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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 477/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, AGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 626 Abs. 1
AGB § 87c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.05.2008 - Az.: 11 Ca 136/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 43.775,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 08.11.1965 geborene Kläger ist aufgrund des (handschriftlichen) Arbeitsvertrages vom 10.08.2007 (Bl. 4 f. d.A.) bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt gewesen (- in der Entgeltabrechnung "1/2008", Bl. 150 d.A., wird als Eintrittsdatum der 22.08.2007 angegeben). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.05.2008 - 11 Ca 136/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 178 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe von Urteilstenor und Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts hat das Arbeitsgericht 1. die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2008 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.04.2008 festgestellt, 2. die Beklagte verurteilt, dem Kläger für Januar 2008 10.720,00 EUR brutto abzüglich der Beträge von 2.385,00 EUR netto und 720,00 EUR zu zahlen (nebst Zinsen), 3. die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2008 zu erteilen und 4. die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate von Februar 2008 bis April 2008 32.160,00 EUR brutto abzüglich erhaltener 6.396,30 EUR netto (Arbeitslosengeld) zu zahlen (nebst Zinsen). Gegen das ihr am 13.08.2008 zugestellte Urteil vom 08.05.2008 - 11 Ca 136/08 - hat die Beklagte am 02.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 10.10.2008 mit dem Schriftsatz vom 10.10.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2008 (Bl. 225 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte macht dort insbesondere geltend, dass das Arbeitgericht verkenne, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegend gegeben seien. Der Kläger habe nicht nur seine Überwachungs- und Betreuungspflichten gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern stark vernachlässigt, sondern auch sich selbst nicht mit der gebotenen Sorgfalt und (dem gebotenen) Engagement in die fachlichen Grundlagen seines Aufgabengebietes eingearbeitet. Es habe dem Kläger nicht nur an der Leistungsbereitschaft, sondern auch an der Leistungsfähigkeit gemangelt, da er - anders als bei Vertragsschluss behauptet - nicht in der Lage gewesen sei, realistische Planungszenarien und Strategien für die Vertriebs- und Produktausrichtung der Beklagten zu erstellen. Aufgrund seiner Zusicherung, innerhalb von vier Monaten in der Lage zu sein, für die Beklagte einen schlagkräftigen Vertrieb aufzubauen und zu strukturieren, habe sie, die Beklagte, mit dem Kläger einen sehr gut dotierten Arbeitsvertrag geschlossen. Der Kläger habe jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Konzept für eine Strategie zum Aufbau und Entwicklung des Unternehmens vorgelegt, noch sei es dem Kläger gelungen, eine nachvollziehbare und brauchbare Umsatzplanung zu erarbeiten. Stattdessen habe er insgesamt zwölf neue Mitarbeiter und drei neue Handelsvertreter der Beklagten zur Einstellung empfohlen. Der für den Vertrieb verantwortliche Kläger habe diese Mitarbeiter jedoch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt eingearbeitet, was in der Zusammenschau mit dem nicht existierenden Konzept dazu geführt habe, dass der Beklagten eine Kostenbelastung in Höhe von fast 500.000,00 EUR entstanden sei. Das gesamte Verhalten des Klägers im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit erweise sich als eklatante Schlechtleistung. Der Kläger habe mehrfach und unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht willens sei, seine Arbeit unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit nachzukommen. Technische Anfragen der Vertriebsmitarbeiter habe der Kläger nicht selbst beantwortet, sondern lediglich an den (damaligen) Geschäftsführer T. weitergeleitet. Besonders augenfällig - so trägt die Beklagte weiter vor - sei die mangelnde Leistungsbereitschaft des Klägers im Rahmen einer Mitarbeiterschulung am 28.01.2008 geworden. Im Rahmen seines (damaligen) Vortrages sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, Fragen der Vertriebsmitarbeiter zu Finanzierungsfragen selbständig zu beantworten. Der Kläger habe seinen Vortrag schließlich ganz abbrechen müssen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie dem Kläger das Vertrauen entgegen gebracht und ihm die Zeit gelassen habe, die er für die Erstellung und Umsetzung eines Vertriebskonzepts erklärt habe, zu