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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 258/07
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 114 S. 1
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 1 S. 1
KSchG § 5 Abs. 3 S. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2007 - 7 Ca 681/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt, dass ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt werde.

Mit ihrer auf den 14.05.2007 datierten und am 18.05.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage beanspruchte die Klägerin Kündigungsschutz gegen die Kündigung vom 20.04.2007. Hinsichtlich der Frage des Zugangs dieser Kündigung haben sich die Parteien u.a. erstinstanzlich wie folgt geäußert:

- die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 08.08.2007 (Bl. 85 f. d.A.) und

- die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.08.2007 (Bl. 88 f. d.A.; dort heißt es u.a.:

"... es wird nicht bestritten, dass die Kündigung per Einschreiben am 21.04.2007 zugestellt wurde ...").

Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 27.09.2007 (Bl. 103 f. d.A.) u.a. wie folgt:

"... Die Kündigung ... ist zwar an dem Wohnort der Klägerin am 21.04.2007 (oder am 22.04.2007) eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht ortsanwesend. Sie kehrte erst am 23.04.2007 an ihren Wohnort zurück und zu diesem Zeitpunkt wurde ihr die Kündigung übergeben und sie nahm von dem Inhalt dieses Kündigungsschreibens Kenntnis ...".

Mit dem Urteil vom 01.10.2007 - 7 Ca 681/07 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.10.2007 zugestellt.

Mit dem Beschluss vom 17.10.2007 lehnte das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen diesen Beschluss vom 17.10.2007 - 7 Ca 681/07 -, der - ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 12 d. PKH-Beiheftes) - (ebenfalls) am 23.10.2007 zugestellt wurde, richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die am 09.11.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 08.11.2007 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte beantwortet die Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 27.11.2007 (Bl. 129a und 129b d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf den ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.2007 (Bl. 131 f. d.A.), Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Sie ist zwar an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

2. a) Abgesehen von den nach dem Gesetz erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der antragstellenden Partei kommt gemäß § 114 S. 1 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat die 3-wöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG versäumt. Die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 01.10.2007 - 7 Ca 681/07 - (dort S. 4 = Bl. 114 d.A.) und im Beschluss vom 17.10.2007 - 7 Ca 681/07 - (dort S. 2 = Bl. 109 d.A.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus den § 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB (vgl. zur Fristberechnung Gemeinschaftskommentar-KR/Friedrich 8. Aufl. KSchG § 4 Rz 134). Zugang bedeutet nicht notwendigerweise Kenntnis (vgl. Palandt/Heinrichs 65. Aufl. BGB § 130 Rz 5). Vorübergehende Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers (wie z.B. bei Urlaub oder Kur) hindert den Zugang der Kündigung nicht (vgl. Friedrich a.a.O. Rz 111 ff.) Geht die Kündigung z.B. dem Arbeitnehmer an einem Montag zu, so endet die Klagefrist mit Ablauf des Montages nach 3 Wochen (24 Uhr). Demgemäß endete die Klagefrist hier spätestens am 14.05.2007 um 24 Uhr. Die Kündigungsschutzklage ist erst am 18.05.2007 - und damit verspätet - bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Die der Klägerin am 21.04.2007 zugegangene Kündigung vom 20.04.2007 gilt deswegen als von Anfang an wirksam (§ 7 Halbsatz 1 KSchG).

b) Die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht etwa deswegen zu bejahen, weil die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 KSchG gestellt hat. (Auch) der Rechtsverfolgung der Klägerin im Rahmen des § 5 KSchG fehlt die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht. Ein derartiger Antrag ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Unter den gegebenen Umständen bestehen bereits Bedenken, ob diese Antragsfrist gewahrt ist. Unabhängig davon fehlt dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage jedenfalls deswegen die hinreichende Erfolgsaussicht, weil die anwaltlich vertretene Klägerin nicht ohne Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG verhindert gewesen ist, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 ZPO. Die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von Anträgen gemäß § 5 KSchG entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss v. 20.09.2005 - 5 Ta 176/05 -; Beschluss v. 25.02.2005 - 8 Ta 6/05 -; Beschuss v. 17.08.2004 - 11 Ta 101/04 -; Beschluss v. 19.05.1992 - 9 Ta 83/92 -). Die Kündigungsschutzklage ist erst am 14.05.2007 zur Post gegeben worden (s. dazu den auf dem Briefumschlag, Bl. 3 d.A., befindlichen Stempel des Briefzentrums). Damit lag es auf der Hand, dass die an diesem Tage (14.05.2007) um 24:00 Uhr ablaufende Klagefrist nicht mehr gewahrt werden konnte.

3. Hiernach rechtfertigt es das Beschwerdevorbringen nicht, den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin anders zu bescheiden als dies im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.10.2007 - 7 Ca 681/07 - geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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