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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 510/07
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 15 Abs. 5
TzBfG § 17 S. 1
ZPO §§ 12 ff.
ZPO § 21 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 448
BGB § 164
BGB § 167
BGB § 242
BGB §§ 812 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.06.2007 - Az: 9 Ca 42/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 71.612,42 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Unter Berufung darauf, dass zwischen ihr und der Beklagten (auch) in der Zeit ab dem 01.01.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat bzw. besteht, beansprucht die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Vergütungen wie folgt:

1. für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.03.2006:

EUR 19.107,00 brutto nebst Zinsen,

2. für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006:

EUR 33.785,50 brutto nebst Zinsen und

3. für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2007:

EUR 18.791,92 brutto nebst Zinsen.

Zur Klagebegründung bezieht sich die Klägerin insbesondere auf das Schriftstück, das sie als Anlage K 3 zu Blatt 19 ff. d.A. gereicht hat. Der Text dieses Schriftstückes beginnt wie folgt:

"Unbefristeter Arbeitsvertrag

Im Technischen Büro D., BRD

geschlossen in Lublin

am 06.01.2004

zwischen ....".

Die Beklagte bestreitet zur Rechtsverteidigung, dass irgendwelche Arbeitsverträge mit der Klägerin abgeschlossen worden seien.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.06.2007 - 9 Ca 42/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 296 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. und L. sowie durch Parteivernehmung des Geschäftsführers S. der Beklagten. Die Aussagen sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2007 - 9 Ca 42/07 -, worauf zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme verwiesen wird (S. 3 ff. = Bl. 243 ff. d.A.: Aussage des Zeugen J.; S. 9 ff. und S. 21 = Bl. 249 ff. und Bl. 261 d.A.: Aussage des Zeugen L.; S. 18 ff. = Bl. 258 ff. d.A.: Aussage des Geschäftsführers S.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 16.07.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klägerin am 01.08.2007 mit dem Schriftsatz vom 30.07.2007 Berufung eingelegt und diese am 27.09.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - mit dem Schriftsatz vom 26.09.2007 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.09.2007 (Bl. 350 ff. d.A.) verwiesen. Verwiesen wird auch auf das ergänzende Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen der Klägerin vom 12.12.2007 (Bl. 465 ff. d.A.), vom 14.12.2007 (Bl. 490 ff. d.A.), vom 17.01.2008 und vom 23.01.2008 (Bl. 580 ff. d.A.).

Die Klägerin führt zur Berufungsbegründung u.a. aus:

Im Februar 2003 sei bei einem Besuch des Zeugen L. (folgend: L.) Einigkeit darüber erzielt worden, den Geschäftssitz aus wirtschaftlichen Gründen gänzlich nach Freiburg zu verlegen. Für die dafür notwendige Anmietung geeigneter Geschäftsräume habe sich die Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Anmietung sei zum 01.02.2003 erfolgt, - der schriftliche Mietvertrag sei erst rückwirkend am 15.03.2003 unterzeichnet worden. Zunächst habe die angemietete Wohnung (A-Straße, Freiburg) 10 Monate leer gestanden. Am 07.01.2004 sei die Klägerin in die Wohnung eingezogen. Ihre Arbeitsleistung habe sie fortan zu einem wesentlichen Teil in den dortigen Arbeitsräumen erbracht.

Die Deutschkenntnisse des Zeugen L. hätten nicht ausgereicht, um geschäftliche Korrespondenz in deutscher Sprache zu führen. Anlässlich der Zusammenkunft vom 15.12.2003 im Gasthof "H." (Glottertal) sei über den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gesprochen worden. Nachfolgend sei der Zeuge L. nach Polen gereist und habe sich am 29.12.2003 und am 06.01.2004 mit dem Geschäftsführer S. getroffen und habe mit diesem den bereits am 15.12.2003 zugesicherten Vertragsabschluss besprochen. Als Grundlage des Gespräches habe der Zeuge L. dem Geschäftsführer S. einen Musterarbeitsvertrag in deutscher und polnischer Sprache vorgelegt. Der Geschäftsführer habe den Zeugen L. daraufhin ausdrücklich bevollmächtigt, mit der Klägerin einen dem Musterarbeitsvertrag entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen.

Der Zeuge L. habe die Klägerin gebeten, den Arbeitsvertrag in deutscher Sprache vorzubereiten. Die sodann zum Jahresbeginn 2004 fertig gestellte Vertragsausfertigung habe der Zeuge L. am 06.01.2004 in Polen dem Geschäftsführer der Beklagten vorgelegt. Die Unterzeichnung seitens der Klägerin sei kurz darauf erfolgt, - vermutlich am 07.01. oder 08.01.2004 (vgl. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung auch die Angaben der Klägerin im Termin vom 18.12.2007 gemäß Sitzungsniederschrift - 3 Sa 510/07 - dort S. 2 f. = Bl. 528 f. d.A.). Nach Unterschrift durch die Klägerin seien Vertragskopien sowohl an den Hauptsitz der Beklagten als auch an den Steuerberater U. versandt worden.

Die Klägerin behauptet, dass sie ihre Tätigkeit für die Beklagte dementsprechend über den 31.12.2003 hinaus fortgesetzt und ihre Arbeitsleistung in Vollzeit bis zum März 2006 erbracht habe. Zu ihren Aufgaben hätten neben allgemeinen Sekretariatsaufgaben vor allem folgende Tätigkeiten gehört:

- Dolmetscherin und Übersetzerin einschließlich der Anwesenheit bei Verhandlungen,

- Akquisition in Süddeutschland und der Schweiz

- Korrespondenz mit Behörden, Rechtsanwälten und Steuerberatern und

- Vorbereitung der Finanzbuchhaltung und Abstimmung mit den Steuerberatern.

Soweit es um die Zahlung der Vergütung geht, verweist die Klägerin auf die Gehaltsabrechnungen K 4 bis K 9 (= Bl. 22 ff. d.A.; dabei handelt es sich um Duplikate/Abrechnungen vom

- 30.03.2006 für Januar 2005

- 04.04.2006 für Februar 2005

- 04.04.2006 für März 2005

- 05.04.2006 für April 2005

- 06.04.2006 für Mai 2005 und

- 06.04.2006 für Juni 2005;

nach näherer Maßgabe dieser Abrechnungen wird dort jeweils - unter der "Lohnart 101" - ein Gehalt i.H.v. EUR 3546,46 brutto abgerechnet; als Auszahlungsbeträge werden dort jeweils EUR 1904,15 genannt mit Ausnahme der Abrechnungen für Mai 2005 - Auszahlungsbetrag = EUR 4002,34 - und für Juni 2005 - Auszahlungsbetrag = EUR 1898,19).

Bei den im April 2005 von S., 2 Buchhalterinnen und einem Dolmetscher in den Büroräumen des Steuerberaters U. durchgeführten Überprüfungen - so führt die Klägerin weiter aus - seien sämtliche Unterlagen, unter denen sich auch der Arbeitsvertrag der Klägerin sowie die Lohnlisten, die auch die Vergütung der Klägerin ausgewiesen hätten, befunden hätten, durch die Mitarbeiter der Beklagten kopiert und mit an den Sitz der Beklagten nach Polen genommen worden.

