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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 725/06
Rechtsgebiete: TzBfG, KSchG


Vorschriften:

TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 17
TzBfG § 21
KSchG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 725/06

Entscheidung vom 01.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.08.2006 Az.: 9 Ca 529/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Mit Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 wurde der Kläger als Angestellter im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Seine Vergütung beläuft sich auf 3.749,61 EUR. Der Kläger unterrichtete Mathematik und Physik an einem Gymnasium in L..

In dem als Ausbildungsvertrag überschriebenen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter § 1 u. a. folgendes:

"...

Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.01.2007 befristet.

Zusätzlich zur Unterrichtserteilung nimmt der Angestellte an der pädagogischen Zusatzausbildung im Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.07.2001 über die "Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildende Schulen ablegen" teil.

Gemäß Ziffer 7.4 dieser Verwaltungsvorschrift findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine Überprüfung statt, in der festgestellt wird, ob die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse erworben worden sind. Wird die Überprüfung nach Ziff. 7.4 ein zweites Mal nicht bestanden, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Überprüfung bekannt gegeben wird.

Am Ende der Ausbildung erfolgt eine Prüfung nach der Landesverordnung über die Prüfung zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen von Lehrkräften mit einer pädagogischen Zusatzausbildung vom 17.07.2002.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.

Bei der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift handelt es sich um die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.07.2001 (MBFJ 94C-Tgb.Nr.3215/01) über die "Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen ablegen" (GAmtsbl. S 148 = Bl. 14 ff. d. A.).

Die genannte Verwaltungsvorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

"...

7 Ausbildung im Studienseminar

7.1 Die Lehrkräfte werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.

7.2 Im Allgemeinen Seminar werden die pädagogisch-didaktischen Grundlagen der Unterrichtsplanung, -durchführung und -analyse im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte behandelt.

7.3 In den Fachseminaren werden didaktische und methodische Themen sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte behandelt. Die Lehrkräfte nehmen an den Fachseminaren ihrer jeweiligen Fächer teil.

7.4 Am Ende des ersten Ausbildungsjahres wird bei Lehrkräften ohne Erste Staatsprüfung in einer Überprüfung festgestellt, ob die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse erworben worden sind. Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder vom Seminarleiter zusammen mit einer Fachleiterin oder einem Fachleiter durchgeführt. Werden die Leistungen der Lehrkraft nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur innerhalb von acht Wochen nach diesem Termin einmal wiederholt werden."

Ziffer 4.3.3 der genannten Verwaltungsvorschrift lautet:

"Wird die Überprüfung nach Nummer 7.4 ein zweites Mal nicht bestanden, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Überprüfung bekannt gegeben wird."

Am Ende der Ausbildung erfolgt nach dem Arbeitsvertrag eine Prüfung nach der "Landesverordnung über die Prüfung zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen von Lehrkräften mit einer pädagogischen Zusatzausbildung" vom 17.07.2002, GVBL 2002, S. 346 ff.

Die genannte Landesverordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 1

Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften, die eine mindestens zweijährige pädagogische Zusatzausbildung nach der Verwaltungsvorschrift über die "Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen ablegen" vom 16. Juli 2001 (GAmtsbl. S. 148) absolvieren, die Befähigung für das Lehramt

1. an Grund- und Hauptschulen,

2. an Realschulen,

3. an Gymnasien oder

4. an Berufsbildenden Schulen nach § 123 der Laufbahnverordnung vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 1002 (GVBl. S 336) BS 2030-5, zuerkannt werden kann.

§ 5

Zulassung

(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer ein Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule in einem von dem für da Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium festgelegten Bedarfsfach

1. a) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen von mindestens sechs Semestern oder

b) für das Lehramt an Gymnasien oder Berufsbildenden Schulen von mindestens acht Semestern mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

oder

1. a) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder

b) für das Lehramt an Realschulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder

c) für das Lehramt an Gymnasien mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder

d) für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeschlossen hat und die pädagogischen Zusatzausbildung (§ 1 absolviert.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt."

