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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 102/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 |
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.02.2009 - 1 Ca 71/09 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger derzeit Monatsraten und/oder aus dem Vermögen aufzubringende Beträge nicht zu zahlen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 1 Ca 71/09 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen "monatliche Teilbeträge" (gemeint: Monatsraten) von 45,00 EUR ab dem 01.03.2009 zu zahlen hat. Dabei ging das Arbeitsgericht von dem Freibetrag der Partei (386,00 EUR) sowie von einem monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 726,00 EUR netto und von Wohnkosten in Höhe von 200,00 EUR monatlich aus. Gegen den dem Kläger am 12.02.2009 zugestellten Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 10.02.2009 - 1 Ca 71/09 - legte der Kläger am 12.03.2009 mit dem Schriftsatz vom 12.03.2009 (sofortige) Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Der Kläger wies u.a. darauf hin, dass er ohne Einkommen sei und dass er voraussichtlich Leistungen nach SGB II beziehen werde, wobei sich diese Leistungen auf 345,00 EUR belaufen würden. Zum Bezug von Arbeitslosengeld I sei er nicht berechtigt, da die Wartezeiten nicht erfüllt seien. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.03.2009 (Bl. 28 f. d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 20.03.2009 (Bl. 33 d.A.), vom 27.03.2009 (Bl. 36 d.A.) und vom 20.04.2009 (Bl. 7 des PKH-Beiheftes) verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Schriftsatz legte der Kläger den Bescheid der "Job-Börse" P. vom 14.04.2009 (über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) vor (s. Bl. 19 ff. des PKH-Beiheftes). Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die im Prozesskostenhilfebewilligungs-Beschluss vom 10.02.2009 - 1 Ca 71/09 - angeordnete Ratenzahlung aufzuheben.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt (einschließlich PKH-Beiheft) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 20.04.2009 (Bl. 38 d.A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde des Klägers vom 12.03.2009 richtet sich gegen die im Beschluss vom 10.02.2009 getroffene Zahlungsbestimmung. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat Erfolg, da sie begründet ist.
2. Der Kläger verfügte und verfügt über kein einzusetzendes Einkommen, das zur Anordnung der Zahlung von Monatsraten führen könnte. Dass der Kläger in der Lage wäre, aus dem Vermögen Beträge zu zahlen, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dazu jeweils im Einzelnen:
Davon, dass kein Vermögen des Klägers vorhanden ist, ist erkennbar auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Soweit es im übrigen um das Einkommen des Klägers geht, ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers davon auszugehen, dass er seit dem 01.01.2009 anhaltend arbeitslos ist. Die Erwartung, der Kläger könnte möglicherweise Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 726,00 EUR monatlich erhalten, hat sich nicht bewahrheitet. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, die im Bescheid der "Job-Börse" Pirmasens vom 14.04.2009 enthalten sind, steht dem Kläger ab dem 01.02.2009 monatlich (bis zum 30.06.2009) ein Gesamtbetrag in Höhe von 471,33 EUR zur Verfügung (= zur Sicherung des Lebensunterhalts: 351,00 EUR und für Unterkunft und Heizung: 120,33 EUR). Nach Abzug des dem Kläger zustehenden Freibetrages (386,00 EUR) und der (auch vom Arbeitsgericht berücksichtigten) Wohnkosten (200,00 EUR monatlich) verbleibt kein Einkommen, das zu einer Zahlungsbestimmung im Sinne des § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO führen könnte.
Demgemäß ist der Beschluss des Arbeitsgerichts - wie geschehen - abzuändern.
3. Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der Kläger wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur derzeit bzw. vorläufig keine Zahlungen zu leisten hat. Das Arbeitsgericht kann die Entscheidung insoweit nach näherer Maßgabe des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert bzw. gebessert haben. Auf Verlangen hat sich der Kläger insoweit zu erklären (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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