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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 595/06
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 3 Sa 595/06
Entscheidung vom 26.01.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.05.2006, Az.: 1 Ca 255/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und ob dieses in Folge der Kündigung der Beklagten vom 13.1.2006 aufgelöst worden ist.
Der Kläger, der der Ansicht ist, es liege nach der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhältnis vor, hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündlichen Kündigung der Beklagten vom 13. Januar 2006 nicht zum 31. März 2006 aufgelöst ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. März hinaus fortbesteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt,
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt,
5. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.5.2006, Az.: 1 Ca 255/06.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer der Beklagten, sondern Gesellschafter einer Personengesellschaft gewesen, die auf der Grundlage eines Transportvertrages ohne Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit Transportleistungen erbracht habe. Zur weiteren Darstellung der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 7.7.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 1.8.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am (Montag, den) 9.10.2006 begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
Das Arbeitsgericht habe die zur Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit notwendige Gesamtbetrachtung nicht durchgeführt, sondern seiner Entscheidung nur einzelne Gesichtspunkte zugrunde gelegt. So träfe es nicht zu, dass der Kläger Beginn, Dauer und Ende der Arbeit selbst habe bestimmen können. Von 5:04 Uhr bis 8:30 Uhr sei der Buslinienverkehr nach strikt vorgegebenem Tourenplan mit genauen Vorgaben durchzuführen gewesen, wann genau an welchen Haltestellen einzufahren sei. Ab 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr sei nach Tagesaufträgen des zuständigen Meisters der Werkverkehr im Güternahverkehr gefahren worden, ebenso nach erneuter Transportauftragserteilung nach der Mittagspause in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Von 15:30 Uhr bis 17:04 Uhr habe sich erneut der Buslinienverkehr der Abendlinie angeschlossen. Fahrplanänderungen im Busverkehr seien ihm sofort mitgeteilt und dadurch vorgegeben worden. Leerzeiten, welche durch Wegfall des Güternahverkehrs und teilweisen Wegfall von Linien entstanden seien, seien hinzuzurechnen, da er eine weite Anreise zum Betrieb habe. Insoweit seien Beginn, Dauer und Ende von der Beklagten festgelegt worden. Da sich auch kurzfristige Änderungen ergaben bzw. zusätzliche Transporte angefallen seien, habe für ihn eine ständige Rufbereitschaft bestanden. Ebenso unzutreffend sei, dass der Umfang der Leistung von ihm selbst habe bestimmt werden können und er selbst Touren reduziert habe. Nicht er, sondern die Beklagte habe Ende Mai 1995 Bus 4 und im März Bus 2 gekündigt und veranlasst, dass Bus 4 auch im Nachmittagsverkehr eingesetzt werde. Gleiches gelte für eine Umbenennung in Bus 3. Ab 15.6.1998 habe er eine zusätzliche Abendfahrt übernehmen müssen, wie die Beklagte erstinstanzlich selbst vorgetragen habe.
Eine Möglichkeit eigene Kunden zu bedienen habe aufgrund dieser Vorgaben nicht bestanden. Darüber hinaus habe der Bus auf Vorgabe der Beklagten bei dieser verbleiben müssen. Er sei mit Logos der Beklagten versehen und seine Umrüstung würde mehrere Stunden dauern.
Es habe von vornherein auch die Erwartung der Beklagten bestanden, dass die Arbeit persönlich erbracht werde. Das Argument des Arbeitsgerichts, er habe die Möglichkeit der Einstellung anderer Fahrer gehabt sei nicht tragfähig.
Seine Auffassung werde dadurch gestützt, dass von ihm ständige Rufbereitschaft erwartet worden sei, er Verspätungen unverzüglich habe durchgeben müssen, bei Feuerlöschübungen zusätzliche Fahrten habe absolvieren müssen. Ferner habe er sich an die Merkblätter zu halten gehabt. Es habe eine ständige Telefonverbindung bestanden, über die Einsätze koordiniert worden seien. Änderungen der Touren bzw. Fahrpläne seien nicht abgesprochen, sondern einseitig vorgegeben worden.
