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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 893/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, SGB X


Vorschriften:

BGB § 123 Abs. 1
BGB §§ 295 ff.
BGB § 296
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615
BGB § 622 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1
SGB X § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 893/06

Entscheidung vom 20.03.2007

Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.397,12 EUR brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 11.370,38 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 29.04.1959 geborene Klägerin ist in dem Betrieb der Beklagten seit dem 01.08.1976 als Steuerfachangestellte beschäftigt gewesen. Am Nachmittag des 30.06.2005 unterzeichnete die Klägerin die - aus Bl. 134 d.A. - 7 Ca 1169/05 - = 5 Sa 908/05 - (folgend: Beiakte = BA) ersichtliche - "Vereinbarung" der Parteien.

Dort heißt es u.a.:

"1. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung zum 31.07.2005.

2. Die Arbeitnehmerin verzichtet auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bzw. einer sonstigen Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber.

3. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - seien sie bekannt oder unbekannt -, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme etwaiger Urlaubsabgeltungsansprüche der Arbeitnehmerin, abgegolten.

4. ..."

Nach der Unterzeichnung der "Vereinbarung" vom 30.06.2005 verließ die Klägerin den Betrieb der Beklagten. Am Abend des 30.06.2005 wurde der Klägerin das Kündigungsschreiben vom 30.06.2005 (Bl. 4 BA), mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005 kündigte, in den Hausbriefkasten geworfen. In der Folgezeit hat die Klägerin die Arbeit nicht (mehr) für die Beklagte aufgenommen. Mit dem Anwaltsschreiben vom 12.07.2005 (Bl. 45 f. BA) erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer (zur "Vereinbarung" vom 30.06.2005 führenden) Willenserklärung. (Annähernd) zeitgleich erhob die Klägerin die Kündigungsschutzklage vom 12.07.2005, die der Beklagten am 15.07.2005 zugestellt wurde. Der Kündigungsschutzprozess - 7 Ca 1169/05 - = 5 Sa 908/05 - wurde rechtskräftig mit der Feststellung abgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.06.2005 nicht aufgelöst worden ist (Urteil des LAG vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 -, Bl. 202 ff. BA). Erstinstanzlich hatte die Güteverhandlung - 7 Ca 1169/05 - am 26.07.2005 stattgefunden. Darüber verhält sich die Sitzungsniederschrift vom 26.07.2005 (= Bl. 7 f. BA; diese Sitzungsniederschrift weist nicht aus, dass an der Güteverhandlung die Klägerin und/oder einer der Geschäftsführer der Beklagten teilgenommen hätten).

Über die Kammerverhandlung des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens - 7 Ca 1169/05 - verhält sich die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 (Bl. 51 ff. BA; dort ist festgehalten, dass damals bei Aufruf der Sache erschienen:

1. die Klägerin persönlich und ihr Prozessbevollmächtigter RA B. sowie

2. für die Beklagte, deren Geschäftsführer C. D. und der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, RA A.; dass die Klägerin im Verlauf der Kammerverhandlung vom 06.10.2005 - 7 Ca 1169/05 - den Sitzungssaal verlassen hätte, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht).

Mit dem Schriftsatz vom 13.03.2006 (Bl. 139 f. BA) äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin RA B. in dem Berufungsverfahren - 5 Sa 908/05 - u.a. wie folgt:

"... Das vorliegende Verfahren sowie die unberechtigten Vorwürfe der Beklagten belasten die Klägerin derart, dass diese in einer Unterbrechung des Kammertermines in der 1. Instanz im Gerichtsgebäude zusammengebrochen ist. ..."

Im vorliegenden - durch die Klageschrift vom 24.07.2006 eingeleiteten - Verfahren beansprucht die Klägerin (im Wesentlichen) gestützt auf behaupteten Annahmeverzug der Beklagten die Zahlung

- des monatlichen Gehalts in Höhe von jeweils 2.198,56 € brutto für die Monate von August 2005 bis Februar 2006 sowie

- eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 2.198,56 € brutto; diesbezüglich beruft sich die Klägerin (jedenfalls) auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer "betrieblichen Übung".

