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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 125/07
Rechtsgebiete: ZPO, GewO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114 S. 1
GewO § 109
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 125/07

Entscheidung vom 28.06.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.04.2007 - 2 Ca 688/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2006 bei den Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin beantragt, ihr für folgenden Klageantrag die Prozesskostenhilfe ohne Nachzahlungsanordnung und unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren:

Der Klägerin unter dem Datum 23.12.2006 ein Zeugnis mit nachfolgendem Inhalt zu erteilen:

Frau A., geboren am 28.02.1956 war in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.12.2007 bei uns als Mitarbeiterin beschäftigt.

Das Aufgabengebiet von Frau A. umfasste die Arbeit an der Theke, das Bedienen der Gäste, sowie die Hilfe in Vorbereitungs- und Spülküche.

Durch ihre gute Auffassungsgabe arbeitete sie sich schnell in ihr Aufgabengebiet ein.

Frau A. hat eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit, besitzt Verantwortungsbewusstsein, ist belastbar und arbeitet zuverlässig und selbständig.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Gästen war jederzeit vorbildlich.

Sie erledigte alle ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Vor Klageerhebung (= Klageerhebung für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe) hatten die Beklagten der Klägerin die aus Bl. 7 d.A. und Bl. 8 d.A. ersichtlichen Zeugnisse vom 12.01.2007 und vom 05.03.2007 erteilt.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Klage- und Antragsbegründung der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 02.04.2007 (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen.

Mit dem Schriftsatz vom 18.04.2007 (Bl. 18 f. d.A.) beantworten die Beklagten den Prozesskostenhilfe-Antrag der Klägerin.

Sie beantragen,

den Antrag auf Prozesskostenhilfe der Klägerin abzulehnen.

Mit dem Beschluss vom 23.04.2007 - 2 Ca 688/07 - (Bl. 23 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung zurückgewiesen.

Gegen den am 26.04.2007 zugestellten Beschluss vom 23.04.2007 - 2 Ca 688/07 - hat die Klägerin am 30.04.2007 mit dem Schriftsatz vom 27.04.2007 Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Nachzahlungsanordnung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Zwecks Darstellung der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.04.2007 (Bl. 27 f. d.A.) verwiesen.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 02.05.2007 - 2 Ca 688/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf den tatbestandlichen Teil (dort unter Ziffer I.) des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 02.05.2007 - 2 Ca 688/07 - (Bl. 30 f. d.A.).

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. a) Unter Zugrundelegung der Antrags- und Klagebegründung hat die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift vom 27.04.2007 - keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden.

b) Misst man das Vorbringen der Klägerin an diesen Anforderungen und an § 109 GewO, so ergibt sich, dass das Arbeitsgericht die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint hat. Obgleich das Arbeitsgericht die Klägerin im Beschluss vom 23.04.2007 - 2 Ca 688/07 - auf die Problematik der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aufmerksam gemacht hat, hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren ihr anspruchsbegründendes Vorbringen nicht in schlüssiger Weise ergänzt. Das Arbeitsgericht hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zutreffend gewürdigt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat weiterhin keine Aussicht auf Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfe-Beschluss vom 27.04.2007 überzeugend dargetan, inwieweit den Arbeitnehmer in einem Fall der vorliegenden Art die Darlegungs- und Beweislast trifft und welche Anforderungen insoweit inhaltlich zu stellen sind. Dabei hat das Arbeitsgericht die Grundsätze der einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - beachtet und diese Grundsätze zutreffend angewendet. Dies stellt die Beschwerdekammer aufgrund eigener Überprüfung fest. Die Beschwerdekammer folgt (deswegen) den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, so wie sie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. des Beschlusses vom 02.05.2007 - 2 Ca 688/07 - (dort S. 3 f. = Bl. 31 f. d.A.) ergeben. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird deswegen auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeangriffe erschöpfend gewürdigt.

3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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