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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 733/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BMTV, BGB, GewO, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BMTV § 15
BMTV § 15 Ziff. 1
BMTV § 15 Ziff. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 295 ff.
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615
GewO § 106
GewO § 106 S. 1
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.10.2007 - 6 Ca 641/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1874,00 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.12.2006 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 3119,00 festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist - mit einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit seit dem 17.04.2001 - bis zum 30.09.2006 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält u.a. die Regelung, dass "der Arbeitnehmer ... verpflichtet (ist), ... in allen Betriebsstätten des Arbeitgebers, soweit die örtliche Zumutbarkeit gegeben ist, zu arbeiten". In dem gerichtlichen Vergleich vom 08.11.2006 - 5 Ca 652/06 - regelten die Parteien u.a.:

"...

2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß ab und zahlt ein sich ergebendes Nettoentgelt an die Klägerin aus.

...".

Im Rahmen des durch den Antrag vom 12.01.2007 eingeleiteten Zwangsvollstrekkungsverfahrens ("Antrag nach § 888 ZPO") wandte die Beklagte (und dortige Schuldnerin) u.a. ein:

"Ein Lohnanspruch der Klägerin besteht nicht ab dem 15.07.2006"

(s. Schriftsatz vom 30.01.2007; Bl. 103 f. d. Beiakte - 5 Ca 652/06 -).

Nachdem die Klägerin (und dortige Gläubigerin) den Zwangsvollstreckungsantrag in der Sache - 5 Ca 652/06 - mit dem Schriftsatz vom 12.03.2007 zurückgenommen hatte, erhob sie im vorliegenden Verfahren die Klage vom 19.07.2007, die der Beklagten am 26.07.2007 zugestellt wurde.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.10.2007 - 6 Ca 641/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 56 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage dahingehend stattgegeben, dass die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 3.119,00 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen.

Gegen das am 26.11.2007 zugestellte Urteil vom 23.10.2007 hat die Beklagte am 19.11.2007 Berufung eingelegt und diese am 19.12.2007 mit dem Schriftsatz vom 19.12.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.12.2007 (Bl. 78 ff. d.A.) verwiesen.

Dort beanstandet die Beklagte u.a. die Auffassung des Arbeitsgerichts als unrichtig, die Arbeitsaufforderung zum 15.07.2006 sei untauglich gewesen, den Annahmeverzug auf Beklagtenseite zu beenden. Unter Bezugnahme auf das arbeitsvertragliche Versetzungsrecht behauptet die Beklagte, ihr Versetzungsrecht in zulässiger Weise ausgeübt zu haben. Die Beklagte verweist auf ihr Schreiben vom 13.07.2006 sowie auf ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2006 (- in der Sache - 5 Ca 652/06 -). Die Beklagte wirft der Klägerin vor, kein Interesse, die Arbeit wieder aufzunehmen, gehabt zu haben. Die Beklagte führt zu den Bahnverbindungen der beiden "Stores" aus sowie dazu, dass der Klägerin eine 15-minütige Bahnfahrt in jedem Fall zumutbar gewesen sei. Die Beklagte bringt vor, dass die Klägerin mit der Weigerung, in Landau bzw. überhaupt zu arbeiten, in Annahmeverzug geraten sei. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, über den 15.07.2006 hinaus den Lohn der Klägerin zu zahlen. Soweit es um den Inhalt des Vergleichs (vom 08.11.2006) in der Sache - 5 Ca 652/06 - geht, verweist die Beklagte u.a. darauf, dass der damalige Kammervorsitzende darauf hingewiesen habe, dass die Frage des Annahmeverzuges in einem weiteren Prozess geklärt werden müsse. Die Abrechnungsfrage sei damals in keinster Weise geklärt gewesen. Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, trotzdem den gesamten Betrag ausgeurteilt zu haben, - auch wenn die Tage vom 26.06. bis 27.06.2006 und vom "14.07.06 ff." nicht durch Krankenscheine abgedeckt gewesen seien.

Schließlich wendet die Beklagte "Verfristung ... nach § 15 BMTV für die System-Gastronomie" ein.

Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 15.02.2008 (Bl. 139 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.10.2007 - 6 Ca 641/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 22.01.2008 (Bl. 130 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Die Klägerin verweist dort u.a. auf die Rechtsprechung des BAG zum Annahmeverzug des Arbeitgebers sowie auf die Beweislast des Arbeitgebers und führt dazu jeweils bezogen auf den vorliegenden Fall weiter aus. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung der Beklagten zur Arbeitsaufnahme für den 15.07.2006, 10:00 Uhr in Landau, sei untauglich gewesen, den Annahmeverzug (der Beklagten) zu beenden. Sie, die Klägerin, habe davon ausgehen dürfen, dass sie ausschließlich in der Filiale in A-Stadt beschäftigt werde und auch nur verpflichtet sei, in A-Stadt ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Jedenfalls habe die Beklagte ein etwaiges Direktionsrecht nicht nach billigem Ermessen ausgeübt. Die Beklagte sei aber nicht nur aus Gründen des Annahmeverzuges - so bringt die Klägerin weiter vor - sondern auch im Hinblick auf den Vergleich verpflichtet, der Klägerin den Arbeitslohn bis zum 30.09.2006 weiter zu bezahlen. Die Ansprüche seien nicht verfristet, da die Beklagte sich durch den Prozessvergleich verpflichtet habe, die offenen Lohnansprüche zu zahlen. Das Berufen der Beklagten auf die Ausschlussfrist sei treuwidrig und unzulässig.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - auch auf den der Akte - 5 Ca 652/06 - (Beiakte) -, die zu Informationszwecken beigezogen ist.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 1.874,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Hauptverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus den §§ 295 ff., 611 Abs. 1 und 615 BGB.

a) Die entsprechenden - von der Klägerin schlüssig vorgetragenen - Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist (bereits) durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 29.06.2006 (Bl. 16 d. Beiakte) in Annahmeverzug geraten. Die Klägerin hat durch ihre fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage - 5 Ca 652/06 - ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie die Kündigung vom 29.06.2006, - aber auch die vom 19.07.2006 nicht anerkennt. Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 29.06.2006 und vom 19.07.2006 steht aufgrund der in Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 08.11.2006 - 5 Ca 652/06 - getroffenen Regelung fest. Bei der hier gegebenen Sachlage reichte die Erhebung der Kündigungsschutzklage und die entsprechende Klageerweiterung für ein ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung für die Zeiten nach dem 29.06.2006 und nach dem 19.07.2006 aus.

b) Der Annahmeverzug der Beklagten scheitert nicht etwa daran, dass die Klägerin seinerzeit noch arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Seit dem 26.06.2006 bestand keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Zwar hatte die Klägerin sich zunächst auf das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 19.06.2006 berufen. Es ist jedoch unstreitig, dass sich die Klägerin am 26.06.2006 bei der "Store-Managerin" N. gemeldet und dieser mitgeteilt hat, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliege (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29.06.2006, Bl. 16 d. Beiakte). Unstreitig hat der Medizinische Dienst die Arbeitsfähigkeit der Klägerin festgestellt (s. dazu Anwaltsschreiben der Klägerin vom 27.06.2006, Bl. 13 d. Beiakte). Aufgrund der unstreitigen Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch den Medizinischen Dienst ist demgemäß davon auszugehen, dass die Klägerin bei Zugang der jeweiligen fristlosen Kündigungen arbeitsfähig gewesen ist.

c) Der Annahmeverzug der Beklagten scheitert weiter nicht daran, dass die Klägerin etwa nicht arbeitswillig gewesen wäre. Die im Schreiben der Beklagten vom 29.06.2006 (Bl. 16 d. Beiakte) erwähnte Meldung der Klägerin (nebst Frage, wann sie arbeiten solle) belegt vielmehr ihren Willen, die Arbeit - wie bisher - in der Betriebsstätte in A-Stadt aufzunehmen. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil ist vom Fortbestand dieses Arbeitswillens für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges auszugehen. Darauf, dass die Klägerin nicht willens war, die Arbeit in der Betriebsstätte in Landau aufzunehmen, kommt es nicht an, weil eine entsprechende Arbeitsverpflichtung der Klägerin nicht bestanden hat.

