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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.08.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 147/08
Rechtsgebiete: ZPO, GewO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 254
GewO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.07.2008 - 2 Ca 1561/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit der Klageschrift vom 30.10.2007, die der Beklagten am 07.11.2007 zugestellt wurde, verfolgte die Klägerin folgende Klageanträge: Die Beklagte zu verurteilen, 1. ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab dem 01.08.2007 bis heute zu erteilen und 2. den derzeit noch nicht bezifferten Lohn an die Klägerin zu zahlen. Wegen der Begründung dieser Anträge wird auf die Darstellung auf der Seite 2 der Klageschrift (= Bl. 2 d.A.) verwiesen. Dort führt die Klägerin u.a. aus, dass ihr "bis heute" keinerlei Lohnbescheinigungen ausgehändigt worden seien sowie auch kein Lohn gezahlt worden sei. Die Klägerin beantragt,

ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen. Im Termin zur Güteverhandlung vom 19.11.2007 - 2 Ca 1561/07 - wurde gemäß Seite 2 der Sitzungsniederschrift (= Bl. 16 d.A.) festgestellt, dass die Klage zurückgenommen wurde. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin traf das Arbeitsgericht zunächst nicht. Im Anschluss an den Antrag der Klägerin vom 16.06.2008 (Bl. 17a d.A.) wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Beschluss vom 09.07.2008 - 2 Ca 1561/07 - zurück. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin formlos übersandten Beschluss vom 09.07.2008 - 2 Ca 1561/07 - legte die Klägerin am 24.07.2008 mit dem Schriftsatz vom 24.07.2008 sofortige Beschwerde ein und begründete diese wie folgt: Die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt, da durch die Beklagtenseite keinerlei ordnungsgemäße Abrechnungen erteilt worden seien. Die Klägerin habe ferner jeden Monat unterschiedlich viele Stunden gearbeitet, die ihr selbst nicht vorgelegen hätten. Ohne die ordnungsgemäße Erteilung der Verdienstbescheinigung - so macht die Klägerin weiter geltend - habe ein Lohn nicht berechnet werden können, da die genauen Arbeitsstunden nicht vorgelegen hätten. Mit dem Beschluss vom 25.07.2008 - 2 Ca 1561/07 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab. Die Beschwerde wurde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. 2. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis die gemäß § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht zutreffend verneint. a) Hält man den Abrechnungsanspruch gemäß Klageantrag zu 1. überhaupt für hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so ergibt sich die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht insoweit jedenfalls daraus, dass die Klägerin einen entsprechenden Abrechnungsanspruch nicht schlüssig dargetan hat. aa) Auf § 108 GewO lässt sich das verfahrensgegenständliche Abrechnungsbegehren nicht stützen, weil die dort geregelte Abrechnung die Abrechnung ist, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen hat (§ 108 Abs. 1 S. 1 GewO). Auf Erteilung derartiger Abrechnungen bezieht sich das Klagebegehren gemäß Klageantrag zu 1 ersichtlich nicht. Die Klägerin begehrte vielmehr Lohnabrechnungen, die sie in die Lage versetzen sollten, den unbezifferten Klageantrag zu 2 zu beziffern. bb) Vorliegend sind jedoch auch die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht erfüllt. Allerdings kann gemäß § 254 ZPO mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Insoweit ist es jedoch anerkanntes Recht, dass die begehrte Abrechnung zur Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein muss. An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Bei den Lohnansprüchen, um die es der Klägerin erkennbar geht, handelt es sich um nach der Arbeitszeit zu bemessende und leicht zu berechnende Ansprüche. Offenbar bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage einer Zeitlohn-Vereinbarung. Dass die Klägerin mit der Beklagten eine variable Vergütung (wie etwa Akkord- bzw. Leistungslohn und/oder Provisionen) vereinbart haben könnte, lässt sich ihrer Klagebegründung nicht entnehmen. Geht es hiernach um Lohnansprüche, die allein von der Höhe des Stundenlohnes und von der Anzahl der zu Grunde zu legenden Stunden abhängig sind, bedarf es zur Bezifferung der Lohnansprüche keiner Auskunft der Beklagten. Jedenfalls hat die Klägerin darauf keinen Anspruch. Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Arbeitnehmer Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruches (nur dann) verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie den mit der Beklagten vereinbarten oder als vereinbart anzusehenden Stundenlohn unverschuldet nicht kennt. Soweit es um den Zeitfaktor des Vergütungsanspruches, - also um die für die Bezifferung des Vergütungsanspruches notwendige Stundenzahl geht, verhält es sich ähnlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist unsubstantiiert und unschlüssig. Soweit die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat, geht es um eigene Handlungen der Klägerin, so dass die jeweiligen Arbeitsstunden Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen sind (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Entsprechendes gilt für wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausgefallene Arbeitsstunden. (Auch) die Bezifferung dieser Stunden ist der Klägerin ohne weiteres möglich. Auf entsprechende Angaben der Beklagten ist die Klägerin nicht angewiesen. b) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der im Rahmen der Stufenklage erhobene unbezifferte Zahlungsantrag zu 2 unzulässig ist. (Jedenfalls) der unbezifferte Zahlungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da der Umfang der Zahlungspflicht nach diesem Zahlungsantrag gänzlich unklar bleibt, ist er unzulässig. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Bezifferung des Zahlungsantrages nicht erfolgen muss, ist vorliegend nicht gegeben. 3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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