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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 741/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BPersVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BPersVG § 8
BPersVG § 46 Abs. 2
BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1
BPersVG § 46 Abs. 4
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.10.2007 - 8 Ca 814/07 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 13.413,69 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 02.07.1964 geborene Kläger ist seit dem 06.04.1987 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger ist sogenannter Ermittlungsbeamter bei der Militärpolizei auf dem Flugplatz R.. Er war bis zu den Neuwahlen der Betriebsvertretungen im Mai 2006 auf örtlicher Ebene als Mitglied der Betriebsvertretung "R. Central" von seiner regulären Tätigkeit freigestellt. Mit Wirkung vom 01.08.2006 wurde der Kläger erneut, diesmal als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung, von seiner Tätigkeit freigestellt. In den Monaten Juni 2006 und Juli 2006 verrichtete der Kläger seinen regulären Dienst als Ermittlungsbeamter.

Er und seine Kollegin B. sowie sein Kollege Sch. erhielten u.a. folgende Vergütungen (über die jeweilige Grundvergütung hinaus):

 Juni 2006MehrarbeitsvergütungMehrarbeitszuschlagNacht-, Sonn-, und FeiertagszuschlägeRuf- u. AnwesenheitsbereitschaftTotal
B., T.€ 587,45€ 162,14€ 113,76€ 294,60€ 1157,95
Kläger€ 644,30€ 171,79€ 473,76€ 273,12€ 1562,79
Sch., Ch.€ 254,10€ 63,60€ 0,00€ 228,12€ 545,82
 € 1485,85€ 397,35€ 587,52€ 795,84€ 3266,56
Durchschnitt€ 495,28€ 132,45€ 195,84€ 265,28€ 1088,85

 Juli 2006 MehrarbeitsvergütungMehrarbeitszuschlagNacht-, Sonn-, und FeiertagszuschlägeRuf- u. AnwesenheitsbereitschaftTotal
B., T.€ 549,55€ 151,71€ 94,80€ 222,24€ 1018,30
Kläger€ 1459,15€ 414,38€ 326,93€ 419,14€ 2619,60
Sch., Ch.€ 203,28€ 51,72€ 8,47€ 263,92€ 527,39
 € 2211,98€ 617,81€ 430,20€ 905,30€ 4165,29
Durchschnitt€ 737,33€ 205,94€ 143,40€ 301,77€ 1388,43

In den folgenden Monaten von August 2007 bis Mai 2006 haben B. und Sch. die aus der Aufstellung (Bl. 26 f. d.A.) ersichtlichen weiteren Vergütungen und Zuschläge erhalten. B. ist wie der Kläger in die Tarifgruppe/-stufe ZB 7/E eingruppiert. Sch. hat die Endstufe der ZB 7 noch nicht erreicht, - er ist eingruppiert in ZB 7/5.

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich Dezember 2006 für die Dauer seiner Freistellung neben dem Monatsgehalt und sonstigen Beträgen eine Monatspauschale in Höhe von zuletzt 2303,19 EUR bzw. 2303,10 EUR (vgl. dazu die Gehaltsabrechnung für Dezember 2006 Bl. 12 d.A., - in der u.a. das Monatsgehalt des Klägers bei der Position 1014 mit 3535,02 EUR angegeben wird). Die Monatspauschale diente dem Zweck, dem Kläger wegen der Freistellung entgangene Vergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit/Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Ruf- und Anwesenheitsbereitschaft auszugleichen. In der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 zahlte die Beklagte insoweit eine Monatspauschale in Höhe von 894,58 EUR (entsprechend der Ankündigung im Schreiben des Personalbüros vom 05.12.2006, Bl. 10 f. d.A.) und für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 eine monatliche Pauschale in Höhe von 649,18 EUR (vgl. dazu die Angabe des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.2007, Bl. 56 d.A.). Der Kläger beansprucht mit seiner Klage die Zahlung folgender Beträge hinsichtlich der streitgegenständlichen Vergütungspauschale:

1. Gemäß Klageantrag vom 30.05.2007 (Bl. 2 d.A.):

Differenzvergütung für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2007

5 x 1408,61 EUR = 7043,05 EUR.

2. Gemäß Klageantrag vom 24.10.2007 (Bl. 56 d.A.): 6370,64 EUR

nämlich

a) Differenzvergütung für Juni 2007: 1408,61 EUR

und

b) Differenzvergütungen für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007

3 x 1654,01 EUR = 4962,03 EUR.