Das demnach gegebene Arbeitsverhältnis sei durch die nur mündlich erklärte Kündigung nicht beendet worden. Auch sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung gem. Schriftsatz vom 6.10.2006 (Bl. 182 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10.11.2006 (Bl. 212 ff. d. A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, macht der Kläger geltend, seine Weisungsabhängigkeit und Einbindung in den Betrieb der Beklagten werde auch dadurch untermauert, dass die Beklagte Räumlichkeiten eingerichtet habe, in welchen Ersatzteile, Reifen und Reinigungsmittel für den Bus lagern, sämtliche Reparaturen seien durch den Kundendienst der Beklagten durchgeführt worden, die Reinigung sei in der Waschanlage der Beklagten erfolgt, die für Pausen genutzten Räumlichkeiten seien mit "Nur für Werksangehörige" gekennzeichnet gewesen, die Beklagte habe Arbeitskleidung mit ihrer Kennzeichnung angeordnet, an Haltestellen seien Durchfahrtszeiten überprüft worden, es seien Fahrgastzählungen angeordnet und Druck bei der Regulierung von Schäden ausgeübt worden, für den Umgang mit Fahrgästen habe es seit dem Merkblatt von 1995 genaue Regeln gegeben und dieser sei auch Gegenstand zweier von der Beklagten angeordneten Besprechungen gewesen. Ferner habe er bei Verspätung auswärtiger Züge warten müssen, Umleitungen seien durch den Werksschutz bzw. Werksfeuerwehr gemeldet worden, der jeweilige Disponent sei auch zum Bus gekommen, um Unstimmigkeiten abzuklären. Des Weiteren sei die Handynummer auf Anweisung der Beklagten beim Disponenten hinterlegt worden und es sei genau nachgefragt worden, wer im wöchentlichen Rhythmus den Bus fahre. Auch der Busabstellplatz sei vorgegeben gewesen, ebenso seien für ihn und seinen Kollegen im wöchentlichen Wechsel Arbeitszeiten von 4:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:30 bis 20:30 Uhr vorgegeben gewesen. Ein Einsatz des Busses im freien Verkehr sei daher gar nicht möglich gewesen und die Anschaffung eines weiteren Busses sei aus finanziellen Gründen nicht in Betracht gekommen. Im Jahre 1999 habe die Beklagte einseitig eine Reduzierung der Tagespauschale um 10,90 EUR netto durchgesetzt. Aufgrund eines zuletzt noch erzielten Nettoüberschusses von 376,60 EUR sei es ihm nicht möglich gewesen, noch unternehmerisch am Markt aufzutreten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.05.2006, Az.: 1 Ca 255/06, abzuändern
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 13. Januar 2006 nicht zum 31. März 2006 aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. März 2006 hinaus fortbesteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt,
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt,
5. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 27. November 2006 (Bl. 220 ff. d. A.), auf den zur näheren Darstellung des Berufungsvorbringens der Beklagten ergänzend Bezug genommen wird, verteidigt diese das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass dieser - nach eigenen Angaben - eine höhere Vergütung erhalten habe, als sich nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen errechne. Eine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt der Transportvereinbarung vom 02.05.1992. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Firma X. im Januar 1994, Februar 1997 und Dezember 1999 aufgrund eigener Entscheidung den bislang erbrachten Umfang der Transportleistungen reduziert hätte. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Beklagte den werksinternen Busverkehr ausschließlich ohne eigene Arbeitnehmer in Zusammenarbeit auch mit weiteren Firmen abwickle. Gegen ein Arbeitsverhältnis spreche auch, dass die Firma X. unstreitig in der Anfangszeit der Geschäftsbeziehungen zwei weitere Arbeitnehmer zu Fahrtätigkeiten eingesetzt habe. Der Inhalt der im Zuge der Neuausschreibung der Transportleistung für das Jahr 2006 abgegebenen Bewerbung der Firma X. spreche ebenfalls für eine selbständige Tätigkeit. Es habe der Firma X. freigestanden, wie sie personell den vorgegebenen Fahrplan bediene. Eine ungeschriebene Vereinbarung, demzufolge ein persönlicher Einsatz des Klägers oder seines Partners erwartet worden wäre, habe nicht bestanden. Ferner sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein Einsatz der Nutzfahrzeuge für andere Auftraggeber nicht möglich gewesen sein solle.
Die vom Kläger in dessen Schriftsatz vom 10. November 2006 angesprochenen Einzelgesichtspunkte rechtfertigten keine andere Beurteilung. Es handele sich ausschließlich um Konkretisierungen der von X. geschuldeten Transportleistungen im Werksbusverkehr nach Art, Reihenfolge und Einzelinhalten. Es habe keine Verpflichtung zum Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung bestanden. Ebenso wenig seien die eingesetzten Busse mit Logos der Beklagten versehen worden. Lediglich Linienbezeichnungen seien anzubringen gewesen. Zutreffend sei, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran habe, zu wissen, welcher der beiden Firmeninhaber sich zu welchen Zeiten auf dem Werksgelände aufhalte, damit im Bedarfsfall gleich der "richtige" Inhaber auf seinem Mobiltelefon angerufen werden konnte. Hierbei sei aber nur nach der Anwesenheit gefragt, diese jedoch nicht angeordnet worden.