Sie, die Klägerin, habe der Bitte des Zeugen L. zugestimmt, ab Juli 2005 unter Beibehaltung ihrer Vollzeittätigkeit der Beklagten die Hälfte ihrer monatlichen Vergütung gegen Zahlung des gesetzlichen Zinses kurzfristig zu stunden. Die Klägerin verweist auf die Anlagen K 10 bis K 15 (Bl. 28 ff. d.A. = Duplikate/Abrechnungen

- vom 07.04.2006 für Juli 2005

- vom 07.04.2006 für August 2005

- vom 07.04.2006 für September 2005

- vom 07.04.2006 für Oktober 2005

- vom 07.04.2006 für November 2005 und

- vom 08.04.2006 für Dezember 2005;

nach näherer Maßgabe dieser Abrechnungen wird dort jeweils - unter der Lohnart "101" - ein Gehalt i.H.v. EUR 1415,10 brutto abgerechnet; als Auszahlungsbeträge ergeben sich für die Monate Juli 2005 und August 2005 jeweils EUR 898,19 und für die Monate von September 2005 bis Dezember 2005 jeweils EUR 1000,00).

Die Klägerin trägt vor, dass sie ab Sommer 2006 im Anschluss daran, dass die Beklagte im April 2006 letztmals das halbe Gehalt für den Monat März 2006 an sie ausgezahlt habe und die Beklagte die Zahlung der Unterbringungskosten eingestellt habe, von ihrem Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung Gebrauch gemacht habe (- auf S. 4 - oben - der Berufungsbegründung = Bl. 387 d.A. heißt es:

"Erst als die Gehaltszahlungen im April 2006 eingestellt wurden, machte die Klägerin von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch").

Die Klägerin behauptet, dass es anlässlich der Akquisitionsgespräche vom 07.09.2006 und 08.09.2006 im Glottertal und in Buchenheim zu einer Unterredung der Klägerin mit dem Geschäftsführer S. gekommen sei, in dessen Verlauf S. der Klägerin zugesagt habe, dass sie die ausstehende Vergütung erhalten werde, sofern es zu einem Geschäft der Beklagten mit dem Zeugen R. komme.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung hält die Klägerin auf den nachfolgend zitierten Seiten der Berufungsbegründung (= Bl. 398 ff. d.A.) Vortrag zu folgenden Argumenten:

1. Seite 15 ff.: Wirksamer Abschluss eines Arbeitsvertrages am 06.01.2004 durch Stellvertretung kraft ausdrücklicher Vollmacht.

2. Seite 21 f.: Wirksamer Abschluss eines Arbeitsvertrages am 06.01.2004 durch Stellvertretung kraft Duldungsvollmacht.

3. Seite 22 f.: Wirksamer Abschluss eines Arbeitsvertrages am 06.01.2004 durch Stellvertretung kraft Anscheinsvollmacht.

4. Seite 23 f.: Nachträgliche Genehmigung des Arbeitsvertrages vom 06.01.2004 durch die Beklagte selbst.

5. Seite 24 f.: Nachträgliche Genehmigung des Arbeitsvertrages vom 06.01.2004 durch den Prokuristen.

6. Seite 25 f.: Unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG.

Im Zusammenhang mit dem bei 1. genannten Argument merkt die Klägerin an, dass die Parteivernehmung des Geschäftsführers S. nach § 448 ZPO unzulässig gewesen sei. Dazu führt die Klägerin weiter aus. Nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen auf Seite 18 der Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend, dass nichts näher gelegen habe, als den Arbeitsvertrag in deutscher Sprache zu verfassen. In gleicher Weise (wie bei der Klägerin) sei auch bei der Zeugin K. verfahren worden.

Die Höhe der vereinbarten Vergütung hält die Klägerin aus den von ihr genannten Gründen (S. 18 f. d. Berufungsbegründung) in keiner Weise für auffällig. Unzutreffend sei, dass das Arbeitsgericht einen steuerfreien Sachbezug von 1.745,00 EUR (= Miete/Nebenkosten) hinzurechne. Einerseits sei die Beklagte nach polnischem Recht zur Übernahme der Unterbringungskosten verpflichtet gewesen, - andererseits habe die Klägerin allenfalls die Hälfte des Mietobjekts für private Zwecke genutzt. Zu betrachten sei deswegen eine Bruttovergütung von allenfalls 3.000,00 EUR (monatlich). Diese sei der Vollzeittätigkeit der Klägerin durchaus angemessen.

Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, der Klägerin seien eine "Luxuswohnung" und eine "Luxusküche" zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden, weist die Klägerin als unzutreffend und tendenziös zurück. Die zur Verfügungstellung sei in keiner Weise ungewöhnlich.

Nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen auf den Seiten 19 ff. hält die Klägerin auch die (weitere) Einschätzung des Arbeitsgerichts für unzutreffend, dass der Vergütung eine dementsprechende Arbeitsleistung der Klägerin nicht gegenüber gestanden habe. Die Klägerin verweist u.a. auf das Anlagenkonvolut K 25 (= Bl. 169 ff. d.A.) sowie auf die Vollmacht vom 20.06.2002 (Anlage K 21 = Bl. 147 f. d.A.).

Im Zusammenhang mit dem bei 2. genannten Argument (Duldungsvollmacht) macht die Klägerin u.a. geltend, dass es die Beklagte zumindest im Fall der Zeugin K. und des Zeugen B. zugelassen habe, dass der Zeuge L. Arbeitsverträge im Namen der Beklagten abgeschlossen habe. Dass eine nachträgliche Genehmigung dieser Verträge erfolgt sei, sei bestritten und unbewiesen. Insofern habe die Klägerin mangels anderweitigen Wissens davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge L. auch zum Abschluss ihres Arbeitsvertrages bevollmächtigt gewesen sei.

Im Zusammenhang mit dem bei 3. genannten Argument (Anscheinsvollmacht) verweist die Klägerin u.a. darauf, dass der Zeuge L. ab dem Jahre 2002 in weitem Umfang für die Beklagte rechtsgeschäftlich gehandelt habe. Selbst wenn, was ausdrücklich bestritten werde, der Beklagten die Tätigkeiten des Zeugen L. nicht vollumfänglich bekannt gewesen seien, so sei die Unkenntnis dem eigenen Verschulden der Beklagten zuzurechnen. Durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen, wie im April 2005 erfolgt, hätte die Beklagte feststellen können, dass Gehaltszahlungen aufgrund der vom Zeugen abgeschlossenen Arbeitsverträge vorgenommen worden seien. Die Beklagte habe die entsprechenden Zahlungen auch in ihre Bilanzen aufgenommen und deren Richtigkeit gegenüber dem polnischen Staat versichert. Demzufolge sei zweifelsfrei eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bezüglich der angeblichen Unkenntnis anzunehmen.