Der Kläger legte am 09.03.2006 die Prüfung nach Ziff. 7.4 der Verwaltungsvorschrift und am 26.04.2006 eine Wiederholungsprüfung ab. Beide Prüfungen wurden mit "mangelhaft" bewertet. Am 11.05.2006 erhielt er die Mitteilung des Studienseminars, dass die Prüfung zum wiederholten Mal nicht bestanden worden sei. Das beklagte Land teilte durch seine C. T. dem Kläger mit Schreiben vom 12.05.2006 mit, dass aufgrund des wiederholten Nichtbestehens der Prüfung das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des 26.05.2006 ende. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2006, auf das Bezug genommen wird (Bl. 20 ff. d. A.) erhob der Kläger gegen den "Prüfungsbescheid" Widerspruch, den das beklagte Land mit einem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid (Bl. 122 ff. d. A.) zurückwies. Das vom Kläger daraufhin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit seiner am 02. Juni 2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau/Pfalz - eingegangenen, als "Befristungskontrollklage" überschriebenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 26.05.2006 hinaus fortbestehe und die Verurteilung der Beklagten zu seiner tatsächlichen Weiterbeschäftigung über den 26.05.2006 hinaus. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.08.2006, 9 Ca 529/06. Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils (Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 06.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18.09.2006 beim Landesarbeitgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

Die auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses sei nicht wirksam vereinbart worden. Selbst wenn aber von einer wirksamen Vereinbarung auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen für den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht eingetreten. Die Verknüpfung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem Ergebnis der Überprüfung gemäß Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift sei unzulässig, da es sich um eine unverhältnismäßige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit handele. Die Verwaltungsvorschrift lasse keinen für den Kläger nachprüfbaren Prüfungsmaßstab erkennen und enthalte keine ausreichende Spezifizierung der Prüfungsgegenstände. Zudem dürfe eine derartige Beschränkung der Berufsfreiheit nicht auf eine bloße Verwaltungsvorschrift gestützt werden, sondern bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Dies gelte umso mehr, als das beklagte Land als Arbeitgeber unmittelbar den Grundrechten verpflichtet sei.

Die auflösende Bedingung sei sachlich auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die pädagogische Zusatzausbildung gemäß der im Tatbestand genannten Verwaltungsvorschrift Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung gemäß der Landesverordnung vom 17.07.2005 sei. Die Landesverordnung setze lediglich voraus, dass die pädagogische Zusatzausbildung überhaupt, nicht aber zwangsläufig erfolgreich absolviert worden ist.

Selbst wenn aber die Vereinbarung der auflösenden Bedingung sachlich gerechtfertigt wäre, sei die Bedingung nicht eingetreten, da der vom Kläger eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Jedenfalls dürfte das beklagte Land zumindest vorläufig keine Handlungen vornehmen, die einem faktischen Vollzug des Verwaltungsaktes gleichkommen.

Da die Vereinbarung der auflösenden Bedingung offenkundig rechtswidrig sei, bestehe auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2006 (Bl. 83 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau/Pfalz - vom 18.08.2006 - 9 Ca 529/06 -

a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Eintritt der im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten auflösenden Bedingung beendet worden ist und