Von den eingeklagten Beträgen setzt die Klägerin das ihr gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich jeweils 888,30 € ab.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - dort S. 3 ff. = Bl. 32 ff. d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 31 d.A.) stattgegeben. Gegen das am 19.10.2006 zugestellte Urteil vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - hat die Beklagte am 20.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 08.01.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - mit dem Schriftsatz vom 08.01.2007 (Bl. 62 ff. d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.01.2007 verwiesen. Die Beklagte führt dort insbesondere aus, dass ab dem 01.08.2005 kein Annahmeverzug der Beklagten vorgelegen habe. Die Beklagte behauptet dort u.a., dass die Klägerin im Kammertermin (vom 06.10.2005) des Vorverfahrens - 7 Ca 1169/05 - von den Zeugen St. D. und RA A. aufgefordert worden sei, am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Aufforderung sei an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA B., gerichtet worden. Dieser - RA B. - habe diese Aufforderung der Klägerin (auch) mitgeteilt. Die Klägerin sei daher darüber informiert gewesen, dass sie am nächsten Tag zur Arbeit erscheinen müsse. Im Übrigen führt die Beklagte dazu aus, dass die von den Parteien am 30.06.2005 getroffene "Vereinbarung" nicht insgesamt unwirksam sei.

Die Beklagte hält schließlich vorliegend ein böswilliges Unterlassen eines möglichen Zwischenverdienstes (durch die Klägerin) für gegeben. Gründe, die die Weiterbeschäftigung und die Aufnahme der Arbeitstätigkeit der Klägerin unzumutbar gemacht hätten, seien nicht erkennbar. Ergänzend äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 18.01.2007 (Bl. 86 d.A.), vom 23.02.2007 (Bl. 111 f. d.A.) und vom 15.03.2007 (Bl. 138 f. d.A.); hierauf wird jeweils Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Berufungsbeantwortung vom 07.02.2007 (Bl. 99 ff. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 12.03.2007 (Bl. 131 ff. d.A.). Die Klägerin macht dort u.a. geltend, dass selbst wenn die von der Beklagten behauptete Arbeitsaufforderung erfolgt wäre - was nicht der Fall gewesen sei -, so wäre hierdurch der Annahmeverzug der Beklagten keinesfalls beendet worden. Der Annahmeverzug werde allein durch eine Rückkehr des Arbeitgebers zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne die unwirksame Kündigung gelten würde. Die Beklagte habe von der Kündigung gerade keinen Abstand genommen, sondern (- insoweit unstreitig -) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.10.2005 (- 7 Ca 1169/05 -) ein Berufungsverfahren durchgeführt.

Die Klägerin stellt unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen RA B., dass sie zu keiner Zeit, insbesondere nicht im Kammertermin vom 06.10.2005, - persönlich oder über ihren Prozessbevollmächtigten - aufgefordert worden sei, ab dem 07.10.2005 wieder ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Die Klägerin verweist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2006 (Bl. 15 ff. d.A.). Dort wurde für die Beklagte - von ihren früheren Prozessbevollmächtigten - u.a. vorgetragen:

" ...Bereits im Kammertermin des Verfahrens - 7 Ca 1169/05 - ... erfolgte der richterliche Hinweis des Kammervorsitzenden ... auf die Unwirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung und Kündigung und wies darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis über den 15.07.2005 hinaus fortbestehen werde... Aufgrund dieser Äußerung wurde die im Sitzungssaal anwesende Klägerin nochmals von dem Geschäftsführer der Beklagten auf ihre Arbeitsverpflichtung bereits am Tage nach dem Kammertermin ausdrücklich hingewiesen...".

Ein "böswilliges Unterlassen eines möglichen Zwischenverdienstes" sieht die Klägerin nicht als gegeben an. Ihr sei aufgrund der fristlosen Kündigung und der - haltlosen - Vorwürfen, die die Beklagte erhoben habe, aufgrund des diskriminierenden Charakters derartiger Kündigungen eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar gewesen. Die Ausführungen der Beklagten zu einer vermeintlichen "Teilwirksamkeit" der "Vereinbarung" vom 30.06.2005 hält die Klägerin für nicht nachvollziehbar.

In ihrer Stellungnahme zur Berufungsbeantwortung legt die Beklagte die Ereignisse am Ende des Kammertermins vom 06.10.2005 - 7 Ca 1169/05 - u.a. wie folgt dar:

Der Kammervorsitzende habe den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefragt, ob sich die Klägerin darüber bewusst sei, dass sie, wenn sie gewinne, am Tage nach der Urteilsverkündung wieder bei ihrem alten Arbeitgeber antreten müsse. Rechtsanwalt B. habe daraufhin geantwortet: "Ja, das ist sie. Sie will auch dort weiter arbeiten". Daraufhin habe Rechtsanwalt A. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärt, dass er dies nicht glauben könne, - sinngemäß habe er erklärt: "Nie im Leben wird die Klägerin zur Arbeit kommen. Wenn sie aber weiter arbeiten möchte, soll sie auch antreten". Der Zeuge St. D. habe dann, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt, gefordert: "Dann soll Frau C. auch zur Arbeit kommen". Rechtsanwalt B. habe geantwortet: "Das wird sie auch".