(wegen der Berechnung im einzelnen wird auf S. 4 der Klageschrift und auf den Schriftsatz vom 24.10.2007 verwiesen).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird - soweit von den vorstehenden Feststellungen nicht abweichend - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 24.10.2007 - 8 Ca 814/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 62 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt, an den Kläger (jeweils) nebst Zinsen zu zahlen:

2576,25 EUR für die Zeit von Januar 2007 bis Mai 2007 und weitere

2797,23 EUR für die Zeit von Juni 2007 bis September 2007.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05.11.2007 zugestellte Urteil vom 24.10.2007 - 8 Ca 814/07 - am 23.11.2007 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2008 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist) begründet.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.11.2007 zugestellte Urteil vom 24.10.2007 - 8 Ca 814/07 - am 03.12.2007 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 21.12.2007 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.01.2008 (Bl. 110 ff. d.A.). Der Kläger beanstandet dort u.a., dass das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgehe, der Bedarf an Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit sei seit Beginn der Freistellung des Klägers zurückgegangen. Der Kläger behauptet, dass er mit den Arbeitnehmern B. und Sch. nicht vergleichbar sei. Er verweist auf sein Vorbringen vom 15.08.2007. Die fehlende Vergleichbarkeit ergibt sich nach Ansicht des Klägers aus der Art und Weise der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sowie aus der - insoweit unstreitigen - Zahlung von Prämien in den Jahre 2000 und 2001. Der Kläger meint, dass er mit B. und Sch. ebenso wenig vergleichbar sei, wie es der Betroffene in dem von BAG, 07.02.1985 - 6 AZR 72/82 - entschiedenen Fall gewesen sei. Anknüpfungspunkt für die Vergütung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum könne nur die Vergütung des Klägers vor Beginn seiner Freistellung sein. Der Kläger verweist auf die Monate Juni 2006 und Juli 2006 und die für diese beiden Monate von ihm erzielten Vergütungen und Zuschläge. Der Kläger macht weiter geltend, dass der Bedarf an Mehrarbeit nach Beginn seiner Freistellung nicht zurückgegangen sei. Der jeweilige Ermittler entscheide im Rahmen eigenen Ermessens selbst, welche Maßnahmen er ergreife. Er müsse selbst entscheiden, was zu veranlassen sei,- also etwa ob er selbst sofort zum Tatort oder zur Polizeistation fahre, um Ermittlungen bzw. Vernehmungen durchzuführen. Der Kläger verweist auf die Tätigkeitsmerkmale seiner tariflichen Gehaltsgruppe ZB 7. Er, der Kläger, führe offensichtlich seine Ermittlungen wesentlich intensiver durch als die von der Beklagten zum Vergleich herangezogenen Kollegen. So habe Sch., - als dieser an einer vom Kläger veranlassten Observation an einem Wochenende im Juni bzw. Juli 2006 teilgenommen habe -, mitgeteilt, so etwas habe er noch nicht gemacht. Im übrigen verteidigt der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen auf den Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 21.01.2008 (Bl. 114 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.10.2007 - 8 Ca 814/07 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Ziffer 1 des Tenors insgesamt wie folgt neu zu fassen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7043,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6370,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.10.2007 zu zahlen.

2. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.10.2007 - 8 Ca 814/07 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Zwecks Darstellung der Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 21.12.2007 (Bl. 92 ff. d.A.).

Die Beklagte stellt dort insbesondere darauf ab, dass der Kläger nach dem Lohnausfallprinzip Anspruch nur auf das Arbeitsentgelt habe, das er erzielt hätte, wenn er nicht freigestellt wäre. Unter Bezugnahme auf BAG vom 29.06.1988 - 7 AZR 651/87 - sieht die Beklagte die Hauptfeststellung, dass der Kläger bestimmte Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Rufbereitschaft geleistet hätte, bis jetzt als nicht getroffen an. Aus dem Umstand, dass der Kläger während seiner vorangegangenen Freistellung eine Pauschale erhalten habe, könne gerade nicht geschlossen werden, dass der Kläger entsprechende Überstunden, Arbeiten oder Bereitschaftsdienste geleistet hätte. Würde dem Kläger eine höhere als die tatsächlich gezahlte Pauschale gezahlt, würde dies - so macht die Beklagte geltend - gegen das Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG verstoßen. Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 15.02.2008 (Bl. 128 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte beantwortet dort insbesondere die Berufung des Klägers.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufungen sind jeweils an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den hiernach zulässigen Berufungen erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet, - die Berufung des Klägers hingegen als unbegründet.

II. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Differenzvergütungen stehen dem Kläger nicht zu.

1. a) Der Kläger berechnet seine Differenzforderung für den Januar 2007 ausgehend von einem geltend gemachten Anspruch in Höhe von 2303,19 EUR. Da er im Monat Januar 2007 freistellungsbedingt nicht gearbeitet hat, hat er sich durch tatsächliche Arbeit jedenfalls keine Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschläge, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vergütungen für Ruf- und Anwesenheitsbereitschaften verdient. Der Kläger hat aber (auch) nicht hinreichend dargelegt, dass er - wenn er nicht freigestellt gewesen wäre - sich entsprechende Vergütungen und Zuschläge durch tatsächliche Arbeit und Dienste verdient hätte. In diesem Zusammenhang kann der Kläger mit Erfolg weder auf die in den Monaten Juni und Juli 2006 geleisteten Arbeiten und Dienste verweisen, noch auf die Arbeiten und Dienste im Jahre 2002 und in den Jahren zuvor. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und sich der Ermittlungsbedarf mit ihnen wandeln kann, besagen früher geleistete Überstunden, Ruf- und Bereitschaftsdienste u.ä. letztlich nichts entscheidendes darüber, ob der Kläger - wenn er nicht freigestellt gewesen wäre - gerade auch im Monat Januar 2007 derartige Arbeiten und Dienste in einem Umfang geleistet hätte, die zu einem Verdienst in Höhe von mehr als 894,58 EUR monatlich bzw. sogar von 2303,19 EUR monatlich geführt hätten.

b) In einem Fall der vorliegenden Art kommt es gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 4 BPersVG darauf an, was das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied ohne seine Freistellung verdient hätte. Der Kläger hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre. Dazu bedarf es anerkanntermaßen tatsächlicher Feststellungen über die hypothetische Sachlage, die ohne die Freistellung des Arbeitnehmers bestanden hätte. Dies wiederum bedingt entsprechenden konkreten Sachvortrag des jeweiligen Klägers z.B. dahingehend, ob er zur Leistung von Überstunden herangezogen worden wäre, ob und inwieweit diese Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen worden wären. Als im Rahmen der Feststellung eines solchen hypothetischen Sachverhalts relevante Hilfstatsachen kommen u.a. in Betracht, dass der Arbeitnehmer bestimmte Überstunden bisher regelmäßig geleistet hatte, dass mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer diese Überstunden tatsächlich leisten (oder auch nicht), dass diese Überstunden durch Freizeit ausgeglichen wurden (oder auch nicht). Die Relevanz der Hilfstatsache "Leistung entsprechender Dienste/Überstunden u.ä. in der Vergangenheit" ist allerdings relativ zu sehen, da die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse eben ständig einem gewissen Wandel unterliegen. Ohne entsprechenden - hier fehlenden - konkreten Sachvortrag kann nicht angenommen werden, dass die Zahl (schwieriger oder zeitaufwendig zu bearbeitender) Fälle, die die Leistung von Überstunden notwendig machen können, allmonatlich (permanent) gleich bleibt. So kann sich z.B. im Zusammenhang mit bestimmten Großereignissen und politischen Spannungslagen oder aus anderen Gründen der Ermittlungsbedarf bzw. der Bedarf an Tätigkeiten von sogenannten Ermittlungsbeamten zeitlich anders darstellen als dies eben zu anderen Zeiten der Fall ist.

Es gilt das Lohnausfallprinzip und nicht das Referenzprinzip. Alleine auf Faktoren aus der Vergangenheit kommt es nur dann an, wenn Gesetz oder Tarifvertrag anordnen, dass das Entgelt für nicht geleistete Arbeit nach dem Referenzprinzip berechnet werden soll.