b) das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 26.05.2006 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als angestellten Lehrer im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.749,61 EUR bei einer zu leistenden Pflichtstundenzahl von 24 Wochenstunden, zu auch im Übrigen unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.01.2006 weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Es vertritt die Auffassung, dass die Klage bereits deshalb unbegründet sei, weil der Kläger innerhalb der Frist des § 17 TzBfG keinen der genannten Vorschrift entsprechenden Klageantrag, sondern nur einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt habe. Die auflösende Bedingung sei auch sachlich gerechtfertigt. Sie sei im Arbeitsvertrag ausreichend bestimmt bezeichnet. Es sei anerkannt, dass Befristungen aus dem Gesichtspunkt der Fort- und Weiterbildung und auch zu speziellen Weiterbildungszwecken sachlich gerechtfertigt sind. Seiteneinsteiger hätten nicht die fachpädagogische und didaktische Ausbildung eines Lehrerstudiums. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei zweimaligem Nichtbestehen der in der Verordnung genannten Prüfung beruhe darauf, dass ein Seiteneinsteiger bei zweimaligem Nichtbestehen für den Unterricht an allgemein bildenden Schulen einfach nicht geeignet sei. Der Staat sei aber verpflichtet, seinen gesetzlichen Schulauftrag nur mit pädagogisch geeigneten und entsprechend ausgebildeten Lehrkräften zu erfüllen. Die Nichtbefähigung des Klägers ergebe sich aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheids. Die Überprüfungen hätten deutliche Schwächen und Mängel bei der Beantwortung gezeigt. Grundlegende Fragen, wie z. B. nach den Inhalten bzw. Vorgaben oder Strukturen des Lehrplans, hätten nur mit Hilfe der Prüfer oder gar nicht beantwortet werden können. Zweck der Zwischenüberprüfung sei es zu verhindern, dass nicht die zweijährige Ausbildung insgesamt absolviert werden müsse, wenn sich bereits nach einem Jahr im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung ergäbe, dass der Seiteneinsteiger nicht die notwendige Qualifikation erlangt habe. Dies sei aus haushaltsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. Der Kläger übersehe zudem, dass der Inhalt der Verwaltungsvorschrift zum Inhalt des Ausbildungsvertrages gemacht worden sei. Damit sei losgelöst von der Verwaltungsvorschrift die Überprüfung nach einjährigem Ablauf der Ausbildungszeit und die Beendigung des Ausbildungsvertrages bei nicht erfolgreichem Abschluss selbst Gegenstand der Befristungsabrede in Form der auflösenden Bedingung geworden.

Auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe nicht. Jedenfalls überwiege das Interesse des beklagten Landes an einer Nichtweiterbeschäftigung aus haushaltsrechtlichen Gründen und vor allem aus Gründen ihrer Fürsorgepflicht und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Schulgesetz.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 23.10.2006 (Bl. 111 ff. d. A.) verwiesen.

Auch im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Eintritt der im Arbeitsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingungen mit Ablauf des 26.05.2006. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

1)

Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des beklagten Landes, die Vereinbarung der auflösenden Bedingung gelte als von Anfang an rechtswirksam nach § 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG, da der Kläger die Klagefrist nach §§ 21, 17 TzBfG versäumt habe.

Bedingungseintritt war hier das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung am 26.04.2006, wobei das beklagte Land die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Schreiben vom 12.05.2006, dem Kläger zugestellt am 23.05.2006, diesen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtet hat. Zwar ist im Einzelnen streitig, auf welchen Zeitpunkt in Bezug auf die Wahrung der Klagefrist nach §§ 17 TzBfG, 7 KSchG dann abzustellen ist, wenn nach § 15 Abs. 2 TzBfG eine schriftliche Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, hier des Bedingungseintritts, erforderlich ist. Zum Teil (z. B. Däubler in: Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage, § 17 TzBfG Randziffer 5) wird von einem Fristbeginn nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG ausgegangen. Nach anderer Auffassung (z. B. Erfurter Kommentar Müller/Glöwe, 6. Auflage, § 17 Randziffer 9; KR-Kündigungsschutzgesetz Bader, 7. Auflage, § 17 TzBfG, Randziffer 21, 22) soll die Klagefrist bereits mit Zugang der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG beginnen. Die Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen, da selbst dann, wenn man auf den Zeitpunkt des Zugangs der hier erforderlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG abstellt, dieser Zugang erst am 23.05.2006 erfolgte und deshalb durch Klageeingang bereits am 02.06.2006 die 3-Wochen-Frist des § 17 TzBfG gewahrt wurde.

