Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 159/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 | |
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 3 Ta 159/06
Entscheidung vom 11.09.2006 Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.07.2006 - 2 Ca 638/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe:
I.
Mit seiner am 22.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendete sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 28.02.2006 mit den Anträgen, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2006 nicht beendet wird und 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2006 stellte der Kläger nur noch den Antrag zu 1). Mit (noch nichts rechtskräftigem) Urteil vom 22.06.2006 wies das Arbeitsgericht die Klage ab und setzte im Urteil den Wert des Streitgegenstandes auf 10.740,00 € fest. Die Bevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 29.06.2006 Streitwertfestsetzung auf 14.320,09 € entsprechend 4 Bruttomonatsarbeitsentgelten beantragt und die Auffassung vertreten, neben den mit 3 Arbeitsentgelten zu bewertenden Kündigungsschutzantrag sei der allgemeine Feststellungsantrag mit einem weiteren Bruttogehalt zu bewerten. Mit Beschluss vom 31.07.2006 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 10.740,00 € festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 03.08.2006 zugestellten Beschluss haben die Bevollmächtigten der Beklagten mit einem am 15.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie - allerdings ohne nähere Begründung - an ihrer Auffassung festhalten, der allgemeine Feststellungsantrag sei mit einem weiteren Bruttogehalt zu werten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 33 Abs. 3 RVG an sich statthaft. Sie ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 € ist erreicht.
In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Eine Bewertung des neben dem Kündigungsschutzantrags ursprünglich angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags in Höhe eines weiteren Bruttomonatsarbeitsentgelts scheidet aus. Soweit in der Rechtsprechung eine wertmäßige Berücksichtigung eines neben dem Kündigungsschutzantrags formulieren allgemeinen Feststellungsantrags erfolgt, kommt dies nur in Betracht, wenn tatsächlich neben der mit einem konkreten Feststellungsantrag angegriffenen Kündigung ein sonstiger weiterer Beendigungstatbestand in das Verfahren einbezogen wird (so etwa LAG Rhld.-Pf. 08.05.2000 - 11 Ta 374/00; LAG Thüringen 03.06.1996, LAG Köln 12.12.1996, LAG Bremen 29.02.2000, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106, 108, 120). Zumindest an dieser Voraussetzung fehlt es. Im Streit war lediglich die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2006. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z. B. Beschl. v. 01.09.2006 - 3 Ta 155/06; Beschl. v. 20.02.2006 - 4 Ta 21/06; Beschl. v. 24.06.2005 - 11 Ta 97/05 -) dann, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden, nur einmal der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG in Betracht kommt. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag formulierter allgemeiner Feststellungsantrag verfolgt gerade das prozessuale Ziel, eventuelle weitere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände, die nach Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, zu erfassen und in das bereits anhängige gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Es wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch in einem Verfahren, in dem von vorneherein mehrere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände gerichtlich angegriffen werden, lediglich insgesamt den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG anzunehmen, in einem Verfahren aber, in dem vorsorglich im Hinblick auf eventuelle weitere Beendigungstatbestände ein allgemeiner Feststellungsantrag formuliert wird, diesen über den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG hinaus mit einem zusätzlichen Bruttomonatsarbeitsentgelt zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.