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den bisherigen Geschäftsführer St. D. abberufen. Geschäftsführer der Beklagten ist nunmehr alleine Ch. D. (s. dazu Bl. 113 ff. d.A.).

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen St. D., RA A., RA B. und Dr. E. (- dessen Aussagegenehmigung befindet sich in Bl. 140 d.A. -). Die Zeugenaussagen sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 20.03.2007 (Bl. 143 ff. d.A.); hierauf wird zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung ist lediglich wegen eines Teils des jeweiligen Zinsbegehrens begründet, - im übrigen ist sie unbegründet.

II.

Die Klage ist mit den Hauptansprüchen begründet.

1. Die Beklagte ist aufgrund Annahmeverzuges verpflichtet, der Klägerin die Vergütungen für die Monate von August 2005 bis Februar 2006 (in rechnerisch jeweils unstreitiger Höhe) zu zahlen.

a) Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 295 ff. , 611 Abs. 1 und 615 BGB. Die entsprechenden - von der Klägerin schlüssig vorgetragenen - Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist durch den Ausspruch der nicht-fristgerechten Kündigung vom 30.06.2005 deswegen in Annahmeverzug geraten,

- weil diese Kündigung - soweit sie zum 31.07.2005 erklärt worden ist - rechtsunwirksam war

und

- weil die Klägerin rechtzeitig ausdrücklich zu erkennen gegeben hat , dass sie die Kündigung nicht anerkennt.

Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sowie der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 28.2.2006 steht aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Bestandsstreitigkeit - 7 Ca 1169/05 = 5 Sa 908/05 - zwischen den Parteien mit bindender Wirkung auch für das vorliegende Verfahren fest. Aus dem eben (auch) zitierten erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich (weiter), dass die Klägerin gegen die Kündigung vom 30.06.2005 die Kündigungsschutzklage vom 12.07.2005 - 7 Ca 1169/05 - erhoben hat. Bei der hier gegebenen Sachlage reichte die Erhebung der Kündigungsschutzklage für ein ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung für die Zeit nach dem 31.07.2005 aus (vgl. BAG 24.11.1960 - 5 AZR 545/59; ähnlich BAG 10.4.1963 - 4 AZR 95/62 -). Ein anderes Ergebnis ergibt sich (erst recht ) dann nicht, wenn man auf die (neuere) Rechtsprechung abstellt, die auf den Grundgedanken des § 296 BGB zurückgreift. Diese Grundsätze sind auch auf die Fälle zu übertragen, in denen die Kündigung des Arbeitgebers zwar grundsätzlich wirksam ist, der Arbeitgeber jedoch eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt hat. Auch in diesem Falle gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen, daß er nach Ablauf der von ihm genannten Kündigungsfrist (= hier: 31.7.2005) auf die Dienste des Arbeitnehmers verzichtet. Dementsprechend muß er von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf der rechtlich gebotenen Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichten und ihm Arbeit zuweisen, will er nicht in Annahmeverzug geraten oder den Annahmeverzug beenden.