Eine Fristversäumung liegt auch nicht deshalb vor, weil der Kläger innerhalb der Klagefrist keine Klage mit einem dem Wortlaut des § 17 TzBfG entsprechenden Antrag (so genannter punktueller Feststellungsantrag), sondern einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16.04.2003 - 7 AZR 119/02 -, EZA § 17 TzBfG Nr. 3) zur entsprechenden Problematik bei einer vereinbarten Befristung ist es ausreichend, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der jeweilige Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Diese Rechtsprechung hält die Berufungskammer für ohne weiteres übertragbar auf die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer vereinbarten auflösenden Bedingung. In Anwendung der genannten Grundsätze lässt sich der Klage des Klägers unschwer im Wege der Auslegung entnehmen, dass er mit seiner Klage geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch den Eintritt der arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingung geendet. Der Wille zu einer entsprechenden Klageerhebung ergibt sich bereits aus der Überschrift der Klageschrift "Befristungskontrollklage". Diese Bezeichnung ist zwar insoweit unzutreffend, als es nicht um die Überprüfung einer vereinbarten Befristung, sondern die einer auflösenden Bedingung geht. Gleichwohl verdeutlicht schon diese Überschrift, dass es sich um eine Klage im Sinne des § 17 TzBfG handeln soll. Eventuell noch verbleibende Zweifel werden aber jedenfalls durch die Klagebegründung ausgeräumt. Unter Ziffer II. seiner Klageschrift hat der Kläger sich detailliert auf die aus seiner Sicht bestehende Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung berufen.

2.)

Ungeachtet dessen hat die Berufung aber keinen Erfolg, weil die arbeitsvertraglich vereinbarte Bedingung eingetreten und die vereinbarte Bedingung sachlich gerechtfertigt und auch aus anderen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Die arbeitsvertraglich vereinbarte Bedingung ist eingetreten. Maßgeblich für die Definition der vereinbarten Bedingung und die Beantwortung der Frage, ob diese eingetreten ist, ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien. Als Bedingung wurde ausweislich von § 1 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass die Überprüfung nach Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift ein zweites Mal nicht bestanden wird. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, erst ein ggf. bestandskräftiger Verwaltungsakt über das Prüfungsergebnis könne die Bedingung erfüllen, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. Eine derartige Auslegung der vertraglichen Vereinbarung würde dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung zuwider laufen:

Zweck der getroffenen Vereinbarung ist es, eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herbei zu führen, wenn eine Nicht-Eignung des Arbeitnehmers besteht. Träfe die Auffassung des Klägers zu, könnte dieser Zweck nicht erreicht werden. Im Falle des Klägers belief sich die beabsichtigte Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, die sich unter Berücksichtigung der Dauer der Mitteilung des Prüfungsergebnisses, der Widerspruchsfrist, der erforderlichen Zeit zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides, der verwaltungsgerichtlichen Klagefrist und der Dauer des eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergebe, liefe die vertraglich vereinbarte Bestimmung praktisch leer und bliebe ohne praktischen Anwendungsbereich.

b) Die rechtliche Wirksamkeit der vereinbarten Bedingung folgt auch nicht aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die bei Bedingungseintritt erfolgende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Klägers. Gesetzliche Grundlage sind vielmehr die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, hier die der §§ 14, 21 TzBfG selbst, die die Möglichkeit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Zutreffend ist allerdings, dass dann, wenn sich ein staatlicher Hoheitsträger eine ihm durch öffentlich-rechtliche Aufgabenbestimmung zugewiesene öffentliche Verwaltungsaufgabe in privat-rechtlicher Form wahrnimmt, grundsätzlich eine Bindung an Grundrechte besteht (vgl. etwa BGH 17.06.2003, IX ZR 195/02, BGHZ 155, 166 ff.; Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2006 - 1 BVR 2027/02 -). Flankiert wird dies dadurch, dass die Fachgerichte zu verfassungsgeleiteter Auslegung vor allem bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Konkretisierung von Generalklauseln verpflichtet sind (vgl. Erfurter Kommentar Dietrich, 6. Auflage, Einl. GG, Randziffer 80 m. w. N.). Demgemäß sind bestehende verfassungsrechtliche Vorgaben auch bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Rechnung zu tragen (KR - Bader, a. a. O., § 21, Randziffer 19).

c) Die vereinbarte auflösende Bedingung wird diesen Anforderungen gerecht. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die nach §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform ist gewahrt. Die Bedingung ist im Arbeitsvertrag der Parteien auch hinreichend bestimmt bezeichnet.

