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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 542/08
Rechtsgebiete: SGB VI, ArbGG, AGG, TV SozSich, BGB


Vorschriften:

SGB VI § 237 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
AGG § 1
AGG § 3
AGG § 10
AGG § 17 Abs. 1
TV SozSich § 8 Abs. 1
TV SozSich § 8 Nr. 1 c)
BGB § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.2008 - Az: 1 Ca 341/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger (weiter) Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zusteht. § 8 dieses Tarifvertrages (- vom Kläger und von dem Arbeitsgericht "TaSS" bezeichnet; folgend: TV SozSich) lautet u.a. wie folgt: § 8 - Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse - 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, a) ...

b) ...

c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (s. hierzu Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2 d), d) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.

...

...". Der am 28.09.1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 13.02.1985 bis zum 31.05.2006 als Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. In dem Rechtsstreit - 11/18 Ca 9165/05 - Arbeitsgericht Frankfurt am Main schlossen die Parteien am 06.04.2006 den aus Blatt 99, 99 R der Akte - 11/18 Ca 9165/05 - ersichtlichen (Abfindungs-)Vergleich. Seit dem 01.06.2006 erhielt der Kläger die tarifliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von monatlich 537,43 EUR. Nach dem 31.05.2006 war der Kläger arbeitslos. Für die Zeit ab dem 31.05./01.06.2007 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 SGB VI für den Bezug von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Unter (sinngemäßer) Bezugnahme darauf teilte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 25.06.2007 (Bl. 5 d.A.) mit, dass damit sein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle (vgl. dazu auch das frühere Schreiben der Beklagten vom 25.01.2007, Bl. 66 d.A.). Die Beklagte stellte die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ein. Dies beanstandet der Kläger aus Rechtsgründen. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.2008 - 1 Ca 341/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 72 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 27.08.2008 zugestellte Urteil vom 16.07.2008 - 1 Ca 341/08 - hat der Kläger am 25.09.2008 Berufung eingelegt und diese (gleichzeitig) mit dem Schriftsatz vom 23.09.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.09.2008 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger rügt dort insbesondere eine Verletzung der §§ 17 Abs. 1, 1, 3 und 10 AGG bei Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 1 TV SozSich. Nach Ansicht des Klägers wird durch die Einstellung der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe letztlich bewirkt, dass er - obwohl er noch nicht die allgemeine Altersgrenze überschritten habe - auf Dauer vom Arbeitsmarkt ferngehalten werde, - er, der Kläger, habe einen grundsätzlichen Anspruch darauf, seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, - er müsse sich nicht damit abspeisen lassen, vorzeitig in Altersrente zu gehen. Der Kläger sieht sich nach näherer Maßgabe seines weiteren Vorbringens daran gehindert, sein Menschenrecht auf aktive Beschäftigung umzusetzen. Der Kläger nimmt eine - nach seiner Ansicht gebotene - AGG- und europarechtskonforme Auslegung von § 8 Nr. 1 c) TV SozSich vor. Aus den von ihm genannten Gründen meint der Kläger, dass die tarifliche Vorschrift auf seinen Fall deswegen nicht anzuwenden sei, weil nicht nur das Alter, sondern auch die Dauer der Arbeitslosigkeit als Maßstab für den Anspruchsverlust gelte. Vorgezogenes Altersruhegeld im Sinne des TV SozSich (§ 8) könne keine Rente wegen Arbeitslosigkeit sein. Bei einer davon abweichenden anderen Auslegung sei - so argumentiert der Kläger weiter - ein Verstoß gegen Europarecht und gegen das AGG festzustellen: Es sei dann der Tatbestand einer gemäß den §§ 1 und 3 AGG unzulässigen Altersdiskriminierung gegeben. Dazu führt der Kläger weiter aus. Er hält es für nicht nachvollziehbar, warum die Unterstützungsphase durch Überbrückungsgeld bei älteren Arbeitnehmern kürzer sei als bei jüngeren Arbeitnehmern. Der Vorschrift des § 10 AGG lasse sich die notwendige sachliche Rechtfertigung nicht entnehmen. Der Kläger geht auf die EuGH-Entscheidungen vom 22.11.2005 - W. M. - und vom 16.10.2007 - F. P. d. l. V. - ein. Der Kläger verweist auf sein berechtigtes Interesse, Rentenkürzungen durch einen vorzeitigen Eintritt in die gesetzliche Altersrente zu vermeiden. Schließlich nimmt der Kläger Bezug auf LAG Hessen vom 20.12.2007/14.02.2008 - 14 Sa 682/06 - (Urteil als Kopie in Bl. 97 ff. d.A.) und bittet das erkennende Gericht darum, sich den Überlegungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts anzuschließen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 341/08 - vom 16.07.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate ab 01.07.2007 monatlich 537,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 30.10.2008 (Bl. 122 ff. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird sowie auf das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 16.12.2008 (Bl. 137 d.A.). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung ist unbegründet und bleibt deswegen erfolglos im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger keine Überbrückungsbeihilfe mehr zu.