b) Soweit die Beklagte den Einwand der Leistungs- bzw. Arbeitsunwilligkeit der Klägerin erhebt, greift dieser nicht durch. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen (dort S. 4 unter Ziffer II.), dass sie während des streitgegenständlichen Zeitraums einzig und allein aufgrund der rechtswidrigen Kündigung der Beklagten zum 31.07.2005 ihre Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Dadurch hat die Klägerin, - die ja seit dem 01.08.1976 langjährig für die Beklagte gearbeitet hat -, in Verbindung mit ihrem weiteren Vorbringen zumindest konkludent (auch) vorgetragen, dass sie durchgehend arbeitswillig gewesen sei. Davon ist auszugehen. Wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt, kann - je nach Lage des Einzelfalles - einer derartigen Klage die Leistungswilligkeit des gekündigten Arbeitnehmers entnommen werden (vgl. LAG Bremen v. 17.09.2001 - 4 Sa 43/01 -). Dies ist hier der Fall. Die Kündigungsschutzklage vom 12.07.2005 ist der Beklagten am 15.07.2005 zugestellt worden. (Annähernd) zeitgleich ist der Beklagten die Anfechtungserklärung (= Anwaltsschreiben vom 12.07.2005) der Klägerin zugegangen. Unter den gegebenen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2005 arbeitswillig gewesen ist. Dies ist der Kündigungsschutzklage und der Anfechtungserklärung (konkludent) zu entnehmen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht der - ihr obliegende - Beweis gelungen, die Klägerin sei während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht arbeits- bzw. leistungswillig gewesen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 297 BGB: Palandt/Heinrichs 65. Aufl. BGB § 297 Rz 3). Allerdings ist die (Kündigungsfolgen-)Vereinbarung vom 30.06.2006 (Bl. 134 d. Beiakte) zunächst nicht ungeeignet gewesen, eine mangelnde Leistungsbereitschaft der Klägerin zum Ausdruck zu bringen, - zumal die Klägerin dann nach dem 30.06.2005 (auch) nicht mehr im Betrieb erschienen ist. Dies reicht jedoch zum Beweis eines fehlenden Arbeitswillens der Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2005 nicht aus. Aufgrund der Entscheidung des Vorprozesses - 7 Ca 1169/05 = 5 Sa 908/05 - steht nämlich nicht nur rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30.06.2005 zum 31.07.2005 beendet worden ist, - es steht vielmehr auch fest , dass die (Kündigungsfolgen-) Vereinbarung vom 30.06.2006, mit der die Klägerin möglicherweise ihre mangelnde Leistungsbereitschaft hätte zum Ausdruck bringen können, von der Klägerin erfolgreich angefochten worden - und deswegen als von Anfang an nichtig anzusehen - ist (§§ 123 Abs. 1 und 142 Abs. 1 BGB). Zumindest führen die Erwägungen, mit denen im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 - (dort S. 6 ff. - unter Ziffer II - = Bl. 207 ff. BA) die Nichtigkeit der (Kündigungsfolgen-)Vereinbarung begründet worden ist, auch vorliegend zur Feststellung der Nichtigkeit. Das Urteil vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 - ist den Parteien bekannt.

c) Der somit am 1.8.2005 einsetzende Annahmeverzug ist vor dem 01.03.2006 nicht beendet worden.

aa) Will der Arbeitgeber seinen - wie hier - einmal eingetretenen Annahmeverzug beenden, dann muss er nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung das beseitigen, was den Annahmeverzug begründet hat. Soweit es um den möglichen Beendigungstatbestand "Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers" geht, so liegt eine rechtserhebliche Annahme in diesem Sinne nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Leistung als Erfüllung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis annimmt (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 7. Aufl., BGB § 615 Rz 67 mwN.). Dass die Beklagte die Klägerin während des Laufs der Kündigungsfrist bzw. insbesondere am 06.10.2005 dahingehend zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hätte, die Arbeitsleistung der Klägerin als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages annehmen zu wollen, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat am 06.10.2005 in der Bestandsstreitigkeit - 7 Ca 1169/05 - mit dem Klageabweisungsantrag streitig verhandelt (s. Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 = 7 Ca 1169/05 - dort S. 2 - unten - = Bl. 52 BA). Durch den Klageabweisungsantrag hat die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.07.2005 beendet worden war. Damit fehlt es an der Erklärung der Beklagten, die Arbeitsleistung der Klägerin als Erfüllung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis annehmen zu wollen.