Im Zusammenhang mit dem bei 4. genannten Argument (Genehmigung durch die Beklagte selbst) stellt die Klägerin u.a. darauf ab, dass die Beklagte über zwei Jahre lang die Arbeitsleistung der Klägerin widerspruchslos angenommen und die vereinbarte Vergütung gezahlt habe. Dass der Geschäftsführung weder Tätigkeit noch Zahlung bekannt gewesen sein sollen, sei unglaubwürdig.

Im Zusammenhang mit dem bei 5. genannten Argument (Genehmigung durch den Prokuristen) verweist die Klägerin auf die dem Zeugen L. - unstreitig - im Oktober 2004 erteilte Prokura. Dem entsprechend habe der Zeuge L. den Arbeitsvertrag vom 06.01.2004 spätestens im Oktober 2005 genehmigen können. Diese Genehmigung sei zwar nicht ausdrücklich, - jedoch zumindest konkludent erfolgt.

Im Zusammenhang mit dem bei 6. genannten Argument (§ 15 Abs. 5 TzBfG) behauptet die Klägerin, dass sie ihre Arbeitsleistung über den 31.12.2003 hinaus weiterhin erbracht habe. Hiervon habe die Beklagte durch Prüfung der Geschäftsunterlagen im April 2005 Kenntnis erlangt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2007

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütungen für die Monate Juli 2005 bis März 2006 in Höhe von insgesamt 19.107,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 2.123,00 EUR seit dem 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006 und 01.04.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütungen für die Monate April bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt weiteren 33.785,50 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 3.753,00 EUR seit dem 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006 und 01.01.2007 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütungen für die Monate Januar bis Mai 2007 in Höhe von insgesamt weiteren 18.791,92 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 3.753,00 EUR seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007 zu zahlen und

4. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens:

5. die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 16.11.2007 (Bl. 430 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Die Beklagte behauptet dort u.a., die Klägerin habe weder 2003 noch in der Folgezeit, nicht halbtags und insbesondere nicht in Vollzeit, für die Beklagte gearbeitet. Die Klägerin habe mit Wissen der Geschäftsführung der Beklagten auch nie eine Vergütung erhalten. Soweit es um die von der Klägerin auf Seite 7 der Berufungsbegründung erwähnten beiden Arbeitsverträge (vom 27.02.2003 und vom 30.05.2003, Bl. 12 ff. und Bl. 16 ff. d.A.) geht, seien diese dem Zeugen L. auf dessen Bitten hin übergeben worden. Der Zeuge L. habe mit Hilfe dieser beiden Arbeitsverträge verdecken wollen, dass er bereits für die Beklagte in Deutschland tätig gewesen sei. Mit Hilfe dieser Verträge habe er nachweisen wollen, dass nicht er, sondern die Klägerin für die Beklagte tätig sei. (Auch) die Vollmacht gemäß Anlage K 21 (= Bl. 147 f. d.A.) sei seinerzeit dem Zeugen L. übergeben worden. Der Zeuge L. habe seinerzeit nicht nach außen auftreten dürfen. Die Klägerin, die mit dem Zeugen L. eng befreundet sei, habe dem Zeugen damals als "Strohfrau" gedient. Die Beklagte bestreitet, dass der Beschluss Nr. 71 des polnischen Ministerrates vom 03.05.1989 (K 23 = Bl. 156 d.A.) auf die Klägerin Anwendung finde. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte u.a. auf den unstreitigen Umstand, dass die Klägerin seit 21 Jahren in Deutschland lebt. Von einer Anmietung geeigneter Geschäftsräume in Freiburg sei nie die Rede gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass in Freiburg eine Gewerbezulassung erfolgt sei. Eine Notwendigkeit, irgendwelche Gästezimmer anzumieten, habe nicht bestanden. Die Beklagte wertet die Aussage des Zeugen L. so, dass dieser zu dem Umfang der Arbeitsleistungen ab dem Jahre 2004 keine Angaben machen könne. Wenn es einer hätte machen können, so argumentiert die Beklagte weiter, dann nur der Zeuge L., - so dass weiterhin behauptet werde, dass die Klägerin überhaupt nicht gearbeitet habe. Warum einer einzigen Person eine Wohnung zu einer Warmmiete von 1.745,00 EUR angemietet werden sollte, sei völlig unerfindlich. Schon gar nicht verständlich sei, warum man eine Küche im Werte von 13.186,55 EUR anschaffen sollte. Die Beklagte bezeichnet es als unzutreffend, dass der Geschäftsführer (S.) den Zeugen L. beauftragt habe, einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Die Beklagte bestreitet, irgendwelche Vertragskopien erhalten zu haben. Sie verweist darauf, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine unmittelbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (über den 31.12.2003 hinaus) erfolgt sei. Der Vortrag der Klägerin, sie habe als Dolmetscherin und Übersetzerin fungiert, ferner in Süddeutschland und in der Schweiz akquiriert, Korrespondenz mit Behörden, Rechtsanwälten und Steuerberatern geführt und schließlich die Finanzbuchhaltung in Abstimmung mit den Steuerberatern vorgenommen, sei völlig unsubstantiiert. Soweit die Klägerin vortrage, es seien die Steuer- und Sozialabgaben sowie die Unterbringungskosten der Klägerin gezahlt worden, hält die Beklagte dies für möglich, - die Beklagte wendet jedoch ein, dass dies ohne Wissen der Geschäftsführung der Beklagten erfolgt sei, weil die Klägerin mit dem Zeugen L. kollusiv zusammengearbeitet habe. Soweit es um die Überprüfung von April 2005 geht, führt die Beklagte aus, dass die dem Geschäftsführer S. und seiner Mitarbeiterin vorgelegten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Wie der Zeuge L. mitgeteilt habe, habe er dem Steuerberater U. im April 2006 den Auftrag erteilt, die Finanzbuchhaltung 2004, 2005 und die Lohnbuchhaltung 2005 zu erstellen. Da kein Arbeitsvertrag bestanden habe, sei auch keine Vergütung zu stunden gewesen. Am 09.09.2006 habe keine Besprechung stattgefunden, in der der Klägerin Zahlungen zugesagt worden seien.

Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit deutschen Rechts und führt dazu weiter aus. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die weiteren Ausführungen ab Seite 8 ff. der Berufungsbeantwortung und im Schriftsatz vom 17.01.2008 (Bl. 570 ff. d.A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Verwiesen wird auch auf die Beiakte zu - 3 Sa 510/07 -. Darin befinden sich die Erklärung des R. B. vom 14.12.2007 sowie diverse Kontoauszüge der Commerzbank D., die das Konto der Klägerin Nr. xx betreffen; der Auszug vom 29.04.2004 weist mit Valuta vom 29.04. den Betrag EUR 6.000,00 Lohn Januar bis März 2004 aus; der Auszug vom 17.05.2004 weist mit Valuta vom 12.05. EUR 2.582,20 Lohn April 2004 und Telefonkosten aus; der Auszug vom 22.07.2004 weist mit Valuta vom 15.07. den Betrag von EUR 3.822,10 Gehalt Mai und Juni 2004 aus; der Auszug vom 23.08.2004 weist mit Valuta vom 23.08. den Betrag von EUR 1.911,05 Lohn Juli 2004 aus; der Auszug vom 19.10.2004 weist mit Valuta vom 11.10. EUR 2.190,34 Gehalt August 2004 und Telefonkosten aus (- außerdem wird dort u.a. ein Umsatz "Dienst-Privatwagen August u. September 04 ... 19.10. ... 1551,00" genannt -); der Auszug vom 04.05.2005 weist mit Valuta 26.04. den Betrag von EUR 4.000,00 aus (wobei in der Rubrik "Angaben zu den Umsätzen" u.a. angegeben ist "K. SP. Z O.O."); der Auszug vom 29.12.2004 weist mit Valuta per 27.12. EUR 2.700,00 Lohn September 04 und Kilometergeld November 2004 aus; der Auszug vom 21.06.2006 weist mit Valuta per 20.06. EUR 2.000,00 Gehalt November 2004 und Dezember 2004 aus).

