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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 120/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 | |
ZPO §§ 567 ff |
Aktenzeichen: 3 Ta 120/04
Verkündet am: 27.05.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31.03.2004, betreffend die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin klagt mit ihrer am 18.04.04 erhobenen Klage gegen die Beklagten mit den Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht und bestand;
2. die Beklagte wird verurteilt, den Original-Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Klägerin an diese herauszugeben.
Zur Durchführung der Klage hat sie die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 11.08.2003 der Klägerin bestätigt, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe.
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 31.03.2004 den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 14.04.2002 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 12.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 13.05.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Klägerin hat ihre nach §§ 127, 567 ff ZPO statthafte Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht in Ergebnis und Begründung der Rechtslage; die sofortige Beschwerde rechtfertigt ihre Abänderung nicht. Das erkennende Gericht bezieht sich uneingeschränkt auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und seiner Nichtabhilfeentscheidung. Es teilt insbesondere die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage an einem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren kein rechtliches Interesse daran dargetan, dass das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses durch richterliche Entscheidung als Fall festgestellt werden müsse.
Nachdem sich die Beklagte auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht beruft, erscheint ein Feststellungsinteresse insoweit auch ausgeschlossen. Sollten im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der Sozialversicherung oder anderen behördlichen Stellen Irritationen aufgetaucht sein, werden die aufgetretenen Fragen von dem betroffenen Stellen in eigener Zuständigkeit geklärt; der Erhebung der Feststellungsklage bedarf es nicht, um Nachteile von der Klägerin abzuwenden.
Was den Herausgabeantrag angeht, ist eine Anspruchsgrundlage von der Klägerin nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Klage keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können und hat deshalb folgerichtig die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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