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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 125/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
BGB § 613a Abs. 4
BGB § 613a Abs. 4 S. 1
ZPO § 114 S. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - (= Verweigerung der Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2 gemäß Schriftsatz vom 04.04.2008) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Klägerin ist seit dem 01.02.1997 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt gewesen (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 14.04.2000, Bl. 14 f. d.A.). Mit dem Schreiben vom 21.12.2007 (Bl. 17 d.A.) kündigte die Beklagte zu 1 der Klägerin zum 30.04.2008. Die Klägerin erhob (zunächst) Klage (nur) gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 nicht durch ordentliche Kündigung vom 21.12.2007 zum 30.04.2008 sein Ende finden wird und über den genannten Zeitraum hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 04.04.2008 (Bl. 44 ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage erstinstanzlich zuletzt "um die Beklagte zu 2 erweitert" und beantragt insoweit hilfsweise,

festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2 ein Arbeitsverhältnis ab 01.05.2008 zu unveränderten Bedingungen gemäß dem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 (gemäß Arbeitsvertrag vom 14.04.2000 unter Berücksichtigung des sozialen Besitzstandes) besteht. Zur Begründung der Klagerweiterung führt die Klägerin u.a. aus:

Würde man die Darlegungen der Beklagten zu 1 als richtig unterstellen, dass die Klägerin fast ausschließlich in der Datenerfassung tätig gewesen sei, so würde sich Klageantrag zu 2 ergeben. Bei der Beklagten zu 2 handele es sich dann um eine Ausgliederung eines Betriebsteiles der Beklagten, so dass auf die Beklagte zu 2 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ab Mai 2008 übergegangen seien. Dass es sich hier insgesamt um einen einheitlichen Konzern handele und eine von einer zentralen Stelle durchgeführten Personalleitung vorliege, zeigt sich - nach Ansicht der Klägerin - in der Terminsvertretung der Beklagten. Die Klägerin verweist darauf, dass zum Termin (gemeint ist wohl der vom 22.02.2008; vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2008 - 3 Ca 77/08 - Bl. 26 ff. d.A.) der Personalleiter (des "gesamten R.-Konzerns") H. erschienen war. Die Klägerin führt weiter u.a. aus, dass, soweit nunmehr der gesamte Betriebszweig der Beklagten, somit die Tätigkeit von Erfassungsarbeiten ausgegliedert worden sei und nach Angaben der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 übertragen worden sei, sich der dargelegte Betriebsübergang ergebe. Offensichtlich und nach Vortrag der Beklagten liege hier auch nicht nur die gleiche Tätigkeit vor, sondern auch der gleiche Auftraggeber, somit die R. Verlag und Druckerei GmbH & Co. KG. Der entsprechende Erfassungsauftrag sei nach Vortrag der Beklagten zu 1 ursprünglich dieser erteilt gewesen. Die Datenerfassung sei nunmehr durch die Ausgründung der Beklagten zu 2 übernommen und fortgeführt worden. Die Klägerin verweist auf die Stellungnahme des Betriebsrates vom 18.12.2007 (Bl. 18 d.A.). Soweit die Beklagte darlege, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, bei der neuen Arbeitgeberin ihre Tätigkeit auszuführen, merkt die Klägerin an, dass dies nicht zutreffe. Lediglich die gänzlich abgeänderten Konditionen seien für die Klägerin nicht tragbar gewesen. Die Klägerin verweist auf ihre Ausführungen in der Klageschrift (s. dort S. 2 f.). Die Klägerin beantragt,

