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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 159/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 159/06

Entscheidung vom 11.09.2006 Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.07.2006 - 2 Ca 638/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe:

I.

Mit seiner am 22.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendete sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 28.02.2006 mit den Anträgen, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2006 nicht beendet wird und 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2006 stellte der Kläger nur noch den Antrag zu 1). Mit (noch nichts rechtskräftigem) Urteil vom 22.06.2006 wies das Arbeitsgericht die Klage ab und setzte im Urteil den Wert des Streitgegenstandes auf 10.740,00 € fest. Die Bevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 29.06.2006 Streitwertfestsetzung auf 14.320,09 € entsprechend 4 Bruttomonatsarbeitsentgelten beantragt und die Auffassung vertreten, neben den mit 3 Arbeitsentgelten zu bewertenden Kündigungsschutzantrag sei der allgemeine Feststellungsantrag mit einem weiteren Bruttogehalt zu bewerten. Mit Beschluss vom 31.07.2006 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 10.740,00 € festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 03.08.2006 zugestellten Beschluss haben die Bevollmächtigten der Beklagten mit einem am 15.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie - allerdings ohne nähere Begründung - an ihrer Auffassung festhalten, der allgemeine Feststellungsantrag sei mit einem weiteren Bruttogehalt zu werten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 33 Abs. 3 RVG an sich statthaft. Sie ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 € ist erreicht. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Eine Bewertung des neben dem Kündigungsschutzantrags ursprünglich angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags in Höhe eines weiteren Bruttomonatsarbeitsentgelts scheidet aus. Soweit in der Rechtsprechung eine wertmäßige Berücksichtigung eines neben dem Kündigungsschutzantrags formulieren allgemeinen Feststellungsantrags erfolgt, kommt dies nur in Betracht, wenn tatsächlich neben der mit einem konkreten Feststellungsantrag angegriffenen Kündigung ein sonstiger weiterer Beendigungstatbestand in das Verfahren einbezogen wird (so etwa LAG Rhld.-Pf. 08.05.2000 - 11 Ta 374/00; LAG Thüringen 03.06.1996, LAG Köln 12.12.1996, LAG Bremen 29.02.2000, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106, 108, 120). Zumindest an dieser Voraussetzung fehlt es. Im Streit war lediglich die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2006. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z. B. Beschl. v. 01.09.2006 - 3 Ta 155/06; Beschl. v. 20.02.2006 - 4 Ta 21/06; Beschl. v. 24.06.2005 - 11 Ta 97/05 -) dann, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden, nur einmal der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG in Betracht kommt. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag formulierter allgemeiner Feststellungsantrag verfolgt gerade das prozessuale Ziel, eventuelle weitere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände, die nach Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, zu erfassen und in das bereits anhängige gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Es wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch in einem Verfahren, in dem von vorneherein mehrere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände gerichtlich angegriffen werden, lediglich insgesamt den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG anzunehmen, in einem Verfahren aber, in dem vorsorglich im Hinblick auf eventuelle weitere Beendigungstatbestände ein allgemeiner Feststellungsantrag formuliert wird, diesen über den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG hinaus mit einem zusätzlichen Bruttomonatsarbeitsentgelt zu bewerten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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