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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 122/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.04.2009 - 6 Ca 335/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger unter Rechtsanwalts-Beiordnung mit dem Beschluss vom 20.04.2009 - 6 Ca 335/09 - die Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren, das durch den Vergleich vom 11.03.2009 - 6 Ca 335/09 - beendet worden ist. In dem Beschluss ordnete das Arbeitsgericht an, dass der Kläger ab dem 01.06.2009 Monatsraten ("monatliche Teilbeträge") in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen hat. In der PKH-Erklärung vom 10.03.2009 hat der Kläger u.a. angegeben:

- In der Rubrik F - Abzüge -:

KFZ-Haftpflicht 21,66 EUR monatlich

und

- in der Rubrik H - Wohnkosten -:

Jeweils monatlich

152,17 EUR Miete

50,00 EUR Heizungskosten (Gasheizung) sowie

55,81 EUR übrige Nebenkosten; er, der Kläger, zahle darauf (den Gesamtbetrag von) 257,98 EUR. Am Ende der PKH-Erklärung vom 10.03.2009 versichert der Kläger, dass seine Angaben vollständig und wahr sind. Gegen den am 22.04.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.04.2009 - 6 Ca 335/09 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 23.04.2009 am 24.04.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese dort wie aus Bl. 51 f. des PKH-Beiheftes ersichtlich begründet. Hierauf wird verwiesen.

Mit dem Beschluss vom 29.04.2009 - 6 Ca 335/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung führt das Arbeitsgericht aus, dass der Ratenzahlungsanordnung im Beschluss vom 20.04.2009 folgende Beträge zu Grunde gelegt worden sind: - monatliche Nettoeinkünfte von 891,60 EUR

- als Abzüge:

der Freibetrag der Partei in Höhe von 386,00 EUR

die Mietkosten in Höhe von 257,98 EUR und

die Kosten der Haftpflichtversicherung in Höhe von 21,66 EUR monatlich. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens macht der Kläger mit dem Schriftsatz vom 03.06.2009 noch folgende Belastungen geltend:

1. anteilige Stromkosten 31,50 EUR

2. anteilige Telefonkosten (inklusive Internetanschluss) 20,00 EUR

- er, der Kläger, überweise an seine Lebensgefährtin B. W. monatliche 310,00 EUR -

3. monatliche Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 50,00 EUR

4. Gebühren für GEZ in Höhe von 54,89 EUR

5. private Haftpflichtversicherung von 52,41 EUR (halbjährlich)

6. Kfz-Steuer für die Finanzkasse M-D. in Höhe von 108,00 EUR (jährlich). Dem Schriftsatz waren beigefügt:

- die undatierte eidesstattliche Versicherung der B. W.

- die Kopie eines Quittungsbeleges der Sparkasse K. über eine Überweisung vom 04.05.2009 ("Miete Mai 2009")

- Auftragsbestätigung der Deutschen Telekom AG an B. W. vom 14.02.2009

- Rechnung der S. Energie AG an B. W. vom 28.07.2008

- Stundungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 20.02.2008

- Kopie eines Teils eines Kontoauszuges (über eine Lastschrift Wert 16.03.2009 in Höhe von 54,89 EUR)

- Haftpflichtversicherungs-Nachtrag vom 15.05.2009 der Allianz Versicherungs-AG sowie

- Kopie eines Teils eines Kontoauszuges (Lastschrift Wert 26.01.2009 Finanzkasse M.-D. über 108,00 EUR). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. 2. Das Arbeitsgericht hat zu recht gemäß § 120 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 ZPO (nebst Tabelle) angeordnet, dass der Kläger Monatsraten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen hat. Das vom Kläger nach näherer Maßgabe des § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzende Einkommen übersteigt den Betrag von 200,00 EUR monatlich. Da das einzusetzende Einkommen den Betrag von 250,00 EUR monatlich unterschreitet, ist die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu im einzelnen:

Die abzuziehenden Wohnkosten betragen - wie vom Arbeitsgericht berücksichtigt - 257,98 EUR (- und nicht etwa 257,98 EUR plus 31,50 EUR und 20,00 EUR = ca. 310,00 EUR).