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen.

B.

I. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen zu bejahen. Ob die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, richtet sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Ist ein deutsches Gericht nach den §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, so ist es im Regelfall auch international im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig. Dies ist anerkanntes Recht. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz ergibt sich vorliegend aus § 21 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer I. 1. auf S. 3 der Klageschrift). Aus der damit gegebenen örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts resultiert zugleich die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und des erkennenden Berufungsgerichts.

II. Die hiernach zulässige Klage erweist sich als unbegründet. In den entscheidungserheblichen Fragen ist der Sach- und Streitstand nach deutschem Recht zu beurteilen. Das Parteivorbringen rechtfertigt es vorliegend nicht, polnisches Recht anzuwenden.

1. Die Klägerin macht nach näherer Maßgabe ihrer (weiteren) Ausführungen in erster Linie geltend, dass es am 06.01.2004 durch Stellvertretung kraft ausdrücklicher Vollmacht zum wirksamen Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen sei. Dem ist nicht zu folgen.

a) Zu einem derartigen Vertrag ist es weder am 06.01., 07.01. oder 08.01.2004 gekommen. Deswegen kann letztlich dahingestellt bleiben, wann genau die Klägerin die Vertragsurkunde "unbefristeter Arbeitsvertrag ..." (gemäß Anlage K 3) unterschrieben hat (- vgl. zu den in Frage kommenden Zeitpunkten das Vorbringen der Klägerin auf S. 11 der Berufungsbegründung und gemäß S. 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 18.12.2007 - 3 Sa 510/07 - sowie die Aussage des Zeugen L. gemäß S. 14 der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2007 - 9 Ca 42/07 -).

Zwar hat der Zeuge L. den Vertrag unterzeichnet (s. dort S. 3 - unten - bei "Arbeitgeber"). Bei der Unterzeichnung im Januar 2004 stand dem Zeugen L. jedoch keine entsprechende Vertretungsmacht zu, den Vertrag im Namen der Beklagten zu unterzeichnen. Die dafür gemäß den §§ 164 und 167 BGB notwendige Vollmacht hatte die Beklagte nicht erteilt, - und zwar weder durch Erklärung gegenüber der Klägerin, noch durch Erklärung gegenüber dem Zeugen L..

Die Klägerin hat den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht geführt. Die Klägerin hat insbesondere nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer S. - wie dies die Klägerin auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 10.05.2007 und ähnlich auf Seite 11 der Berufungsbegründung behauptet hat - dem Zeugen L. den Auftrag und die Zustimmung zum Abschluss des streitbefangenen Arbeitsvertrages am 06.01.2004 in Lublin erteilt hat. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auch noch ein Treffen des Zeugen L. mit S. vom 29.12.2003 erwähnt hat, ist das Vorbringen der Klägerin nicht so zu verstehen, dass sie nunmehr geltend machen will, am 06.01.2004 sei keine Vollmachtserteilung erfolgt. Mit Rücksicht darauf, dass sowohl die Klägerin erstinstanzlich eine Vollmachtserteilung vom 06.01.2004 behauptet hat und sich auch die Aussage des Zeugen L., auf den sich die Klägerin weiter beruft, insoweit nur auf ein Treffen vom 06.01.2004 bezieht, ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin eine Vollmachtserteilung ausschließlich für den 06.01.2004 behauptet. Wollte die Klägerin anderes behaupten, hätte sie ihr Vorbringen soweit es um eine Vollmachtserteilung "bereits in Dezember 2003" und hier insbesondere um die Treffen vom 15.12.2003 und vom 29.12.2003 geht, noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es die Klägerin fehlen lassen.

b) Aufgrund der Bekundungen des Zeugen L. ist der der Klägerin obliegende Beweis nicht als geführt anzusehen. Soweit es um die richterliche Überzeugungsbildung geht, ist angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar. Sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung der entscheidenden Richter an, die sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen müssen. Es wäre daher rechtsfehlerhaft, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts lassen erkennen, dass bei der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung diese Grundsätze beachtet wurden. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann die Aussage des Zeugen L. dem Gericht den notwendigen, für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit nicht vermitteln. Zu diesen Umständen gehört u.a., dass der Geschäftsführer S. - hätte er denn für die Beklagte einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin abschließen bzw. unterzeichnen wollen - dies zumindest zweimal, nämlich am 15.12.2003 und am 06.01.2004, selbst hätte tun können. Sollte es am 29.12.2003 ein (weiteres) Treffen mit dem Zeugen L. gegeben haben, hätte er auch an diesem Tag seine Unterschrift unter einen für die Klägerin bestimmten Arbeitsvertrag setzen können. Dies hat er jeweils - unstreitig - nicht getan. Stattdessen soll er - so die Behauptung der Klägerin - den Zeugen L. mündlich bevollmächtigt haben, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache abzuschließen (- und zwar zu einem Zeitpunkt als der "offizielle" Arbeitsvertrag des Zeugen L. vom 10.02.2004 noch nicht mit der Beklagten abgeschlossen war). Dies erscheint mit Rücksicht darauf, dass sowohl die Klägerin als auch der Geschäftsführer S. und der Zeuge L. polnische Staatsangehörige, also Landsleute, sind, etwas ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang ist es unstreitig, dass der im Februar 2004 zwischen dem Zeugen L. und der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag ebenso in polnischer Sprache verfasst ist, wie die übrigen Arbeitsverträge der zahlreichen polnischen Mitarbeiter, die die Beklagte in Deutschland einsetzt. Demgemäß ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Beklagte üblicherweise Arbeitsverträge mit polnischen Landsleuten in deren Heimatsprache abgefasst hat. Diese Übung wird nicht alleine dadurch in Frage gestellt, dass die Arbeitnehmerin K. einen Vertrag in deutscher Sprache besessen hat. Die Bedeutung des Falles "K." tritt hinter dem Umstand zurück, dass auch die Verträge vom 27.02.2003 und vom 30.05.2003, - auf die sich die Klägerin ja ebenfalls bezieht -, in polnischer Sprache verfasst sind. Auch der Arbeitsvertrag des R. B. mit der Beklagten wurde - obgleich in Deutschland abgeschlossen - in polnischer Sprache verfasst (s. dazu die Erklärung des R. B. vom 14.12.2007, Bl. 2 d. Beiakte zu 3 Sa 510/07 -). Schließlich ist - mag es darauf im Verhältnis der Parteien auch nicht entscheidend ankommen - auch der Arbeitsvertrag, den die Klägerin am 31.08.2001 mit dem polnischen Unternehmen E.-P. (Bl. 288 ff. d.A.) abgeschlossen hat, in polnischer Sprache abgefasst.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht bei seiner richterlichen Überzeugungsbildung (auch) Bedacht darauf genommen, dass die Beklagte die von ihr abgeschlossenen Verträge grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - von Mitgliedern ihrer Geschäftsführung/Geschäftsleitung unterzeichnen lässt. Die beiden Fälle "K." und "B." ändern an dieser grundsätzlichen Handhabung der Unterzeichnung von Arbeitsverträgen nichts.