Auch die zum Teil unabhängig von der Frage des Bestehens eines sachlichen Grundes genannte allgemeine Voraussetzung, dass als Bedingung regelmäßig nur ein objektives, nicht vom Willen des Arbeitgebers abhängiges Ereignis vereinbart werden könne(vgl. etwa KR-Bader, a. a. O., f 21 TzBfG, Randnr. 20), ist vorliegend erfüllt. Durch diese Anforderung an die in Betracht kommende Bedingung soll die Möglichkeit einer willkürlichen Bedingungsherbeiführung durch den Arbeitgeber verhindert werden.

Vorliegend hat das beklagte Land sich durch Bezugnahme der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf die im Tatbestand genannte Verwaltungsvorschrift an das dort geregelte Prüfungsverfahren gebunden. Dessen Ausgestaltung stellt nach Auffassung der Berufungskammer hinreichend sicher, dass eine vom Willen des Arbeitgebers abhängige oder willkürliche Herbeiführung des Bedingungseintritts verhindert wird:

In verfahrensmäßiger Hinsicht wird die Prüfung nicht von der personalsachbearbeitenden Stelle des Landes durchgeführt, sondern nach 7.4 der Verwaltungsvorschrift von der Seminarleiterin/Seminarleiter zusammen mit einer Fachleiterin/Fachleiter. Hierdurch ist zum einen organisatorisch eine Trennung zwischen personalbearbeitender Stelle und überprüfender Stelle sichergestellt und verfahrensmäßig das so genannte "2-Prüfer-Prinzip" (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Randziffer 180 ff.) realisiert. Durch die Festlegung der als Prüfer in Betracht kommenden Personengruppe (Seminarleitung, Fachbereichsleitung) ist zugleich gewährleistet, dass die Prüfenden die erforderliche Sachkunde besitzen. Zugleich wird durch das Vorhandensein mehrerer Prüfer in (noch) ausreichender Weise sichergestellt, dass eine nachträgliche gerichtliche Aufklärung des Prüfungsgeschehens durch Zeugeneinvernahme möglich ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, 31.03.1994 - 6 B 65/93 -, DVBL 1994, 641 ff.). Ferner sieht § 7.4 der Verwaltungsvorschrift eine Wiederholungsmöglichkeit im Falle des erstmaligen Misserfolgs der Überprüfung vor und trägt damit der Rechtsansicht Rechnung, die aus Art. 12 Abs. 1 GG die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung folgert (vgl. Zimmerling/Brehm, a. a. O., Randziffer 26 m. w. N.).

Auch ist hinreichend erkennbar, welcher Prüfungsstoff Inhalt der Überprüfung sein kann. Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift umschreibt dies zum einen inhaltlich-thematisch ("pädagogische/fachdidaktische Kenntnisse"), wobei der unmittelbare Zusammenhang mit Ziffer 7.2 und 7.3 belegt, dass es sich um die Themenbereiche handelt, die Gegenstand der Veranstaltungen im Allgemeinen Seminar (7.2 Verwaltungsvorschrift) und der Fachseminare (7.3 Verwaltungsvorschrift) handelt. Auch die inhaltliche Dichte der zu überprüfenden Kenntnisse wird umschrieben, da Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift die Überprüfung auf Grundkenntnisse beschränkt. Ebenso lässt sich der Verwaltungsvorschrift unschwer der Bewertungsmaßstab entnehmen. Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift verlangt zumindest ausreichende Leistungen. Was hierunter zu verstehen ist, ergibt sich außer aus dem allgemeinen Sprachgebrauch auch aus Ziffer 11 der Verwaltungsvorschrift.