Klarzustellen ist freilich, dass bei rechtmäßiger Ausübung des arbeitvertraglichen Versetzungsrechts (§ 106 GewO) die Klägerin durchaus gehalten gewesen wäre, dann in anderen Betriebsstätten der Beklagten zu arbeiten, wenn die örtliche Zumutbarkeit gegeben war und wenn die Bestimmung des Ortes der Arbeitsleistung billigem Ermessen entsprach. Die Klägerin hat vorliegend beanstandet, dass die an sie gerichteten Aufforderungen, in Landau zu arbeiten, nicht billigem Ermessen entsprochen habe. Im Hinblick darauf war es Sache der Beklagten konkret darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die Versetzung der Klägerin von A-Stadt nach Landau billigem Ermessen entsprochen hat. Insoweit ist die Beklagte jedoch bereits der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit zum einem widersprüchlich und zum anderen nicht genügend substantiiert.

Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Dies ist anerkanntes Recht. Zu diesen Umständen gehört zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass der Arbeitseinsatz der Klägerin in der Vergangenheit in der Betriebsstätte in A-Stadt erfolgte. Zwar ergibt sich alleine aus diesem Umstand noch keine vertragliche Konkretisierung des Arbeitsortes auf A-Stadt. Dieser Gesichtspunkt (tatsächlicher Arbeitseinsatz bislang in A-Stadt) gehört jedoch zu den Umständen, die in die Abwägung einzubeziehen sind. Zu diesen Umständen gehört weiter der Gesichtspunkt, dass die Arbeitsaufnahme in der Betriebsstätte in Landau für die Klägerin mit einem größeren Zeitaufwand verbunden gewesen wäre als dies bei der Arbeit in A-Stadt der Fall war. Dieser zusätzliche Aufwand, der durch die Fahrten von und zur Arbeit in Landau entstanden wäre, hätte für die Klägerin, die immerhin für drei Kinder zu sorgen hat, einen entsprechenden Verlust an Freizeit bedeutet.

Die genannten Umstände lassen in vertretbarer Weise das Interesse der Klägerin daran, weiter unverändert in A-Stadt eingesetzt zu werden, als berechtigt erscheinen. Umstände, die dazu führten, dieses Interesse der Klägerin hinter einem betrieblichen Interesse der Beklagten an einem Einsatz der Klägerin in Landau zurücktreten zu lassen, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Im Anwaltsschreiben der Beklagten vom 26.06.2006 (Bl. 44 d. Beiakte) wird der beabsichtigte Einsatz der Klägerin in Landau sinngemäß damit begründet, dass die Klägerin ihre Genesung kurzfristig mitgeteilt habe und der Schichtplan bereits erstellt gewesen sei. Diese Begründung vermag deswegen nicht zu überzeugen, weil davon auszugehen ist, dass der Grund "Schichtplan bereits erstellt" für die Betriebsstätte Landau in gleicher Weise zutraf wie für die Betriebsstätte A-Stadt.

Im übrigen hat jedenfalls nach dem 26.06.2006 die Möglichkeit bestanden, den Schichtplan für die Betriebsstätte A-Stadt so zu gestalten, dass darin auch die Klägerin - wie in all den Jahren zuvor - Berücksichtigung fand.

Demgemäß hat sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren (auch) nicht mehr auf diesen Grund ("Schichtplan bereits erstellt") berufen, sondern darauf, dass die Umsetzung deshalb erfolgt wäre, "weil der Store in Landau ca. dreimal soviel Personal hat wie in A-Stadt. Dort hätten die ständigen krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin wesentlich besser aufgefangen werden können" (s. S. 3 der Berufungsbegründung).

(Auch) dieser Grund vermag nicht zu überzeugen, - jedenfalls reicht auch diese Begründung nicht aus, um feststellen zu können, dass bei der Versetzung der Klägerin von A-Stadt nach Landau billiges Ermessen gewahrt worden ist. Ist es zutreffend, dass die Beklagte in Landau wesentlich mehr Personal als in A-Stadt hat, könnten eventuelle Engpässe, die durch krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitnehmern der Betriebsstätte A-Stadt entstehen, dadurch ausgeglichen werden, dass überhängiges Personal von Landau nach A-Stadt versetzt wird (für die Dauer krankheitsbedingter Ausfälle des B. B. Personals). Bei den im vorliegenden Verfahren und im Verfahren - 5 Ca 652/06 - vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich um Formulararbeitsverträge. Demgemäß kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch das in Landau eingesetzte Personal nach näherer Maßgabe des jeweiligen Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 106 GewO sowohl in Landau als auch in A-Stadt einsetzen kann. Unabhängig davon kann dem von der Beklagten genannten Umstand (besseres Auffangen krankheitsbedingter Ausfälle) deswegen keine entscheidende Bedeutung im Rahmen der Abwägung gemäß § 106 GewO beigemessen werden, weil - abgesehen von der vorübergehenden Erkrankung der Klägerin ab dem 19.06.2006 - keine erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin vorgetragen sind.

