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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 199/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 115
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Klägerin sucht um Prozesskostenhilfe nebst Rechtsanwaltsbeiordnung nach. Mit dem Beschluss vom 27.08.2008 - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - verband das Arbeitsgericht die Verfahren - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen - 10 Ca 791/08 -. Die so verbundenen Erkenntnisverfahren wurden durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2008 (Bl. 83 f. d.A.) - 10 Ca 791/08 - beendet. Mit dem Beschluss vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - (dort unter Ziffer I. = S. 2 f. = Bl. 13 f. des PKH-Beiheftes zu - 10 Ca 791/08 -). Gegen den am 29.09.2008 zugestellten Beschluss vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - legt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 16.10.2008 am 16.10.2008 sofortige Beschwerde ein. Mit dem Beschluss vom 20.10.2008 - 10 Ca 791/08 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde des Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Im (weiteren) Beschwerdeverfahren legt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 19.11.2008 die PKH-Formularerklärung vom 14.11.2008 nebst Kopien diverser Kontoauszüge und die den Lebensmittelhandel C., D. betreffende Gewinnermittlung des Steuerberaters H. für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.09.2008 vor sowie das Schreiben des R.-M. Bau-Treuhandbüros vom 09.05.2008 und die Heizkostenabrechnung der Fa. T. vom 30.03.2008 (für das Jahr 2007). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungsantrag der Klägerin zu recht zurückgewiesen. 2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt - neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und dem fehlenden Mutwillen - gemäß § 114 S. 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach näherer Maßgabe des § 115 ZPO hat die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. a) Die Partei hat sich rechtzeitig bis zur Instanzbeendigung ausreichend über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Beifügung entsprechender Belege zu erklären (§ 117 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 118 Abs. 2 ZPO). Die sich aus den §§ 117 Abs. 2 und 118 Abs. 2 ZPO ergebenden Erklärungspflichten gelten insbesondere auch für den Fall, dass Grundbesitz vorhanden ist. Zwar ist der Verkehrswert des Grundbesitzes nicht allein ausschlaggebend, - der Verkehrswert ist aber für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich. Ist Grundbesitz vorhanden, kann die Partei unter Umständen darauf verwiesen werden, sich die für die Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel darlehensweise auf dem privaten Kapitalmarkt zu beschaffen. Im Falle der Klägerin ist Grundvermögen vorhanden (- obgleich die Klägerin diese im PKH-Formular in der Rubrik G aufgeworfene Frage in der Erklärung vom 29.07.2008 verneint hat). Dies ergibt sich aus der PKH-Erklärung vom 19.05.2008 (Bl. 1, 1 R des PKH-Beiheftes). Die notwendigen Angaben zum Verkehrswert fehlen dort aber ebenso wie in den weiteren Erklärungen vom 29.07.2008 und vom 14.11.2008 (Bl. 4, 4 R und Bl. 46, 46 R des PKH-Beiheftes). Die bloße Angabe "zur Selbstnutzung" reicht ohne Angabe des Verkehrswertes nicht aus. Bereits im Hinblick darauf hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan und belegt, dass sie arm bzw. nichtbemittelt im Sinne des Gesetzes (§ 114 S. 1 und § 115 ZPO) ist. b) Hinzukommt - und darauf wird die Zurückweisung der Beschwerde vor allem gestützt - ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie unrichtige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Dieser Grund würde - im Falle einer zunächst erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung - die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO rechtfertigen. Umso mehr rechtfertigt es dieser Grund (- hier: unrichtige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes) der Klägerin überhaupt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu verweigern. Aufgrund der diesbezüglichen Angaben in der Gewinnermittlung des Steuerberaters H. für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.09.2008 steht fest, dass der Ehemann der Klägerin im vorbezeichneten Zeitraum (ohne Privatanteile und Umsatzsteuer) aus dem von ihm betriebenen Lebensmittelhandel Einnahmen in Höhe von 66.458,54 EUR erzielt hat. Demgegenüber hat die Klägerin in der Erklärung vom 19.05.2008 angegeben, dass ihr Ehemann D. C. lediglich Einnahmen in Höhe von 400,00 EUR netto monatlich habe. In der weiteren PKH-Erklärung vom 29.07.2008 wurde die Frage nach etwaigen Einnahmen des Ehemannes sogar vollständig verneint. Insbesondere wurde die (im PKH-Formular in der Rubrik E gestellte) Frage nach Einnahmen aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb wahrheitswidrig verneint. Erst deutlich nach Ablauf der Frist, die das Arbeitsgericht der Klägerin mit der Verfügung vom 28.08.2008 - 10 Ca 791/08 - gesetzt hatte (s. Bl. 11 des PKH-Beiheftes), und nach der am 27.08.2008 erfolgten Beendigung des Erkenntnisverfahrens (durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2008) hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens in der Erklärung vom 14.11.2008 auf Einnahmen (und Ausgaben) ihres Ehemannes gemäß Anlage verwiesen. Dies ist unter den gegebenen Umständen verspätet. Es ist Sache der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei dem Gericht grundsätzlich bis zur Instanzbeendigung ein positiv entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch zu unterbreiten (- mit vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen nebst allen erforderlichen Belegen). Daran hat es die Klägerin fehlen lassen. Bis zur Instanzbeendigung am 27.08.2008 bzw. bis zum 12.09.2008 (= Ablauf der gesetzten Nachfrist) hatte die Klägerin dem Arbeitsgericht nur unvollständige bzw. sogar unrichtige Erklärungen vorgelegt. Einer der Fälle, in denen ausnahmsweise trotz Beendigung der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 22.09.2004 - 2 Ta 145/04 -). 3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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