d) Die vereinbarte auflösende Bedingung ist auch durch einen sachlichen Grund im Sinne der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund besteht zunächst unter dem Gesichtspunkt der Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, vor einer längeren Bindung die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmer kennen zu lernen und zu erproben (KR-Lipke, a. a. O., § 14 TzBfG, Randziffer 157 m. w. N.). Eine zeitlich begrenzte Erprobungsphase rechtfertigt sich regelmäßig dadurch, dass der Arbeitgeber im Falle der Bewährung eine längerfristige, nur im Wege der Kündigung zu beseitigende arbeitsvertragliche Bindung beabsichtigt (vgl. BAG 12.09.1996, EZA § 620 BGB Nr. 144; BAG 31.08.1994 - 7 AZR 983/93 -, EZA § 620 BGB Nr. 127). Vorliegend beabsichtigte das beklagte Land ausweislich von § 8 des Arbeitsvertrages eine längerfristige Bindung, da dem Kläger zugesagt wurde, im Falle der erfolgreichen Absolvierung der am Ende der Zusatzausbildung vorgesehenen Prüfung, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder aber in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Der Erprobungszweck hat auch hinreichenden Niederschlag im Arbeitsvertrag der Parteien gefunden. In § 1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine Überprüfung zur Feststellung, ob die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse erworben worden sind, erfolgt.

Vorliegend ergab sich ein besonderes Erprobungsbedürfnis schon daraus, dass der Kläger die regulären Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrer nicht erfüllte. Auch die vorgesehene Dauer der Erprobungsphase, die durch Festlegung des Zeitpunktes der genannten Überprüfung auf das Ende des ersten Ausbildungsjahres vertraglich fixiert wurde, begegnet keinen Bedenken. Sie orientiert sich am Befristungsgrund. Die Zeit von einem Jahr lag nahe, da im Schulbetrieb unterschiedliche Aufgaben anfallen und ein Gesamtüberblick über diesen Zeitraum eine zuverlässigere Leistungsbewertung ermöglichte. Im Übrigen ist es ein einleuchtendes pädagogisches Anliegen, einen kontinuierlichen Unterricht für die Schüler zu gewährleisten und möglichst einen Lehrerwechsel während des Schuljahres zu vermeiden. Zudem lässt sich die Befähigung eines Lehrers, insbesondere eines Berufsanfängers, nur über einen längeren Zeitraum hinreichend zuverlässig beurteilen (vgl. BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93 -, EZA § 620 BGB Nr. 127).

Die sachliche Rechtfertigung der vereinbarten auflösenden Bedingung ergibt sich ferner daraus, dass der Vertrag der Fortbildung des Klägers diente. Insoweit ist anerkannt, dass der Zweck einer zielgerichteten Fort- oder Weiterbildung zum Beispiel eine Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen kann, da derartige Verträge für beide Parteien erkennbar und von beiden Parteien gewollt ihrem Zweck nach nicht auf Dauer angelegt sind (BAG 29.09.1982 - 7 AZR 147/80 -, EZA § 620 BGB Nr. 58; Kittner/Däubler/Zwanziger, a. a. O., § 14 TzBfG, Randziffer 135). Dem entsprechend ist die Berufungskammer der Auffassung, dass auch ein sachlicher Grund für eine vereinbarte auflösende Bedingung dann besteht, wenn diese an ein Ereignis anknüpft, durch welches ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte begründet werden, dass der Zweck der Fortbildung nicht mehr erreicht werden wird.

