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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 190/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 190/07

Beschluss vom 29.08.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz, vom 17.07.2007 - 6 Ca 514/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Prozesskostenhilfe und RA-Beiordnung für das Erkenntnis-Verfahren, das durch das - zwischenzeitlich rechtskräftige - Versäumnisurteil vom 03.07.2007 - 6 Ca 514/07 - des Arbeitsgerichts abgeschlossen ist.

Mit dem Beschluss vom 17.07.2007 - 6 Ca 514/07 - hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil ein formgerechter Prozesskostenhilfe-Antrag bis zur Verfahrensbeendigung nicht vorgelegen habe. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird jeweils auf die tatbestandlichen Teile der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 17.07.2007 - 6 Ca 514/07 - (Bl. 17 d.A.) und vom 30.07.2007 - 6 Ca 514/07 - (dort S. 2 = Bl. 23 d.A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog). Mit dem Schriftsatz vom 26.07.2007 legt der Kläger am 27.07.2007 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.07.2007 Rechtsmittel ein mit dem Antrag,

dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Zwecks Darstellung der Rechtsmittelbegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 26.07.2007 (Bl. 20 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit dem Beschluss vom 30.07.2007 - 6 Ca 514/07 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. Der Kläger hat weder bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens, noch überhaupt genügend dargelegt, dass er arm, - d.h. bedürftig - im Sinne des Gesetzes ist.

Nur einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. §§ 114 S. 1 und 115 Abs. 4 ZPO). Zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es der Vorlage der entsprechenden PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine PKH-Antragsstellung ist nur dann vollständig, wenn sie allen Anforderungen genügt, die sich aus § 117 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Soweit dem Arbeitsgericht in der Beschwerdebegründung vorgeworfen wird, seine Fürsorge- und Hinweispflicht zu verkennen, ist diesem Argument unter den hier gegebenen Umständen nicht zu folgen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers kann bei der Unterzeichnung der Klageschrift nicht verborgen geblieben sein, dass die dort - ganz am Ende der Klageschrift - erwähnte Erklärung des Klägers (über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen) der Klageschrift gerade nicht beigefügt war. Bei der Klageschrift befand sich ein Hinweis/Zettel mit dem Text:

"PKH-Antrag wird umgehend nachgereicht!"

(Jedenfalls) aus diesem Grunde war ein richterlicher Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfe-Antrages entbehrlich. Im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die weiteren Entscheidungsgründe in den Beschlüssen des Arbeitsgerichts vom 17.07.2007 und vom 30.07.2007 Bezug genommen. Die Beschwerdekammer folgt diesen Entscheidungsgründen und stellt dies hiermit ausdrücklich fest.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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