Bereits mit Rücksicht auf die genannten Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht aufgrund der Aussage des Zeugen L. nicht die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO notwendige Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin gewonnen hat. Reicht - wie hier - das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht aus, um die richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, so kann das Gericht nach näherer Maßgabe des § 448 ZPO die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Arbeitsgericht im Rahmen dieser gemäß § 448 ZPO eröffneten Möglichkeit die Parteivernehmung des Geschäftsführers S. durchgeführt hat. Da die Klägerin bei dem Gespräch vom 06.01.2004 in Lublin unstreitig nicht zugegen gewesen ist, kam - wenn wie geschehen - von § 448 ZPO Gebrauch gemacht wurde, nach Lage der Dinge eben nur die Vernehmung des Geschäftsführers S. in Betracht. Es ist weiter rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht auch mit Rücksicht auf die Aussage des Geschäftsführers S. den der Klägerin obliegenden Beweis als nicht geführt angesehen hat. Der Klägerin ist die durch die Parteivernehmung eröffnete Möglichkeit der Ergänzung ihrer Beweisführung mit der Aussage des Geschäftsführers S. nicht gelungen. S. hat bei seiner Vernehmung unmissverständlich bekundet, dass L. am 06.01.2004 gar nicht in der Firma zu einem gemeinsamen Gespräch mit S. gewesen sei. Der Zeuge sei erst im Februar 2004 in Polen zur Vertragsunterzeichnung erschienen. Mit dieser "Vertragsunterzeichnung" meint der Geschäftsführer - was sich aus seinen weiteren Bekundungen eindeutig ergibt - die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, den der Zeuge L. für sich mit der Beklagten abgeschlossen hat.

c) Ob die Parteivernehmung des Geschäftsführers S. (auch) im Lichte des Art. 6 Abs. 1 MRK zwingend geboten war, kann dahingestellt bleiben, weil dessen Vernehmung jedenfalls gemäß § 448 ZPO zulässig war. Dafür, dass die Parteivernehmung von S. aus Gründen der Waffengleichheit geboten war, könnte immerhin sprechen, dass der Zeuge L. möglicherweise eindeutig "im Lager" der Klägerin steht und gestanden hat. Immerhin ist L., wie dieser gemäß Seite 10 der Vernehmungsniederschrift vom 21.06.2007 - 9 Ca 42/07 - erklärt hat, sehr gut mit der Klägerin befreundet. Er habe auch (früher in Düsseldorf) mit der Klägerin zusammen eine Wohnung bewohnt, - allerdings in unterschiedlichen Etagen. Auch verhält es sich nach den dortigen Bekundungen des Zeugen L. so, dass die Klägerin am 20.06.2007 von Freiburg zu ihm (nach Neuss) angereist war, vom 20.06./21.06.2007 in der Wohnung des Zeugen übernachtet hat und sodann am 21.06. mit zum Termin vor dem Arbeitsgericht angefahren ist. Schließlich haben - jedenfalls nach dem Wortlaut des Mietvertrages (Anlage K 24 = Bl. 164 d.A.) - die Klägerin und der Zeuge L. gemeinsam die Wohnung "A-Straße, Freiburg" angemietet.

d) Im übrigen ist die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts auch mit Rücksicht darauf nicht zu beanstanden, dass Bedacht genommen wird auf die von der Klägerin behaupteten Vertragsbedingungen im übrigen. So nimmt die Klägerin für sich in Anspruch, die Wohnung "A-Straße" in Freiburg auf Kosten der Beklagten nutzen zu dürfen. Wenn sich diese behauptete Nutzungsmöglichkeit - nach der Einlassung der Klägerin - auch nicht auf alle Räume dieser Mietwohnung erstreckte, so stellte diese Nutzungsmöglichkeit doch einen nicht unerheblichen geldwerten Vorteil für die Klägerin dar, - ohne dass dieser Sachbezugswert - was an sich nahe gelegen hätte - in § 2 des Arbeitsvertrages oder dort an anderer Stelle Erwähnung findet. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Beschluss Nr. 71 des Ministerrates vom 03.05.1989 verweisen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorschriften des Beschlusses Nr. 71 nur auf die polnischen Staatsbürger anzuwenden sind, "die", so heißt es ausdrücklich in der von der Klägerin gefertigten und vorgelegten Übersetzung (Bl. 156 d.A.) - "zur Arbeit ins Ausland entsandt werden". Es ist weder von der Klägerin behauptet worden, noch sonst ersichtlich, dass sie, die bereits seit 21 Jahren in Deutschland lebt, in dieser Weise von der Beklagten "ins Ausland entsandt" worden sei. Unabhängig davon legt der Beschluss Nr. 71 des Ministerrates den polnischen Arbeitgebern wohl nicht die Verpflichtung auf, ihren ins Ausland entsandten Arbeitnehmern eine - mit der Nutzung einer Einbauküche im Werte von EUR 13.187,55 verbundene - Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dafür, dass Mietwohnung nebst Einbauküche während des streitbefangenen Zeitraumes in nennenswerter Weise, geschweige denn überwiegend, betrieblich für arbeitstechnische Zwecke der Beklagten genutzt worden sei, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren hinreichend substantiierten Vortrag nicht gebracht. Der Beklagten stand vor der Sitzverlegung von Düsseldorf nach C-Stadt Büroraum, von dem der Zeuge J. bekundet hat, in Düsseldorf bis Ende Januar 2006 zur Verfügung. Welche konkrete betriebliche und/oder büromäßige Organisation oder Betriebsstätte demgegenüber in Freiburg errichtet worden sein könnte, bleibt unklar. Es ist (auch) nicht ersichtlich, dass der in Neuss wohnende Zeuge L. seinen Arbeits- bzw. Lebensmittelpunkt während des streitbefangenen Zeitraumes nach Freiburg verlagert haben könnte.

