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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 156/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3
ZPO § 117 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit dem Beschluss vom 25.11.2005 - 8 Ca 1758/05 - für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 8 Ca 1758/05 - wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.01.2006 beendet. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wandte sich das Arbeitsgericht an den Kläger, so wie dies aus den gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008, vom 04.02.2008 und vom 26.02.2008 ersichtlich ist (s. Bl. 26 ff. d. PKH-Beiheftes). Der Kläger erklärte sich (zunächst) nicht. Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 14.11.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 08.04.2008 zugestellten Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/06 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 am 23.04.2008 sofortige Beschwerde ein. Mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 erklärte sich der Kläger unter Beifügung der Lohnabrechnung für April 2008 (Bl. 32 d. PKH-Beiheftes) dahingehend, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR verfüge. Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 16.06.2008 (Bl. 34 d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit dem Beschluss vom 25.07.2008 - 8 Ca 1758/05 - nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Nach näherer Maßgabe der Beschlussgründe (Bl. 35a d. PKH-Beiheftes) stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass es der Kläger versäumt habe, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und alle Angaben durch aktuelle Belege nachzuweisen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Auf die Vorschriften der §§ 124 Nr. 2 (2. Alternative) und 120 Abs. 4 S. 2 ZPO lässt sich die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vorliegend nicht stützen. 2. a) Allerdings hat der Gesetzgeber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte Verpflichtung der Partei mit den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ergeben, so fällt auf, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO näher auszugestalten. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit Rücksicht darauf dürfen an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (- ist eine Änderung der Verhältnisse eingetreten? -) keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 -). Aus diesem Grunde sieht die Beschwerdekammer die Erklärung, die der Kläger insoweit mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 abgegeben hat, als gerade noch ausreichend an. Bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat es der Gesetzgeber (weiterhin) unterlassen, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf die - für das Bewilligungsverfahren geltende - Vorschrift des § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen. Aus diesem Grunde ist es anerkanntes Recht, dass die (bedürftige) Partei die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben bzw. eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen kann. Dies erscheint unbefriedigend, - ist aber bei der Rechtsanwendung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes hinzunehmen. b) Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008, dem die Gehaltsabrechnung für April 2008 beigefügt war, angegeben über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR zu verfügen. Damit hat er zumindest konkludent zugleich erklärt, dass er davon derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit hat der Kläger der Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO Genüge getan. Aufgrund der abgegebenen Erklärung - in Verbindung mit der vorgelegten Gehaltsabrechnung - konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten oder nicht, - ob und inwieweit also nunmehr die im Beschluss vom 25.11.2005 - 8 Ca 1758/05 - enthaltene Entscheidung über (nicht) zu leistende (Raten)Zahlungen zu ändern war oder nicht. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss lässt sich hiernach nicht auf § 124 Nr. 2 (2. Alternative) ZPO stützen. Diese Bestimmung stellt nach dem zuvor Ausgeführten keine ausreichende Grundlage für die PKH-Aufhebung dar, weil sich der Kläger hier gerade noch ausreichend erklärt hat. Demgemäß musste der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2008 aufgehoben werden. c) Der vorliegende Beschluss hindert das Arbeitsgericht nicht an der weiteren Prüfung und Entscheidung darüber, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nunmehr im Vergleich zu der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung vom 25.11.2005 darstellte, wesentlich geändert haben. Sollte sich eine derartige Änderung feststellen lassen - immerhin verdient der Kläger nunmehr monatlich 1.026,89 EUR netto (wohingegen er in den Monaten August, September und Oktober 2005 lediglich eine Ausbildungsvergütung erhielt) -, ist das Arbeitsgericht durch den vorliegenden Beschluss (weiter) nicht daran gehindert, nachträglich erstmals entsprechende Monatsraten (bzw. sonstige zu zahlende Beträge) gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festzusetzen. Soweit es im Rahmen der Entscheidung über eine hiernach (gemäß § 20 Nr. 4c - 1. Alternative - RPflG; § 120 Abs. 4 S. 1 - Halbsatz 1 - ZPO) in Betracht kommenden Zahlungsbestimmung auf gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO (eventuell) abzusetzende Beträge ankommt, wird das Arbeitsgericht bis auf weiteres davon ausgehen können, dass sich insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - im Vergleich zu der Situation, wie sie sich bei Abgabe der PKH-Erklärung vom 18.11.2005 darstellte, - nicht verschlechtert haben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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