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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 144/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.04.2009 - 7 Ca 2154/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 20.12.2007 (Bl. 18 d.A.) hatte das Arbeitsgericht der Klägerin für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe bewilligt (ohne Ratenzahlungsanordnung). In der seinerzeitigen PKH-Formularerklärung vom 12.11.2007 hatte die Klägerin ihre monatlichen Einnahmen mit 1.1.00,00 EUR brutto angegeben. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens ergab sich im PKH-Nachprüfungsverfahren u.a., dass die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss (für die Zeit bis zum 30.06.2009) in Höhe von monatlich 1.630,80 EUR gewährt (s. dazu den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit, E., vom 21.10.2008, Bl. 12 des PKH-Beiheftes). Der Gründungszuschuss wird der Klägerin monatlich nachträglich überwiesen. Nach entsprechender Anhörung änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 20.12.2007 getroffene Zahlungsbestimmung ("... die Klägerin [braucht] vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ...") dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 15.05.2009 monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen hat (Beschluss vom 30.04.2009 - 7 Ca 2154/07 -). Gegen den am 06.05.2009 zugestellten Beschluss vom 30.04.2009 - 7 Ca 2154/07 - hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 13.05.2009 am 14.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Beschwerdebegründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass die Förderung (durch die Bundesagentur für Arbeit) "mit dem laufenden Monat" ende, - mangels Rentabilität der ausgeübten selbständigen Tätigkeit sei derzeit keine Aussage darüber möglich, ob die Tätigkeit über den Förderzeitraum hinaus ausgeübt werden könne. "Zumindest ab dem Monat Juni 2009" verfüge die Klägerin nicht mehr über finanzielle Mittel, die sie verpflichten würde, monatliche Raten zu zahlen. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsatz vom 13.05.2009 (Bl. 28 f. des PKH-Beiheftes verwiesen. Nach entsprechender Anhörung (s. dazu Bl. 29 des PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht ab (Nichtabhilfe-Beschluss vom 08.06.2009 - 7 Ca 2154/07 -) und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. 2. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts hat seine Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 ZPO (nebst Tabelle). Das Arbeitsgericht konnte hier die im seinerzeitigen Beschluss vom 20.12.2007 - 7 Ca 2154/07 - enthaltene Entscheidung über nicht zu leistende Zahlungen ("kein eigener Beitrag der Klägerin zu den Kosten der Prozessführung") ändern, weil sich zwischenzeitlich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich geändert hatten. Diese Änderung beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin seit dem 01.10.2008 von der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.630,80 EUR erhält. Dies ist unstreitig. Vergleicht man diese Einnahme (Gründungszuschuss) mit den Einnahmen, die die Klägerin bei der ursprünglichen Beantragung der Prozesskostenhilfe erzielte (= monatlich 1.100,00 EUR brutto gemäß PKH-Erklärung vom 12.11.2007) wird deutlich, dass eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Feststellung (Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse) war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vom 30.04.2009 - 7 Ca 2154/07 - zutreffend. Sie trifft auch im Zeitpunkt des Erlasses dieser Beschwerdeentscheidung (noch) zu. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die Klägerin den - monatlich nachträglich zu zahlenden - Gründungszuschuss für die Zeit bis zum 30.06.2009 zu beanspruchen hat. Der im Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2009 erhobene Einwand, die Förderung ende mit dem laufenden Monat, also mit Ablauf des Monats Mai 2009, ist unzutreffend. Der Förderungszeitraum dauert über den 31.05.2009 an. Soweit die Klägerin eine Verschlechterung ihrer finanziellen Situation für die Zeit ab Juli 2009 befürchtet, führt diese Besorgnis nicht zum Erfolg der Beschwerde, da sich eben derzeit in Bezug auf die Monate Mai und Juni 2009 eine derartige Verschlechterung nicht feststellen lässt. Sollte sich allerdings die Besorgnis der Klägerin bestätigen, ist die Klägerin durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht daran gehindert, bei dem Arbeitsgericht für die Zeit ab dem 01.07.2009 eine Überprüfung der im Beschluss vom 30.04.2009 - 7 Ca 2154/07 - getroffenen Zahlungsbestimmung zu beantragen (- mit dem Ziel der Reduzierung oder Aufhebung der angeordneten Zahlung von Raten in Höhe von 115,00 EUR monatlich). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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