Das einzusetzende Einkommen ist weder um anteilige Stromkosten von 31,50 EUR, noch um anteilige Telefonkosten von 20,00 EUR zu kürzen. Dies ergibt sich daraus, dass im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO bei den Kosten der Unterkunft und Heizung keineswegs sämtliche mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen sind. Kosten für Strom, GEZ-Gebühren, Kabelgebühren, Telefonkosten u.a. sind Kosten der allgemeinen Lebensführung. Sie sind als solche bereits im Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO enthalten. Dies ist anerkanntes Recht (OLG Brandenburg vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 -; AG Garmisch-Partenkirchen vom 04.06.2008 - 1 F 590/07 -). Daraus folgt zugleich, dass das vom Kläger einzusetzende Einkommen (auch) nicht um die GEZ-Gebühren (54,89 EUR) zu kürzen ist.

Soweit es um Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit geht, fällt auf, dass der Kläger in der PKH-Erklärung vom 10.03.2009 nicht geltend gemacht hat, derartige Zahlungen tatsächlich zu leisten. Schulden der Parteien dürfen - wenn überhaupt - im Rahmen des § 115 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt werden, soweit sie auch tatsächlich regelmäßig getilgt werden. Von einer derartigen tatsächlichen regelmäßigen Tilgung kann hier im Hinblick auf Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit nicht ausgegangen werden, da der Kläger die Vollständigkeit seiner Erklärung vom 10.03.2009 versichert hat, - dort derartige Zahlungen (50,00 EUR monatlich) aber gerade nicht aufgeführt werden. Aus dem Bescheid der Bundesagentur vom 20.02.2008 ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen dort aufgeführten Zahlungsverpflichtungen regelmäßig tatsächlich nachkommt. Zu kürzen ist das vom Kläger einzusetzende Einkommen auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Kosten der privaten Haftpflichtversicherung (52,41 EUR halbjährlich bzw. monatlich 8,74 EUR). (Auch) dieser Betrag wird in der PKH-Erklärung vom 10.03.2009 nicht aufgeführt. Dieser Umstand sowie das Datum des Allianz-Versicherungs-Nachtrages (15.05.2009) sprechen dafür, dass der Kläger die entsprechende finanzielle Belastung erst nachträglich, also nach PKH-Antragsstellung, eingegangen ist. Angaben dazu, aus welchen Gründen im einzelnen es notwendig gewesen sein könnte, diese zusätzliche finanzielle Belastung einzugehen, enthält das Vorbringen des Klägers nicht. Der entsprechende Betrag von 8,74 EUR monatlich kann deswegen nicht berücksichtigt werden, - abgesehen davon würde aber auch selbst bei Berücksichtigung dieses Betrages das vom Kläger einzusetzende Einkommen weiter den Betrag von 200,00 EUR monatlich überschreiten. Sollte die Kfz-Steuer - obgleich der Kläger diese in der PKH-Erklärung vom 10.03.2009, deren Vollständigkeit er versichert hat, nicht angegeben hat, - zu berücksichtigen sein, würde sich der entsprechend anteilige Betrag auf 9,00 EUR monatlich belaufen (108,00 EUR : 12). Auch in diesem Fall hätte der Kläger ein Einkommen einzusetzen, das monatlich den Betrag von 200,00 EUR übersteigt. Die Summe der vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.04.2009 - 6 Ca 335/09 - genannten Beträge für Abzüge (Freibetrag, Mietkosten, Kfz-Haftpflichtversicherung) beträgt 665,64 EUR monatlich. Zieht man diesen Betrag von den monatlichen Nettoeinkünften des Klägers ab (= 891,60 EUR) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von (jedenfalls) mehr als 200,00 EUR monatlich. Die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichts ist deswegen nicht zu beanstanden. 3. Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Gegen diesen Beschluss findet deswegen die Rechtsbeschwerde nicht statt.

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