Die Klägerin nimmt weiter für sich in Anspruch, dass zu ihren Aufgaben u.a. die Akquisition (in Süddeutschland und in der Schweiz) sowie die Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin (einschließlich der Anwesenheit bei Verhandlungen) gehört hätten. Demgegenüber sieht der Vertragstext (Text des "Unbefristeten Arbeitsvertrages im Technischen Büro Düsseldorf, BRD ...") gemäß § 2 eine Beschäftigung im Technischen Büro in der Bundesrepublik vor. Im Eingangssatz des Vertragstextes wird die Angabe "Technischen Büro" mit der Ortsangabe "Düsseldorf, BRD" verknüpft. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers wird in § 1 des Vertragstextes, dort Ziffer 2., als "Leiter des Sekretariats" bezeichnet. Die Tätigkeiten, die für die Beklagte unter Umständen von Nutzen hätten sein können, - nämlich Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten -, werden im Vertragstext ebenso wenig erwähnt wie die behauptete Akquisition. Andererseits ist nicht ersichtlich, wen oder was die Klägerin im Sinne des Vertragstextes ("Leiter des Sekretariats") leiten sollte.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass das in § 2 Ziff. 1. des Vertragstextes genannte Gehalt in Höhe von 2.000,00 EUR gerade nicht mit der Gehaltsangabe übereinstimmt, die in § 2 Ziff. 1 des seinerzeitigen Arbeitsvertrages der Klägerin mit der Firma E.-P. genannt wird. Der Vertrag der Klägerin mit der Beklagten sollte aber - so die Behauptung der Klägerin - dem Musterarbeitsvertrag entsprechen. Dies trifft jedenfalls auf das Gehalt 2.000,00 EUR zum einen und 3.000,00 DM zum anderen gerade nicht zu. Soweit der Zeuge L. bei seiner Vernehmung vom 21.06.2007 bekundet hat, dass das Gehalt, wie es aus dem Vertrag vom 06.01.2004 hervorgehe, so mit dem Geschäftsführer S. besprochen worden sei, ergibt sich weder aus den Bekundungen des Zeugen L. noch aus der Anspruchsbegründung der Klägerin, wie sich S. im einzelnen am 06.01.2004 mit einer derartigen Gehaltsvereinbarung (2.000,00 EUR zuzüglich Übernahme der Einkommenssteuer in voller Höhe, 50 % des Krankenkassenbeitrages und des Sozialversicherungsbeitrages in voller Höhe) einverstanden erklärt haben könnte. Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die angeblich vereinbarte Vergütung auffällig hoch ist. Zwar meint die Klägerin zum einen, dass eine Bruttovergütung "von allenfalls 3000,00 EUR" zu betrachten sei, - zum anderen beruft sie sich auf Gehaltsabrechnungen (Duplikate), die ein "Gesamt-Brutto" in Höhe von monatlich 3741,73 EUR ausweisen, - ohne dass daraus ersichtlich wird, ob und wenn ja, inwieweit in diesem Betrag der Wert der Naturalvergütung (Sachbezugswert Wohnung A-Straße) enthalten ist oder nicht.

Im übrigen ist es der Klägerin (auch) im Berufungsverfahren nicht gelungen ausreichend darzulegen, dass die in Betracht kommende Vergütung - seien es monatlich nun 3000,00 EUR oder 3741,73 EUR oder ein noch höherer Betrag - aufgrund von ihr erbrachter Arbeitsleistungen gerechtfertigt sei. Entsprechende Feststellungen lassen sich weder gestützt auf das Anlagenkonvolut K 25 (= Bl. 169 ff. d.A.) treffen, noch auf die Angaben und Anlagen der im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze (vgl. dazu auch unten bei B. II. 7 a) und b).

Soweit die Klägerin Unterlagen vorlegt - wie etwa die mit dem Schriftsatz vom 14.12.2007 vorgelegten Belege (Anlagen K 32.1 ff. = Bl. 493 ff. d.A.) - ersetzen diese nicht den zur Anspruchsbegründung erforderlichen konkreten Sachvortrag. Hinreichend konkret in diesem Sinne ist insbesondere auch nicht das Vorbringen auf den Seiten 6 ff. des Schriftsatzes vom 12.12.2007 (Bl. 471 ff. d.A.).

e) Die wiederholte Vernehmung des Zeugen L. war nicht anzuordnen. Die erstinstanzliche Vernehmung dieses Zeugen war verfahrensrechtlich nicht fehlerhaft. (Auch) sonst ist hier keiner der Gründe gegeben, die im Berufungsverfahren notwendigerweise zur wiederholten Vernehmung eines Zeugen führen. Die Berufungskammer hat nach pflichtgemäßem Ermessen von der erneuten Vernehmung des Zeugen L. abgesehen. Auch zu anderen Beweisthemen war der Zeuge L. nicht zu vernehmen, da das Vorbringen der Klägerin, soweit es um andere Beweisthemen geht, nicht schlüssig ist.

Damit bleibt es dabei, dass die von der Klägerin behauptete ausdrückliche Vollmachtserteilung nicht bewiesen ist.

2. Kraft Duldungsvollmacht ist es ebenfalls nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen - und zwar weder am 06.01.2004, noch zu einem anderen Zeitpunkt. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass es die Beklagte in den Fällen K. und B. zugelassen habe, dass der Zeuge L. Arbeitsverträge im Namen der Beklagten abgeschlossen habe. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Duldungsvollmacht nur gegeben, wenn der Vertretene es vor Vertragsschluss wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Das Verhalten des Vertretenen nach Vertragsschluss kann nur unter dem Gesichtspunkt einer (eventuellen) Genehmigung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein. Demgemäß bedarf es entsprechender konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin an dem Tag, als sie ihre Unterschrift unter den Vertragstext des Schriftstückes "Unbefristeter Arbeitsvertrag ..." (Anlage K 3) setzte, das Verhalten der Beklagten bzw. das des Geschäftsführers S. dahingehend verstehen durfte und verstanden hat, die Beklagte habe den Zeugen L. dazu bevollmächtigt, die sich aus dem Vertragstext ergebenden nicht unerheblichen Verpflichtungen für die Beklagte einzugehen. Die von der Klägerin genannten Fälle K. und B. reichen nicht aus, um feststellen zu können, dass der Zeuge L. aufgrund Duldungsvollmacht den Vertrag mit der Klägerin abschließen konnte. Aus der Erklärung des R. B. vom 14.12.2007 (Bl. 2 der Beiakte zu - 3 Sa 510/07-) ergibt sich in diesem Zusammenhang zunächst, dass dessen Arbeitsvertrag mit der Beklagten in polnischer abgeschlossen worden ist. Ausweislich seiner eigenen - von der Klägerin vorgelegten - Erklärung vom 14.12.2007 war dieser "seit Mai 2004" bei der Beklagten "in der Niederlassung in Deutschland beschäftigt", - jedenfalls hat der Nachtrag, den der Zeuge L. für die Beklagte unterzeichnet hat, (erst) ab Mai 2004 gegolten. Keineswegs kann deswegen davon ausgegangen werden, dass insoweit bereits Anfang bis Mitte Januar 2004 ein Tatbestand gegeben war, der im Sinne der Entstehung einer Duldungsvollmacht hätte relevant sein können.

