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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 194/08
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 114 S. 1
ZPO § 256 Abs. 1
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 13 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.09.2008 - 8 Ca 1506/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit den jeweiligen Kündigungsschreiben vom 24.06.2008 (Bl. 16 d.A.: Kündigungsschreiben der Klägerin; Bl. 18 d.A.: Kündigungsschreiben der Beklagten) kündigten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis gegenüber der anderen Partei jeweils "mit sofortiger Wirkung" bzw. "fristlos zum 26.06.2008". Mit dem Anwaltsschreiben vom 26.06.2008 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.06.2008 unwirksam ist. Zur Begründung führte die Klägerin u.a. aus,

dass der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 24.06.2008 kein Kündigungsgrund zur Seite stehe. Ergänzend äußerte sich die Klägerin im Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 26 d.A.). Die Klägerin hat beantragt,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2008 - 8 Ca 1506/08 - (Bl. 28 d.A.). Mit dem Beschluss vom 11.09.2008 - 8 Ca 1506/08 - wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurück (bzw. ab). Gegen den am 14.09.2008 zugestellten Beschluss vom 11.09.2008 - 8 Ca 1506/08 - legte die Klägerin am 01.10.2008 mit dem Schriftsatz vom 29.09.2008 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 29.09.2008 (Bl. 11 f. des PKH-Beiheftes) Bezug genommen. Die Klägerin führt dort u.a. aus,

dass ihr Klageantrag im vollen Umfange Erfolg gehabt habe. Ihr Feststellungsantrag zur Feststellung der Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung berühre nicht die Frage, ob die Klägerin selbst eine arbeitnehmerseitige Kündigung am selben Tage aber zeitlich danach erklärt habe. Mit dem Beschluss vom 08.10.2008 - 8 Ca 1506/08 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde der Klägerin nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu recht zurückgewiesen. 2. Nach näherer Maßgabe des § 114 S. 1 ZPO darf einer bedürftigen (bzw. nicht-bemittelten) Partei Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. a) Die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist deswegen zu verneinen, weil die Klägerin mit einem unzulässigen Feststellungsantrag geklagt hat. aa) Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass sich der Antrag auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bezieht und dass die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin bezieht sich isoliert auf eine Kündigung bzw. auf deren Unwirksamkeit. Insoweit ist es aber anerkanntes Recht, dass die bloße Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit gegnerischen Verhaltens nicht feststellungsfähig ist. Die Kündigung als solche stellt kein Rechtsverhältnis dar. Ein Rechtsverhältnis ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung die aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person. Unter den Voraussetzungen des § 4 S. 1 KSchG kann freilich (auch) auf die Feststellung geklagt werden, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist. Zulässiger Streitgegenstand ist aber auch im Rahmen des § 4 S. 1 KSchG nicht isoliert die Kündigung, sondern die Frage der Auflösung bzw. Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung. Einen derartigen Antrag im Sinne der § 4 S. 1 und 13 Abs. 1 S. 2 KSchG hat die Klägerin nicht gestellt. Ihr Klagebegehren bezog sich alleine - gänzlich isoliert und punktuell - auf die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 24.06.2008. Dies ist unzulässig. bb) Allerdings lassen sich Klageanträge, wie ihn die Klägerin verfolgt hat, allgemeinen Grundsätzen entsprechend auslegen. Diese Auslegung kann gegebenenfalls - je nach den Umständen des einzelnen Falles - durchaus zu dem Auslegungsergebnis führen, dass es in Wirklichkeit um einen Kündigungsschutzantrag im Sinne des § 4 S. 1 KSchG oder/und um einen allgemeinen Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO geht. Aufgrund der besonderen Gestaltung des vorliegend zu beurteilenden Falles ist hier eine derartige Auslegung nicht möglich gewesen. Um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geht und ging es der Klägerin erkennbar nicht mehr. Dies ergibt sich daraus, dass sie selbst es gewesen ist, die das Arbeitsverhältnis der Parteien (ebenfalls) fristlos am 24.06.2008 gekündigt hat. Zur genauen zeitlichen Reihenfolge der beiden Kündigungen der Parteien vom 24.06.2008 macht die Klägerin die hier gebotenen näheren substantiierten Angaben bis zuletzt nicht. Sie wirft die diesbezügliche Frage lediglich auf. Das Vorbringen der Klägerin lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, dass die von ihr selbst erklärte Kündigung vom 24.06.2008 etwa rechtsunwirksam sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die fristlose Kündigung der Klägerin (Eigenkündigung) rechtsunwirksam ist, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Kommt hiernach die Auslegung des unzulässigen Feststellungsantrages der Klägerin in einen zulässigen Feststellungsantrag nicht in Betracht, ergibt sich daraus die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Klägerin. Zumindest ist dem Arbeitsgericht aus den vorgenannten Gründen darin zuzustimmen, dass für das Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse bzw. das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. cc) Die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht lässt sich vorliegend (auch) nicht mit dem Ergebnis des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens begründen. Materiell bedeutsam ist insoweit der im Vergleich festgelegte Beendigungszeitpunkt "24.06.2008". Dieser Zeitpunkt entspricht doch exakt dem Beendigungszeitpunkt, den die Klägerin mit ihrer eigenen Kündigung vom 24.06.2008 ("mit sofortiger Wirkung") angestrebt hatte (- wohingegen die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 24.06.2008 lediglich "fristlos zum 26.06.2008, ersatzweise fristgerecht zum 30.06.2008" gekündigt hatte). Über eine etwaige Rechtsunwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 24.06.2008 verhält sich der gerichtliche Vergleich nicht. Vielmehr haben die Parteien dort Einigkeit darin erzielt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch arbeitnehmerseitige Kündigung am 24.06.2008 geendet hat. b) Dahingestellt bleiben kann, ob - wofür einiges spricht - die Rechtsverfolgung der Klägerin auch mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO gewesen ist. Der Begriff der Mutwilligkeit ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfe zu definieren. Keineswegs ist es Zweck der Prozesskostenhilfe, bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die die "normale" Partei (- also eine bemittelte Partei) bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage und bei Berücksichtigung des Prozess- und Kostenrisikos nicht führen würde. Eine "normale" Partei in der Situation der Klägerin hätte hier vor Klageerhebung die Prozessaussichten vernünftig abgewogen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Mit Rücksicht darauf und im Hinblick auf die fristlose Eigenkündigung vom 24.06.2008 hätte dann eine bemittelte Partei in der Situation der Klägerin von einer isoliert auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 24.06.2008 abzielende Rechtsverfolgung abgesehen. III. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss die Klägerin tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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