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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 281/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 | |
ZPO § 91a Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 91a Abs. 1 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
ZPO § 572 Abs. 2 S. 2 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde ("Einspruch") der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.07.2007 - 11 Ca 390/07 - wird als unzulässig und kostenpflichtig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit ihrem (nicht unterschriebenen) "Einspruch" vom 26.07.2007 wehrt sich die Beklagte gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts im Beschuss vom 10.07.2007 - 11 Ca 390/07 - (Bl. 82 ff. d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 10.07.2007 und vom 22.11.2007 (Bl. 93 d.A.). Mit dem zuletzt genannten Beschluss vom 22.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch der Beklagten nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Dies ergibt sich aus § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO und § 78 ArbGG. Bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts handelt es sich um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO. Gegen eine derartige Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde dann nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Dies gilt (auch) für Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts (vgl. Schwab/Weth 2. Aufl. ArbGG § 78 Rz 10). Die genannte wertmäßige Voraussetzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist hier nicht erfüllt, weil sich das erstinstanzliche Zahlungsbegehren des Klägers auf den Betrag von 500,-- EUR (nebst Zinsen) beschränkte. Die Beschwerdekammer macht sich die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 22.11.2007 (dort S. 2 unter Ziff. II. = Bl. 93 d.A.) zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Zu recht hat das Arbeitsgericht dort weiter festgestellt, dass die Beschwerde (auch) gemäß § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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