benötigen (vier Monate). Nach diesem Zeitraum habe sich jedoch herausgestellt, dass noch immer kein brauchbares Konzept zu erkennen gewesen sei, - sondern lediglich die Entstehung von horrenden Kosten vom Kläger zu verantworten gewesen sei. Die konkrete Betrachtung der Interessen der Vertragsparteien fällt nach Ansicht der Beklagten zu Lasten des Klägers aus. Ein weiteres Zuwarten, insbesondere bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, hätte weitere erhebliche Kosten und Risiken für das Unternehmen bedeutet. Insbesondere aus der Diskrepanz zwischen den Versprechungen des Klägers und seinen tatsächlichen Leistungen habe sich ein massiver Vertrauensverlust ergeben, der eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr mit Erfolg erwarten ließ. Eine vorherige Abmahnung sei vorliegend nicht erfolgversprechend und mithin entbehrlich gewesen. Soweit es um die dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2008 zustehende Vergütung geht, wirft die Beklagte dem Arbeitsgericht eine fehlerhafte Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vor. Die Beklagte macht geltend, dass die Parteien mit der diesbezüglichen Formulierung in Ziffer 4 des Vertrages ein Zieleinkommen in Höhe von 10.000,00 EUR vereinbart hätten. Die Beklagte verweist darauf, dass die Ziffer 4 im Gegensatz zu Ziffer 2 des Vertrages nicht das Wort "Fixgehalt" enthalte, sondern zur näheren Berechnung des Betrages von 10.000,00 EUR eine Umsatzstaffelung enthalte. Hätte man einen fixen Betrag von 10.000,00 EUR vereinbaren wollen - so argumentiert die Beklagte -, so wäre es zunächst naheliegend gewesen, diese Bestimmung in die Ziffer 2 zu integrieren. Dies wäre unproblematisch möglich gewesen. Hinzukomme, dass, wenn die 10.000,00 EUR als Fixgehalt hätten vereinbart werden sollen, die Umsatzstaffelung in Ziffer 4 überhaupt keinen Sinn ergeben würde. Darüber hinaus sei der Kläger auch in den Vertragsverhandlungen von dem Zeugen E. Sch. ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gehaltsvereinbarung ab Januar 2008 in dieser Weise zu verstehen sei. Der entsprechende ausdrückliche Hinweis sei also nicht nur am 04.09.2007 getätigt worden, sondern im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst; insoweit habe auch Einigung zwischen den Parteien bestanden (Beweis: Zeugen E. Sch. und D. T.). Diese Argumentation wird nach Ansicht der Beklagten gestützt durch die Formulierung einer elektronisch erstellten Anstellungsvertragsausfertigung vom 10.08.2007 (s. dazu Bl. 251 ff. d.A.: "Anstellungsvertrag"). (Auch) dazu führt die Beklagte weiter aus. Die Beklagte bringt vor, dass die für Januar 2008 geleistete Gehaltszahlung in Höhe von 4.500,00 EUR brutto der Vereinbarung entspreche, so wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Ein weitergehendes Umsatzziel, das zu einer höheren Vergütung des Klägers geführt hätte, sei nicht erreicht worden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges stehe dem Kläger nicht zu, da der Kläger kein Handelsvertreter gewesen sei. Die vom Kläger für die Monate Februar bis April 2008 geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.01.2008 sein Ende gefunden habe. Jedenfalls wäre - so meint die Beklagte - die geltend gemachte Forderung der Höhe nach unbegründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.05.2008 - 11 Ca 136/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.11.2008 (Bl. 267 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen, wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. 1. Die Bestandsstreitigkeit der Parteien hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 31.01.2008 nicht außerordentlich-fristlos, sondern erst mit Ablauf des 30.04.2008 beendet worden. Bis zum 30.04.2008 hat das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Dies ergibt sich aus § 626 Abs. 1 BGB. Die Berufungskammer folgt insoweit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (Urteil S. 13 bis 19 unter Ziffer I.) und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt es nicht, den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten. Zu diesem Ergebnis führt die eigene rechtliche Überprüfung des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten durch die Berufungskammer. 2. Die Bezugnahme gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG erfolgt auch hinsichtlich des Teils der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (dort S. 19 bis 21 - oben - unter Ziffer II. 1.), der sich auf den Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Januar 2008 bezieht. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang (sinngemäß) vorbringt, das Arbeitsgericht meine fälschlicherweise, dass der von ihr behauptete Hinweis (darauf, wie die Gehaltsvereinbarung ab Januar 2008 zu verstehen sei) am 04.09.2007 getätigt worden sei, muss der Beklagten ergänzend entgegengehalten werden, dass sie mit dem Schriftsatz vom 24.04.2008 (dort S. 3 = Bl. 134 d.A.) selbst diesen Zeitpunkt ("04.09.2007") genannt hat. Gerade im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte erstinstanzlich datumsmäßig hinsichtlich des Zeitpunkts des fraglichen Hinweises festgelegt hat, dürfen an die Plausibilität und Substantiiertheit ihres Vorbringens - den fraglichen Hinweis betreffend - nunmehr keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Mit Rücksicht darauf erweist sich das Vorbringen der Beklagten, der Hinweis sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst erfolgt, - insofern habe auch Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, als unsubstantiiert und unerheblich. Im Hinblick auf die ausreichend bestreitende Einlassung des Klägers dazu zum einen und zum anderen im Hinblick auf den erstinstanzliche Vortrag der Beklagten selbst (wonach der Hinweis erst am 04.09.2007, also nach Vertragsbeginn,) erfolgt sei, hätte die Beklagte ihr Vorbringen hinsichtlich der von ihr behaupteten "Einigkeit zwischen den Parteien" noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es die Beklagte fehlen lassen. Die von der Beklagten verwandten Begriffe "Zieleinkommen" bzw. "Richtgröße" kommen im Vertragstext des handschriftlich verfassten Arbeitsvertrages (Bl. 4 f. d.A.) nicht vor. Für den handschriftlichen Arbeitsvertrag spricht nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Zwar kann diese tatsächliche Vermutung entkräftet werden. Dies setzt jedoch einen entsprechenden hinreichend konkreten Sachvortrag voraus, - der hier fehlt. Erfolglos beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die von ihr elektronisch erstellte "Anstellungsvertragsausfertigung" (Bl. 234 ff. d.A.). Der Vergleich dieses Schriftstücks, das die Unterschriften der Parteien nicht trägt, mit dem von den Parteien unterschriebenen handschriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.08.2007 (s. Bl. 4 f. und Bl. 138 f. d.A.) ergibt, dass der Text des maschinell gefertigten Schriftstücks "Anstellungsvertrag" (Bl. 234 ff. d.A.) in zahlreichen Punkten von dem Text des handschriftlichen Arbeitsvertrages abweicht. Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, wann genau und wie im einzelnen sich der Kläger mit dem Inhalt des Schriftstückes "Anstellungsvertrag" (Bl. 234 ff. d.A.) einverstanden erklärt haben könnte. Die Berufungskammer folgt der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des handschriftlichen Arbeitsvertrages. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts belegen, dass es seiner Auslegung die Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB zugrunde gelegt und diese zutreffend angewendet hat. 3. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den (ausgeurteilten) Buchauszug zu erteilen, ergibt sich aus der hier gebotenen analogen Anwendung des § 87c Abs. 2 AGB. Bestandteil der Vergütungsvereinbarung der Parteien für die Zeit ab 01.01.2008 ist (auch) die Zahlung einer umsatzabhängigen Provision. Die deswegen von der Beklagten geschuldete Provisionsabrechnung hat die Beklagte dem Kläger dadurch konkludent erteilt, dass sie vorgebracht hat, ein weitergehendes Umsatzziel, das zu einer höheren Vergütung des Klägers geführt hätte, sei nicht erreicht worden (vgl. insoweit das Vorbringen der Beklagten auf S. 8 - Mitte - und die Bezugnahme auf S. 9 - oben - (2. Zeile) des Schriftsatzes vom 10.10.2008 = Bl. 232 f. d.A.). Auch behauptet die Beklagte im Schriftsatz vom 04.08.2008 (Bl. 161 d.A.), das Arbeitsverhältnis vollumfänglich abgerechnet zu haben. Demgemäß konnte der Kläger - wie geschehen - mit Recht einen Buchauszug beanspruchen. Erfüllung ist diesbezüglich nicht eingetreten. Darauf hat sich die Beklagte vorliegend auch nicht berufen. Soweit sie dem Kläger nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, geschah dies erkennbar zur Abwendung bzw. unter dem Druck einer Zwangsvollstreckung. 4. Die Klage ist auch hinsichtlich der Vergütungsansprüche begründet, die das Arbeitsgericht für die Monate von Februar bis April 2008 ausgeurteilt hat. Insoweit nimmt die Berufungskammer - aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung - auf den entsprechenden Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (Ziffer II. 3. auf S. 21 f. des Urteils vom 08.05.2008) Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch diesbezüglich rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung. II. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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