Im Übrigen wird angesichts der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher Begründung erkannt, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten war. Es bestand somit zum Zeitpunkt der behaupteten Kündigung kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, welches durch eine Kündigung hätte aufgelöst werden können oder dessen Fortbestand festgestellt werden könnte. Deshalb scheidet auch ein Anspruch auf Zeugniserteilung ebenso aus wie ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung. Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende Ausführungen:
Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die nach ständiger, auch von der Kammer geteilter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 12.12.2001 -5 AZR 253/00- EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 87) zur Beurteilung der Frage der Arbeitnehmereigenschaft heranzuziehen sind. Im Gegensatz zur der vom Kläger vertretenen Auffassung hat das Arbeitsgericht hierbei auch nicht wesentliche Umstände übersehen oder diese nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens rechtfertigt der Sachvortrag des Klägers nicht die Annahme, das Vertragsverhältnis sei nach seiner maßgeblichen praktischen Durchführung als Arbeitsverhältnis anzusehen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, die Zeit der Arbeitsleistung sei vorgegeben gewesen, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass aus der Vorgabe von Fahr- bzw. Tourenplänen durch die Beklagte keine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich der Arbeitszeit begründet wurde. Diese zeitliche Fixierung ist durch die Art der vertraglich zu erbringenden Leistung und deren Einbindung in andere zu berücksichtigende Abläufe bedingt. Auch im Rahmen von Dienst- oder Werkverträge können von dem Dienstberechtigten oder dem Besteller Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt (BAG 19.11.1997 -5 AZR 653/96- EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 63).
Bei einer Einbindung in ein in seiner Gesamtheit zu koordinierendes Verkehrsnetz liegt es auf der Hand, dass hier Vorgaben der zu wahrenden Zeiten erfolgen und diese Festlegung typischer Inhalt der vertraglichen Leistungsbestimmung ist. Entsprechendes gilt für kurzfristige Änderungen bei Verspätungen oder Umleitungen. Hinzu kommt aber ganz entscheidend, dass das vorgebende zeitliche Korsett nicht durch einseitige Weisung der Beklagten gerade dem Kläger gegenüber durchgesetzt werden konnte und wurde. Weder nach den vertraglichen Vorgaben noch nach der praktischen Durchführung hat die Beklagte Vorgaben getroffen oder einseitig festgelegt, durch wen die jeweiligen Transport- oder Beförderungsleistungen zu erbringen waren. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den vom Kläger in der Kammerverhandlung vom 18.5.2006 eingeräumten anfänglichen Einsatz von 2 weiteren Mitarbeitern. Irgendwelche Anhaltspunkte tatsächlicher oder vertraglicher Art dafür, dass nur der Kläger (und sein Mitgesellschafter) hätten eingesetzt werden dürfen, bestehen nicht. Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Berufung behauptet, es habe von vornherein die Erwartung bestanden, dass die Arbeit persönlich erbracht werde, lässt dieser Sachvortrag nicht erkennen, aus welchen Tatsachen eine derartige Erwartung folgen soll. Dem steht auch entgegen, dass der Kläger ja gerade auch behauptet, die von der Fa. D. durchgeführten Arbeiten komplett zu gleichen Bedingungen übernommen zu haben. Diese war aber offensichtlich berechtigt, in eigener Koordination bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Beklagten einzusetzen. Hinzu kommt, dass der Kläger und sein Mitgesellschafter zumindest untereinander die Art ihres Einsatzes koordinieren konnten. Dem entspricht es, dass er in seinem Schriftsatz vom 10.11.2006 darauf verweist, die Beklagte habe nachgefragt (nicht festgelegt oder angeordnet), wer der beiden Gesellschafter die Fahrten wahrnehme.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berechtigung eines zur Dienstleistung Verpflichteten, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ein wichtiges, regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis sprechendes Anzeichen darstellt (BAG 19.11.1997 aaO.; BAG 12.12.2001 -5 AZR 253/00- EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 87).
Eine entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis, mit welchen personellen Ressourcen Aufträge erledigt werden, bestand auch hinsichtlich -der allerdings seit Anfang/Mitte 1997 nicht mehr wahrgenommenen- Transportaufträge im Werksverkehr. Dass dabei von der Beklagten jeweils morgens und mittags die Transportaufträge herausgegeben und damit in gewisser Weise festgelegt wurden, ändert hieran nichts. Auch der Besteller eines Werkes kann werksbezogene Weisungen erteilen (§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. der Dienstberechtigte solche, die die Dienstleistung gegenständlich konkretisieren.
Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung der Kläger und sein Mitgesellschafter auch selbst entscheiden konnten und entschieden haben, ob und in welchem Umfang mit welchen Fahrzeugen Transportleistungen erbracht werden sollten. Zutreffend ist, dass die Leistungsänderungen Ende Mai 1995 (Bus 4) und im März (Bus 2) durch die Beklagte erfolgten und von ihr auch der Einsatz von Bus 4 im Nachmittagsverkehr ausging. Damit sind aber nicht sämtliche Änderungen des Leistungsumfangs genannt: Nach nicht näher bestrittenem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 31.3.2006 erfolgte die Kündigung der Leistung des Bus Nr. 3 Anfang 1994 durch die Fa. X. Nutzfahrzeuge. Ebenso erfolgte die Kündigung des LKW-Einsatzes 1997 und die der Leistung Bus Nr. 3 1999 durch die vom Kläger und seinem Mitgesellschafter betriebene Firma X. Nutzfahrzeuge.
Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich bestehende Berechtigung, auch für andere Kunden tätig zu werden, gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht. Hierbei ist nicht entscheidend, ob diese Möglichkeit tatsächlich wahrgenommen wird oder nicht, solange es sich nicht nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt (BAG 30.9.1998 -5 AZR 563/97- EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 74). Denn entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft ist, ob der Beschäftigte berechtigt ist, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen, und er tatsächlich die Möglichkeit dazu hat. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an einer solchen Tätigkeit für andere Kunden durch vertragliche Vorgaben oder sonst dem Verantwortungs- und Einflussbereich der Beklagten zuzuschreibenden Umstände gehindert gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht verpflichtet war, seine Leistungen persönlich zu erbringen, so dass er jederzeit andere Personen hätte einstellen können, um selbst für Dritte tätig zu sein oder die eingestellten Personen für Fahrten bei Dritten einzusetzen. Dass dies ggf. aus finanziellen Gründen nicht möglich war, hängt weder mit den vertraglichen Bindungen zur Beklagten zusammen, noch fällt dies sonst in ihren Einflussbereich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, der Bus habe auf Vorgaben der Beklagten bei dieser verbleiben müssen und sei mit deren Logos versehen, so dass eine Umrüstung mehrere Stunden dauere, ist dieser Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert: Wer, wann welche genauen Vorgaben zum Verbleib des Busses auf dem Firmengelände der Beklagten gemacht haben soll bleibt unklar.
Soweit der Kläger behauptet, von ihm sei ständig Rufbereitschaft erwartet worden, legt er nähere tatsächliche Umstände hierfür nicht dar. Zutreffend ist, dass die Verpflichtung zur Rufbereitschaft eine besonders enge Weisungsbindung zum Ausdruck bringt (ErfK/Preis, 6. Aufl., § 611 BGB Rz. 85 mwN). Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, außerhalb seiner regulären Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Inwieweit der Kläger verpflichtet war, auch außerhalb des durch den Fahr- bzw. Tourenplan bestehenden zeitlichen Rahmens Aufträge durchzuführen, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen.
Auch die weiteren, vom Kläger überwiegend allerdings sehr pauschal und auch außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachten Gesichtspunkte im Schriftsatz vom 10.11.2006 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung und begründen keine persönliche Weisungsgebundenheit:
Die rechtliche Relevanz der Möglichkeit, Ersatzteile, Reifen etc. auf dem Firmengelände der Beklagten zu lagern, für die Frage, ob das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, erschließt sich der Berufungskammer ebenso wenig wie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Beklagten bei Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs oder die Kennzeichnung der für Pausen genutzten Räume. Das Aufstellen von Regeln über den Umgang mit Fahrgästen und die Anordnung von Fahrgastzählungen gehen über die ein auch werkvertraglich mögliches Weisungsrecht oder die gegenständlich Konkretisierung der zu erbringenden Dienstleistung im Rahmen eines Dienstvertrages nicht hinaus. Die Überprüfung von Durchfahrtszeiten an Haltestellen entspricht dem in jedem gegenseitigen Vertrag bestehenden Recht eines Vertragsteils, die Erbringung der Leistung und ihre Qualität zu überprüfen. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe Arbeitskleidung mit ihrer Kennzeichnung angeordnet, ist dieser Sachvortrag unsubstantiiert. Der Kläger legt nicht dar, wann durch wen und mit welchem genauen Inhalt eine derartige Anordnung getroffen worden sein soll. Um welche Art von Kleidung es sich hierbei gehandelt haben soll, bleibt ebenfalls offen. Dass bei Verspätung auswärtiger Züge gewartet werden musste, liegt in der Eigenart der vertraglich vereinbarten Leistung in einem Verkehrsverbundsystem ebenso wie die Meldung von Umleitungen. Dass die Beklagte auf die telefonische Erreichbarkeit mittels Handy ihres Vertragspartners Wert legte, ist ebenfalls rechtlich nicht relevant.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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