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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 23/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 3 Ta 23/07
Entscheidung vom 26.01.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2006, Az.: 9 Ca 1692/04 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 866,74 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 23.08.2004 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Herrn RA Dr. K., Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, wobei der diesbezügliche Prozesskostenhilfeantrag nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Mit Beschluss vom 06.11.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe trotz entsprechender Schreiben des Gerichts zwar Vermögensfragebogen zurückgesandt, jedoch keinerlei Belege zu seinen Einnahmen und zu seinen Ausgaben vorgelegt. Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 13.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 14.12.2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, dass er seit Juni 2006 keine Einnahmen mehr habe, obwohl er gearbeitet habe. Sein einziger Auftraggeber sei verstorben und dessen Firma geschlossen worden. Mit Beschluss vom 17.01.2007 hat das Arbeitsgericht Mainz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde. Gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten wurde diesem der angefochtene Beschluss am 13.11.2006 zugestellt. Mit dieser Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht an den Kläger unmittelbar hat das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.09.2006 - Az.: 10 Ta 169/06 -) Rechnung getragen, der zufolge jedenfalls dann eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, wenn dieser auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst, sondern - wie vorliegend - ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete deshalb die einmonatige Notfrist zur Beschwerdeeinlegung mit Ablauf des 13.12.2006. Sie wurde deshalb durch die erst am 14.12.2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangene Beschwerde des Klägers nicht gewahrt, so dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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