d) Hiernach ist festzustellen, dass die Beklagte bei den an die Klägerin gerichteten Aufforderungen, die Arbeit in Landau aufzunehmen, die Grenzen des billigen Ermessens im Sinne des § 106 S. 1 GewO nicht eingehalten hat. Sie ist deswegen dadurch und in Verbindung mit den unwirksamen fristlosen Kündigungen vom 29.06.2006 und vom 19.07.2006 in Annahmeverzug geraten. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf der rechtlich gebotenen Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichten und ihm Arbeit zuweisen, will er nicht in Annahmeverzug geraten oder den Annahmeverzug beenden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Arbeit in A-Stadt hätte zugewiesen werden müssen. Da dies unstreitig nicht geschehen ist, bleibt es bei dem Tatbestand des Annahmeverzuges der Beklagten.

Dahingestellt bleiben kann, ob durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 19.07.2006 nicht ohnehin die vorangegangenen Aufforderungen, in Landau zu arbeiten, überholt bzw. gegenstandslos geworden sind.

e) Hiernach schuldet die Beklagte der Klägerin für den Monat Juli 2006 noch restliche Vergütung in Höhe von 629,00 EUR (1.245,00 EUR minus 616,00 EUR = 629,00 EUR). Für den Monat August 2006 ist die Vergütung in Höhe von 1.245,00 EUR geschuldet. Der Streit der Parteien bezog sich sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren nur auf den Anspruchsgrund sowie auf einen etwaigen Verfall ("Verfristung" gemäß § 15 MTV). Über die Berechnung etwaiger Vergütungsansprüche der Klägerin der Höhe nach, haben die Parteien nicht gestritten (s. die Feststellung auf S. 2 - Mitte - der Sitzungsniederschrift vom 23.10.2007 - 6 Ca 641/07 - = Bl. 50 d.A. ).

2. Im übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

a) Der Vergütungsanspruch der Klägerin für September 2006 ist gemäß § 15 Ziff. 2. des BMTV für die Marken- bzw. Systemgastronomie erloschen. Dieser Tarifvertrag gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft zulässiger arbeitsvertraglicher Inbezugnahme. Zwar hat die Klägerin im Rahmen des Vorprozesses - 5 Ca 652/06 - die Ansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum rechtzeitig und ordnungsgemäß im Sinne der ersten Stufe des § 15 Ziff. 1. BMTV geltend gemacht. Für die Monate Juli 2006 und August 2006 liegt - trotz gewisser letztlich aber nicht durchgreifender Bedenken - auch eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Sinne der zweiten Stufe des § 15 Ziff. 2. BMTV vor. Diese Geltendmachung für die Monate Juli und August 2006 ist durch die Schriftsätze vom 01.08.2006 und vom 01.09.2006 (Bl. 31 und 51 d. Beiakte - 5 Ca 652/06 -) erfolgt. Eine derartige gerichtliche Geltendmachung lässt sich jedoch hinsichtlich des Vergütungsanspruches für den Monat September 2006 nicht feststellen. Dies führt dazu, dass die erst mit der Klageschrift vom 19.07.2007 erfolgte gerichtliche Geltendmachung verspätet und damit ausgeschlossen ist (§ 15 Ziff. 2. S. 2 BMTV). Im vorangegangenen Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO - 5 Ca 652/06 - hat die Beklagte die Erfüllung (auch) des Vergütungsanspruches für September 2006 endgültig schriftlich abgelehnt. Diese Ablehnung ist in dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2007 dort Seite 2 enthalten, wo es unmissverständlich heißt, dass ein Lohnanspruch der Klägerin ab dem 15.07.2006 nicht besteht. Damit war die auf der ersten Stufe der Ausschlussklausel des § 15 BMTV erfolgte Geltendmachung des Anspruches erfolglos geblieben. Die Klägerin hätte deswegen den Vergütungsanspruch für September 2006 innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Ablehnung vom 30.01.2007 gerichtlich geltend machen müssen (§ 15 Ziff. 2. S. 1 MTV). Der Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2007 ist der anwaltlich vertretenen Klägerin Anfang Februar 2007 zugegangen. Daraus ergibt sich, dass durch die erst Ende Juli 2007 erfolgte Klageerhebung die dreimonatige Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung nicht gewahrt wurde. Der Vergütungsanspruch der Klägerin für September 2006 ist deswegen verfallen, d.h. erloschen.

