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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 242/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 242/06

Entscheidung vom 01.12.2006

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.10.2006 - Az.: 6 Ca 457/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner am 28.07.2006 im genannten Verfahren des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Rücknahme einer Abmahnung vom 28.06.2006 und deren Entfernung aus der Personalakte und beantragte, ihm insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Am 31.08.2006 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 10.08.2006 mit Ablauf des 15.09.2006 sein Ende finden wird.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, bis zum 15.09.2006 das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.

3. Der Kläger wird bis zum 15.09.2006 von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.

4. Die Parteien sind sich einig, dass Urlaub vollständig in natura gewährt worden ist.

5. Die Parteien sind sich einig, dass die Abmahnung gegenstandslos ist.

6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.08.2006 im genannten Verfahren beantragte der Klägervertreter nach Feststellung der Erschienenen (erneut) die Gewährung von Prozesskostenhilfe und erklärte, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Ausweislich des Protokolls erfolgte sodann eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage. Dann kam es zum Abschluss des genannten Vergleichs.

Mit Beschluss vom 05.10.2006 setzte das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf 2.000,-- € und für den Vergleich auf 8.000,-- € fest. Mit Beschluss vom 08.09.2006 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die erste Instanz mit Wirkung vom 08.09.2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Mit Kostenerstattungsantrag vom 28.09.2006 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 832,65 € festzusetzen. Dabei hat er u. a. hinsichtlich des Prozessvergleichs ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,-- € eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG und eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 563,18 € unter Hinweis darauf festgesetzt, dass hinsichtlich des erhöhten Vergleichswerts keine Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden sei. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2006 nicht abgeholfen. Gegen diesen ihm am 17.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 31.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, im Gütetermin vom 31.08.2006 sei zunächst die Frage der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausführlich erörtert worden und erst sodann Prozesskostenhilfe unter Einbeziehung auf der vorgesehenen Einigung gestellt worden. Die Frage der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auch ausführlich erörtert worden. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei vor Abschluss des Vergleiches im Übrigen auch Voraussetzung dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer im Termin vom 31.08.2006 überhaupt aufgetreten sei. Mit Beschluss vom 02.11.2006 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass hinsichtlich des Vergleichsüberhangs Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht bei der Festsetzung der den Beschwerdeführern aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung den Mehrwert des abgeschlossenen Vergleichs außer Betracht gelassen. Hinsichtlich der im Prozessvergleich vom 31.08.2006 mit erledigten Gegenstände (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abrechnung und Auszahlung der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Vergütung, Freistellung, Klarstellung vollständiger Urlaubsgewährung), die zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens waren, ist dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zwar wurde dem Kläger mit Beschluss vom 11.09.2006 "in vollem Umfang" Prozesskostenhilfe gewährt. Dieser Beschluss hat jedoch nur diejenigen Ansprüche erfasst, für deren Geltendmachung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt war. Hierbei handelt es sich um den in der Klageschrift vom 28.07.2006 formulierten Antrag. Hieran ändert auch die (erneute) Beantragung von Prozesskostenhilfe zu Beginn der Güteverhandlung vom 31.08.2006 nichts, die ausweislich des Protokolls (vgl. § 165 ZPO) noch vor der Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte und deren positive Entscheidung nach Darstellung des Beschwerdeführers Voraussetzung dafür gewesen sein soll, dass dieser überhaupt im Termin vom 31.08.2006 aufzutreten bereit war. Es ist anerkanntes Recht, dass ohne ausdrückliche abweichende Erklärung der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung sich nur auf die Anträge bzw. Streitgegenstände bezieht, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig gewesen sind (LAG R.-P. Beschl. v. 25.04.2006 - 5 Ta 52/06; Beschl. v. 19.07.2000 - 10 Ta 811/00 und 10 Ta 812/00; Schwab/Weth ArbGG § 11 a Rz. 117 ). Hinzu kommt, dass die Einbeziehung der zusätzlichen Regelungsgegenstände in den Vergleich dergestalt zu einer wesentlichen Verteuerung des Verfahrens beigetragen hat, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von zunächst lediglich 2.000,-- € für das Verfahren auf immerhin 8.000,-- € für den Vergleich erhöht hat. Mit Rücksicht auf die Belange der Staats- bzw. Landeskasse ist es geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf jeden einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall machten die aufgezeigten Gesichtspunkte eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung erforderlich.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Bescchluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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