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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 218/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 172 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 06.08.2008 - 6 Ca 694/07 - wird kostenpflichtig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 6 Ca 694/07 - gemäß Beschluss vom 06.09.2007 - 6 Ca 694/07 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Das Erkenntnisverfahren endete durch den Vergleich vom 06.09.2007 - 6 Ca 694/07 -. Im Anschluss an die gerichtlichen Schreiben vom 06.05.2008, 06.06.2008 und 07.07.2008 (Bl. 14 ff. des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 06.08.2008 - 6 Ca 694/07 - den Beschluss vom 06.09.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhife auf. Der Beschluss vom 06.08.2008 - 6 Ca 694/07 - wurde am 11.08.2008 zugestellt (und zwar den Prozessbevollmächtigten des Klägers; s. Empfangsbekenntnis Bl. 40 d.A.). Im Anschluss an die gerichtliche Anfrage vom 20.08.2008 erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.10.2008 - bei dem Arbeitsgericht am 27.10.2008 eingegangen -, dass er von seinen Rechten Gebrauch mache, - er lege Einspruch ein gegen den Beschluss, die Prozesskostenhilfebewilligung abzulehnen. Zwecks Darstellung der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf Bl. 24 des PKH-Beiheftes verwiesen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 24.11.2008 - 6 Ca 694/07 - der Beschwerde vom 24.10.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der "Einspruch" des Klägers vom 24.10.2008 ist zwar als sofortige Beschwerde an sich statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Die Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen. Das Beschwerdegericht hat von amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde (§ 572 Abs. 2 S. 1 ZPO). In einem Fall der vorliegenden Art ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 127 Abs. 2 ZPO. Die einmonatige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des Beschlusses vom 06.08.2008 am 11.08.2008. An diesem Tag ist die Zustellung gemäß Empfangsbekenntnis (Bl. 40 d.A.) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers bewirkt worden. Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren. Der Kläger hatte seinerzeit den (ursprünglichen) Prozesskostenhilfeantrag nicht selbst gestellt. Dieser war durch seinen Prozessbevollmächtigten auf Seite 4 der Klageschrift vom 10.08.2007 gestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich daher auch für das Prozesskostenhilfeverfahren für den Kläger bestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit am 11.09.2008. Die Beschwerdefrist war abgelaufen, als die Beschwerdeschrift des Klägers vom 24.10.2008 ("Einspruch") am 27.10.2008 bei dem Landesarbeitsgericht einging. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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