bb) Der Annahmeverzug der Beklagten wäre freilich ab dem 07.10.2005 beendet gewesen, wenn bewiesen wäre, dass die Klägerin ab diesem Tag (= 07.10.2005) nicht mehr arbeitswillig gewesen ist. Auf diese - innere - Tatsache (= fehlender Arbeitswille) könnte eventuell dann geschlossen werden, wenn feststehen würde, dass die Beklagte die Klägerin am 06.10.2005 zur Wiederaufnahme der Arbeit für den 07.10.2005 aufgefordert hat. Diese Feststellung lässt sich aber nach durchgeführter Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Zeugenaussagen nicht treffen. Dass die Beklagte die Klägerin selbst, d.h. unmittelbar und persönlich, im Termin zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hätte, behauptet die Beklagte zuletzt selbst nicht mehr. Sie hat vielmehr zuletzt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23.02.2007 behauptet, die Arbeitsaufforderung sei über den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA B., erfolgt. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit RA B. überhaupt bevollmächtigt war, eine für die Klägerin bestimmte Arbeitsaufforderung der Beklagten entgegenzunehmen. Die Berufungskammer hat bereits nicht die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO notwendige Überzeugung gewonnen, dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der Zeuge RA A., gegenüber RA B. erklärt habe, wenn die Klägerin weiter arbeiten möchte, solle sie auch antreten. Ebensowenig ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge St. D., - an RA B. gewandt - gefordert habe, dass die Klägerin dann auch zur Arbeit kommen solle. Erst recht steht nicht fest, dass RA B. der Klägerin eine Arbeitsaufforderung (der Beklagten aus dem Termin vom 06.10.2005) mitgeteilt hätte. Es lässt sich keineswegs feststellen, dass die Klägerin darüber informiert gewesen wäre, dass sie am 07.10.2005 zur Arbeit erscheinen müsse. Aus dem Umstand, dass die Klägerin an diesem Tag und in der Folgezeit die Arbeit nicht wieder bei der Beklagten aufgenommen hat, lässt sich deswegen hier nicht auf einen fehlenden Arbeitswillen der Klägerin schließen.

Der Zeuge RA B. hat in einer glaubhaften und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussage überzeugend bekundet, dass es - nach der Unterbrechung der Verhandlung in der Sache - 7 Ca 1169/05 - im Termin vom 06.10.2005 - nach Wiederaufnahme der Verhandlung zu an seine Person gerichtete (- für die Klägerin bestimmte -) Arbeitsaufforderungen, - wie sie freilich von den Zeugen D. und A. bekundet worden sind -, nicht gekommen ist. In diesem Punkt war sich RA B. ganz sicher. Da es eine derartige Arbeitsaufforderung im Termin nicht gegeben hat, hat RA B. die Klägerin nicht darüber informiert, dass sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheinen müsse (Zeugenaussage B. S. 8 ff. der Sitzungsniederschrift vom 20.03.2007 = Bl. 150 ff. d.A.). Zwar handelt es sich bei dem Zeugen B. um den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der fraglos auch selbst am Ausgang des Prozesses interessiert ist. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür deutlich geworden, dass sich B. bei seiner Zeugenaussage von diesem Interesse hätte beeinflussen oder gar leiten lassen. Von seinem gesamten Aussageverhalten her hat B. auf die Berufungskammer einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, so dass die Berufungskammer seine Aussage als richtig angesehen und sie zur Grundlage ihrer Entscheidungsfindung gemacht hat. (Auch) aus dem schriftlichen Terminsbericht (= Durchschrift des Anwaltsschreibens vom 06.10.2005 an die Klägerin; Bl. 141 f. d.A.) ergibt sich nicht, dass im Termin vom 06.10.2005 eine Arbeitsaufforderung von Seiten der Beklagten erfolgt wäre. Im Terminsbericht ist von einer bereits erfolgten Arbeitsaufforderung nicht die Rede. Eine Stütze findet die Aussage des Zeugen RA B. in den - ebenfalls - glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen Dr. E.. Dieser Zeuge kann es sich nicht gut vorstellen, dass er (als damaliger Kammervorsitzender) den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der von der Beklagten behaupteten Art und Weise befragt habe. Soweit der Zeuge Dr. E. in Kündigungsschutzprozessen fragt, ob sich der jeweilige Kläger darüber bewusst sei, dass er, wenn er gewinne, am Tage nach der Urteilsverkündung wieder beim alten Arbeitgeber antreten müsse, stellt er diese Fragen um "auszuloten", ob tatsächlich Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht bzw. um Vergleichsmöglichkeiten ausloten zu können. Allerdings pflegt er derartige Fragen immer an die Partei selbst - also gerade nicht an den jeweiligen Prozessbevollmächtigten - zu richten.