Streitgegenständlich sind die Monate ab dem 01.07.2007. Diesen Zeitpunkt ("Monate ab 01.07.2007") nennt der Kläger in seinem Klage- und Berufungsantrag ausdrücklich. 1. Allerdings ist auf die streitige Rechtsbeziehung der TV SozSich anwendbar. Darüber haben die Parteien zu recht nicht gestritten. Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben die (ehemaligen) Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte jedoch nur unter den im TV SozSich genannten Voraussetzungen und auch im übrigen nur nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages. Demgemäß ist dem Kläger aufgrund des § 8 Nr. 1 c) TV SozSich (jedenfalls) für die Zeit nach dem 30.06.2007 keine Überbrückungsbeihilfe mehr zu zahlen. Nach Ablauf des Monats Mai 2007 erfüllt der am 28.09.1946 geborene Kläger, der zuvor insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, die in § 237 Abs. 1 SGB VI normierten Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente. (Auch) bei der dort geregelten Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit handelt es sich um eine Altersrente, - d.h. um ein (vorgezogenes) Altersruhegeld im Sinne des § 8 Nr. 1 c) TV SozSich. Die Bezugsdauer der Überbrückungsbeihilfe endete deswegen mit Ablauf des 31.05.2007, - spätestens aber mit Ablauf des 30.06.2007. Mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung (§ 8 Nr. 1 c) TV SozSich) und deren Sinn und Zweck ist die Tarifvorschrift der vom Kläger befürworteten AGG- und europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich.