e) Die in der Vereinbarung der genannten auflösenden Bedingung liegende Einschränkung der Berufsfreiheit des Klägers ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Berufungskammer verkennt hierbei nicht, dass es bei Bedingungseintritt nicht nur zu einer Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit kommt, sondern es sich um eine Regelung handelt, die auf die Berufswahlfreiheit ausstrahlt. Dies ergibt sich daraus, dass die in Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Überprüfung und die im Falle positiver Prüfungsleistungen vorgesehene weitere Fortsetzung der Zusatzausbildung bis zu ihrem Ende Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach Maßgabe der Landesverordnung vom 17.07.2002 ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das beklagte Land einen gesetzlichen Schulauftrag hat und in dessen Erfüllung sicherstellen muss, dass die in Schulen eingesetzten Lehrkräfte entsprechend befähigt und ausgebildet sind. Bei der Erfüllung des Schulauftrages handelt es sich um ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Zur Sicherstellung der demnach erforderlichen Qualifikation ist eine Überprüfung der bisher absolvierten Ausbildung und der Ausbildungserfolge ein geeignetes Mittel. Dieses ist auch verhältnismäßig, denn einerseits lässt die vertragliche Regelung in Vollzug der Verwaltungsvorschrift dem Arbeitnehmer genügend Zeit (ein Jahr), um die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse zu erwerben. Auf der anderen Seite trägt diese Ausgestaltung dem Interesse des Landes Rechnung, die Arbeitsverhältnisse mit nicht geeigneten Arbeitnehmern zu beenden. Eine derartige Ausgestaltung dient nicht nur dem fiskalischen Interesse an der Vermeidung nutzlosen Ausbildungsaufwands, sondern auch unmittelbar der Gewährleistung eines geordneten Unterrichtsbetriebs und damit insbesondere dem Schutz der Ausbildungsansprüche der Schüler (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2004 - 2 B 11152/04 -, NVWZ-RR 2005, 253 ff.). Insbesondere stellt es nach Auffassung der Berufungskammer kein milderes, gleich geeignetes Mittel dar, die pädagogisches Zusatzausbildung in jedem Falle bis zu ihrem zeitlichen Ablauf durchzuführen und jeden Teilnehmer an dieser Ausbildung zur staatlichen Prüfung nach der Landesverordnung über die Prüfung zur Erlangung und Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen, Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen vom 17.07.2002 zuzulassen. Dem steht zum einen entgegen, dass dann ggf. in Kauf genommen werden müsste, dass fachlich nicht ausreichend qualifizierte Lehrer für die Dauer zumindest eines weiteren Jahres im Unterricht eingesetzt würden. Zum anderen käme es zu einer Bindung von Haushaltsmitteln und einer Blockierung zur Verfügung stehender Stellen für die pädagogische Zusatzausbildung für qualifiziertere Bewerber. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch Rechnung getragen, dass nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung besteht.

f) Eine Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Bedingung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regelung der Überprüfung der erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse in einer Verwaltungsvorschrift und nicht in Form eines Gesetzes oder zumindest einer Rechtsverordnung durch das beklagte Land geregelt worden ist.

Zutreffend ist zwar, dass für die Prüfungen eine gesetzesförmige Rechtsgrundlage erforderlich ist und die wesentlichen Prüfungsbestimmungen einer parlamentarischen Legitimation bedürfen (vgl. etwa Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, § 2, Randziffer 4 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es in der Tat bedenklich, dass die Regelungen über die Überprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift erfolgte.

Vorliegend ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Grundlage der Beendigung des Vertragesverhältnisses nicht die Verwaltungsvorschrift ist, sondern insoweit eine gesetzliche Grundlage in Form der §§ 21, 14 TzBfG besteht. Zum anderen hat das Fehlen einer erforderlichen Rechtssatzqualität nicht zwangsläufig die Nichtanwendbarkeit der Rechtssatzqualität nicht aufweisenden Regelung zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa 08.05.1989 - 7 B 58/89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 262) ist eine Regelung, der die erforderliche Rechtssatzqualität fehlt, zur Vermeidung eines aus rechtsstaatlichen Gründen nicht erträglichen Zustandes jedenfalls für eine Übergangszeit weiter anzuwenden. Ohne dass dies einer abschließenden Entscheidung bedarf, spricht vieles dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind:

Die Nichtanwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift hätte zur Folge, dass bis zu einer ggf. erforderlichen Regelung mit ausreichender Rechtssatzqualität die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2, letzter Halbsatz der Verordnung vom 17.07.2002 nicht erfüllt werden könnten. Diese verlangt gerade nicht lediglich die Absolvierung (irgend einer) pädagogischen Zusatzausbildung. § 5 Abs. 1 letzter Satz der genannten Verordnung bezieht sich auf die pädagogische Zusatzausbildung nach § 1 der genannten Verordnung. § 1 der Verordnung bezieht sich seinerseits auf die genannte Verwaltungsvorschrift. Hierdurch wird deutlich, dass die Verordnung gerade die Ableistung der Zusatzausbildung in Vollzug der genannten Verwaltungsvorschrift erfordert und damit auch die erfolgreiche Überprüfung nach 7.4 der Verwaltungsvorschrift voraussetzt.

2)

Das Arbeitsgericht hat damit im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Bedingungseintritt endete, besteht auch kein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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