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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 233/06
Rechtsgebiete: SGB III
Vorschriften:
SGB III § 312 |
Aktenzeichen: 3 Ta 233/06
Entscheidung vom 01.12.2006
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.10.2006 teilweise abgeändert. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der aus dem Vergleich vom 18.07.2006 übernommenen Verpflichtung, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 an den Gläubiger zu übersenden. Ein Zwangsgeld in Höhe von 150,-- €, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft festgesetzt.
2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 200,-- € festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im genannten Verfahren des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - schlossen die Parteien am 18.07.2006 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Schuldnerin sich u. a. verpflichtete, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 und die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III entsprechend auszufüllen und an den Kläger zu übersenden. Nachdem eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs dem Gläubiger am 03.08.2006 erteilt und der Schuldnerin am 25.08.2006 zugestellt wurde, beantragte der Gläubiger gegen die Schuldnerin Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, um die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Ziffer 3 des Vergleichs nachzukommen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Beschluss vom 02.10.2006 gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung aus dem Vergleich vom 18.07.2006 übernommenen Verpflichtung, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 und die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III auszufüllen und an den Gläubiger zu übersenden, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- €, ersatzweise 3 Tage Zwangshaft festgesetzt und der Schuldnerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt. Gegen diesen ihr am 10.10.2006 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit einem am 10.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, die Arbeitspapiere seien dem Kläger im August zugeschickt und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.09.2006 als Kopie übermittelt worden.
Nachdem das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 19.10.2006 der Schuldnerin aufgegeben hatte darzutun, wann, durch wen und auf welche Weise sie die Arbeitspapiere an den Kläger versandt haben will und die Schuldnerin sich hierauf nicht geäußert hat, half das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- mit Beschluss vom 06.11.2006 der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht ab und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2006 (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers teilte dieser mit, dass bei ihm zwischenzeitlich die Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerbescheinigung und Meldebescheinigung zur Sozialversicherung eingetroffen sei, hinsichtlich der Lohnsteuerkarte allerdings lediglich eine Fotokopie der Vorderseite übermittelt worden sei.
II.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin ist sowohl statthaft als auch insgesamt zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg.
Obwohl das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 19.10.2006 der Gläubigerin aufgegeben hat darzulegen, wann, durch wen und auf welche Weise die Arbeitspapiere an den Gläubiger versandt haben will, hat die Schuldnerin sich - auch im Beschwerdeverfahren nicht - hierzu näher geäußert. Allerdings ergibt sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Gläubigers vom 07.11.2006, dass die Schuldnerin - allerdings erst am 26.10.2006 zumindest die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III ausgefüllt an den Bevollmächtigten des Gläubigers übersandt hat. Nicht erfüllt wurde hingegen bislang die Verpflichtung, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 ausgefüllt an den Gläubiger zu übersenden, so dass die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich zumindest nicht vollständig erfüllt hat. Im Hinblick auf die teilweise Erfüllung ihrer Verpflichtungen war jedoch das festgesetzte Zwangsgeld und dementsprechend die ersatzweise anzuordnende Zwangshaft - wie geschehen - herabzusetzen. Dass nunmehr festgesetzte Zwangsgeld/Zwangshaft ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer noch ausstehenden Verpflichtung anzuhalten.
Ungeachtet der teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses waren der Schuldnerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses hatte die Schuldnerin ihre Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 97 Abs. 2, 91 a Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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