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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 246/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.09.2007 - 6 Ca 567/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit dem Beschluss vom 24.09.2007 - 6 Ca 567/07 - bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe (unter RA-Beiordnung) mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge von 30,00 EUR ab dem 01.11.2007 zu zahlen hat.

Gegen den am 27.09.2007 zugestellten Beschluss vom 24.09.2007 - 6 Ca 567/07 - legte die Klägerin am 08.10.2007 mit dem Schriftsatz vom 08.10.2007 sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde zugleich.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.10.2007 (Bl. 18 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.

Dort führt die Klägerin u.a. aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sie rechnerisch über den Grenzwert komme und deshalb zu Teilzahlungen herangezogen werde.

Mit dem Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ca 567/07 - (Bl. 24 f. d. PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. Die mit der Beschwerde angegriffene Zahlungsanordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 1 Satz 1 - 1. Alternative - ZPO. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsraten fest. Die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung ergibt sich aus § 115 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz gibt der bedürftigen Partei auf, ihr Einkommen einzusetzen. Nach näherer Maßgabe des Gesetzes gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach h. M. zählen zum Einkommen auch Leistungen nach dem SGB II (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab StW Prozesskostenhilfe Nr. 292 A. I. 1. 1.). Davon ausgehend hat das Arbeitsgericht die zu zahlenden Monatsraten zutreffend ermittelt. Auf die Berechnung gemäß Seite 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.10.2007 - 6 Ca 567/07 - wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Im (weiteren) Beschwerdeverfahren hat die Klägerin (auch) keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts führen könnten.

3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Damit findet gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht statt.

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