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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 18/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 18/04

Verkündet am: 10.02.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.10.2003 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht sein Urteil vom 14.02.2001 in Ziffer 1 des Tenors im Beginn der Zinszahlungsverpflichtung dahingehend berichtigt, dass es den 01.07.2001 durch das Datum des 01.07.2000 ersetzte.

Zur Begründung bezieht es sich auf einen Übertragungsfehler, da der handschriftliche Tenor den Zinsbeginn ab dem 01.07.2000 vorsieht und auch die Anträge des Klägers den entsprechenden Zinsbeginn enthalten.

Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Beklagten am 07.12.2003 zugestellt. Ihre sofortige Beschwerde ist am 19.11.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 12.12.2003 begründet worden.

In ihrer Begründung macht die Beklagte geltend, eine offenbare Unrichtigkeit liege nicht vor. Für den Berichtungsantrag des Klägers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Neufassung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausschließlich durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestimmt würden.

Im Berufungsurteil vom 06.12.2002 hat das Landesarbeitsgericht den Beginn der Zinszahlungsverpflichtung auf den 01.07.2001 entsprechend dem Antrag des Klägers festgelegt.

II.

Die Beklagte hat ihre nach § 319 Abs. 3 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde form- und fristgerecht nach den Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO eingelegt und begründet. Die Beschwerde ist gleichwohl unzulässig, da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde setzt in allen Fällen voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung tatsächlich beschwert ist. Beim Beklagten liegt eine Beschwerde vor, wenn sich die Entscheidung in materieller Hinsicht nachteilig für ihn auswirkt (vgl. näher Ostrowicz/Künzell/Schäfer Der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Auflage 2002, Rz. 298).

Hier weist die Beklagte zu Recht daraufhin, dass für die Rechtsbeziehungen der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geführten Rechtsstreits das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 06.12.2002 maßgeblich ist. Die Berichtung des vorausgegangenen erstinstanzlichen Urteils berührt ihre Interessen nicht und beschwert sie deshalb auch nicht.

Die sofortige Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig.

Unabhängig davon wäre sie auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Berichtigungsbeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die es jederzeit gemäß § 319 ZPO berichtigen konnte. Dazu war ein Antrag des Klägers nicht erforderlich. Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, ob diesem Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde lag.

Die Kosten ihrer unzulässigen Beschwerde gemäß § 97 ZPO hat die Beklagte zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.



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