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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 146/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO
Vorschriften:
ArbGG § 12 | |
ArbGG § 12 VII | |
BRAGO § 10 |
Aktenzeichen: 3 Ta 146/04
Verkündet am: 28.07.2004
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 11.406,57 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdevefahrens werden den Beschwerdeführern zur Hälfte auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 351,00 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben einen um die Wirksamkeit einer Kündigung und Zahlung der Vergütung geführten Rechtsstreit im Termin vom 05.05.2004 durch Vergleich beendet. Die Beschwerde der Klägervertreter richtet sich gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts.
Das Arbeitsgericht hatte zunächst den Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern auf 5.865,00 € festgesetzt. Mit der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den Streitwert auf 14.450,87 € festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, für die Ermittlung des Gegenstandswertes der Kündigungsschutzklage seien Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation anteilig mit zu berücksichtigen. Des weiteren sei der Verzugslohn insoweit anzusetzen, als er den durch § 12, VII ArbGG zu berücksichtigenden Vierteljahreszeitraum überschreiten; dies sei in Höhe von 4 Monatsverdiensten der Fall.
Insgesamt ergäbe sich daraus ein Streitwert in Höhe von 14.450,87 €.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.06.2004 der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es für die Klageanträge zu 1 bis 3 (Feststellungsklage) einen Streitwert von 5.865,00 € und im Übrigen für die Klageerweiterung auf 8.084,31 € festgesetzt hat.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde im Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 10 BRAGO statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde zeitigt in der Sache nur teilweise Erfolg.
Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin zu folgen, wenn es für die Anträge zu 1 bis 3 gem. § 12, VII ArbGG den Streitwert in Höhe von 3 Monatsgehältern festgesetzt hat. Dabei ist es auch richtig davon ausgegangen, dass die anteilmäßigen Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2004 - 2 Ta 145/04 -).
Richtig ist auch die Annahme des Arbeitgerichts, dass die in den ersten drei Monaten nach dem Kündigungstermin fällig werdenden Ansprüche für die Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind; diese sind wirtschaftlich identisch mit dem Wert der Feststellungsklage.
Wie allerdings das Arbeitsgericht die für die Folgezeit geltenden Verzugsansprüche bewertet hat, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss, noch der Abhilfeentscheidung oder dem Akteninhalt, wie das Arbeitsgericht für die Zeit ab dem 02.04.2004 zu einem Gegenstandswert von 8.084,31 € kommt.
Der Kläger hat den Verzugslohn für 7 Monate à 1.955,00 € geltend gemacht. Davon bleiben die ersten drei Monate für die Wertfestsetzung ohne Ansatz. Bei den verbleibenden vier Monaten ist das gezahlte Arbeitslosengeld, das der Kläger in seinen Anträgen berücksichtigt hat, wertmindernd aufzunehmen. Daraus errechnet sich ein Verzugslohn für die von der Klage erfasste Zeit von Januar bis April 2002 in Höhe von 5.541,57 €. Zusammen mit dem Wert der Feststellungsklage ergibt dies einen Gesamtstreitwert von 11.406,57 €.
In dieser Höhe war der Wert des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
Eine Differenzierung nach der zeitlichen Abfolge der verschiedenen Klageerweiterungen war nicht geboten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2004 - 2 Ta 145/04 -). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer gem. §§ 97, II, 92, II ZPO anteilig. Der Beschwerdewert wurde aus dem Gebühreninteresse der Beschwerdeführer ermittelt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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