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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 206/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 |
Aktenzeichen: 3 Ta 206/07
Beschluss vom 20.09.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.07.2007 - 1 Ca 3130/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Dem Kläger wurde im Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 30.03.2004 - 1 Ca 3130/03 - unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe bewilligt. Damals bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Das Ausgangsverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 30.03.2004 - 1 Ca 3130/03 -.
Auf die im PKH-Nachprüfungsverfahren an den Kläger gerichteten Schreiben des Arbeitsgerichts vom 23.04.2007, 29.05.2007, 18.06.2007 und 11.07.2007 (- mit Fristsetzung bis zum 25.07.2007 - letzte Frist -; Bl. 55 d. PKH-Beiheftes) reagierte der Kläger mit dem am 12.07.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben vom 27.06.2007 (Bl. 57 d. PKH-Beiheftes). Mit dem Beschluss vom 19.07.2007 - 1 Ca 3130/03 - hob das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 24.03.2004 auf.
Der Beschluss vom 19.07.2007 wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.07.2007 und dem Kläger selbst am 21.07.2007 zugestellt.
Mit dem Schriftsatz vom 09.08.2007, am 14.08.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangen, legt der Kläger "Widerspruch" ein. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Begründung des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz vom 09.08.2007 (Bl. 62 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.
Im Anschluss an die mit gerichtlichem Schreiben vom 14.08.2007 (Bl. 66 ff. d. PKH-Beiheftes) erteilten Hinweise half das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 27.08.2007 - 1 Ca 3130/03 - dem Widerspruch nicht ab und legte diesen als Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Im Beschwerdeverfahren wurde der Kläger und sein damaliger Prozessbevollmächtigter so angeschrieben, wie sich dies aus dem Schreiben vom 30.08.2007 (Bl. 72 d. PKH-Beiheftes) ergibt. Der Kläger reagierte darauf mit dem Schreiben vom 09.09.2007 (Bl. 73 d. PKH-Beiheftes). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die als Widerspruch bezeichnete Eingabe des Klägers ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Beschwerdegegenstand des Verfahrens - 3 Ta 206/07 - ist allein die Frage, ob das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben hat.
2. Da diese Frage zu bejahen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Nach § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Parteien auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Wenn sie (auch) auf Mahnungen in angemessener Zeit nicht reagiert und die angefochtene Erklärung nicht einreicht, ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist grundsätzlich mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr vorliegen.
Vorliegend hat sich der Kläger zwar mit den Schreiben vom 27.06.2007, 09.08.2007 und 09.09.2007 geäußert. Diese schriftsätzlichen Äußerungen stellen jedoch keine ausreichende Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO dar. Die in den genannten Schriftsätzen enthaltenen Angaben des Klägers ermöglichen es dem Gericht nicht, die - für die Prozesskostenhilfe maßgebenden - wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit der gebotenen Gründlichkeit zu überprüfen. Es ist anerkanntes Recht, dass das Gericht im PKH-Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht notwendigen Angaben entweder zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen (vgl. § 118 Abs. 2 S. 1 und S. 4 ZPO). Die einfache Erklärung des Klägers, es hätten sich keine wesentlichen Veränderungen bezogen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben, ist ebenso ungenügend wie die Erklärung, dass keine Situation "plötzlichen Reichtums" eingetreten sei. Aus den Erklärungen des Klägers ergibt sich jedenfalls, dass er derzeit nicht mehr arbeitslos ist. Aus diesem Grunde war vom Kläger zu erwarten, dass er seine Einnahmen aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit nachvollziehbar offenlegt. Dazu ist der Kläger vom Arbeitsgericht in ausreichender Weise aufgefordert worden. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist die Aufhebung der PKH-Bewilligung rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Deswegen ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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