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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 537/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 1 S. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
BGB § 394
BGB § 611 Abs. 1
ZPO § 850c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.08.2008 - Az: 5 Ca 708/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt. Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von 1000,00 EUR brutto (nebst Zinsen). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.08.2008 - 5 Ca 708/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 64 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 5 Ca 708/08 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1000,00 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. In den Entscheidungsgründen bezieht sich das Arbeitsgericht u.a. auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.07.2007 - 6 Sa 315/07 -. Gegen das ihr am 22.08.2008 zugestellte Urteil vom 18.08.2008 - 5 Ca 708/08 - hat die Beklagte am 22.09.2008 Berufung eingelegt und die Berufung - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 23.10.2008, Bl. 91 d.A.) - am 17.11.2008 mit dem Schriftsatz vom 17.11.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.11.2008 (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen. Dort weist die Beklagte u.a. unter Bezugnahme auf von ihr zitierte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das BAG mehrfach entschieden hat, dass die Rückzahlung einer Gratifikation zu einem bestimmten Stichtag auch für den Fall einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zulässig sei. Bei dem Weihnachtsgeld handele es sich um eine Gratifikation mit Mischcharakter, die nur zum Teil Entgelt für vergangene Leistung darstelle und darüber hinaus auf die Betriebstreue für die Zukunft abstelle. Das vom Arbeitsgericht zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz widerspreche der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BAG. Die Beklagte verweist darauf, dass vorliegend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Sphäre des Klägers gelegen habe, - habe dieser doch (- insoweit unstreitig -) die Kündigung nicht einmal durch Kündigungsschutzklage angefochten; dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe zurückzuführen gewesen sei, behaupte nicht einmal der Kläger. Die Beklagte führt auf den Seiten 3 und 4 der Berufungsbegründung weiter dazu aus, dass die Ziffer 5.3 des Arbeitsvertrages im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG stehe, - eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht gegeben. Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 02.02.2009 (Bl. 126 d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.08.2008 - 5 Ca 708/08 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.12.2008 (Bl. 118 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu recht stattgegeben. II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, dort Ziffer 5, 5.3, verpflichtet, dem Kläger 1.000,00 EUR brutto zu zahlen. 1. Die Beklagte hat dem Kläger die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgratifikation; von den Parteien und vom Arbeitsgericht [auch] "Weihnachtsgeld" genannt) mit der Gehaltsabrechnung für November 2007 gezahlt. Die seinerzeitige Zahlung erfolgte mit Rechtsgrund ("cum causa"), denn seinerzeit (im Zeitpunkt der Auszahlung) bestand das Arbeitsverhältnis ungekündigt. Die mit der Gehaltsabrechnung für Januar 2008 erfolgte Nachberechnung/Verrechnung der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") ist nicht rechtmäßig. Sieht man einmal von § 394 BGB in Verbindung mit § 850c ZPO nebst der Anlage (Lohnpfändungstabelle) zu § 850c ZPO ab, wäre eine derartige Verrechnung/Aufrechnung nur dann rechtmäßig gewesen, wenn der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Jahressonderzahlung zugestanden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Allerdings sind nach dem Wortlaut der Ziffer 5.3 Satz 3 des Arbeitsvertrages die tatbestandlichen Voraussetzungen des dort geregelten Rückzahlungsanspruches erfüllt: Aufgrund der zum 31.01.2008 ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung vom 14.12.2007 ist der Kläger unstreitig vor dem 01.04.2008, nämlich am 31.01.2008 bzw. mit Ablauf des 31.01.2008, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Auf die zitierte Rückzahlungsklausel der Ziffer 5.3 Satz 3 des Arbeitsvertrages darf sich die Beklagte jedoch deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil diese Klausel den Kläger im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist unwirksam. 