c) aa) Soweit es im Rahmen des vorliegend zu beachtenden Lohnausfallprinzips um die Beibringung des relevanten Tatsachenstoffs geht, spricht einiges dafür, dass in diesem Zusammenhang die Darlegungs-, Einlassungs- und Erklärungslast abgestuft verteilt ist. Letztlich ist aber in einem Fall der vorliegenden Art der Kläger als Anspruchssteller darlegungs- und beweispflichtig. Soweit der Beklagten hiernach und gemäß den §§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO eine Erklärungs- und Einlassungslast obliegt, ist sie dieser Last genügend nachgekommen. Dies ist bereits erstinstanzlich dadurch geschehen, dass die Beklagte substantiiert die Beträge genannt hat, die die Ermittler B. und Sch. in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2007 erzielt haben (- an Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlägen, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie Vergütungen für Ruf- und Anwesenheitsbereitschaftsdienste). In Bezug auf die Ermittlerin B. ist die diesbezügliche Aufstellung vom 30.06.2007 (Bl. 26 f. d.A.) besonders aussagekräftig, denn diese Ermittlerin gehört nicht nur derselben tariflichen Gehaltsgruppe wie der Kläger an, sondern hat wie dieser auch die entsprechende Endstufe dieser Vergütungsgruppe erreicht (ZB 7/E). Aber auch die Beträge, die der Ermittler Sch. im vorgenannten Zeitraum für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Ruf- und Anwesenheitsbereitschaftsdienste erhalten hat, sind noch als Hilfstatsachen genügend aussagekräftig. Zwar hat Sch. die Endstufe der tariflichen Gehaltsgruppe des Klägers noch nicht erreicht, immerhin ist er aber in ZB 7/5 TV AL II eingruppiert.

bb) Die genannten Ermittler, B. und Sch., erfüllen wie der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB 7. Sie sind jedenfalls insoweit mit dem Kläger vergleichbar. Der Vergleichbarkeit steht - bezogen auf die hier relevanten Monate ab Januar 2007 - nicht entgegen, dass der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 die von ihm auf Seite 3 der Berufungsbegründung erwähnten Prämien erhalten hat. Für die Annahme, dass den beiden Kollegen des Klägers (B. und Sch.) überwiegend nur einfache Fälle oder Aufgaben zu gewiesen sind, die sich ohne Schwierigkeit mit geringem Zeitaufwand erledigen lassen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die jeweilige Aufgabenstellung für den Kläger, - wenn er arbeiten würde -, objektiv den Anforderungen der Aufgabenstellungen von B. und Sch. in inhaltlicher und arbeitszeitmäßiger Hinsicht entsprechen würde. Haben hiernach alle 3 Ermittler (B., Sch. und der Kläger) eine objektiv vergleichbare Aufgabenstellung dann ergibt sich daraus, dass sich (auch) die - objektiv zu beantwortende - Frage der Notwendigkeit von Überstunden bei allen 3 Ermittlern in gleicher bzw. ähnlicher Weise stellt.

Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für die Notwendigkeit von Ruf- und Anwesenheitsbereitschaftsdiensten, - zumal hier einiges dafür sprechen kann, dass der Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer zu derartigen Arbeiten und Diensten ohnehin möglichst gleichmäßig heranziehen soll.

cc) Die Beklagte rügt auf Seite 3 ihrer Berufungsbegründung, zu recht, dass das Arbeitsgericht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche Hauptfeststellung nicht getroffen hat (- darauf musste deswegen von der Berufungskammer nicht noch zusätzlich hingewiesen werden). Die Erwägungen, mit denen das Arbeitsgericht die (teilweise) Verurteilung der Beklagten gerechtfertigt hat ("Fortschreiben" des Verhältnisses der früher dem Beklagten gezahlten Pauschale zu der vom Arbeitsgericht angenommenen Pauschale der anderen Arbeitnehmer der Abteilung) entsprechen erkennbar nicht dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG. Das Lohnausfallprinzip soll das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied (lediglich) vor solchen Einkommenseinbußen bewahren, die dadurch eintreten, dass ihm eine Verdienstmöglichkeit verwehrt wird, die ihm ohne die Arbeitsversäumnis aufgrund der Freistellung zugestanden hätte.