ihr auch Prozesskostenhilfe bezogen auf die Klageerweiterung zu gewähren. Durch verkündeten Beschluss im Termin vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf umfängliche Erweiterung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe bezüglich des mit Schriftsatz vom 04.04.2008 angekündigten Feststellungsantrages zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - hat die Klägerin am 14.05.2008 mit dem Schriftsatz vom 14.05.2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 14.05.2008 (Bl. 93 f. d.A.) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 24.06.2008 - 3 Ca 77/08 - (Bl. 20 ff. d. PKH-Beiheftes zu - 3 Ca 77/08 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - vor allem auf den Inhalt des eben zitierten Nichtabhilfebeschlusses vom 24.06.2008 sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 74 ff. d.A.). Im Urteil vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - wurde die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Beschwerde ist zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin die in Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 2 nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu recht verweigert. 2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. a) Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend aufgrund des Schriftsatzes vom 04.04.2008 der Fall einer unzulässigen (subjektiven) Klagehäufung gegeben ist. Diese Frage stellt sich möglicherweise dann, wenn die entsprechenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 04.04.2008 so zu verstehen sein sollten, dass die Beklagte zu 2 wirklich nur "hilfsweise", - d.h. nur für den Fall verklagt sein soll, dass nicht schon der Feststellungsantrag der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 zum Erfolg führt. Während über Hilfsanträge erst entschieden werden kann, wenn die Erfolglosigkeit des Hauptantrages feststeht, ist eine eventuelle subjektive Klagehäufung von vorneherein unzulässig. Denn die Bedingung für die (zweite) Klage ist keine innerprozessuale. Die Bedingung, unter der die subjektive Klageerweiterung steht, bezieht sich auf ein anderes Prozessrechtsverhältnis. Es darf aber nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben, ob gegen eine von mehreren Beklagten überhaupt Klage erhoben wird oder nicht. Dies ist anerkanntes Recht. b) Sollte vorliegend (gleichwohl) der Fall einer zulässigen subjektiven Klagehäufung gegeben sein, ist dem Arbeitsgericht jedenfalls darin zu folgen, dass die Klägerin die ihr im Rahmen des § 613a Abs. 1 und Abs. 4 BGB obliegende Darlegungslast nicht erfüllt hat. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine "wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils" erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber unwirksam. Insoweit obliegt die Darlegungs- und Beweislast nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch dem Arbeitnehmer. aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 könnte nur dann gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2 übergegangen sein, wenn gerade im Verhältnis der beiden Beklagten ein Betriebsinhaberwechsel erfolgt wäre. Davon kann aufgrund des Vorbringens der Klägerin aber nicht ausgegangen werden.

Ob die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 materielle Betriebsmittel und/oder nach Zahl oder Sachkunde wesentliches Personal übernommen hat, lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der gesamte bisherige Betrieb der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 übergegangen sei. Die Klägerin stellt vielmehr die Rechtsbehauptung auf, dass dann, wenn man die Darlegungen der Beklagten zu 1 als richtig unterstelle, es sich um eine Ausgliederung eines Betriebsteiles der Beklagten handeln würde, so dass auf die Beklagte zu 2 gemäß § 613a BGB sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ab Mai 2008 übergegangen seien. Ein Betriebsteil im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 und § 613a Abs. 4 S. 1 BGB liegt aber nur dann vor, wenn es sich um eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit handelt, in der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Soll die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB eintreten, muss die Identität der so beschriebenen wirtschaftlichen Einheit (des Betriebsteils) gewahrt bleiben. (Weiter) ist erforderlich, dass die entsprechende Teileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatte. Darauf verweist bereits die Beklagte im Schriftsatz vom 14.04.2008 (dort S. 8 - unten - = Bl. 65 d.A.). Die Klägerin hat erstinstanzlich nicht schlüssig dargelegt, dass die Einheit bzw. Teileinheit, der sie bei der Beklagten zu 1 zugeordnet war, bereits bei der Beklagten zu 1 die Qualität eines Betriebsteils hatte. Dass gerade dort, also bei der Beklagten zu 1, eine entsprechende wirtschaftliche Teileinheit bestand, behauptet auch die Beklagte zu 1 nicht. Vielmehr wird dies im Schriftsatz der Beklagten vom 16.04.2008 ausdrücklich in Abrede gestellt. Dort wird - unter Hinweis darauf, dass die Klägerin unstreitig nicht bei der R. O. GmbH beschäftigt gewesen ist - lediglich im Verhältnis der Beklagten zu 2 zur R. O. GmbH von einem "Teil"-Betriebsübergang gesprochen. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des Teilbetriebs übernimmt. Auch stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer ("Funktionsnachfolge") ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine "Auftragsnachfolge". Dies ist jeweils anerkanntes Recht. bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend die gemäß § 114 S. 1 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 verneint. Die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 14.05.2008 rechtfertigen es - soweit es um die Rechtsverfolgung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 geht - nicht, den Sach- und Streitstand abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten. 3. Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG jeweils auf die Gründe des Urteils vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - und des Beschlusses vom 24.06.2008 - 3 Ca 77/08 - Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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