2. a) Die Parteien haben zu recht - auch im Berufungsverfahren - nicht darüber gestritten, dass es sich bei der vertraglichen Rückzahlungsklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Aus dem Inhalt und aus der äußeren Gestaltung der im Arbeitsvertrag vom 04.08.2005 verwendeten Bedingungen ergibt sich ein hinreichender Anschein dafür, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. Diesen Anschein hat die Beklagte als Verwender vorliegend nicht widerlegt. Sie hat ohnehin nicht bestritten, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt (vgl. auch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). b) aa) Die vertragliche Rückzahlungsklausel lässt einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers (aus dem Arbeitsverhältnis) "vor dem 01.04. des nachfolgenden Jahres" entstehen. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der die Jahressonderzahlung eines Jahres behalten und nicht zurückzahlen will, nicht vor dem 01.04. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden darf. Da der Arbeitnehmer "vor dem 01.04." nicht ausscheiden darf (- will er die Jahressonderzahlung behalten -), darf er - nach dem Wortlaut der Vertragsklausel - frühestens am 01.04. des nachfolgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Diese Rückzahlungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass sie nicht im Einklang steht mit den höchstrichterlichen Leitlinien, die zur Frage der Zulässigkeit derartiger Bindungs- bzw. Rückzahlungsklauseln entwickelt worden sind. bb) Die dem Kläger mit der Gehaltsabrechnung für November 2007 gezahlte Jahressonderzahlung belief sich auf EUR 1.000,00 brutto. Sie überstieg der Höhe nach unstreitig den Betrag von 100,00 EUR und unterschritt die Höhe eines Monatsgehaltes. Erhält der Arbeitnehmer eine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgratifikation o.ä.), die 100,00 EUR übersteigt, aber einen Bruttomonatsverdienst nicht erreicht, wird ihm zugemutet, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31.03. des Folgejahres reicht. Der Arbeitnehmer kann mithin am 31.03. ausscheiden. Eine darüber hinausgehende Bindung ist unwirksam (vgl. Preis/Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 9. Auflage BGB § 611 Rz 550 m.w.N.). Ein Ausscheiden mit Ablauf des 31.03. ist ein Ausscheiden vor dem 01.04. (des Folgejahres). Die Frist "bis zum" in Verbindung mit einem konkret bezeichneten Tag endet mit Ablauf dieses Tages (§ 188 BGB). Wird eine Kündigung zum 31.03. ausgesprochen, so führt dies zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf dieses Tages und damit "bis zum 31.03.". Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt (BAG v. 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 -). Ein Ausscheiden bis zum 31.03. bzw. mit Ablauf des 31.03. ist ein Ausscheiden vor dem 01.04. des nachfolgenden Jahres. cc) Nach dem Wortlaut der (hier verfahrensgegenständlichen) vertraglichen Rückzahlungsklausel könnte der Arbeitnehmer die Entstehung eines Rückzahlungsanspruches nur vermeiden, wenn er nicht vor dem 01.04. des nachfolgenden Jahres, sondern frühestens am 01.04. des nachfolgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (- wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist und wegen des bei einer ordentlichen Kündigung [auch] einzuhaltenden Kündigungs-Termins bedeutet dies faktisch, dass der Arbeitnehmer frühestens zum 15.04. bzw. zum 30.04. des Folgejahres ausscheiden dürfte [- will er die Jahressonderzahlung behalten -] -). Letzteres muten die höchstrichterlichen Leitlinien (- zu Rückzahlungs- bzw. Bindungsklauseln bei Jahressonderzahlungen -) dem Arbeitnehmer in einem Fall der vorliegenden Art aber nicht zu. c) Rechtsfolge einer - hiernach zu bejahenden - unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass die unwirksame Vertragsklausel ersatzlos wegfällt. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt in einem Fall der vorliegenden Art nicht in Betracht. Dies ist anerkanntes Recht. Es ist eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, ohne dass die Möglichkeit bestünde, individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung sind nicht gegeben. (Auch) kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger bereits am 31.01.2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies bedeutet, dass dem Rückzahlungsbegehren der Beklagten, das diese mittels Verrechnung/Aufrechnung im Rahmen der Gehaltsabrechnung für Januar 2008 faktisch durchgesetzt hat, die notwendige Rechtsgrundlage fehlt. 3. Da die Unangemessenheit der verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsklausel bereits aus den genannten Gründen zu bejahen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Unangemessenheit auch mit der Argumentation begründet werden kann, auf die das Arbeitsgericht tragend abgestellt hat. Der Höhe nach und hinsichtlich der Zinsen ist die Klageforderung unstreitig, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen ist. III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann gemäß § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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