Für die etwaige Relevanz des Falles "K." gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Vertrag mit der Bürohilfe "K." betraf eine Angestellte, die in der Zeit vom 09.09.2003 bis zum 31.10.2005 im Büro in Düsseldorf tätig war. Unterstellt man, dass die Klägerin, als sie ihre Unterschrift unter die - auf den 06.01.2004 datierte - Urkunde (K 3 = Bl. 19 ff. d.A.) setzte, den Vertragsschluss des Zeugen L. mit K. kannte, dann durfte sie gleichwohl das diesbezügliche Verhalten der Beklagten unter den gegebenen Umständen gemäß § 242 BGB nicht so verstehen, dass der Zeuge L. bevollmächtigt war, mit ihr, der Klägerin, den verfahrensgegenständlichen Vertrag (datiert auf den 06.01.2004) abzuschließen. Zwar ist es nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass schon das einmalige Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründet. Grundsätzlich wird jedoch verlangt, dass der Vertretene es über einen längeren Zeitraum geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt. Zwar gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Vorliegend sieht die Kammer einen derartigen Ausnahmefall jedoch nicht als gegeben an. Die oben aufgezeigten Umstände, - die dem von der Klägerin behaupteten Vertrag den Anschein des Ungewöhnlichen verleihen -, stehen der Annahme entgegen, die Klägerin hätte nach Treu und Glauben das Verhalten der Beklagten bzw. das des Geschäftsführers S. so verstehen dürfen, dass der Zeuge L. zum Vertragsschluss bevollmächtigt sei.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht lässt sich ein wirksamer Vertragsabschluss nicht bejahen. Eine Anscheinsvollmacht ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn es sich um länger dauernde oder häufig wiederkehrende Verhaltensweisen handelt. Zum Tatbestand der Anscheinsvollmacht gehört u.a. ein nach außen in Erscheinung getretenes Verhalten des angeblich Vertretenen. Auch in diesem Zusammenhang kann nur ein solches Verhalten der Beklagten bzw. von S. relevant sein, das vor dem Zeitpunkt zu Tage getreten ist, zu dem die Klägerin ihre Unterschrift unter den Vertragstext gesetzt hat. Verhaltensweisen der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers, die erst nach Vertragsunterzeichnung durch die Klägerin in Erscheinung getreten sind, können nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen nachträglichen Genehmigung des Arbeitsvertrages relevant sein. Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der - von ihr auf den 06.01.2004 datierten - Vertragsurkunde (K 3) nicht annehmen durfte, die Beklagte bzw. S. dulde oder billige das Verhalten des Zeugen L. (§ 242 BGB). Einer derartigen Annahme stehen (auch insoweit) die oben erwähnten ungewöhnlichen Begleitumstände des behaupteten Vertragsschlusses entgegen.

4. Auch unter dem Aspekt der Genehmigung erweist sich die Klage als unbegründet. Geht man davon aus, dass der Zeuge L. den auf den 06.01.2004 datierten Vertrag als vollmachtloser Vertreter mit der Klägerin abgeschlossen hat, so hing die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen die Beklagte von deren Genehmigung ab (§ 177 Abs. 1 BGB). Eine derartige Genehmigung durch den Vertretenen selbst setzt allerdings grundsätzlich - sofern nicht ausdrücklich genehmigt wird - voraus, dass sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen abgegebene Erklärung zu genehmigen. Dass die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer S. nach der Vertragsunterzeichnung durch die Klägerin und durch den Zeugen L. dieses Bewusstsein hatte, ist nicht ersichtlich. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfts durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit (des Rechtsgeschäfts) kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher unverbindliche Geschäft verbindlich zu machen. Erforderlich ist weiter, dass der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vertretenen (im Sinne einer schlüssigen Genehmigung) auch tatsächlich so verstanden hat. Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten fehlt es hier. Die Klägerin hatte - folgt man ihrer Anspruchsbegründung im übrigen - keinen Grund anzunehmen, der von ihr auf den 06.01.2004 datierte Vertrag sei nicht wirksam zu Stande gekommen. Aus diesem Grunde verbietet sich die Annahme, sie habe das Verhalten der Beklagen bzw. das des Geschäftsführers S. nach Vertragsunterzeichnung so verstanden, dass dadurch der auf den 06.01.2004 datierte Vertrag genehmigt werden sollte. Darauf, dass der Vertrag von der Beklagten bzw. von S. ausdrücklich genehmigt worden sei, hat sich die Klägerin, die eine "konkludent erfolgte Genehmigung" behauptet, nicht berufen. Eine ausdrückliche Genehmigung ist auch (sonst) nicht ersichtlich.

5. In ähnlicher Weise ist der auf den 06.01.2004 datierte Vertrag (auch) nicht nachträglich durch den Zeugen L. als Prokuristen genehmigt worden. Dabei wird unterstellt, dass der Zeuge L., nachdem ihm im Oktober 2004 Prokura unstreitig erteilt worden war, rechtlich in der Lage war, eine derartige Genehmigung zu erklären. Die ausdrückliche Erklärung einer derartigen Genehmigung lässt sich jedoch nicht feststellen. Davon geht auch die Klägerin aus. In Betracht kommt eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten. An den Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten fehlt es hier jedoch insoweit, als man auf das Verhalten des Zeugen L. abzustellen hat. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Verhalten des Zeugen und Prokuristen L. tatsächlich als Genehmigung verstanden hat. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im übrigen bestand für die Klägerin keine Veranlassung anzunehmen, der auf den 06.01.2004 datierte Vertrag sei schwebend unwirksam und bedürfe noch der Genehmigung.

6. Ein Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem 01.01.2004 ist schließlich nicht etwa deswegen anzunehmen, weil der Tatbestand einer "Verlängerung" im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG gegeben wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Verträgen für die Zeit vom 03.03.2003 bis zum 31.05.2003 (Anlage K 1 = Bl. 12 ff. d.A.) und für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2003 (Anlage K 2 = Bl. 16 ff. d.A.) überhaupt um wirksame Verträge der Parteien handelt. Dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten gemäß Seite 2 oben der Berufungsbeantwortung (= Bl. 431 d.A.) muss nicht nachgegangen werden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob und inwieweit die Klägerin, die diese Verträge ja unstreitig seinerzeit nicht unterschrieben hat, diese (konkludent) durch Arbeitsaufnahme angenommen hat und ob das Argument der Klägerin zutreffend ist, dass sie diese Verträge jederzeit natürlich auch noch selbst unterzeichnen könne (vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 10.05.2007; §§ 146 ff. BGB). Bei den beiden Verträgen handelte es sich um kalendermäßig befristete Verträge, die beide jeweils mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit endeten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin jeweils rechtzeitig im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben hätte. Damit endeten diese Arbeitsverhältnisse am 31.05.2003 bzw. jedenfalls spätestens am 31.12.2003.

Soweit sich die Klägerin auf den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion beruft, setzt diese Rechtsfolge voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie in diesem Sinne in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 06.01.2004 weitergearbeitet hätte. Hat die Klägerin während des genannten Zeitraumes nicht gearbeitet - von dieser Nichtarbeit ist in tatsächlicher Hinsicht auszugehen -, liegt eine derart erhebliche Unterbrechung vor, dass es an der Voraussetzung "Fortsetzung im unmittelbaren Anschluss" fehlt. Demgemäß ist zwischen den Parteien auch nicht gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein Arbeitsverhältnis begründet worden.

