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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 33/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Ziff. 4
ZPO § 127
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 33/04

Verkündet am: 05.03.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.10.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger durch Beschluss vom 28.06.2000 zur Durchführung seiner Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, ohne Ratenzahlungen anzuordnen.

Diesen Beschluss hat es durch weiteren Beschluss vom 06.06.2003 dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wurde, ab dem 15.06.2003 monatliche Raten in Höhe von 75,00 € zu zahlen.

Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Zahlungen leistete, hat das Arbeitsgericht unter dem 20.10.2003 den Beschluss vom 28.06.2000 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dagegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2003 gewandt, das das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde gewertet hat.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, den ausstehenden Betrag in Höhe von 5 Raten à 75,00 €, insgesamt 375,00 €, binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen und für den Fall der Nichtzahlung angekündigt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorzulegen.

Nachdem seitens des Klägers weder eine Zahlung noch eine weitere Stellungnahme erfolgte, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 29.01.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 12.11.2003 zu Recht als sofortige Beschwerde gewertet. Der Kläger hätte Gelegenheit gehabt, auf das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 17.11.2003 dieser Auslegung seiner Schreibens zu widersprechen. Nachdem dies nicht geschehen ist, konnte sich das Arbeitsgericht in seiner Auslegung des Schreibens vom 12.11.2003 bestätigt sehen und hat das Schreiben demnach zu Recht als sofortige Beschwerde behandelt.

Die Zulässigkeit der Beschwerde begegnet nach §§ 127, 567 ff ZPO keinen Bedenken. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat gem. § 124 Ziff. 4 ZPO zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem der Kläger mit der durch rechtskräftigen Beschluss vom 06.06.2003 angeordneten Ratenzahlung länger als drei Monate in Rückstand geraten ist.

Auch im Beschwerdeverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe als rechtsfehlerhaft oder ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte.

Die Beschwerde des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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