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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 211/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 1. Alt. | |
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alt. |
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.09.2008 - 3 Ca 2939/04 - aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.11.2004 - 3 Ca 2939/04 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgte ohne Anordnung von Ratenzahlungen. Am 11.02.2005 wurde - ebenfalls ohne Zahlungsbestimmung - die Prozesskostenhilfebewilligung und RA-Beiordnung auf die Klageerweiterung vom 17.01.2005 ausgedehnt. Das Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.02.2005 - 3 Ca 2939/04 - (Bl. 58 d.A.) beendet. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 17.09.2008 - 3 Ca 2939/04 - den Beschluss vom 26.11.2004 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 13.10.2008 zugestellten Beschluss vom 17.09.2008 - 3 Ca 2939/04 - legte der Kläger am 13.11.2008 mit dem Schriftsatz vom 11.11.2008 Beschwerde ein und begründete diese zugleich so, wie dies aus Blatt 27 des PKH-Beiheftes ersichtlich ist. Mit dem Beschluss vom 18.11.2008 - 3 Ca 2939/04 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf den des PKH-Beiheftes -, Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist aufgrund des ergänzenden Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren auch begründet. 2. Das Arbeitsgericht hat den Aufhebungsbeschluss vom 17.09.2008 auf die §§ 124 Nr. 2 und 120 Abs. 4 ZPO gestützt. Diese Vorschriften rechtfertigen vorliegend die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht. Allerdings kommt gemäß § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - eine derartige Aufhebungsentscheidung dann in Betracht, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Erklärung in diesem Sinne hat der Kläger mit dem Schreiben vom 07.09.2007 (Bl. 22 d. PKH-Beiheftes) abgegeben. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger im Nichtabhilfebeschluss vom 18.11.2008 vorgeworfen hat, regelmäßige monatliche Einnahmen von 83,00 EUR und die Gutschrift vom 03.06.2008 (von 3.000,00 EUR) verschwiegen zu haben, hat der Kläger die damit verbundenen Fragen im weiteren Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ausreichend beantwortet. Den monatlichen Betrag von 83,00 EUR hat der Kläger genügend damit erklärt, dass es sich dabei um den monatlichen Anteil seines Mitbewohners (S. W.) handele (hinsichtlich der Miet- und sonstigen Wohnnebenkosten wie Strom/Wasserabschlag, Telefon). Des Weiteren hat der Kläger die Kontobewegung vom 03.06.2008 (Gutschrift in Höhe von 3.000,00 EUR) plausibel erläutert. Durch die Erklärung seiner Mutter vom 06.12.2008 (Bl. 49 des PKH-Beiheftes) hat er belegt, dass ihm seine Mutter eine monatliche Unterstützung von 500,00 EUR gewährt. Der dem Kläger Anfang Juni 2008 überwiesene Betrag von 3.000,00 EUR bezieht sich demnach auf die Monate von Juni 2008 bis November 2008.
Mit diesen ergänzenden Angaben und der Vorlage weiterer Kontoauszüge (Kopien Bl. 44 ff. des PKH-Beiheftes) hat der Kläger die ihm gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärungspflicht erfüllt. Anerkanntermaßen kann diese Erklärung auch noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegeben bzw. vervollständigt werden. Aufgrund des ergänzenden Vorbringens des Klägers sieht die Beschwerdekammer hier (auch) nicht den möglichen Aufhebungstatbestand des § 124 Nr. 2 - 1. Alternative - ZPO als gegeben an. Die ihm von seiner Mutter gewährte Unterstützung von 3000,00 EUR (für 6 Monate; also 500,00 EUR mtl.) sind - nach dem Akteninhalt - die einzige (nennenswerte) Einnahmequelle des Klägers; davon lebt der Kläger.
Die somit erfolgreiche Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.09.2008 - 3 Ca 2939/04 -. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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