Der Umstand, dass diese Auslegungsmöglichkeit nicht gegeben ist, führt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass deswegen ein Verstoß gegen das AGG oder die Richtlinie 2000/78/EG festzustellen wäre. 2. Der Kläger wird weder durch die Vorschrift des § 8 Nr. 1 c) TV SozSich selbst noch durch deren Anwendung auf seinen Fall diskriminiert und/oder unzulässig benachteiligt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG oder der §§ 1 ff. AGG. Dabei kann zu Gunsten des Klägers, der derzeit und am 01.06.2007 kein Arbeitnehmer/Beschäftigter der US-Streitkräfte oder der Beklagten (mehr gewesen) ist, davon ausgegangen werden, dass er an sich von den jeweiligen Geltungsbereichen der zitierten EG-Richtlinie und des AGG erfasst wird. Zu Gunsten des Klägers kann weiter angenommen werden, dass vorliegend (jedenfalls) der Tatbestand einer mittelbaren Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters gegeben ist. Zwar stellt § 8 Nr. 1 c) TV SozSich nicht unmittelbar auf das Alter, sondern an sich neutral darauf ab, ob die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt sind. Der Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld bzw. auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist aber nach näherer Maßgabe des § 237 Abs. 1 SGB VI (auch) an das Alter des Arbeitnehmers/des Versicherten geknüpft. Der Anspruch auf Bezug einer derartigen Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) knüpft an das Alter an ("... das 60. Lebensjahr vollendet haben ..."). Mit Rücksicht darauf lässt es sich vertreten zu sagen, dass der Kläger in Bezug auf die Dauer des Anspruches auf Überbrückungsbeihilfe wegen seines Alters anders behandelt wird als mit ihm (im übrigen) vergleichbare Arbeitnehmer bzw. Bezieher von Überbrückungsbeihilfe. Eine hiernach (unter Umständen) gegebene Benachteiligung des Klägers ist jedoch (jedenfalls) im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und des AGG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. 3. a) Nimmt man an, dass sich die Benachteiligungsverbote der EG-Richtlinie und des AGG auch an die Tarifvertragsparteien wenden, - dass sich diese Benachteiligungsverbote also auch auf alle Tarifverträge erstrecken, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, so hält sich die tarifliche Vorschrift des § 8 Nr. 1 c) TV SozSich im Rahmen der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien des TV SozSich. Die in Artikel 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie hat in Artikel 139 EG (auch) gemeinschaftsrechtliche Anerkennung erfahren. Die Differenzierung nach § 8 Nr. 1 c) TV SozSich ist angemessen und notwendig sowie aufgrund eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. Bei der streitgegenständlichen Leistung, die der Kläger begehrt, handelt es sich um eine "Überbrückungsbeihilfe". Es handelt sich um eine durchaus außergewöhnliche, im Arbeitsleben wenig verbreitete Sonderleistung, durch die ein während eines Arbeitsverhältnisses oder während der Arbeitslosigkeit auftretender Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser überbrückt werden soll (vgl. zu diesem Leistungszweck: BAG vom 18.05.2006 - 6 AZR 631/05 -). Aus Wortlaut (Bezeichnung der Leistung als "Überbrückungsbeihilfe"), Sinn und Zweck ergibt sich, dass die Überbrückungsbeihilfe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur übergangsweise einen angemessenen Lebensunterhalt sichern soll. Sie soll für einen begrenzten Zeitraum die Überbrückung finanzieller Nachteile ermöglichen. Erfüllt der (ehemalige) Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes, besteht kein Bedürfnis für die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zur Unterstützung der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Soweit - was hier freilich nicht ersichtlich ist - eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG vom 18.05.2006 - 6 AZR 631/05 -). b) Die Kammer neigt zu der Annahme, dass die Überbrückungsbeihilfe gemäß TV SozSich - noch mehr als ähnliche Leistungen in Sozialplänen - (gerade) kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit während des (beendeten) Arbeitsverhältnisses erbrachten Dienste darstellt, sondern nur vorübergehend gewisse finanzielle Nachteile ausgleichen soll. Diesbezüglich steht bereits den Betriebsparteien im Rahmen von Sozialplänen ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Erst recht bzw. um so mehr ist dieser Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum im Rahmen des Artikel 9 Abs. 3 GG und des Artikels 139 EG den Tarifvertragsparteien zuzugestehen. Der Regelung des § 8 Nr. 1 c) TV SozSich liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, rentenberechtigte Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer. Bei dieser typisierenden und pauschalierenden Betrachtung handelt es sich um eine den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums zustehende Einschätzung, die von den Gerichten für Arbeitssachen hinzunehmen ist. Es ist anerkanntes Recht, dass den Tarifvertragsparteien aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen zu. Dabei kann (auch) durchaus darauf Bedacht genommen werden, die mit einer tariflichen Regelung verbundenen finanziellen Belastungen der Arbeitgeberseite durch sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu begrenzen. Tarifverhandlungen sind üblicherweise gekennzeichnet durch eine Situation des gegenseitigen Gebens und Nehmens. In einer derartigen Situation ausgehandelte Differenzierungen sind nicht daran zu messen, ob sie die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung darstellen. Vielmehr genügt es, wenn sich - wie vorliegend - für die getroffene Regelung - gemessen am Leistungszweck - ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. c) Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20.12.2007/14.02.2008 - 14 Sa 682/06 - führt nicht zum Erfolg der Berufung. Auf Seite 9 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hessen wird unter Ziffer 2.3 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BAG zutreffend darauf hingewiesen, dass arbeitsrechtliche Regelungen, die an das gesetzliche Rentenrecht oder an das dort geregelte unterschiedliche Rentenzugangsalter anknüpfen, gerechtfertigt sein können. Vorliegend sind auch - wie ausgeführt - sachliche Gründe für eine (unter Umständen bestehende) Ungleichbehandlung gegeben. Aus diesem Grunde sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hessen auf den Seiten 10 und 11 (dort unter Ziffer 2.4) im Urteil - 14 Sa 682/06 - auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar. Nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall sind weiter die Überlegungen, mit denen Preis und Temming einen Paradigmenwechsel in der Sozialplanrechtsprechung fordern (s. dazu Temming RdA 2008, 205 ff. und 206 ff. mit den dortigen Nachweisen in Fußnote 11 zu den entsprechenden Veröffentlichungen von Preis).

Freilich erkennt (auch) Temming durchaus an (RdA 2008, 220 f.), dass gerade bei Überbrückungsleistungen auch gegenwärtige oder zukünftigte Aspekte berücksichtigt werden dürfen: "sogar das Kriterium der Rentennähe bzw. Rentenberechtigung kann hier herangezogen werden". 4. Ergänzend wird in Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt abweichend von der Beurteilung durch das Arbeitsgericht rechtlich zu würdigen. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt seinen Klageantrag nicht. III. Die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels muss der Kläger tragen. Die Berufungskammer hat die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bejaht. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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