachten nicht einzuholen ist. (3.) Gasstation "R."; Arbeiten vom 09.11. bis 11.11.2004:

Auch in diesem Zusammenhang ist keine Pflichtverletzung des Klägers bewiesen, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Zwar tragen die jeweiligen Prüfchecklisten und das Protokoll zur Wartung jeweils die Unterschrift des Klägers. Die Eintragung in der Anlage B 36 (= Bl. 226 d.A.) ist allerdings von F.. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen A. (s. Bl. 514 d.A.). Nach der Aussage des Zeugen A. kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger an den fraglichen drei Tagen vom 09.11. bis zum 11.11.2004 permanent durchgängig in dieser Anlage/Gasstation anwesend war. Der Zeuge hat plausibel Situationen genannt, bei deren Eintritt es dazu kommen konnte, dass der Kläger vorübergehend aus dieser Station abgezogen wurde, um andere Arbeiten zu erledigen. Zwar konnte es der Zeuge nicht ausschließen, dass der Kläger doch bei den Arbeiten an dieser Station durchgehend anwesend war. Sollte er, der Zeuge A., (allerdings) den Monat November 2004 durchgängig krank gewesen sein, wäre er dann vom Kläger vertreten worden, - der damals also einen Teil der Arbeiten des Zeugen A. zu erledigen gehabt hätte. Der Zeuge A. hatte damals als Meister ein Büro gehabt, - war - nach seiner Aussage - aber viel unterwegs auf den einzelnen Stationen. Der Zeuge B. hat glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet (s. Bl. 518 d.A.), dass die Eintragung in der Anlage B 36 = Bl. 226 d.A. von seinem (früheren) Kollegen G. ist. Der Zeuge hat bekundet, dass er und G. größtenteils ohne den Kläger dort damals gearbeitet hätten. Es sei richtig, dass der Kläger damals lediglich an der Wartung einzelner Schienen beteiligt gewesen sei. Nach diesem Beweisergebnis muss entlastend zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass eine durchgehende Anwesenheit des Klägers während der gesamten Arbeiten vom 09.11. bis zum 11.11.2004 nicht feststellbar ist. Ein Verhalten, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, ist nicht bewiesen. c) Jedenfalls im Rahmen der jeweils durchzuführenden Interessenabwägung wirkt es sich zum Nachteil der Beklagten aus, dass es an einer vorherigen erfolglosen Abmahnung fehlt. Zwar hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, dass der Kläger die ihm obliegenden Arbeiten ordnungsgemäß erledigt und dokumentiert. Insbesondere dürfen die Anlagen nicht in einen falschen Wartungs-Turnus gelangen. Mit zusätzlichem finanziellen Aufwand verbundene Nachkontrollen sind ebenso tunlichst zu vermeiden wie die Gefahr, dass Gas-Stationen oder -Anlagen ausfallen. Diesen berechtigten Anliegen der Beklagten kann jedoch, - ohne dem Kläger kündigen zu müssen -, dadurch Rechnung getragen werden, dass die Beklagte den Kläger abmahnt. Dies gilt auch dann, wenn man alle Vorwürfe, die die Beklagte gegenüber dem Kläger erhebt, einer gesamteinheitlichen Betrachtung unterzieht. Für eine außerordentliche Kündigung, die auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, gilt das sogenannte Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Absolute Kündigungsgründe, die unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles die Kündigung unbedingt rechtfertigen könnten, sind im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB nicht anzuerkennen. Die Abmahnung ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt und eine Unzumutbarkeit des Arbeitgebers gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist zu verneinen, wenn es zumutbare geeignete mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer der Gründe, die nach Gesetz (§ 314 Abs. 2 S. 2 und § 323 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB) und Rechtsprechung eine Abmahnung entbehrlich machen können, ist vorliegend nicht gegeben. Zwar kann eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Ein derartiger oder ein damit vergleichbarer Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat jahrelang, in den letzten Jahren sogar in der Funktion eines Vorhandwerkers, für die Beklagte gearbeitet. Beanstandungen durch seine Vorgesetzten, insbesondere durch den Zeugen A., war der Kläger offensichtlich nicht ausgesetzt. Feststellungen im Hinblick auf etwaige Ermahnungen, Verwarnungen oder dergleichen, lassen sich ausgehend vom Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht treffen. Der Kläger durfte deswegen annehmen, dass die Beklagte mit seinem Verhalten einverstanden war. Unabhängig davon war hier, abgestellt auf den Zeitpunkt des jeweiligen Kündigungsausspruchs, zu erwarten, dass (bereits) eine Abmahnung beim Kläger den gewünschten Erfolg haben würde, - nämlich sowohl eine Änderung des Verhaltens als auch eine Wiederherstellung des beiderseitigen Vertrauens herbeizuführen. Bei dem hier in Rede stehenden Verhalten des Klägers, das die Beklagte im Prozess beanstandet hat, handelt es sich unstreitig um ein steuerbares Verhalten des Klägers. Soweit die Beklagte ihr Vertrauen zum Kläger als beeinträchtigt ansieht, übersieht sie, dass auch gestörtes Vertrauen wieder gewonnen werden kann. Dies ist gerade durch den Ausspruch einer Abmahnung möglich. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte es die Beklagte demgemäß bei einer Abmahnung bewenden lassen müssen, so dass der Kläger seine Eignung und Zuverlässigkeit für die ihm obliegenden Arbeiten dauerhaft hätte unter Beweis stellen können. Mit Rücksicht auf die seit dem 08.10.1979, also langjährig, bestehende Betriebszugehörigkeit und die schweren (finanziellen) Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes, nämlich Wegfall der für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt für seine Ehefrau und seine Tochter notwendigen Einkünfte, die Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle im Zusammenhang mit dem Alter des am 16.03.1961 geborenen Klägers und dem (bei einer außerordentlichen Kündigung drohenden) Ansehensverlust des Klägers, lässt sich hier eine Unzumutbarkeit für die Beklagte im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht feststellen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Kündigungen - trotz der oben bei Ziffer III. 2. (a.E.) erwähnten betriebsverfassungsrechtlichen Schranke - auch unter dem Gesichtspunkt der sog. "Verdachtskündigung" zu überprüfen hätte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 und 63 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf werden die Parteien hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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