Mit Rücksicht auf die glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen B. und Dr. E. ist die Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass sich die Zeugen St. D. und A. am 06.10.2005 dahingehend gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußert haben, die Klägerin solle (am nächsten Tag) die Arbeit wieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte noch im Anwaltsschriftsatz vom 19.09.2006 hat vortragen lassen, dass "die im Sitzungssaal anwesende Klägerin nochmals" von dem Geschäftsführer der Beklagten auf ihre Arbeitsverpflichtung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Dieser Wechsel im Vortrag - nunmehr behauptet die Beklagte eine Arbeitsaufforderung lediglich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin - begründet gewisse Zweifel am wahren Erinnerungsvermögen. Dahingestellt bleiben kann, ob dem Arbeitsgericht am 06.10.2005 bei der Feststellung der erschienenen Personen ein Protokollierungsfehler unterlaufen ist oder nicht. In der Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 - 7 Ca 1169/05 - (dort S. 2 oben = Bl. 52 d.A.) heißt es, dass für die Beklagte neben RA A. Ch. D. erschienen sei. Wäre diese Protokollierung zutreffend, hätte St. D. im Termin vom 06.10.2005 überhaupt keine Erklärungen abgeben können.

d) Der Annahmeverzugsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem 06.10.2005 entfällt auch nicht etwa - aufgrund entsprechender Anrechnung - deswegen, weil es die Klägerin böswillig unterlassen hätte, durch Verwendung ihrer Arbeitskraft (anzurechnendes) Einkommen zu erwerben. Zwar soll eine Anrechnung wegen unterlassener "anderweitiger" Verwendung "seiner Dienste" auch dann möglich sein, wenn dem gekündigten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber angeboten wird. Eine derartige Anrechnung scheidet hier jedoch bereits deswegen aus, weil nach dem eben Ausgeführten das notwendige Weiterbeschäftigungsangebot der Beklagten nicht bewiesen ist. Ob es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, ein derartiges Weiterbeschäftigungsangebot der Beklagten anzunehmen, kann deswegen dahingestellt bleiben.

Hiernach schuldet die Beklagte der Klägerin das monatliche Gehalt in Höhe von jeweils 2.198,56 € brutto bis einschließlich Februar 2006. Dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X tragen die Klageanträge der Klägerin Rechnung, denn diese berücksichtigen das Arbeitslosengeld, das die Klägerin von der Agentur für Arbeit jeweils erhalten hat.

e) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2005 - 5 AZR 578/04 - ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Sachverhalt, über den vorliegend zu befinden ist, unterscheidet sich von dem Fall, den das BAG in der Sache - 5 AZR 578/04 - entschieden hat. In jenem Fall (- 5 AZR 578/04 -) war der dortige Kläger - anders als hier die Klägerin - ab einem bestimmten Zeitraum nicht leistungsbereit. Die fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers - im BAG-Fall - war dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der (dortige) Kläger ein Arbeitsangebot des Arbeitgebers abgelehnt hatte. Der Kläger wollte eine Arbeitsleistung nur erbringen, wenn der Arbeitgeber - die dortige Beklagte - auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer ordentlichen Kündigung verzichtete. Bietet der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung eine sogenannte Prozessbeschäftigung an, dann steht nach dem Urteil des BAG vom 13.07.2005 der Leistungsbereitschaft entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht. So oder so ähnlich stellt sich das Verhalten der Klägerin vorliegend keineswegs dar.

2. Die Sonderzahlung/das Weihnachtsgeld in Höhe von 2.198,56 € steht der Klägerin aufgrund betrieblicher Übung zu, da die Beklagte der Klägerin in den Jahren 2002, 2003 und 2004 vorbehaltlos eine entsprechende Zahlung geleistet hat ("13. Gehalt"; s. dazu die Feststellung auf S. 3 im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Urteils vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - ArbG Kaiserslautern, Bl. 30 d.A.).

3. Die Abgeltungsklausel in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 30.06.2005 steht dem Klageerfolg nicht entgegen. Diese Abgeltungsklausel steht in untrennbarem Zusammenhang mit der in der Vereinbarung angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2005. Die darauf abzielende Vereinbarung hat die Klägerin aber gestützt auf § 123 Abs. 1 BGB mit Erfolg angefochten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 -, das den Parteien bekannt ist, wird auch insoweit verwiesen (dort unter Ziffer II. S. 6 ff. = Bl. 207 ff. BA).

III.

In Schuldnerverzug befand sich die Beklagte mit den jeweils monatlich am Monatsende fällig gewordenen Zahlungen allerdings erst am jeweiligen Monatsersten des Folgemonats (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 und 614 BGB). Diesbezüglich war das Urteil des Arbeitsgerichts - soweit es um den jeweiligen Beginn der Verzinsung geht - entsprechend abzuändern.

Die Kosten ihrer weitestgehend erfolglosen Berufung muss die Beklagte tragen (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 und 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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