b) Für die Ansprüche der Klägerin, die sich auf die Monate Juli und August 2006 beziehen, gilt dies deswegen nicht, weil insoweit die durch die Klageerweiterungen vom 01.08.2006 und vom 01.09.2006 in dem Verfahren - 5 Ca 652/06 - jeweils erfolgte gerichtliche Geltendmachung bestehen geblieben und durch den Vergleich vom 08.11.2006 - 5 Ca 652/06 - nicht beseitigt worden ist.

c) Allerdings machte der gerichtliche Vergleich vom 08.11.2006 - 5 Ca 652/06 - die gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruches für September 2006 nicht entbehrlich. Soweit das Arbeitsgericht und die Klägerin die diesbezügliche Regelung in Ziffer 2. des Vergleichs anders auslegen, ist dieser Auslegung mit Rücksicht auf die Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB nicht zu folgen. Die fragliche Regelung hat - soweit es um den Vergütungsanspruch für September 2006 geht - keine konstitutive Bedeutung. Die anwaltlich vertretenen Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 im Anschluss an den gerichtlichen Vergleichsvorschlag eine Formulierung gewählt, die es der Beklagten ermöglichte, weiterhin Einwände gegen Grund und Höhe eines etwaigen Vergütungsanspruches der Klägerin für September 2006 vorzubringen. Ausgeschlossen ist die Beklagte lediglich mit dem Einwand, es habe im September 2006 kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Ausschluss dieses Einwandes ergibt sich aus der Regelung in Ziffer 1. des Vergleichs. Einen weitergehenden Einwendungsausschluss ist die Beklagte jedoch im Vergleich vom 08.11.2006 nicht eingegangen. Hätten die anwaltlich vertretenen Parteien die Vergütungsansprüche der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt "30.09.2006" bereits bindend festlegen wollen, hätte nichts näher gelegen, als diese Vergütungsansprüche bereits konkret zu beziffern. Davon haben die Parteien jedoch gerade abgesehen und lediglich geregelt, dass die Beklagte "das Arbeitsverhältnis ... ordnungsgemäß" abrechnet und "ein sich ergebendes Nettoentgelt an die Klägerin" auszahlt. Nach welchen Kriterien sich die "Ordnungsgemäßheit" der Abrechnung und das davon abhängige Entgelt der Klägerin im einzelnen bestimmen sollte, blieb im Vergleich gerade ungeregelt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zum Zustandekommen des Vergleichs vom 08.11.2006 vorträgt und ihr Vorbringen in das Wissen des Zeugen RArbG F. stellt, rechtfertigt dieses Vorbringen weder eine andere Auslegung des Vergleichs, noch die Anordnung der Vernehmung des Zeugen F..

Dadurch, dass die Beklagte sich mit dem auf § 15 MTV gestützten Einwand gegen den Vergütungsanspruch für September 2006 verteidigt, verstößt sie nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Ein Fall des unzulässigen illoyal-widersprüchlichen Verhaltens liegt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht vor. Eine konkrete Verpflichtung, bestimmte Lohnansprüche zu erfüllen, ist die Beklagte in dem Vergleich vom 08.11.2006 nicht eingegangen. Ihre Rechtsverteidigung bewegt sich in dem Rahmen, der sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergibt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin in treuwidriger Weise von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruches für September 2006 abgehalten hätte.

II. Soweit der Klägerin Zinsen zugesprochen wurden, sind diese kraft gesetzlicher Regelung nach Grund und Höhe gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf werden die Parteien hingewiesen. Derzeit findet gegen das Urteil die Revision nicht statt.

Ende der Entscheidung

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