Auf vertraglicher Grundlage sind deswegen keine Vergütungsansprüche der Klägerin gegeben. Demgemäß fehlt auch dem Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung die Klägerin behauptet, die notwendige Grundlage.

7. Die Klage erweist sich (auch) nicht unter dem Aspekt "tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung" ganz oder teilweise als begründet.

a) Insoweit kommt freilich allenfalls der Zeitraum bis zum 31.03.2006 in Frage. Diese zeitliche Begrenzung ergibt sich daraus, dass die Klägerin jedenfalls nach dem 31.03.2006 keinerlei Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Sollte die Klägerin Gegenteiliges überhaupt behaupten wollen, sind diese Behauptungen unsubstantiiert im Hinblick auf die eigene Einlassung der Klägerin sowie im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts, die die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht angegriffen hat. Die Beklagte hat ihren in Düsseldorf genutzten Büroraum entsprechend den Bekundungen des Zeugen J. im Januar/Februar 2006 nach C-Stadt verlagert. In C-Stadt war die Klägerin aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt tätig (vgl. dazu die tatsächliche Feststellung des Arbeitsgerichts auf S. 20 des Urteils vom 21.06.2007 = Bl. 313 d.A.). Dass sie in Freiburg und/oder von Freiburg aus Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hätte, lässt sich dem Vortrag der Klägerin zumindest für die Zeit nach dem 31.03.2006 nicht entnehmen. Die Klägerin behauptet selbst Arbeitsleistung bis zum März 2006 erbracht zu haben (S. 12 der Berufungsbegründung, - dort bei Ziffer 3. a)). Die Klägerin bringt weiter vor, dass sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe, als die Gehaltszahlungen im April 2006 eingestellt worden seien. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, sie habe ihr Zurückbehaltungsrecht "im Sommer 2006" ausgeübt, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass sie damit Arbeitsleistungen bis Sommer 2006 konkret behaupten will. Jedenfalls fehlt die konkrete Darlegung der Klägerin, von wann bis wann genau sie an den einzelnen ab dem 01.04.2006 in Betracht kommenden Arbeitstagen noch gearbeitet haben will, - wann war jeweils Arbeitsbeginn, wann waren die Pausen, wann war das Arbeitsende, mit welchen Tätigkeiten waren die einzelnen Arbeitsstunden ausgefüllt?

Zwar mag in einem unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnis letztlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür haben, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Um einen derartigen Fall geht es vorliegend jedoch nicht. Es ist hier bereits streitig, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art, ist es Sache der klagenden Partei, die von der beklagten Partei bestrittenen Arbeitsleistungen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Dauer substantiiert darzulegen. Daran hat es die Klägerin fehlen lassen. Aus diesem Grunde hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte für die Zeit nach dem 31.03.2006 Zahlungen leistet. In Betracht kämen insoweit allenfalls die denkbaren Anspruchsgrundlagen "faktisches Arbeitsverhältnis" und ungerechtfertigte Bereicherung gemäß den §§ 812 ff. BGB. Beide Anspruchsgrundlagen setzen jedoch eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung voraus, woran es vorliegend fehlt. Zumindest ab dem 01.04.2006 war die Beziehung der Parteien (auch) in tatsächlicher Hinsicht außer Vollzug gesetzt.

b) Soweit es um den Zeitraum vor dem 01.04.2006 geht, ist der Wert der Arbeitsleistung der Klägerin durch die Leistungen, die der Klägerin tatsächlich auf Kosten der Beklagten zugeflossen sind, als abgegolten anzusehen. Es ist von der Klägerin nicht hinreichend dargetan worden, dass der Wert ihrer Arbeitsleistungen, soweit sie solche in der Zeit bis zum 31.03.2006 erbracht haben sollte, den Betrag der ihr zugeflossenen Bezüge überschritten hat. Als gezahlte Vergütung setzt die Klägerin insoweit selbst den Betrag von monatlich 1630,15 EUR brutto an (s. S. 2 des Schriftsatzes vom 05.06.2007 = Bl. 229 d.A.). Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, den Wert etwaiger Arbeitsleistungen der Klägerin insoweit höher einzustufen. Erst recht wären etwaige tatsächliche Arbeitsleistungen durch tatsächliche - auf Kosten der Beklagten erbrachte - Leistungen abgegolten, wenn zusätzlich noch der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen wäre, der der Klägerin dadurch zugeflossen ist, dass sie (jedenfalls) einzelne Räume der Mietwohnung "A-Straße in Freiburg" auf Kosten der Beklagten nutzen konnte. Es spricht einiges dafür, dass die faktische Überlassung dieses Wohnraumes im Rahmen der denkbaren Anspruchsgrundlagen "faktisches Arbeitsverhältnis" und/oder ungerechtfertigte Bereicherung gemäß den §§ 812 ff. BGB wertmäßig anzurechnen bzw. gegenzurechnen wäre. Aus dem Beschluss Nr. 71 des polnischen Ministerrates kann die bereits seit vielen Jahren in Deutschland lebende Klägerin keinen Anspruch ableiten, dass die Beklagte ihr die von der Klägerin genutzten Räume der Mietwohnung kostenlos überließ. Die Klägerin wurde unstreitig nicht von Polen aus zur Arbeit inŽs Ausland (Deutschland) entsandt. Vielmehr hielt sie sich hier (in Deutschland) bereits seit ca. 21 Jahren auf.

III. Auch das übrige Vorbringen der Klägerin rechtfertigt ihre Klageforderung nicht. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis der Klägerin auf die Vollmacht (K 21 = Bl. 147 d.A.). Diese Vollmacht datiert vom 20.06.2002 - also aus einer Zeit als die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Fa. E. P. stand (vgl. dazu den Vertrag der Klägerin vom 31.08.2001, den der Zeuge L. bei seiner Vernehmung vom 21.06.2007 vorgelegt hat und der an seine [des Zeugen] Anschrift zurückgesandt werden sollte; Sitzungsniederschrift vom 21.06.2007 - 9 Ca 42/07 - dort S. 11 = Bl. 251 d.A.; Kopie des Vertrages = Bl. 288 ff. d.A.). Dass diese Vollmacht auf die Person bzw. den Namen der Klägerin ausgestellt ist, belegt nicht, dass zwischen ihr und der Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Vertretungsmacht und das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis sind anerkanntermaßen voneinander zu trennen. Es gilt das Abstraktionsprinzip. Der Vertretungsmacht braucht nicht notwendigerweise ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter zu Grunde zu liegen. Jedenfalls muss es sich bei dem der Vertretungsmacht zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft nicht zwingend um ein Arbeitsverhältnis handeln. Unter den vorliegend gegebenen Umständen kann aus der Vollmacht vom 20.06.2002 nicht darauf geschlossen werden, dass zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2005 bis 31.05.2007) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das übrige Vorbringen der Klägerin ist unschlüssig, so dass auch ihren weiteren Beweisangeboten nicht nachzugehen ist. Die Berufung musste hiernach kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

C. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG liegt nicht vor. Gegen das vorliegende Urteil findet deswegen (derzeit) die Revision nicht statt. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monaten bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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