Der Arbeitgeber hat bei der Ermittlung der Monatsbeträge, die er dem Kläger nach dem 31.12.2006 noch zur Abgeltung derartiger entgangener Verdienstmöglichkeiten (Mehrarbeitsvergütung u.s.w.) gezahlt hat, einen angemessen langen Zeitraum zugrunde gelegt. Auf die Berechnungsgrundlagenermittlungen vom 05.12.2006 und vom 30.06.2007 (Bl. 25, 26 f. d.A.) wird verwiesen.

d) Davon ausgehend vermochte der Kläger die letztlich ihm obliegende Darlegungslast nicht genügend zu erfüllen.

aa) Für die Erledigung der ihm obliegenden Ermittlungstätigkeiten und der damit verbundenen Aufgaben steht dem Ermittler zunächst die vertraglich vereinbarte bzw. tariflich geregelte Arbeitszeit zur Verfügung. Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden sind nach näherer Maßgabe von Gesetz, Tarifvertrag und höchstrichterlicher Rechtsprechung (nur) diejenigen Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer auf Veranlassung der Beschäftigungsstelle über die für die Arbeitswoche festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet, - wobei derartige Mehrarbeit nur in dringenden Fällen gefordert werden soll. Für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen ist die Sonderregelung Ziffer 4. des Abschnittes I. - Mantelbestimmungen - des Anhangs Z zum TV AL II zu beachten. Zur Mehrarbeit kann es also nur bei entsprechender Veranlassung kommen. Zwar dürfte eine derartige Veranlassung auch dann noch gegeben sein, wenn es zwar an einer Anordnung des Arbeitgebers fehlt, die Überstunden aber deswegen anfallen, weil sie zur Erledigung der dem Ermittler obliegenden Arbeit notwendig sind. Die hiernach erforderliche Veranlassung bzw. Notwendigkeit der Mehrarbeit hat der Kläger bezogen auf den Monat Januar 2007 nicht hinreichend dargelegt. Zwar mag es zutreffen, dass der jeweilige Ermittler im Rahmen eigenen Ermessens selbst entscheidet, welche Maßnahmen er ergreift. Dieses Ermessen besteht jedoch nicht schrankenlos. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.01.2008 kann deswegen als richtig unterstellt werden. Daraus und aus der Eingruppierung in die VergGrp. ZB 7 ergibt sich jedoch keineswegs, dass es in das subjektivfreie Ermessen des Ermittlers gestellt ist, ob er Überstunden leistet oder nicht. Sachgerecht ist eine derartige Ermessensausübung nur dann, wenn auch objektiv eine sachliche Veranlassung bzw. Notwendigkeit gegeben ist, Überstunden zu leisten. Einen indiziellen Aufschluss darüber, in welchem Umfang Überstunden des Klägers in diesem Sinne veranlasst gewesen wären, - hätte der Kläger im Januar 2007 gearbeitet -, gibt die von der Beklagten zu Blatt 27 d.A. gereichte Aufstellung. Ausreichenden Vortrag dazu, dass sich im Monat Januar 2007 gerade für ihn, den Kläger, die Notwendigkeit ergeben hätte, mehr Überstunden zu leisten als sich dies - ausgedrückt in Beträgen für Mehrarbeitsvergütungen - für die beiden anderen Ermittler (B. und Sch.) aus der Aufstellung (Bl. 27 d.A.) ergibt, lassen sich dem Vorbringen des Klägers - jedenfalls hinreichend konkret - nicht entnehmen (- welche Tatsachen im einzelnen hätten eine derartige weitergehende Mehrarbeit des Klägers notwendig gemacht?).

bb) Entsprechendes gilt, soweit es darum geht, ob, wenn der Kläger nicht freigestellt gewesen wäre, von ihm Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten gewesen wäre und/oder vom Kläger Ruf- und Anwesenheitsbereitschaftsdienste zu leisten gewesen wären. Auch insoweit gibt die Aufstellung (Bl. 27 d.A.) einen ausreichend-indiziellen Aufschluss darüber, in welchem Umfang für den Kläger Nach-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Ruf- und Anwesenheitsbereitschaftsdienste zu leisten gewesen wären. Aufgrund welcher Tatsachen im einzelnen gerade bei dem Kläger ein höherer Anteil derartiger Arbeiten und Dienste angefallen wäre - wäre er nicht freigestellt - lässt sich (auch) insoweit seinem Vorbringen nicht, - jedenfalls nicht hinreichend konkret -, entnehmen.

2. Für die Folgemonate von Februar 2007 bis September 2007 gelten die vorstehenden Entscheidungsgründe entsprechend. Auch insoweit hat der Kläger nicht hinreichend darlegen können, dass er sich - wenn er nicht freigestellt gewesen wäre - höhere Beträge (an Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlägen, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie an Vergütung für Ruf- und Anwesenheitsbereitschaftsdienste), als ihm gezahlt worden sind, verdient hätte.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann vom Kläger selbständig nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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